Das bislang geltende Insolvenzanfechtungsrecht wurde im Februar dieses Jahres reformiert. Ziel der Neuregelung ist es, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Dadurch sollen „unangebrachte Härten“ für Gläubiger vermieden werden. Die laut Bundesregierung „punktuelle Nachjustierung“ wird nach Einschätzung von Experten jedoch in vielen Bereichen kaum für Besserung sorgen.

Bundestag und Bundesrat haben die seit zwei Jahren kontrovers diskutierte Reform der Insolvenzanfechtung Mitte Februar verabschiedet, um Gläubigern mehr Rechtssicherheit zu geben und die ausufernden Rückzahlungsforderungen der Insolvenzverwalter zu stoppen. Trotz umfangreicher Änderungen bleibt das Anfechtungsrisiko für Gläubiger unvermindert hoch. „Die Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre, die Bevorzugung des unmittelbaren Leistungsaustausches und die Besserstellung bei Ratenzahlungen betreffen nur Einzelfälle. Die Reform wird für die überwiegende Zahl von Anfechtungen wirkungslos bleiben“, erklärt Anfechtungsrechtsexperte Dr. Olaf Hiebert, von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp. Einzig die Neuregelung der Zinsen, die nun erst ab Eintritt des Verzuges zu zahlen sind, ist eine Entlastung für viele Gläubiger. Das Gesetz wird nach der Zustimmung des Bundesrates in Kürze in Kraft treten. Das neue Recht gilt für alle Insolvenzverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eröffnet werden. Für bis dahin eröffnete Verfahren gilt weiterhin das alte Recht. Ausnahme: Von der Zinsregelung profitieren alle Gläubiger.

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