Spezialfall Lebensversicherungen

Auch zum Thema Lebensversicherungen hat der BGH (z.B. Urt. v. 22.10.2015 – IX ZR 248/14, ZInsO 2015, 2374 ff.; BGH, Urt. v. 24.03.2016 – IX ZR 159/15) durch zahlreiche Urteile ein erhebliches Anfechtungsrisiko geschaffen. Die Rechtsprechung gilt für Kapital- wie Risikolebensversicherung gleichermaßen. Mittels sogenannter Risiko- oder Kapitallebensversicherungen versuchen viele umsichtige Zeitgenossen, ihre Lieben im Fall der Fälle abzusichern. Im Fall der Überschuldung des Nachlasses und dessen Insolvenz droht dieses Vorhaben zu scheitern. Für die Hinterbliebenen besonders bitter: Neben dem Verlust eines geliebten Menschen verlieren sie auch noch jede finanzielle Absicherung. Die Fälle häufen sich, und eine Korrektur durch den BGH ist nach der oben genannten Grundsatzentscheidung nicht mehr zu erwarten. Auch hier gilt: Wer die Angehörigen insolvenzfest absichern möchte, muss einige Weichen richtig stellen.

Für Gläubiger wichtig ist hier das Urteil des BGH vom 20.04.2017 (IX ZR 252/16). Mit dieser Entscheidung ändert der BGH seine Rechtsprechung. Maßgeblich für die Abgrenzung von entgeltlicher oder unentgeltlicher Leistung, also die Kernvoraussetzung des § 134 InsO, ist die subjektive Vorstellung zum Zeitpunkt der Zahlung.

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