Zweifelhafte Privilegien? Neues vom Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsabgeltung in der Insolvenz

Auf Grundlage einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 25.11.2021, Az. 6 AZR 94/19) stellt der Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf Urlaubsabgeltung im Rahmen einer sogenannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwaltung nunmehr eine Masseverbindlichkeit dar und ist in vollem Umfang aus der Masse zu bedienen.

1. Inhalt der neuen Entscheidung und deren Folgen

Für Arbeitnehmer:innen von insolventen Unternehmen beinhaltet die neue Entscheidung des BAG, die der 6. Senat übereinstimmend mit dem 9. Senat getroffen hat, eine Erweiterung der Privilegierung von Urlaubsabgeltungsansprüchen. Warum?

Die Qualifikation von Urlaubsabgeltungsansprüchen − die im vorläufigen Verfahren und damit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind − als Masseverbindlichkeiten hat zur Folge, dass diese Ansprüche der Arbeitnehmer:innen nicht wie alle übrigen ungesicherten Forderungen von Dienstleistern oder Lieferanten des Unternehmens quotal, sondern in voller Höhe aus der Masse zu befriedigen sind.

Voraussetzung für die Privilegierung dieser Urlaubsabgeltungsansprüche der Arbeitnehmer:innen vor Verfahrenseröffnung ist, dass der Geschäftsbetrieb durch einen sog. „starken“ vorläufigen Verwalter fortgeführt wird und die betroffenen Arbeitnehmer:innen nicht durch ihn von ihrer Arbeitsleitung freistellt werden. Ob durch die jeweilige/n Arbeitnehmer:innen tatsächlich eine Arbeitsleistung für die Masse erbracht worden ist, spielt dabei keine Rolle, solange keine Freistellung erfolgt ist. Führt der „starke“ vorläufige Verwalter den Geschäftsbetrieb fort, nimmt er nach Auffassung des BAG faktisch die Arbeitsleistung aller Arbeitnehmer:innen in Anspruch, solange er diesen gegenüber nicht ausdrücklich eine Freistellung ausspricht.

Gerade zu Beginn einer vorläufigen Verwaltung ist für den vorläufigen Verwalter nur schwer einzuschätzen, welche Arbeitnehmer für die Betriebsfortführung wirklich benötigt werden. Üblicherweise werden im Rahmen der Betriebsfortführung vor Verfahrenseröffnung Freistellungen durch einen vorläufigen Verwalter daher eher zurückhaltend ausgesprochen. Denn er wird sich zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verschaffen und erst einmal alles zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes Erforderliche veranlassen.

Dies könnte sich wegen der jetzt vorgelegten Entscheidung des BAG möglicherweise ändern, da ein „starker“ vorläufiger Verwalter nunmehr die Masse auch vor der Entstehung unnötiger Masseverbindlichkeiten schützen muss, die zugunsten nicht freigestellter, aber eigentlich nicht (mehr) benötigter Arbeitnehmer:innen entstehen könnten.

Unter Berücksichtigung dieser Forderungen der Arbeitnehmer:innen, die nach dem BAG fortan vollumfänglich statt nur quotal aus der Masse bedient werden müssen, wird die Masse entsprechend verringert, so dass für die Verteilung an die übrigen ungesicherten Insolvenzgläubiger ein entsprechend geschmälerter Betrag zur Verfügung steht.

Darüber hinaus besteht ein erhöhtes Risiko des Eintritts einer sog. Masseunzulänglichkeit. Dadurch, dass die o. g. Ansprüche der nicht freigestellten Arbeitnehmer:innen nunmehr als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, wenn ein „starker“ vorläufiger Verwalter bestellt ist, wird die Masse in größerem Ausmaß als bisher belastet. Dementsprechend könnte es leichter dazu kommen, dass die vorhandene Masse nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Masseverbindlichkeiten zu bedienen.

2. Bewertung der Entscheidung

Durch die Entscheidung wird der besondere Schutz der Arbeitnehmer:innen im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen weiter erhöht, indem ihre Urlaubsansprüche − auch wenn sie schon vor der Insolvenz entstanden und noch nicht durch entsprechende Urlaubsantritte aufgezehrt worden sind − vollumfänglich als Masseverbindlichkeiten qualifiziert werden. Im Gegensatz zu den übrigen ungesicherten Gläubigern erhalten sie somit eine volle Befriedigung in Form einer uneingeschränkten Urlaubsabgeltungszahlung statt lediglich einer Quotenzahlung.

Diese Privilegierung trägt weiter dem Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer:innen bei Insolvenz ihres Arbeitgebers besonders schutzbedürftig sind, da ihre Existenzgrundlage durch die Insolvenz unmittelbar bedroht ist. Zwar existiert zur Abmilderung dieser besonderen Vulnerabilität der Arbeitnehmer:innen bspw. bereits die Möglichkeit des Bezugs von Insolvenzgeld und ein Anspruch auf Zahlung ihrer Löhne und Gehälter im Auslauf der Kündigungsfrist von bis zu vier Monaten als Masseverbindlichkeiten. Die jetzige Insolvenzfestigkeit ihrer Urlaubsabgeltung ist jedoch ­−  jedenfalls bei Bestellung eines „starken“ vorläufigen Verwalters − als positives Signal zu werten, das die Motivation der Arbeitnehmer:innen und ihre Bereitschaft, das insolvente Unternehmen im Rahmen der Betriebsfortführung weiter zu unterstützen, erheblich steigern könnte.

Obschon es möglich ist, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche als Masseverbindlichkeiten die Masse so weitgehend belasten könnten, dass Sanierungsmaßnahmen nicht oder nur teilweise auf den Weg gebracht werden können, weil die Masse hierfür dann vielleicht nicht mehr ausreicht, darf dies nicht dazu führen, dass von einer Privilegierung der Arbeitnehmer:innen in der nunmehr vom BAG ausgeurteilten Form abgesehen wird. Dies deshalb, weil bspw.  Verbindlichkeiten, die im vorläufigen Verfahren gegenüber der Finanzverwaltung durch einen vorläufigen Verwalter oder den eigenverwaltenden Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet werden, vom Gesetz ohne Weiteres als Masseverbindlichkeiten qualifiziert werden. In diesem Fall reicht sogar die Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Verwalters aus. Auch hierdurch könnte die Masse (in deutlich erheblicherem Umfang) so weit abschmelzen, dass erforderliche Sanierungsmaßnahmen ganz oder teilweise nicht (mehr) aus der Masse getragen werden könnten.

Wenn dieses Risiko für die Privilegierung des Fiskus vom Gesetzgeber hingenommen wird, sollte dies für die Privilegierung der Arbeitnehmer:innen, die durch die Insolvenz ihres Arbeitgebers mit erheblichen sozialen Härten bedroht sind, umso mehr gelten.

3. Exkurs: Vorläufiges Insolvenzverfahren und vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter

Wenn ein vorläufiges Insolvenzverfahren durch einen Gerichtsbeschluss eingeleitet wird, ist diesem Beschluss stets die Stellung eines Insolvenzantrags vorausgegangen. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert in der Regel maximal drei Monate, da dies dem Zeitraum entspricht, für den die Bundesagentur für Arbeit längstens Insolvenzgeld gewährt. Dies bedeutet, dass die laufenden Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer:innen durch das Insolvenzgeld gedeckt sind und die Arbeitnehmer:innen, sofern ihre Löhne und Gehälter nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, trotz des angeordneten vorläufigen Insolvenzverfahrens weiterhin ihr volles Gehalt ausgezahlt bekommen.

Das vorläufige Insolvenzverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet. An die Antragstellung schließen sich somit zwei Phasen an: Die Phase des vorläufigen Insolvenzverfahrens und sodann die Phase des eröffneten Insolvenzverfahrens. Nicht nach jeder Stellung eines Insolvenzantrages wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet. Dies geschieht in der Regel nur dann, wenn zu sichernde Vermögenswerte vorhanden sind, wie dies üblicherweise bei einem laufenden Geschäftsbetrieb der Fall ist.

Sofern ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist zwischen dem sog. „schwachen“ und dem sog. „starken“ vorläufigen Verwalter zu unterscheiden, wobei die Bestellung eines „starken“ vorläufigen Verwalters die Ausnahme darstellt und die meisten vorläufigen Verwalter somit „schwache“ vorläufige Verwalter sind.

  • Ein „schwacher“ vorläufiger Verwalter hat lediglich die Befugnis, Entscheidungen des schuldnerischen Unternehmens zuzustimmen. Die Geschäftsleitung des Unternehmens behält also die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens, muss für die Rechtsgültigkeit ihrer Entscheidungen aber die Zustimmung des „‚schwachen“ vorläufigen Verwalters einholen.
  • Ein „starker“ vorläufiger Verwalter hingegen erhält bereits die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des schuldnerischen Unternehmens, so dass er schon vor der Verfahrenseröffnung mit der gleichen Rechtsmacht ausgestattet ist wie ein „endgültiger“ Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren.

Dies bedeutet unter anderem, dass der „starke“ vorläufige Verwalter im Gegensatz zum „schwachen“ vorläufigen Verwalter Masseverbindlichkeiten begründen kann. Wenn er für die Masse im Rahmen des vorläufigen Verfahrens Lieferungen oder Leistungen Dritter in Anspruch nimmt, sind die Verbindlichkeiten, die hieraus gegenüber diesen Dritten entstehen, Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung in voller Höhe und nicht nur quotal bedient werden müssen.

Vor diesem Hintergrund führte das BAG in seinem o. g. Urteil aus, dass die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 S. 2 InsO vorgesehen sei, soweit der vorläufige Verwalter für das von ihm verwaltete Vermögen eine Gegenleistung in Anspruch genommen habe. Alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis müssten aus diesem Grunde als Masseverbindlichkeiten erfüllt werden, wenn sich der „starke“ vorläufige Verwalter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers entscheide. Dies sei bereits der Fall, wenn der „starke“ vorläufige Verwalter die Arbeitnehmer:innen nicht freistelle. Auf die Frage, ob eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erfolgt sei, komme es nicht an, so dass auch Ansprüche der Arbeitnehmer:innen erfasst seien, die an keiner unmittelbare Wertschöpfung für die Masse beteiligt gewesen seien.

Über die Autorin

Rechtsanwältin Claudia Rumma

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