Rechte des Anleihegläubigers im Berichtstermin? In der aktuellen Ausgabe von „Der SanierungsBerater“ befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski mit dem Teilnahme-, Rede- und Fragerecht von Anleihegläubigern in insolvenzrechtlichen Gläubigerversammlungen.
Das Insolvenzgericht muss gemäß § 19 Abs. 2 SchVG eine spezielle Gläubigerversammlung für Anleihegläubiger einberufen, um einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Obwohl das Mandat des gemeinsamen Vertreters nach § 19 Abs. 3 SchVG klar ist, bleibt offen, ob die Anleihegläubiger weiterhin individuelle Rechte auf Teilnahme, Rede und Fragen haben. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu fehlen, aber in der Praxis gewähren Gerichte diesen Rechten zunehmend Raum.
Der Berichtstermin dient der Entscheidungsfindung über den Verfahrensfortgang und die Gläubiger nutzen ihn, um auf Basis der Berichte des Insolvenzverwalters Entscheidungen zu treffen. Einzelne Anleihegläubiger können jedoch keine direkten Auskünfte verlangen, da dies nur der Gläubigerversammlung zusteht.
Das Mandat des gemeinsamen Vertreters umfasst alle Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren, wodurch individuelle Ansprüche der Anleihegläubiger verdrängt werden. Es gibt Meinungen, die dennoch Residualrechte für die Anleihegläubiger fordern, um individuellen Informationsbedürfnissen gerecht zu werden. Die Gegenmeinung betont, dass der gemeinsame Vertreter diese Informationspflicht ausreichend erfüllt und individuelle Teilnahme-, Rede- und Fragerechte nicht notwendig sind.
Zusammenfassend stellt Rechtsanwalt Borowski fest, dass ein Teilnahme-, Rede- und Fragerecht der Anleihegläubiger in der Praxis zunehmend anerkannt wird, obwohl es rechtlich umstritten ist. Das Mandat des gemeinsamen Vertreters dominiert, es sei denn, es handelt sich um individuelle Ansprüche, die nicht durch den gemeinsamen Vertreter abgedeckt sind.