Natürliche Person

Der Rechtsbegriff natürliche Person definiert den Menschen als Rechtssubjekt bzw. als Träger von Rechten und Pflichten. Er umfasst alle einzelnen Menschen, insbesondere auch Einzelkaufleute. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt und ist unabhängig von Geschlecht, Staatsangehörigkeit oder Herkunft (§ 1 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person?

Juristische Personen sind keine Personen im biologischen Sinne, sondern rechtliche Organisationen, wie beispielsweise Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, KG, OHG, GbR), Vereine, Verbände oder Stiftungen. Im Gegensatz zur natürlichen Person erlangt die juristische Person ihre Rechtsfähigkeit denknotwendig nicht mit Vollendung der Geburt, sondern durch einen Rechtsakt.

Natürliche Person im Insolvenzrecht

Restschuldbefreiung

Im Rahmen des Insolvenzrechts besteht die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung ausschließlich für natürliche Personen.

Für sog. juristische Personen wie z. B. eine GmbH, GbR, UG (haftungsbeschränkt) oder AG ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich.

Insolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung unterscheidet für natürliche Personen zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen (Verbraucher) sowie dem Regelinsolvenzverfahren, welches für (vormals) selbständig tätige natürliche Personen zur Anwendung kommt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Schuldner ist aktuell selbständig wirtschaftlich tätig,
  • oder der Schuldner war wirtschaftlich tätig und hat mindesten 20 Gläubiger oder gegen ihn bestehen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen

Die Restschuldbefreiung kann natürlichen Personen (im Regel- und im Verbraucherinsolvenzverfahren) erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vollständiger Insolvenzantrag und Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Abtretungserklärung bezüglich pfändbarer Einkommensanteile
  • Keine Versagungsgründe