Freigabe

Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, Gegenstände, über die er verfügen und die er verwerten darf, an den Schuldner zurückzugeben. Man spricht dann von der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag.

Die Freigabe erfolgt z.B., wenn die Verwertungskosten den Wert der Sache übersteigen oder die Masse mit Kosten belastet wird, die in keinem Verhältnis zum Gewinn für die Gläubigergesamtheit stehen. Eine unverkäufliche heruntergekommene Immobilie z.B. verzögert den Abschluss des Verfahrens und führt zu Lasten durch Grundsteuer u.a..

Durch die Freigabe wird der Schuldner wieder berechtigt, über den freigegebenen Gegenstand zu verfügen.

Rechtliche Grundlage:

Die Freigabe eines Einzelgegenstandes ist im Gesetz nur in wenigen Normen erwähnt, ist aber ein anerkanntes (Gewohnheits-)Recht des Verwalters im Verfahren.