Eigentumsvorbehalt

Noch nicht bezahlte (Einzel-)Gegenstände werden vom Verkäufer meist unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert, welcher den Eigentumsübergang erst für den Fall der kompletten Bezahlung des Gutes vorsieht.

Bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer verbliebt der Gegenstand also im Eigentum des Verkäufers. Vor dem Erwerb des Volleigentums steht dem Käufer jedoch bereits ein sog. Anwartschaftsrecht zu, d. h. ihm wird gegenüber Dritten eine besondere Rechtsstellung, ähnlich einem Eigentümer, gewährt. Zahlt der Käufer den vollständigen Kaufpreis nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Verkäufer wiederum von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

Ein Eigentumsvorbehalt kann nur beim Kaufvertrag bezüglich beweglicher Sachen, nicht aber etwa bei Grundstücken, Gebäuden, Forderungen oder sonstigen Rechten wie Patente oder Lizenzen vereinbart werden.

Welche Arten von Eigentumsvorbehalt gibt es?

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Der sog. einfache Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Eigentumsübergang aufschiebend bedingt wird durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Ohne die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes geht das Eigentum an dem verkauften Gegenstand nämlich i. d. R. bereits mit Übergabe des Gegenstandes auf den Käufer über, auch, wenn der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden ist.

Der einfache Eigentumsvorbehalt begründet ein Aussonderungsrecht für den Eigentümer der Sache mit der Folge, dass der Gegenstand im Falle einer Insolvenz des Käufers nicht in den Insolvenzbeschlag fällt und an den Eigentümer herauszugeben ist.

Rechtliche Grundlagen:

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt wird der Käufer erst dann Eigentümer an der beweglichen Sache, wenn nicht nur die konkrete Kaufpreisforderung betreffend diesen Gegenstand erfüllt wird, sondern auch noch weitere aus der Geschäftsbeziehung resultierende Forderungen erfüllt werden. Diese Form des Eigentumsvorbehaltes findet daher insbesondere bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Parteien häufig Anwendung.

Verarbeitungsklausel

Hier wird zwischen dem Käufer und Verkäufer eine Verarbeitungsklausel vereinbart, wonach der Vorbehaltsverkäufer als Hersteller der verarbeiteten Sache gelten soll. Hierdurch wird verhindert, dass der Käufer aufgrund der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gekauften und nicht vollständig gezahlten Ware das Eigentum an der Sache erwirbt.

Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz

Wenn im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ein Gläubiger des Käufers in den Kaufgegenstand vollstreckt, muss der Vorbehaltsverkäufer vom Käufer hierüber informiert werden. Dieser hat dann die Möglichkeit, Drittwiderspruchsklage gegen den vollstreckenden Gläubiger des Käufers einzulegen, mit der Folge, dass die Vollstreckung für unzulässig erklärt wird.

Die Vorbehaltsware ist in der Insolvenz des Käufers nicht Teil der Insolvenzmasse. Deshalb steht dem Verkäufer ein Aussonderungsrecht und damit ein Herausgabeanspruch gegen den Käufer bzw. dessen Insolvenzverwalter zu. Der Insolvenzverwalter kann aber die Aussonderung blockieren, wenn er verlangt, dass der Kaufvertrag erfüllt wird. In diesem Fall wird der Kaufpreisanspruch des Verkäufers zu einer Masseverbindlichkeit und muss durch den Insolvenzverwalter bedient werden.