Im Rahmen meiner Beratungspraxis wird mir von Anlegern (Schuldverschreibungsgläubigern), Gerichten, Rechtsanwälten und Insolvenzverwaltern vermehrt die Frage gestellt, von wem und wie der im Insolvenzverfahren bestellte gemeinsame Vertreter zu vergüten ist.

I. Praxis bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Die Praxis sah bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) wie folgt aus: Das jeweilige Insolvenzgericht berief nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine sogenannte Anleihegläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz in Verbindung mit der Insolvenzordnung ein. Im Rahmen der sodann stattfindenden Anleihegläubigerversammlung stimmten die Anleihegläubiger über die Person des gemeinsamen Vertreters ab. Regelmäßig beschlossen sie auch, dass der gemeinsame Vertreter angemessen zu vergüten ist. Wer die Vergütung zahlen soll, wurde regelmäßig nicht bestimmt.

Für den außerhalb des Insolvenzverfahrens bestellten gemeinsamen Vertreter sieht das Schuldverschreibungsgesetz eine entsprechende Kostentragungspflicht der Emittentin vor. In der Praxis ging man überwiegend davon aus, dass im Insolvenzverfahren die Kosten der gemeinsamen Vertretung aus der Insolvenzmasse zu zahlen sind.

Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, die Kostentragungspflicht der Insolvenzmasse verneint.

II. Folgen für die Praxis:

Viele gemeinsame Vertreter versuchen seit der BGH-Entscheidung die Kosten den Anleihegläubigern aufzuerlegen. Das OLG Nürnberg hat in seiner jüngsten Entscheidung jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der gemeinsame Vertreter von den Anleihegläubigern grundsätzlich keine Zahlung verlangen kann, es sei denn, der gemeinsame Vertreter und der jeweilige Anleihegläubiger vereinbaren dies.

III. Was bedeutet dies für die Anleihegläubiger?

Anleihegläubiger, die zur Zahlung von Gebühren aufgefordert werden (meist von Rechtsanwälten) sollten sich von einem in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beraten lassen. Eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Anleihegläubigers gegenüber einem gemeinsamen Vertreter besteht regelmäßig nicht.

Zulässig – so auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.01.2017 – ist, dass der gemeinsame Vertreter seine Vergütung von der Quote der Anleihegläubiger in Abzug bring; dies setzt jedoch ebenfalls einen Beschluss der Anleihegläubiger voraus.

Für alle Anleihegläubiger, die keine individuelle Vereinbarung mit dem gemeinsamen Vertreter geschlossen haben, gilt regelmäßig, dass ein Zahlungsanspruch mehr als zweifelhaft ist. Allerdings sollten solche Zahlungsaufforderungen nicht ignoriert werden. Die Vergangenheit zeigt, dass viele gemeinsame Vertreter den Klageweg beschritten. Dies kann durch eine juristisch begründete Ablehnung der Ansprüche vermieden werden.

Wer sind wir?

Seit über zwölf Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren. In zahlreichen Verfahren berät er Anleihegläubiger, auch als gemeinsamer Vertreter, und veröffentlichte zum Schuldverschreibungsgesetz mehrere Fachbeiträge.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

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