Massegläubiger

Gemäß § 53 InsO sind Massegläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, im Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern im Sinne des § 38 InsO vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Die Masseverbindlichkeiten setzten sich aus den Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO sowie den sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO zusammen und werden vorweg aus der Insolvenzmasse bedient. Erst die nach Berichtigung aller Masseverbindlichkeiten verbleibende Masse darf für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger herangezogen werden.