Sachwalter im Insolvenzverfahren

Bei der klassischen Regelinsolvenz gibt der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Geschäfte an den Insolvenzverwalter ab. Anders bei der Insolvenz in Eigenverwaltung: Hier bleibt die bisherige Geschäftsführung weitestgehend verfügungsbefugt und führt die Geschäfte des Unternehmens auch in der Insolvenz weiter.

Allerdings stellt das Gericht dem Schuldner einen Sachwalter zur Seite, der das Verfahren begleitet und überwacht und dem Gericht regelmäßig über den Fortgang berichtet. Seine Aufgabe ist es auch, für ein konstruktives und geordnetes Miteinander aller Beteiligten zu sorgen. Er überwacht die Geschäftsführung und stellt sicher, dass die Regelungen der Insolvenzordnung eingehalten werden.

Der Sachwalter handelt dabei als unabhängige Person. Mit der Bestellung des Sachwalters will das Gericht verhindern, dass die Insolvenz in Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

  1. Was versteht man unter einem Sachwalter im Insolvenzverfahren?

Unter einem Sachwalter versteht man im deutschen Insolvenzrecht eine Person, die als Dritter an einem Insolvenzverfahren beteiligt ist und vor allem die Aufgabe hat, den Schuldner zu überwachen und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Der Sachwalter ist grundsätzlich nicht Verfahrensbeteiligter.

  • Im ersten Verfahrensabschnitt, dem vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, wird der Sachwalter als vorläufiger Sachwalter bezeichnet.
  • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wird er zum (endgültigen) Sachwalter.

2. Welche Aufgaben hat ein Sachwalter?

In einem Eigenverwaltungsverfahren behält der Schuldner, z. B. die bisherige Geschäftsführung einer GmbH, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH. Dieser Vorteil, dass die Befugnisse bei der bisherigen Geschäftsführung belassen werden, kann mit Nachteilen für die Gläubiger verbunden sein. Daher ist eine Überwachung des weiterhin handelnden Schuldners erforderlich. Diese Kontrolle wird durch den Sachwalter ausgeübt.

Zu seinen Aufgaben gehören u. A.:

  • die Überwachung des Schuldners
  • die Führung der Insolvenztabelle
  • die Übernahme der Kassenführung
  • die Geltendmachung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen
  • die Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Im Einzelnen:

  • Überwachung des Schuldners durch den Sachwalter

In erster Linie hat der Sachwalter den Schuldner zu überwachen (§ 274 Abs. 2 InsO). Insbesondere muss er die vom Schuldner zu erstellenden Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse prüfen (§ 281 InsO).

Zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben hat der Sachwalter die gleichen Rechte wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 274 Abs. 2 InsO): Er darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten, dort Prüfungen vornehmen sowie Bücher und Geschäftspapiere einsehen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Hat der Sachwalter den Eindruck, dass durch die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger drohen, so hat er dies unverzüglich dem Gericht und dem Gläubigerausschuss mitzuteilen (§ 274 Abs. 3 InsO). Unterlässt er dies, kann er persönlich für den entstandenen Schaden haften.

  •  Führung der Insolvenztabelle durch den Sachwalter

Der Sachwalter führt auch die Insolvenztabelle. In der Eigenverwaltung müssen die Gläubiger ihre Forderungen daher beim Sachwalter anmelden. Im Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden, hat der Sachwalter ein eigenes Widerspruchsrecht. Er kann also angemeldete Forderungen bestreiten, auch wenn der Schuldner nicht widerspricht (§ 283 InsO).

Die (quotenmäßige) Befriedigung der angemeldeten Forderungen obliegt zwar dem Schuldner. Der Sachwalter hat aber die Verteilungsverzeichnisse (also die Listen, aus denen sich ergibt, welcher Betrag an welchen Insolvenzgläubiger ausgezahlt wird) zu prüfen und zu erklären, ob sie aus seiner Sicht richtig sind (§ 283 InsO).

  •  Übernahme der Kassenführung durch den Sachwalter

Auf Verlangen des Sachwalters ist der Schuldner verpflichtet, diesem die Kassenführung zu übertragen (§ 275 Abs. 2 InsO). Das bedeutet, dass nur der Sachwalter eingehende Zahlungen entgegennehmen und ausgehende Zahlungen freigeben darf. Damit soll zum Schutz der Gläubiger verhindert werden, dass der Schuldner unwirtschaftliche Geschäfte eingeht.

Der Sachwalter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er die Übertragung der Kassenführung beantragt. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Schuldners handelt. Denn in der Eigenverwaltung soll der Schuldner gerade die volle Verfügungsbefugnis behalten.

Der Sachwalter wird seinen Antrag auf die Fälle beschränken, in denen aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis zum Nachteil der Gläubiger missbraucht. Besteht aber eine solche Gefahr, ist ein Wechsel in das Regelverfahren grundsätzlich bereits zwingend.

Für die Übernahme der Kassenführungsbefugnis durch den Sachwalter verbleibt daher nur ein enger Anwendungsbereich, z. B. wenn Gläubiger dies als Bedingung für ihre Zustimmung zur Eigenverwaltung verlangen.

  •  Geltendmachung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen durch den Sachwalter

Die besondere Bedeutung des Sachwalters zeigt sich auch darin, dass nur er befugt ist, Schadensersatzansprüche (z. B. wegen Insolvenzverschleppung) gegen die Organe des Schuldners und Insolvenzanfechtungsansprüche gegen diejenigen, die in der Krise Gelder erhalten haben, geltend zu machen (§ 280 InsO). Der Sachwalter ist dabei Partei kraft Amtes und führt Prozesse im eigenen Namen und in seiner Eigenschaft als Sachwalter, also nicht im Namen des Schuldners.

  •  Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Sachwalter

Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, sind bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten. Stellt sich nach Verfahrenseröffnung heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, ist das Verfahren einzustellen. Reicht die Masse hingegen zur Deckung der Verfahrenskosten aus, nicht aber zur Deckung der oben beschriebenen Masseverbindlichkeiten, die beispielsweise aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung neu begründet wurden, liegt Masseunzulänglichkeit vor.

Die Einstellung des Verfahrens mangels Masse oder der Eintritt der Masseunzulänglichkeit stellen erhebliche Eingriffe in die Rechte der Gläubiger dar, die ihre Forderungen wirtschaftlich verlieren oder nicht mehr durchsetzen können.

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht darf daher auch in der Eigenverwaltung nicht dem Schuldner obliegen. Er könnte sonst die Anzeige der Masseunzulänglichkeit missbrauchen, um sich der Masseverbindlichkeiten zu entledigen.

Deshalb sieht das Gesetz vor, dass nur der Sachwalter die Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzeigt (§ 285 InsO). Dies wiederum setzt voraus, dass der Sachwalter eigenverantwortlich und laufend prüft, ob die Insolvenzmasse noch ausreicht, um die laufenden Masseverbindlichkeiten zu decken.

3. Welche Rechte und Pflichten hat der Sachwalter im Insolvenzverfahren?

Der Sachwalter hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  • Entgegennahme der Forderungsanmeldungen der Insolvenzgläubiger und Führung der Tabelle
  • Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und Überwachung der Geschäftsführung sowie der Ausgaben
  • Unterrichtung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzgerichts bzw. Unterrichtung der Insolvenzgläubiger und absonderungsberechtigten Gläubiger, wenn die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt
  • Zustimmung zur Aufnahme von Verbindlichkeiten durch den Insolvenzschuldner/Eigenverwalter, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören
  • Widerspruchsrecht bei Eingehung von Verbindlichkeiten durch den Insolvenzschuldner/Eigenverwalter, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören
  • Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften, die das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung mit einem Zustimmungsvorbehalt des Sachwalters versehen hat
  • Schadensersatzpflicht bei Zustimmung zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, die aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann
  • Geltendmachung der Haftung nach §§ 92, 93 InsO und Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO
  • Prüfung des Verzeichnisses der Massegegenstände, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht und schriftliche Erklärung über das Ergebnis der Prüfung
  • Stellungnahme zum Bericht des Insolvenzschuldners im Berichtstermin
  • Ausübung des Rechts zur Verwertung von Sicherheiten gemeinsam mit dem Insolvenzschuldner
  • Widerspruchsrecht bei der Prüfung der angemeldeten Forderungen
  • Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht

4. Worin besteht der Unterschied zwischen einem Sachwalter und einem Insolvenzverwalter?

Der Sachwalter ist kein „Pendant“ zum Insolvenzverwalter und auch kein „Insolvenzverwalter light“, da seine Befugnisse erheblich eingeschränkt sind. Dennoch gelten viele Vorschriften, die für den Insolvenzverwalter gelten, auch für den Sachwalter:

  • Er wird vom Insolvenzgericht bestellt.
  • Er unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts.
  • Das Gericht kann vom Sachwalter jederzeit Auskünfte und Berichte über den Sachstand und die Geschäftsführung verlangen.
  • Verletzt der Sachwalter seine Pflichten, kann ihn das Gericht entlassen.

Im klassischen Insolvenzverfahren, dem sogenannten Regelverfahren, verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Großteil seiner Befugnisse an den Insolvenzverwalter. Insbesondere geht das Verfügungsrecht über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Außerdem tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung des Schuldners ein.

Anders verhält es sich beim Sachwalter. Er tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern überwacht diesen.

5. Welche Voraussetzungen muss ein Sachwalter im Insolvenzverfahren mitbringen?

Zum Sachwalter darf nur eine natürliche Person bestellt werden, die geeignet sowie von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist.

  • Geeignet ist, wer über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung verfügt.
  • Die persönliche Unabhängigkeit setzt voraus, dass der Sachwalter kein ehemaliger Berater oder Geschäftspartner des Schuldners ist.

6. Wer bestellt den Sachwalter?

Der Sachwalter wird durch das Insolvenzgericht bestellt. Die Bestellung des Sachwalters erfolgt durch das Gericht in dem Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 27 InsO).

Die Bestellung des Sachwalters durch das Gericht ist zunächst nur vorläufig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet die erste Gläubigerversammlung statt. In dieser kann, sofern bestimmte Mehrheiten erreicht werden, ein neuer Sachwalter gewählt werden. Dies gilt auch dann, wenn der zunächst bestellte Sachwalter vom vorläufigen Gläubigerausschuss vorgeschlagen wurde. Das Votum der Gläubigerversammlung ist für das Insolvenzgericht bindend, es sei denn, es hält die gewählte Person für ungeeignet.

7. Kann der Sachwalter auf Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt werden?

In größeren Verfahren ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss zu bilden, der die Interessen der Gläubiger frühzeitig im Verfahren vertritt. Spricht sich dieser Ausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Sachwalter aus, ist das Insolvenzgericht an diesen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses gebunden.

Eine Abweichung von diesem Vorschlag ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die vorgeschlagene Person ungeeignet ist. Ist der Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht einstimmig, sondern mehrheitlich erfolgt, ist er für das Gericht zwar nicht bindend, kann aber als Empfehlung berücksichtigt werden.

Darüber hinaus hat der vorläufige Gläubigerausschuss auch die Möglichkeit, keine bestimmte Person vorzuschlagen, sondern ein Anforderungsprofil aufzustellen. So kann der Ausschuss beispielsweise besondere Branchenkenntnisse oder Erfahrungen voraussetzen. Das Gericht hat sich daran zu orientieren, kann aber ohne Angabe von Gründen von dem Anforderungsprofil abweichen.

8. Wer überwacht den Sachwalter?

Der Sachwalter unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

 

9. Wie hoch ist die Vergütung des Sachwalters im Insolvenzverfahren?

Wie der Insolvenzverwalter kann auch der Sachwalter eine Vergütung für seine Tätigkeit und eine Erstattung seiner angemessenen Auslagen verlangen. Auch seine Vergütung richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung.

Die Vergütung des Sachwalters ist jedoch geringer als die des Insolvenzverwalters, da der Sachwalter im Vergleich zum Insolvenzverwalter weniger Aufgaben hat. In der Regel erhält der Sachwalter 60 Prozent der Vergütung eines Insolvenzverwalters.

10. Haftet der Sachwalter?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Haftung des Sachwalters in Betracht kommen. Zu unterscheiden ist zwischen der Haftung des Sachwalters wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten und seiner Haftung für die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten. Während der Insolvenzverwalter in beiden Fällen haftet, haftet der Sachwalter nur, wenn er insolvenzspezifische Pflichten verletzt; z. B. seine Pflicht, den Schuldner zu überwachen.

Für die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten haftet der Sachwalter nicht. Denn er kann auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten keinen Einfluss nehmen, da der Schuldner die Geschäfte im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis fortführt.

Eine wichtige Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Kassenführung auf den Sachwalter übertragen wurde: In diesem Fall hat der Sachwalter die insolvenzspezifische Pflicht zu prüfen, ob neue Verbindlichkeiten aus dem Kassenbestand bedient werden können. Stellt er fest, dass der Kassenbestand hierfür nicht ausreicht, und weist er den Gläubiger der Masseverbindlichkeit hierauf nicht hin, haftet er im Ergebnis auch für die Nichterfüllung solcher Masseverbindlichkeiten.

11. Fazit

Im herkömmlichen Regelinsolvenzverfahren werden das Unternehmen und seine Geschäfte vom Insolvenzverwalter übernommen. Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung hingegen bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amt und behält die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen. Es wird lediglich ein (vorläufiger) Sachwalter bestellt, dessen Funktion jedoch im Vergleich zu einem Insolvenzverwalter deutlich eingeschränkt ist. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, den Schuldner zu überwachen, gegenüber dem Insolvenzgericht die Einhaltung der im Rahmen der Eigenverwaltung geltenden Gesetze sicherzustellen und die Interessen der Gläubigergemeinschaft zu wahren.

Zum Sachwalter darf nur eine natürliche Person bestellt werden, die geeignet ist, insbesondere über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung verfügt.

12. Wie können wir Ihnen helfen?

Unsere Partner, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht Dr. Jasper Stahlschmidt und Philipp Wolters LL. M. sind als Insolvenzverwalter tätig und können als solche auch als Sachwalter fungieren. Wenn Sie einen Sachwalter suchen, der das Thema Betriebsfortführung beherrscht und über umfassende Kompetenz und Erfahrung in Eigenverwaltungsverfahren verfügt, stehen wir hier gerne zur Verfügung.

  • Rechtsanwälte und Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht Dr. Jasper Stahlschmidt und Philipp Wolters LL. M. sind bei verschiedenen Insolvenzgerichten in Nordrhein-Westfalen und Hessen als Insolvenzverwalter bestellt, sodass dort auch eine Bestellung als Sachwalter im Rahmen einer Eigenverwaltung möglich ist.
  • Im Schutzschirmverfahren kann das betroffene Unternehmen den Sachwalter selbst auswählen, sodass wir hier bundesweit für Sie tätig werden können.

Weitere Leistungen – ggf. in Kooperation mit unserer Schwestergesellschaft plenovia – für Sie auf einen Blick:

  • Bewertung der wirtschaftlichen Situation des Schuldnerunternehmens
  • Beratung der Geschäftsführung
  • Überwachung der Geschäftsführung, Liquiditätsmanagement im Interesse der Gläubiger
  • Erstellung eines Sanierungskonzeptes mit kurz- und mittelfristiger Liquiditäts-, Ertrags- und Personalplanung

Bei Bedarf können Sie sich jederzeit an uns wenden. Die Erstberatung ist kostenlos und erfolgt selbstverständlich durch Ihren persönlichen Ansprechpartner.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Jasper Stahlschmidt

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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