Gläubigerausschuss

Bei größeren Regelinsolvenzverfahren können das Gericht oder die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen, der den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen hat. Dabei hat der Ausschuss unter anderem das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen. In ihm sollen die Gläubiger nach ihren Interessensausrichtungen vertreten sein, namentlich sollen die absonderungsberechtigten Gläubigern, die Insolvenzgläubigern mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer vertreten sein.

In vielen durch das Gesetz bestimmten Fällen nimmt der Gläubigerausschuss die Aufgaben der Gläubigerversammlung wahr.

Rechtliche Grundlage

  • § 67 ff. InsO