Der BGH hat die Anfor­de­run­gen und Haf­tungs­ri­si­ken des Steu­er­be­ra­ters bei Insol­venz­rei­fe sei­nes Man­dan­ten ent­schei­dend ver­schärft (Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Abwei­chend von sei­ner frü­he­ren Recht­spre­chung (vgl. BGH, ZIP 2013, 829) ist der IX. Senat nun­mehr der Ansicht, dass eine Haf­tung nach §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB wegen der Ver­let­zung einer Hin­­weis- und Warn­pflicht in Betracht kommt, wenn der Steu­er­be­ra­ter das Vor­lie­gen eines Insol­venz­grun­des erkennt oder für ihn ernst­haf­te Anhalts­punk­te bestehen, dass ein Insol­venz­grund vor­lie­gen könn­te. Zudem muss er davon aus­ge­hen, dass sei­nem Man­dan­ten die mög­li­che Insol­venz­rei­fe nicht bekannt ist. Sol­che Anhalts­punk­te kön­nen für den Steu­er­be­ra­ter bei­spiels­wei­se dann erkenn­bar sein, wenn die Jah­res­ab­schlüs­se der Gesell­schaft in auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren wie­der­holt nicht durch Eigen­ka­pi­tal gedeck­te Fehl­be­trä­ge auf­wei­sen. In die­sem Fall hat der Steu­er­be­ra­ter sei­nem Man­dan­ten kon­kre­te Hin­wei­se für den Ein­zel­fall zu ertei­len. Es genügt nicht, wenn der Steu­er­be­ra­ter nur auf die all­ge­mei­nen Prü­fungs­pflich­ten des Geschäfts­füh­rers ver­weist. Der BGH stützt sich dabei auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Danach hat der Steu­er­be­ra­ter zu prü­fen, ob die Bilan­zie­rung zu Fort­füh­rungs­wer­ten im Ein­zel­fall noch ver­tret­bar ist. Aller­dings ist der Steu­er­be­ra­ter nicht ver­pflich­tet von sich aus, eine Über­schul­dungs­prü­fung vorzunehmen.

Aus die­ser Ände­rung der Recht­spre­chung erge­ben sich erheb­li­che Kon­se­quen­zen für die Haf­tung von Steu­er­be­ra­tern bei der Bera­tung von Kri­sen­man­da­ten, aber auch für Wirt­schafts­prü­fer. Steu­er­be­ra­ter müs­sen nun­mehr ihre Man­dan­ten detail­liert und kon­kret auf das Risi­ko einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung hin­wei­sen. Auf der ande­ren Sei­te bie­tet die neue Recht­spre­chung die Mög­lich­keit, Insol­venz­ri­si­ken früh­zei­tig zu kom­mu­ni­zie­ren und somit recht­zei­tig die erfor­der­li­chen Sanie­rungs­maß­nah­men ein­zu­lei­ten. Damit kann die Gefahr der Insol­venz­ver­schlep­pung in Zukunft gemin­dert wer­den. Die Risi­ken für den Steu­er­be­ra­ter soll­ten auf kei­nen Fall unter­schätzt wer­den, zumal bis­her nur weni­ge Steu­er­be­ra­ter bei­spiels­wei­se mit der Prü­fung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit als Insol­venz­an­trags­grund rou­ti­ne­mä­ßig Erfah­rung sam­meln konnten.

Die Prü­fung des Fort­füh­rungs­prin­zips (auch Going-Con­­cern-Prin­­zip oder Grund­satz der Unter­neh­mens­fort­füh­rung) i.S.d. § 252 Abs. 1 HGB ist zudem inte­gra­ler Bestand­teil des Auf­ga­ben­fel­des der Wirt­schafts­prü­fer (§ 2 Abs. 1 und 2 Wirt­schafts­prü­fer­ord­nung). Im Bestä­ti­gungs­ver­merk soll auf die Fort­füh­rungs­pro­gno­se des Unter­neh­mens hin­ge­wie­sen wer­den. Außer­dem hat der Wirt­schafts­prü­fer nach § 322 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB auch auf Risi­ken hin­zu­wei­sen, die den Fort­be­stand des Unter­neh­mens oder einer wesent­li­chen Toch­ter­ge­sell­schaft gefähr­den. Damit wird sich das Urteil des IX. Senats auch auf die Arbeit der Wirt­schafts­prü­fer auswirken.

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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