Neuerwerb

Als Neuerwerb werden diejenigen Vermögensgegenstände bezeichnet, die der Schuldner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erwirbt. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse nicht nur das gesamte schuldnerische Vermögen, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorhanden war, sondern auch die Vermögensgegenstände, die dem Schuldner als Neuerwerb nach Verfahrenseröffnung zufließen.

Problematisch werden kann es, wenn der Schuldner neu erworbene Gegenstände nicht sofort bezahlt, so dass im Rahmen des laufenden Verfahrens sogenannte Neugläubiger hinzutreten. Da das gesamte Schuldnervermögen einschließlich des pfändbaren Einkommens ausschließlich zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dienen darf, bleibt den Neugläubigern nur die Möglichkeit, auf den unpfändbaren Teil des schuldnerischen Einkommens zurückzugreifen.