Obliegenheit

Bei den Obliegenheiten im Sinne des § 295 InsO handelt es sich um Pflichten, die der Schuldner während der sog. Wohlverhaltensphase erfüllen musss, um die beantragte Erteilung der Restschuldbefreiung erlangen zu können.

Im Einzelnen handelt es sich um diese fünf wesentlichen Pflichten:

  1. Erwerbsobliegenheit

Der Schuldner ist verpflichtet, während der Dauer der sog. Wohlverhaltensphase eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dabei darf eine zumutbare Tätigkeit nicht ablehnt werden.

  1. Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft, die während der Wohlverhaltensperiode anfällt

Der Schuldner ist u. a. verpflichtet, eine Erbschaft, die er während der Wohlverhaltensphase erlangt, an den Treuhänder herauszugeben, sofern er das Erbe nicht ausgeschlagen hat.

  1. Anzeige einer neuen Wohnanschrift oder Beschäftigung

Der Schuldner hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder seines Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe der neuen Wohnanschrift bzw. des neuen Arbeitgebers gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen.

  1. Zahlungen nicht unmittelbar an die Insolvenzgläubiger leisten

Während der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner keine Sonderzahlungen unmittelbar an einzelne Insolvenzgläubiger leisten. Wegen des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung müssen stattdessen alle Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder geleistet werden, der diese dann nach den insolvenzrechtlichen Vorgaben an die Gläubiger verteilt.

  1. Keine Begründung unangemessener Verbindlichkeiten

Der Schuldner darf während der Wohlverhaltensperiode keine unangemessenen Verbindlichkeiten eingehen.

Falls der Schuldner während der Dauer der Wohlverhaltensphase eine der oben aufgeführten Obliegenheiten verletzt, kann die beantragte Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers durch das Insolvenzgericht versagt werden.

Während der Wohlverhaltensphase gilt ein sog. Vollstreckungsverbot, so dass Zwangsvollstreckungen durch einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig sind. Sofern die Restschuldbefreiung wegen des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erteilt wird, können die Insolvenzgläubiger nach Beendigung der Wohlverhaltensphase wieder in das Schuldnervermögen vollstrecken!