Masseunzulänglichkeit

Die Masseunzulänglichkeit ist dann gegeben, wenn die Insolvenzmasse zwar ausreicht, um die Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO zu decken, darüber hinaus aber nicht ausreicht, um die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO zu decken.

Gemäß § 208 InsO ist die eingetretene Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Gericht anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt der Masseunzulänglichkeitsanzeige dürfen nur noch die Massegläubiger mittels einer Quote bedient werden, während eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger nicht mehr stattfindet.