Neues Verbraucherkreditrecht ab November 2026: Mehr Pflichten, klarere Anforderungen – Handlungsbedarf für Banken und Sparkassen

Stichtag 20. November 2026: Neues Verbraucherkreditrecht tritt in Kraft

Die gesetzgeberische Umsetzung des neuen Verbraucherkreditrechts in Deutschland gemäß der EU-Verbraucherkreditlinie 2023/2225 vom 18. Oktober 2023 ist weit fortgeschritten. Der Regierungsentwurf liegt vor und das parlamentarische Verfahren ist angelaufen. Spätestens ab dem 20. November 2026 gelten die neuen, deutlich verschärften Anforderungen verbindlich. Für die Kreditinstitute besteht bereits jetzt konkreter Handlungsbedarf, da grundlegende Änderungen an Produkten, Prozessen und den Dokumentationspflichten erforderlich sind. Auch Bankenaufsicht und Gerichte werden sich frühzeitig an den neuen Maßstäben orientieren.

Was ändert sich konkret?

1. Erweiterter Anwendungsbereich

Mehr Kreditprodukte unterfallen künftig dem neuen Verbraucherkreditrecht. Dazu zählen dann auch bisher ausgenommene Kleinstkredite bis 200,00 Euro, unentgeltliche und kurzfristige Kredite/Darlehen (Laufzeit bis zu drei Monaten) sowie das Modell „Kaufe jetzt – zahle später“ (BNPL – buy-now-pay-later), das als Verbraucherkredit einzuordnen ist.

Bislang unproblematische Raten- und Zahlungsaufschub-Modelle, Händlerfinanzierungen und Mikrofinanzierungen werden voll reguliert. Es kommen Informations-, Prüfungs-, Widerrufsbelehrungs- und Dokumentationspflichten auf die Kreditgeber zu.

2. Strengere Kreditwürdigkeitsprüfung

Ein Kreditgeber muss demnächst nicht nur im Streitfall, sondern grundsätzlich stärker materiell prüfen und dokumentieren, wie es um die wahrscheinliche, konkrete und realistische Rückzahlungsfähigkeit eines Verbraucher-Kreditnehmers bestellt ist.

Eine rein formale oder automatisierte Prüfung durch einen Kreditgeber, ohne individuelle Plausibilisierung, wird nicht mehr genügen. All dies geht mit einer Ausweitung der Dokumentationspflichten für die Kreditinstitute sowie der Nachvollziehbarkeit und der Überprüfungstauglichkeit einher.

Das neue Verbraucherkreditrecht fordert eine intensivere Plausibilitätsprüfung, abhängig von Art, Laufzeit, Höhe und Risiko des Kredits und der Person des Verbrauchers. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie vermittelt einem Verbraucher das Recht auf eine – so in den Gesetzesmaterialien formuliert „menschliche“ Überprüfung. Der Gesetzgeber wird eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten deutlich einschränken. Bestimmte Datenquellen sind und werden für den Kreditgeber – wenn es um eine zwingende, individuelle Kreditwürdigkeitsprüfung geht – absolut tabu sein.

Besonders sensible Verbraucherdaten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers verstärkt geschützt werden. Künftig werden Informationen aus sozialen Netzwerken und besonders sensible Daten, wie bspw. Gesundheitsdaten, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht verwendet und bewertet werden dürfen.

Praxiswirkungen:

  • Scoring-Modelle bleiben weiter möglich, müssen aber begründet, plausibilisiert und dokumentiert werden; Ablehnungen werden dem Verbraucherkunden zügig mitzuteilen sein, inklusive etwaiger Hinweise auf weitere Beratungsangebote.
  • Automatisierte Kreditentscheidungen bleiben zulässig, müssen aber inhaltlich nachvollziehbar, dokumentiert und überprüfbar sein.
  • Bei Zahlungsausfällen eines Kunden wird die Kreditwürdigkeitsprüfung ex post zum zentralen Angriffspunkt des Verbrauchers gegen sein Kreditinstitut werden – ganz sicher zivilrechtlich; voraussichtlich aber auch aufsichtsrechtlich und gegenüber den Aufsichtsbehörden.

3. Vorvertragliche Information und Werbung

Vorvertragliche Informationen über Verbraucher-Kreditprodukte werden früher, klarer und konsumentengerecht gefordert; in Standardinformationen sind Kostenhinweise deutlich hervorzuheben; Werbung darf nicht verharmlosen.

Die bloße Abrufbarkeit von Informationen über einen Link auf einer Homepage kann bereits kritisch sein und reicht womöglich nicht mehr. Das neue Verbraucherkreditrecht fordert eine aktive und verständliche Darstellung der Vertragsinformationen für den Verbraucherkunden.

Praxiswirkungen:

„Abrufbarkeit“ oder „formale Vollständigkeit“ von Kundeninformationen schützen das Kreditinstitut nicht vor dem Vorwurf, einen Verbraucher unzureichend informiert zu haben. Standardisierte Informationsblätter, lange Textstrecken oder versteckte Hinweise bspw. im Online-Arbeitsprozess werden unter erhöhten Prüfungsdruck, auch seitens der Bankenaufsicht, geraten.

4. Textform für Allgemein-Verbraucherdarlehen

Für Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig die Textform; die Schriftform (beide Vertragsparteien fertigen einen Vertragstext mit ihren Unterschriften aus) bleibt bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen bestehen. Der digitale Vertragsabschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehen wird erleichtert.

5. Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ – der „Widerrufsjoker“ entfällt

Ein Widerrufsrecht für den Verbraucher wird auf max. 12 Monate und 14 Tage begrenzt, selbst bei Belehrungsfehlern. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen allerdings vorher über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein, andernfalls die Maximalwiderrufsfrist nicht greift.

6. Erhöhte Sanktionen und ihre Rechtsfolgen

Verstöße gegen das neue Verbraucherkreditrecht können nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen haben, wie z. B. Einschränkungen zu Lasten des Kreditinstituts von Zins- oder Rückzahlungsansprüchen, sondern auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Mögliche Konsequenzen:

  • Einschränkung oder Verlust von Zinsansprüchen
  • Probleme des Kreditinstituts bei der Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen
  • aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Beanstandungen
  • Reputationsrisiken durch Verbraucherbeschwerden mit möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit ganzer Produktlinien/Finanzprodukte eines Kreditinstituts

7. Höhere Anforderung an Governance und Dokumentation

Die Aufsicht wird künftig stärker darauf achten, wie Banken und Sparkassen ihre Verbraucherkreditprozesse organisatorisch absichern.

Erwartet werden seitens der Aufsicht u. a.:

  • klare interne Richtlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung
  • nachvollziehbare Dokumentation von Entscheidungsprozessen

8. Pflicht eines Kreditinstituts zur Nachsicht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern

An diesem Punkt befindet sich das Gesetzgebungsverfahren aktuell noch in der Detaildiskussion. Kreditinstitute müssen ihren Kunden wohl zukünftig, spätestens vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mitunter entgegenkommende Vertragsanpassungen anbieten. Sie müssen mit ihnen über notwendig werdende mögliche Laufzeitverlängerungen und etwaige Ratenstundungen zu sprechen. Bei Inanspruchnahme von Dispokrediten müssen Rückzahlungsvorschläge (12 gleiche Monatsraten) vom Kreditinstitut unterbreitet werden. Außerdem sind Mindestkündigungsfristen von zwei Monaten zu beachten. So sieht es jedenfalls die aktuelle Intention der Richtlinie und der Wille des Gesetzgebers vor.

Fallbeispiel

Digital abgeschlossener Ratenkredit und „Kreditwürdigkeitsprüfung light“

Sachverhalt

Ein Kreditinstitut bietet seinen Kunden einen vollständig digital abschließbaren Ratenkredit an. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nutzt der Kreditgeber eine Selbstauskunft des Kunden sowie ein Scoring. Ein Abgleich mit den Kontodaten erfolgt, aber ohne einen konkreten Plausibilitätscheck auf wiederkehrende Belastungen (z. B. variierende Abo-Zahlungen, Unterhaltsverpflichtungen u. s. w.).

Nach sechs Monaten geraten die Zahlungen des Kunden ins Stocken. Der Kunde wendet ein, seine Bank/Sparkasse hätte seine persönliche, finanzielle Überforderung doch erkennen können und müssen. Im Übrigen seien ihm als Kunden auch die genauen Kostenhinweise in der digitalen Kommunikation nicht wirklich deutlich hervorgehoben und mitgeteilt worden.

Wie werden Gerichte künftig entscheiden?

Erfolgte die Kreditwürdigkeitsprüfung materiell unzureichend und lief sie zu formell, automatisiert und nicht personalisiert genug ab? Kann die unzureichende Hervorhebung zentraler Kosten einen Verstoß gegen das neue Verbraucherkreditrecht darstellen?

Prozessrisiken für Kreditinstitute im Streitfall

Ein Gericht wird das Kreditinstitut gegebenenfalls erst Jahre später in einem Gerichtsverfahren auffordern, nachvollziehbar darzulegen (und zu beweisen), wie im konkreten Fall die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt ist, ob und welche Plausibilitätprüfungen der/die Mitarbeiter:in des Kreditinstituts durchgeführt hat und ob und wie dies dokumentiert wurde. Das Gericht wird den Mitarbeiter:in der Bank oder Sparkasse sicher auch fragen, wie der notwendige Kreditwürdigkeitsprüfungsprozess vom Arbeitgeber konkret organisiert ist und seit wann dies so gehandhabt wird.

Im für das Kreditinstitut ungünstigsten Fall wird der Kunde lediglich verpflichtet, maximal die Kreditvaluta – unverzinst – zurückzuzahlen, abzüglich vom Kunden bereits entrichteter Zinsen und Raten. Denkbar ist auch, dass ein Gericht das Kreditinstitut verurteilt, zu Unrecht vereinnahmte Zinsen zurückzuerstatten.

Fazit: Paradigmenwechsel im Verbraucherkreditrecht

Die Reform des Verbraucherkreditrechts betrifft das Kerngeschäft von Kreditinstituten. Bestehende Vertragsmuster, AGB, Kreditvergabeprozesse und IT-gestützte Abschlussstrecken könnten künftig angreifbar sein. Zudem ist mit einer verstärkten Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörden zu rechnen.

Das neue Verbraucherkreditrecht ist nicht nur eine Feinjustierung des bisherigen Verbraucherschutzrechts, sondern stellt auch einen Paradigmenwechsel dar: weg von formaler Vertragstreue, hin zu materieller Verantwortung für die Verbraucherkunden.

Für Banken und Sparkassen ist dies mit höherem Aufwand verbunden, bietet ihnen aber zugleich die Chance, ihre Prozesse rechtssicher und zukunftsfest aufzustellen.

Empfohlene Maßnahmen im Überblick

  • Überprüfung aller relevanten Verbraucherkreditprodukte
  • Anpassung von Vertragsdokumentationen und Kunden-Informationsunterlagen
  • Neubewertung der Kreditwürdigkeitsprüfung und interner Richtlinien
  • Analyse digitaler Abschluss- und Entscheidungsprozesse
  • Frühzeitige Einbindung von Rechts- und Compliance-Verantwortlichen

Unser Beratungsangebot

Wir unterstützen Sparkassen und Banken bei der praxisnahen und rechtssicheren Umsetzung der neuen Anforderungen – von der rechtlichen Bestandsaufnahme über konkrete Anpassungsempfehlungen bis hin zur Begleitung bei aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.

Über den Autor

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Bernd Gindorf

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