Restschuldbefreiung

Am Ende des gerichtlichen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens steht für natürliche Personen üblicherweise die sog. Restschuldbefreiung. Diese wird durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts erteilt mit der Folge, dass die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen (Insolvenzforderungen) gegen den Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden können.

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung muss von dem Schuldner zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Verfahrensbeginn gestellt werden.

Wenn bis zum Schlusstermin kein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung – insb. wegen eines Verstoßes des Schuldners gegen seine Obliegenheiten – beantragt hat, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist – jeweils ab dem Tag der Insolvenzeröffnung – nach sechs, fünf oder drei Jahren möglich, abhängig davon, wann der Schuldner seinen Insolvenzantrag gestellt hat.

Bestimmte Gläubigerforderungen werden gemäß § 302 InsO allerdings nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, so dass die Gläubiger dieser Forderungen trotz der Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner weiterverfolgen können.