• Richter im Strafprozess sieht kein Schneeballsystem
  • Dr. Olaf Hiebert: Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters könnten unbegründet sein

Düsseldorf. 3. April 2017. Viele Anleger der Immobiliengruppe S&K sollen nach dem Willen des Insolvenzverwalters Achim Ahrendt erhaltene Zahlungen („Ausschüttungen, Gewinne, Kapitalrückzahlungen etc.“) an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Sein Argument: Die S&K-Gründer Stephan S. und sein Kompagnon Jonas K. hätten ein Schneeballsystem betrieben und die Immobilienfirmen der S&K-Gruppe seien gar nicht wirtschaftlich tätig gewesen. Im Strafprozess vor dem Frankfurter Landgericht, der am Mittwoch (29. März 2017) mit Haftstrafen für die Firmengründer endete, verwarf Richter Alexander El Duwaik den Vorwurf eines Schneeballsystems. Die rund 1400 Anleger, die vom Insolvenzverwalter Ahrendt auf Rückzahlung ihrer Ausschüttungen verklagt wurden, können nun hoffen, dass die Anfechtungsansprüche hinfällig sind.

Zweifel am Schneeballsystem

„Soweit wir Mandanten in diesen Anfechtungsprozessen vertreten, hatten wir nicht nur Zweifel an der These des Schneeballsystems, sondern auch an der Zahlungsunfähigkeit der S&K-Gesellschaften zum Zeitpunkt der Auszahlung an unsere Mandanten. Das Vorliegen mindestens eines dieser Umstände ist aber Voraussetzung für eine Rückzahlungsverpflichtung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp. Der Insolvenzverwalter begründet seine Klagen gegen die Anleger vor allem mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, einem nur Auszugsweise vorgelegten Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Danach soll S&K mit einer Vielzahl von Grundstücksgeschäften Anleger in ein betrügerisches Schneeballsystem gelockt haben. Sie sollen Auszahlungen an alte Anleger durch Einzahlungen neuer Anleger finanziert haben. Nach der Rechtsprechung des (BGH) sind Zahlungen aus Schneeballsystemen grundsätzlich als Scheingewinne zu werten und diese sind an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten.

Der Strafprozess hat jetzt ergeben, dass der Vorwurf eines Schneeballsystems und des Betruges nicht haltbar ist. Die Angeklagten wurden wegen Untreue zu jeweils achteinhalb Jahren Haft verurteilt, vereinfacht gesagt also der Zweckentfremdung von Geld. An der Etablierung eines Schneeballsystems sei ihnen nie gelegen gewesen, so die Angeklagten. Damit könnte auch die Klagen von Insolvenzverwalter Ahrendt gegen die ohnehin geprellten Anleger unbegründet sein.

Insolvenzverwalter in der Nachweispflicht

In der Verteidigung gegen den Insolvenzverwalter können sich betroffene Anleger die im Gesetz vorgesehene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu Nutze machen. Denn der Insolvenzverwalter muss darlegen und beweisen, dass es sich bei den Zahlungen an Anleger um Scheingewinne handelt, die im Rahmen eines Schneeballsystems geflossen sind. Dies scheint nach dem Urteil im Strafprozess fernliegend; der plumpe Hinweis des Verwalters auf das Strafverfahren wird jedenfalls nicht mehr gegeben werden können.

Ergebnis des Strafprozesses hat Auswirkungen auf Anfechtungsklagen

Im Strafprozess trat dem Vernehmen nach auch zu Tage, dass noch rund 25 Mio. Euro vorhanden sind. Der vorsitzende Richter der Frankfurter Wirtschaftsstrafkammer habe zudem die Leistung der Unternehmensgründer anerkannt. Es sei schon „ganz ordentlich“ gewesen, was da auf die Beine gestellt“ worden sei. Am Ende sei alles „aus dem Ruder gelaufen“. Dies lässt vermuten, dass zumindest in den ersten Jahren kein Schneeballsystem, sondern ein solides Geschäftsmodell geplant und umgesetzt wurde. Nur aufgrund der hohen Entnahmen der S&K-Gründer für Statussymbole und aufwendigem Lebensstil habe das Geld am Ende des Tages nicht mehr gereicht. „Tatsächlich gibt es zahlreiche Anhaltspunkte für eine umfassende wirtschaftliche Tätigkeit der Immobiliengruppe“, meint auch RA Dr. Hiebert von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp. „Die Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die behaupteten Anfechtungsansprüche wegen der Auszahlung von Scheingewinnen dürften mit dem Urteil des Strafgerichts jedenfalls gestiegen sein“, so Dr. Hiebert weiter.

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