Verfahrenskosten

Zu den Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren gehören die folgenden Kosten (§ 54 InsO):

  • Gerichtskosten
  • Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
  • Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschlusses (wenn es einen solchen gibt, nur bei großen Unternehmen)

Bei Einleitung des Verfahrens prüft ein Sachverständiger / Gutachter, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, kommt es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern es erfolgt die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse. Natürliche Personen können aber einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Bei Bewilligung der Stundung wird das Verfahren dann dennoch eröffnet.

Die Verfahrenskosten werden aus den im Insolvenzverfahren vereinnahmten Geldern, die durch die Verwertung des vorhandenen Vermögens vereinnahmt werden, bezahlt und zwar vor allen anderen Ausgaben (siehe Insolvenzforderungen).

Rechtliche Grundlage: