Insolvenzquote

Wenn das gesamte schuldnerische Vermögen verwertet ist (Insolvenzmasse) und der Insolvenzverwalter hieraus zunächst die Verfahrenskosten und sodann die sonstigen Masseverbindlichkeiten bedient hat, verteilt er den Rest gleichmäßig an alle Insolvenzgläubiger. Die Insolvenzgläubiger erhalten dabei selten einen Ausgleich ihrer gesamten zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung, sondern vielmehr nur einen Prozentsatz, die Insolvenzquote.

Die Quote wird wie folgt berechnet:

Verteilbare Masse geteilt durch die Höhe aller Gläubigerforderungen.

Beispiel:

Ein Gläubiger hat 1.000 Euro angemeldet, davon hat der Verwalter 850 Euro festgestellt, der Rest wurde z. B. wegen fehlender Nachweise bestritten.
Die gesamten verfügbaren Mittel (= verteilbare Masse) ergeben eine Quote von 13 %. Der Gläubiger erhält auf seine Forderung somit 13 % von 850 Euro, also 110,50 Euro.