Schuldenbereinigungsplan

Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann nur dann gewährt werden, wenn der Schuldner nachweist, dass er binnen der letzten sechs Monate vor der Antragstellung auf Grundlage eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans versucht hat, mit seinen Gläubigern eine vertragliche Schuldenregulierung zu vereinbaren und dieser Versuch gescheitert ist.

Zu diesem Zweck sollte der Schuldner vor einer Antragstellung alle Gläubiger schriftlich darüber informieren, dass er eine außergerichtliche Schuldenbereinigung anstrebt und sie daher darum bittet, ihre Forderungen zu beziffern. Hiernach erfolgt der außergerichtliche Vergleichsvorschlag. In diesem wird den Gläubigern die Zahlung eines Abfindungsbetrages vorgeschlagen, die für den Erlass der darüber hinausgehenden Schulden angeboten wird.

Sollte der Schuldner wirtschaftlich außerstande sein, seinen Gläubigern überhaupt einen Betrag anzubieten, ist ein sogenannter „Nullplan“ möglich. Dieser sieht vor, dass der Schuldner den Gläubigern nur die Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens anbietet. Dies kann jedoch nur zu Zahlungen an die Gläubiger führen, wenn der Schuldner überhaupt ein die Pfändungsfreigrenze übersteigendes Einkommen erzielt.

Gelingt die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern wird der Schuldner von seinen Schulden befreit, wenn der vereinbarte Schuldenbereinigungsplan und alle vereinbarten Voraussetzungen für den Erlass der übersteigenden Schulden vollständig erfüllt sind .

Gelingt die außergerichtliche Einigung nicht, steht dem Schuldner der Weg zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages offen.