Asynchrones Insolvenzverfahren

Ein asynchrones oder fortlaufendes Insolvenzverfahren liegt vor, wenn das Insolvenzverfahren länger dauert als die Laufzeit der Abtretungserklärung.

Das kann der Fall sein, wenn die Verwertung der Masse z.B. erst nach Durchführung eines längeren Rechtsstreits erfolgen kann.

Die Restschuldbefreiung wird auch in diesem Fall nach Ablauf der Abtretungserklärung erteilt (nach Anhörung der Gläubiger).

Auch nach Ablauf der Abtretungserklärung zieht der Insolvenzverwalter die Bezüge aufgrund der Abtretungserklärung noch weiter ein, bis die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unanfechtbar wird. Danach muss er sie dem Schuldner zurückgeben und ihm Rechnung legen.

Rechtliche Grundlage:

  • 300 a InsO