Der Frankfurter Anfechtungsexperte Jochen Rechtmann von der Wirtschaftsrechtskanzlei Buchalik Brömmekamp hält in einer für viadelcredere.de verfassten Einschätzung unter anderem die Neuregelung des Bargeschäftsprivilegs für unzureichend:

„Zwar sind Leistungen, die unmittelbar gegeneinander ausgetauscht werden, künftig nur anfechtbar, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Leistung erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter handelte. Hierauf wird es allerdings häufig nicht ankommen und das sogenannte Bargeschäftsprivileg in den meisten Fällen nach wie vor keine Anwendung finden. Das Privileg setzt nämlich auch weiterhin voraus, dass die Leistungen unmittelbar gegeneinander ausgetauscht werden, also zwischen der Leistung (Lieferung der Ware) und der Gegenleistung (Bezahlung der Lieferung) ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang besteht nur, wenn die Leistungen in einem Zeitraum von maximal 30 Tagen ausgetauscht werden.

Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass weiterhin zwischen dem anfechtungsfesten in engem zeitlichem Zusammenhang stehenden Leistungsaustausch und einer nicht privilegierten Kreditierung (z.B. auch Lieferantenkredit) unterschieden werden soll. Die bisherige Rechtslage bleibt an diesem wichtigen Punkt im Wesentlichen unverändert. Wenn die zu berücksichtigenden Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs einer Kreditierung entsprechen, greift das Bargeschäftsprivileg nicht. Die Formulierung könnte häufig falsch verstanden werden, zu Auslegungsproblemen und so zu mehr Rechtsunsicherheit führen,“ befürchtet Rechtsanwalt Rechtmann.

VIADelcredere zum Gesetzentwurf Insolvenzanfechtung

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