Das StaRUG-Verfahren – Sanierungschance für Unternehmen in der Krise
Das StaRUG gibt Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich frühzeitig und flexibel außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Es schützt vor Zwangsvollstreckungen, bindet Gläubiger ein und erhält die Unternehmensleitung. Das Verfahren bleibt vertraulich und kann individuell ausgestaltet werden. Gerade für Unternehmen mit einem tragfähigen Geschäftsmodell kann dieses Verfahren der richtige Weg sein, um drohende Zahlungsprobleme geordnet anzugehen und die Handlungsfähigkeit zu erhalten. Wer die Möglichkeiten und Grenzen des StaRUG kennt, kann rechtzeitig die richtigen Weichen stellen.
Das StaRUG – Sanierung ohne Insolvenzverfahren
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht Unternehmen, die absehbar in Zahlungsschwierigkeiten geraten, aber noch nicht insolvent sind, eine Sanierung außerhalb des klassischen Insolvenzverfahrens. Ziel ist es, Arbeitsplätze und Unternehmenswerte zu erhalten und die negativen Folgen einer Insolvenz zu vermeiden. Das Verfahren richtet sich an Unternehmen mit „drohender Zahlungsunfähigkeit“, d. h., wenn absehbar ist, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit zahlungsunfähig wird, aktuell aber noch zahlen kann.
Voraussetzungen und Ablauf
Das Verfahren kann nur vom Unternehmen selbst eingeleitet werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haben das Heft des Handelns in der Hand. Voraussetzung ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Während des gesamten Verfahrens bleibt das Unternehmen „Herr des Verfahrens“ und behält die Kontrolle über die Geschäfte. Das Verfahren beginnt mit einer Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht und ist nicht öffentlich, wodurch das Image des Unternehmens geschützt wird. Die gerichtliche Beteiligung beschränkt sich auf das Nötigste und das Unternehmen kann das Verfahren jederzeit beenden.
Instrumente des StaRUG
Das Gesetz bietet einen flexiblen Werkzeugkasten, aus dem das Unternehmen je nach Bedarf einzelne Instrumente wählen kann:
- Gerichtliche Planabstimmung: Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt und stimmen über den Restrukturierungsplan ab. Für die Annahme ist in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent des Forderungsvolumens nötig.
- Gerichtliche Vorprüfung: Das Gericht kann wichtige Fragen für die spätere Bestätigung des Plans vorab klären.
- Stabilisierungsanordnung: Das Gericht kann Maßnahmen anordnen, die Zwangsvollstreckungen durch einzelne Gläubiger vorübergehend verhindern (maximal acht Monate).
- Planbestätigung: Der Restrukturierungsplan kann gerichtlich bestätigt werden. Auch Gläubiger, die nicht zustimmen, werden dann an den Plan gebunden. Das sogenannte „Obstruktionsverbot“ ermöglicht es, den Widerstand einzelner Gruppen zu überwinden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. keine Schlechterstellung gegenüber der Situation ohne Plan).
Die Instrumente können unabhängig voneinander genutzt werden. Das verschaftt dem Unternehmen große Flexibilität und ist ein besonderes Merkmal des StaRUG-Verfahrens.
Der Restrukturierungsplan
Im Mittelpunkt steht der Restrukturierungsplan, mit dem sich die Rechtsverhältnisse des Unternehmens neu ordnen lassen. Dazu gehören nicht nur die Forderungen der Gläubiger, sondern auch die Rechte der Anteilseigner sowie die Unternehmensstruktur. Der Plan kann beispielsweise die Umwandlung von Schulden in Unternehmensanteile (sog. Debt-Equity-Swap), Kapitalmaßnahmen oder Abfindungen für ausscheidende Anteilseigner vorsehen. Die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner werden in Gruppen eingeteilt und stimmen über den Plan ab. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einer Gruppe fingieren bzw. ersetzen („cross-class cram-down“), sodass der Plan auch gegen den Willen einzelner Gruppen durchgesetzt werden kann.
Mit der gerichtlichen Bestätigung treten die im Plan festgelegten Wirkungen auch für Gläubiger in Kraft, die nicht zugestimmt haben oder nicht an der Abstimmung teilgenommen haben.
Unterschied zum Insolvenzverfahren
Das StaRUG-Verfahren ist kein „Insolvenzverfahren light“, sondern ein eigenständiges Sanierungsverfahren. Es kann gezielt einzelne Gläubiger(gruppen) einbeziehen, ohne dass das gesamte Unternehmen in ein Insolvenzverfahren gerät. Typische Folgen eines Insolvenzverfahrens – wie die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder das „Öffentlich-Machen“ der Krise – bleiben aus. Das Unternehmen bleibt unter eigener Leitung und behält die Kontrolle. Auch die Rechte der Anteilseigner können gestaltet werden, ohne dass deren Zustimmung zwingend erforderlich ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein weiterer Unterschied und Vorteil ist die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens.
Für wen eignet sich das StaRUG-Verfahren?
Das Verfahren eignet sich besonders für Unternehmen,
- die frühzeitig erkennen, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht,
- deren Geschäftsmodell grundsätzlich tragfähig ist,
- die eine Sanierung außerhalb der Insolvenz anstreben,
- die einzelne Gläubiger überzeugen müssen, von denen aber nicht alle Gläubiger zustimmen,
- die negative Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens vermeiden wollen.
Nicht geeignet ist das Verfahren für Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind. In diesen Fällen bleibt nur das Insolvenzverfahren.
Praktische Hinweise
- Die Sanierung muss rechtzeitig eingeleitet werden – je früher, desto besser sind die Erfolgsaussichten.
- Das Verfahren bietet gerichtlichen Schutz vor Einzelzwangsvollstreckungen und verschafft Zeit für die Restrukturierung.
- Auch gegen den Willen einzelner Gläubiger kann eine Sanierungslösung durchgesetzt werden, wenn die Mehrheit zustimmt und die gerichtliche Planbestätigung eingeholt wird.
- Die Eigenverantwortung des Unternehmens bleibt erhalten, da kein Insolvenzverwalter eingesetzt wird.
- Das Verfahren ist nicht öffentlich, sodass das Image des Unternehmens geschützt wird.
- Die Geschäftsleiter müssen während des Verfahrens die Interessen aller Gläubiger wahren und dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die den Erfolg der Restrukturierung gefährden. Bei schuldhaftem Verstoß drohen Haftungsansprüche gegenüber der Gesellschaft und den Gläubigern.
Meinungsstand zum StaRUG-Verfahren
Hervorzuheben sind die Flexibilität sowie die Möglichkeit, gezielt einzelne Gläubiger (bzw. Gläubigergruppen) einzubeziehen und Sanierungslösungen auch gegen den Willen einzelner Beteiligter durchzusetzen. Kritisch gesehen wird hingegen die Komplexität des Gesetzes, insbesondere für kleinere Unternehmen. Zwar ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der oben beschriebenen Instrumente, eine mit einem Insolvenzverfahren vergleichbare Lage wird jedoch nicht geschaffen.
Fazit
Das StaRUG-Verfahren ist ein modernes und flexibles Instrument, das Unternehmen in der Krise eine echte Chance auf Sanierung außerhalb des öffentlichen Insolvenzverfahrens bietet. Entscheidend ist, frühzeitig zu handeln und das Verfahren sorgfältig vorzubereiten. Gerne beraten und unterstützen wir Sie dabei.
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