Das StaRUG in der Praxis: Ein komplexer Rahmen mit ungeklärten Rechtsfragen und Fallstricken

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) hat sich als Instrument der präventiven Restrukturierung etabliert und wird zunehmend genutzt. Mit der wachsenden praktischen Bedeutung treten jedoch auch Unsicherheiten, formale Risiken und unterschiedliche gerichtliche Maßstäbe deutlicher hervor. Wer das Verfahren erfolgreich einsetzen will, muss die aktuellen Entwicklungen, die Spruchpraxis der Restrukturierungsgerichte und typische Fehlerquellen genau im Blick behalten, denn das StaRUG in der Praxis liefert auch Fallstricke.

Wachsende Fallzahlen – aber steigende Aufhebungsquoten

Zunächst bleibt festzuhalten: Das Gesetz ist in der Praxis angekommen, denn es wird zunehmend davon Gebrauch gemacht. Wie bei neuen gesetzlichen Regelungen üblich, gilt es aber zunächst, die Grenzen des Gesetzes auszutesten. Dass davon rege Gebrauch gemacht wird, zeigen zahlreiche Versuche von Beratern, mit dem StaRUG erfolgreich zu sein, sowie die zum Teil diametralen Entscheidungen der Gerichte als Reaktion darauf.

Anders als bei den ca. 116 Insolvenzgerichten, ist die Zahl der Restrukturierungsgerichte auf 24 Gerichte begrenzt. Das spricht zunächst für eine größere Spezialisierung und höhere Kompetenz der Gerichte. Dies lässt sich auch bei den größeren Gerichten, wie beispielsweise in Frankfurt, München, Köln, Düsseldorf, Hamburg, Dresden und Stuttgart, feststellen. Laut dem InDAT-Report haben sich die Fallzahlen wie folgt entwickelt:

– 2021: 22 Verfahren
– 2022: 27 Verfahren
– 2023: 56 Verfahren
– 2024: 84 Verfahren

Restrukturierungsverfahren erhalten bei der Vergabe des Aktenzeichens das Kürzel „RES“. Hinter diesem Kürzel wird die Zahl der Verfahren und das Aktenzeichen angegeben. In Köln waren es beispielsweise Anfang Dezember 2025 vier Verfahren, in Düsseldorf drei Verfahren und in München fünf Verfahren. Bei den kleineren Gerichten dürften im Zweifel noch keine oder nur wenige Verfahren anhängig sein.

Gleichwohl sind bei den 24 Restrukturierungsgerichten in Deutschland nach anfänglich niedrigen Zahlen inzwischen deutliche Steigerungen zu verzeichnen. Allerdings ist auch festzustellen, dass anders als zu Beginn, ein erheblicher Prozentsatz der Verfahren aufgehoben wird, da die Gerichte die Verfahrensvoraussetzungen als nicht gegeben ansehen oder Aufhebungsgründe feststellen.

Forum Shopping und strategische Gerichtsstandswahl

Mit dem Restrukturierungsgericht Essen gibt es ein Gericht mit insgesamt 25 Verfahren bis 2024. Essen hat bislang jedoch keinen einzigen Plan bestätigt, was – vorsichtig ausgedrückt – äußerst ungewöhnlich ist und das Thema Forum Shopping nahelegt.

Das entspricht auch unserer Erfahrung. Nachdem wir in Essen nicht zum Zuge gekommen sind und das Verfahren aufgehoben wurde, konnten wir es nach einem Wechsel nach Köln erfolgreich beenden.

Typische Aufhebungsgründe und formale Fallstricke

Im übrigen können die Gründe für ein Scheitern des Verfahrens vielfältig sein. Nachstehend einige Beispiele:

  • Keine sachgerechte Gruppenbildung (§ 8 StaRUG)
  • Keine Gleichbehandlung von Planbetroffenen (§ 9 StaRUG)
  • Keine Einhaltung des Grundsatzes der absoluten Priorität (§27 StaRUG)
  • Der Schuldner verstößt schwerwiegend gegen seine Pflichten gegenüber dem Gericht oder dem Restrukturierungsbeauftragten (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG), dazu zählen zum Beispiel:
    • Verspätete Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
    • Verspätete Mitteilung wesentlicher Änderungen, die den Gegenstand des Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsstandes betreffen

Die Aufzählung ließe sich beliebig fortführen, die sich daraus ergebenden Fallstricke sind vielfältig. Die Aufmerksamkeitsspanne ist im StaRUG wesentlich höher als im ESUG, und die Gefahr des Scheiterns weitaus größer. Es entsteht fast der Eindruck, dass einige Gerichte nach Gründen suchen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen.

Leicht übersehen wird auch die Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 4: Danach verliert die Anzeige ihre Wirkung, wenn seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Monate vergangen sind. Wird die Frist übersehen, ist das Verfahren zwingend aufzuheben. Allerdings ist ein neuer Antrag mit den damit verbundenen Kosten möglich.

Wenn das Gericht das Verfahren aufgehoben hat und zwischenzeitlich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingetreten ist, gehen einige Kommentierungen davon aus, dass dann zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen ist, selbst wenn gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt wurde.

Uneinheitliche Rechtsprechung bei zentralen Kernfragen

Zudem ist vieles ungeklärt. Dazu nachfolgend einige Beispiele:

  • § 9 StaRUG sieht die Bildung von Pflichtgruppen vor. Dazu zählen auch Gesellschafter die in eine Nachranggruppe einzusortieren sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 4). Das Restrukturierungsgericht Düsseldorf stellt dies mit der Begründung infrage, dass Nachranggläubiger per se verzichten müssen.
  • Während das Gericht in München zwingend die Bildung von Kleingläubigergruppen verlangt, wenn die Rechte von Kleingläubigern betroffen sind, ist das Restrukturierungsgericht in Düsseldorf der Ansicht, dass Beiträge von Kleingläubigern für die Erreichung des Sanierungsziels in der Regel nicht relevant sind und eine Bildung von Kleingläubigergruppen deshalb in der Regel unzulässig ist.
  • Auch scheitern Verfahren an der Frage der Sachgerechtigkeit der Gruppenbildung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StaRUG). Während Kommentierungen hier einen weiten Ermessensspielraum des Schuldners bei der Gruppenbildung sehen und auch strategische Gruppenbildungen zulassen, schränken einige Gerichte diesen Ermessensspielraum stark ein und kommen insbesondere bei der Gruppenbildung zu Aufhebungsgründen.
  • Offen ist auch die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich für die Kredite an die Gesellschaft in Millionenhöhe verbürgt hat, restrukturierungsfähig ist. § 4 Satz 2 StaRUG sieht vor, dass er dazu unternehmerisch tätig sein muss. An der Frage, wann das der Fall ist, scheiden sich die Geister. Während der Einzelkaufmann im Rahmen der Tätigkeit für sein Handelsgeschäft (er haftet immer persönlich), immer unternehmerisch tätig ist, sieht Köln dies auch beim einhundertprozentigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht so. Die Übernahme von Bürgschaften in Millionenhöhe für seine GmbH ist demnach ein Privatvergnügen. Düsseldorf zieht die Grenze bei 85 Prozent, andere bei 10 (Prozent).

Die Aufzählung unterschiedlicher Entscheidungen ließe sich beliebig erweitern. Eine einheitliche Rechtsprechung und damit Rechtsklarheit ist nur dann möglich, wenn die Beschwerdegerichte bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen. Soweit ersichtlich ist das derzeit nur in Düsseldorf der Fall. Vermutlich aber auch deshalb, weil es der Berater entsprechend vorbereitet hat. Soweit ersichtlich hat dies bislang nur das Beschwerdegericht Düsseldorf in drei Fällen ermöglicht.

Fazit: Vorbereitung und Erfahrung entscheiden über den Erfolg

Deshalb sind im Vorfeld eine seriöse Beratung, die Kenntnis der Rechtsprechung der einzelnen Gerichten und vor allem die Erfahrung mit dem StaRUG von essenzieller Bedeutung. Auch ein StaRUG-Verfahren kostet Geld und es ist nicht sinnvoll, den Mandanten in ein Verfahren zu schicken, das am Ende scheitert. Dies kann zum Beispiel auch mit einer Vorprüfung des Restrukturierungsplans durch das Gericht verhindert werden.

Gut vorbereitet und durchdacht ist das StaRUG-Verfahren aber ein Weg, um eine Entschuldung ohne Insolvenz in relativ kurzer Zeit zu ermöglichen.

Robert Buchalik

Über den Autor

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt Robert Buchalik

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

  • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

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