Alle Jahre wieder… droht die Verjährung!

Tipp zum Jahresende: Auf den Ablauf von Verjährungsfristen achten und nach Möglichkeit die Verjährung verhindern.

Tag für Tag werden Verträge geschlossen. Daraus entstehen Ansprüche. Der Gesetzgeber hat der Geltendmachung solcher Ansprüche eine zeitliche Grenze gesetzt, die Verjährungsfristen. Nach deren Ablauf kann der Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Der 31. Dezember ist somit ein wichtiger Stichtag, den Sie im Blick behalten sollten.

I. Wann verjähren Ansprüche?

Zivilrechtliche Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß §§ 195, 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem

  • entweder der Anspruch entstanden ist
  • oder der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Erhebt der Schuldner die sogenannte Einrede der Verjährung, ist es dem Gläubiger nicht möglich, seinen Anspruch durchzusetzen. Ihm verbleibt dann lediglich die Möglichkeit der Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten (§ 215 BGB).

II. Soll die Verjährung gehemmt werden?

Zum Jahresende hin gilt es abzuwägen, ob und wie die Verjährung gehemmt werden soll. Das Gesetz sieht zahlreiche Möglichkeiten für die Verjährungshemmung vor.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Darstellung verjährungshemmender Maßnahmen, vielmehr sollen einige Möglichkeiten dargestellt werden, wie das Ziel erreicht werden kann.

Es bestehen u. a.  folgende verjährungshemmende Maßnahmen:

  1. Verhandlung
  2. Mahnverfahren
  3. Güteverfahren
  4. Klageverfahren

Zentrale Normen der Verjährungshemmung finden sich in den §§ 203 ff. BGB.

1. Die Verhandlung

Verhandeln Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, wird die Verjährung während dieser Verhandlungen gehemmt. Darüber hinaus tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein (§ 203 BGB).

Die wirksame Verjährungshemmung durch Verhandlungen bedarf einer genaueren Dokumentation und kann dem anspruchstellenden Gläubiger durchaus Probleme bereiten. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung oder dem zunächst angestrebten Ziel, muss der Gläubiger im Falle eines Rechtsstreits nachweisen, dass Verhandlungen geführt wurden. Die Darlehns- und Beweislast liegt insoweit beim Gläubiger.

2. Die Zustellung eines Mahnbescheids

Die Zustellung eines Mahnbescheides hemmt die Verjährung während des Verfahrens sowie noch weitere sechs Monate darüber hinaus (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 BGB). Auch im Rahmen eines Mahnantrages sind gewisse, wenn auch nicht sehr hohe , Voraussetzungen zu beachten (§ 688 ZPO).

Ist beispielsweise der Zahlbetrag von einer Gegenleistung abhängig, die noch nicht erbracht wurde, scheidet das Mahnverfahren aus. Ein dennoch gestellter Mahnantrag ist unzulässig (§ 688 Abs. 2 ZPO). Der insoweit täuschende Gläubiger kann sich auf die Verjährungshemmung nicht berufen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az. XI ZR 536/ mit Verweis auf BGH, Urteil vom 05.08.2014, Az. XI ZR 172/13).

Auch der Anwendungsbereich für Mahnbescheide ist unter Umständen eingeschränkt. Ein Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid wird die Beteiligten regelmäßig veranlassen, das Verfahren als Klageverfahren fortzusetzen.

3. Das Güteverfahren

Die gütliche Streitbeilegung ist praktikabel, kostengünstig und ermöglicht den Parteien einen gemeinsamen Weg zu finden, ohne die Geschäftsbeziehung weiter zu gefährden. Sie ist, so das Bundesverfassungsgericht, einer richterlichen Streitentscheidung vorzuziehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.02.2007, 1 BvR 1351/01).

Mithilfe des einleitenden Güteantrages formuliert der Gläubiger seinen Anspruch. Dieser Antrag ist dem Schuldner durch eine staatlich anerkannte Gütestelle bekannt zu geben. Der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrages hemmt die Verjährung, solange der Antrag dem Gegner demnächst bekannt gegeben wird.

Unternehmer, Insolvenzverwalter, Verbraucher etc. können ihre Ansprüche auf diese Weise verjährungshemmend, sicher und kostengünstig geltend machen, ohne das Kostenrisiko eines Klageverfahrens einzugehen. Die gegnerischen Rechtsanwaltskosten sind nicht zu zahlen, da eine Kostenerstattung nicht stattfindet.

4. Das Klageverfahren

Führen außergerichtliche Anspruchsschreiben nicht zum Ziel, liegt die Erhebung einer Klage nahe. Das Klageverfahren stellt den Abschluss eines Streits zwischen den Parteien sicher, sei dies durch ein Urteil oder gegebenenfalls im Rahmen einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits in Form eines Vergleichs.

Während vor den Amtsgerichten kein Anwaltszwang herrscht, besteht dieser beim Landgericht, Oberlandesgericht usw. Obsiegt der Kläger, sind sowohl seine eigenen Rechtsanwaltskosten als auch die von ihm zu verauslagenden Gerichtskosten, die gegnerischen Rechtsanwaltskosten sowie etwaige Gutachterkosten etc. vom Gegner zu tragen. Unterliegt der Kläger, muss er die Kosten des Verfahrens selbst zahlen. Diese übersteigen die eigenen Rechtsanwaltskosten – abhängig vom Streitwert und der Anzahl der Instanzen – um ein Vielfaches.

Die Abfassung einer Klage kann, gerade zum Jahresende, eine terminliche Herausforderung sein. Die Klageerhebung stellt regelmäßig die letzte Stufe der Eskalation dar.

III. Fazit

Das perfekte, für sämtliche Ansprüche passende Verfahren zur Verjährungshemmung existiert nicht, vielmehr bedarf es einer individuellen Bewertung, wobei der Anspruch, die Verfahrensbeteiligten, aber auch das Kostenrisiko zu berücksichtigen sind.

Über den Autor

Partner, Prokurist, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

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