Welche Änderungen wird es im Insolvenzrecht geben?

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Das Insolvenzrecht wird „verschlankt“, da es für diese Fälle weniger Gerichte gibt, so Dr. Utz Brömmekamp von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp im Gespräch beim Businesstalk am Kudamm. Das Insolvenzrecht wird an Kompetenz gewinnen, da die Qualität der Ausbildung für Insolvenz- und Restrukturierungsrichter für das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren qualitativ verbessert wird. Für das Eigenverwaltungsverfahren (ESUG) wird die Eintrittshürde zukünftig erhöht. Der Unternehmer muss sich für ein solches Verfahren sehr gut vorbereiten. Es wird nicht nur geprüft, ob das Unternehmen sanierungsfähig ist, sondern es muss auch eine Sanierungswürdigkeit gegeben sein. Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist ein Vorgespräch mit dem Richter vorgesehen, in dem der Unternehmer seine „Sanierungsidee“ überzeugend darlegt. Dieser Richter begleitet das Unternehmen anschließend durch das gesamte Verfahren. Eine weitere Änderung im Insolvenzrecht wird sich durch die Anpassung des Haftungsrechtes ergeben. Der Unternehmer muss zukünftig mehr Verpflichtungen erfüllen. Die Interessen der Gläubiger gilt es zu wahren und nicht nur die des eigenen Unternehmens. Es wird eine bessere Abgrenzung zwischen den Insolvenzgründen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung geben. Die Entscheidung für ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung muss also gut vorbereitet und überlegt sein. Durch die verschärften Bedingungen werden Unternehmen, die für ein solches Verfahren nicht geeignet sind, von vorne herein aussortiert. Dies erspart allen Beteiligten Zeit und Mühe.

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