Abweisung mangels Masse

Reicht das verfügbare Vermögen eines Insolvenzschuldners nicht aus, um die Kosten des Verfahrens (Gericht und Insolvenzverwalter) zu decken, kann der Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen werden. In diesem Fall kommt es nicht zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Die Abweisung mangels Masse erfolgt in der Regel nur bei juristischen Personen, wie z. B. einer GmbH. Sie unterbleibt dann, wenn der Schuldner im Voraus einen Vorschuss in ausreichender Höhe leistet.

Bei natürlichen Personen als Insolvenzschuldner besteht die Möglichkeit, der Stundung der Verfahrenskosten. Hierdurch können auch mittellose Privatpersonen die Restschuldbefreiung erlangen. Ihnen darf das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verwehrt werden.

Vgl. Masseunzulänglichkeit

Rechtliche Grundlage:

  • 26 InsO