Das Recht der Insolvenzanfechtung dient der Verwirklichung des in § 1 Satz 1 InsO normierten Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung und ist in vielen Fällen die einzige ordnungspolitische Möglichkeit Insolvenzverfahren überhaupt eröffnungsfähig zu machen. Für den Insolvenzverwalter ist es das zentrale Instrument, um im Vorfeld der Insolvenz vorgenommene, gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Interesse der Gläubigergemeinschaft rückgängig machen zu können. Gleiches gilt für den Sachwalter im Fall einer Insolvenz in Eigenverwaltung. Doch in welchem Umfang und in welchen Konstellationen ist der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter verpflichtet, diese Ansprüche geltend zu machen? Kann die Gläubigergemeinschaft sich dafür entscheiden, auf die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen – z.B. aufgrund wirtschaftlicher Gesichtspunkte und/oder im Interesse einer nachhaltigen Sanierung des Schuldnerunternehmens – zu verzichten? Können in einem Insolvenzplan zur Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen verbindliche Regelungen getroffen werden; mit anderen Worten: Sind die Bestimmungen des in den §§ 129 ff. InsO normierten Insolvenzanfechtungsrechts grds. plandispositiv.

Vor allem in der Praxis einer Sanierung unter Insolvenzschutz in Eigenverwaltung, bei der i.d.R. die Sanierung durch einen Insolvenzplan erfolgt, besteht in bestimmten Konstellationen das Bedürfnis, Anfechtungsansprüche nicht geltend zu machen, und dies in einem Insolvenzplan verbindlich zu regeln. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen – etwa aufgrund der Rückführung doppelt besicherter Verbindlichkeiten der Schuldnerin – Anfechtungsansprüche gegen Gesellschafter bestehen, eben diese Gesellschafter die Erbringung von Sanierungsbeiträgen im Rahmen der Planinsolvenz aber davon abhängig machen, dass sie im Wege der Anfechtung nicht „erneut“ in Anspruch genommen werden. Ähnlich verhält es sich mit Kreditgebern, von deren Bereitschaft zur weiteren Finanzierung der Schuldnerin häufig die Realisierbarkeit eines Insolvenzplans abhängt. Vergleichbares gilt aber durchaus auch für Insolvenzgläubiger, die aufgrund eines Insolvenzplans auf ganz erhebliche Teile ihrer Forderungen im Interesse einer nachhaltigen Sanierung verzichten sollen.

Stehen etwaige Anfechtungsansprüche und damit einhergehende, nicht kalkulierbare Rechtsstreitigkeiten im Raum, gefährdet dies die Bereitschaft zu einer weiteren Zusammenarbeit, insbesondere bei der zeitkritischen Sanierung unter Insolvenzschutz, für die im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) regelmäßig nur 90 Tage zur Verfügung stehen. Die Chancen für eine Fortsetzung der – für die Unternehmensfortführung und damit die Planlösung meist unverzichtbaren – Kreditierung der Schuldnerin sinken insbesondere, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob künftig von der Schuldnerin in der Vergangenheit gewährte Sicherheiten angefochten werden. Insoweit ist in der Praxis ein verstärktes Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu beobachten. Ebenso betroffen ist die Inanspruchnahme von (Gesellschafter-)Geschäftsführern auf der Grundlage von Haftungsund Erstattungsansprüchen, z.B. nach Maßgabe des § 64 Satz 1 GmbHG.

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