Nullplan

Im Verbraucherinsolvenzverfahren existiert der Nullplan als spezielle Form des vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans. Bei einem Nullplan handelt es sich um ein vertragliches Vergleichsangebot, das den Gläubigern vorgelegt wird, wenn der Schuldner über kein verwertbares Vermögen verfügt und nicht in der Lage ist, Zahlungen an seine Gläubiger zu leisten. Da im Rahmen eines Nullplans eine Befriedigung der Gläubiger mangels Vermögens nicht vorgesehen ist,  wird dieser von den Gläubigern fast immer abgelehnt.