Insolvenzverwaltung

Das Wirtschaftsleben hat sich in den letzten Jahrzehnten rasant verändert und stellt Unternehmen wie Unternehmer in immer kürzeren Abständen vor neue Herausforderungen, die bisweilen auch existenzbedrohend sein können.

Parallel hat in Deutschland ein Paradigmenwechsel stattgefunden – weg von der praktisch standardmäßigen Liquidation eines Unternehmens im Insolvenzfall hin zur Förderung einer möglichst frühzeitigen Restrukturierung.

Die moderne Insolvenzverwaltung berücksichtigt diese Entwicklung und hat die Fortführung des Unternehmens bei bestmöglicher Befriedigung der Gläubiger im Blick. Hierbei sind kreative Lösungen unter Beachtung der individuellen Situation gefragt.

Im Vordergrund unserer Tätigkeit steht immer die Fortführung und Sanierung noch laufender Geschäftsbetriebe. Neben der rechtlichen Seite spielt bei uns somit auch die betriebswirtschaftliche Sanierung eine tragende Rolle.

Unsere Partner, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht Dr. Jasper Stahlschmidt und Philipp Wolters LL. M. sind bei diversen Insolvenzgerichten als Insolvenzverwalter gelistet. Mit einem Team von Spezialisten mit langjähriger Erfahrung in den Bereichen Insolvenzrecht, Bankrecht, Arbeitsrecht, Insolvenztabelle und Buchhaltung bearbeiten wir:

Daneben stehen wir ebenfalls zur Verfügung als:

Ausgebildete Insolvenzfachkräfte und ständige Prozessoptimierungen gewährleisten eine hocheffiziente Abwicklung der Verfahren und stehen neben unseren Experten im Insolvenzrecht jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Ergänzt werden unsere Leistungen durch die betriebswirtschaftliche Expertise der Ansprechpartner unseres Partnerunternehmens plenovia GmbH.

Insolvenz-Sprechstunde 

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  1. Sanierung und Insolvenzverwaltung

Bereits seit über 20 Jahren ist unsere Kanzlei erfolgreich im Bereich Sanierung und Restrukturierung am Markt tätig. Unser Fokus liegt auf der Begleitung und Beratung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und deren nachhaltige Restrukturierung unter Beachtung des geltenden Sanierungsrechts.

Sowohl das Insolvenzrecht als auch das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (kurz: StaRUG) halten mittlerweile einen ganzen Strauß von Sanierungsoptionen vor.

Dabei gilt: Je eher die Restrukturierung eingeleitet wird, desto mehr Möglichkeiten hat der Schuldner den Geschäftsbetrieb fortzuführen und seine Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.

In manchen Fällen kommt eine Restrukturierung außerhalb der Insolvenz, z.B. im Wege einer Sanierungsmoderation, oder im Rahmen der Insolvenz, z.B. unter einem Schutzschirm (§ 270d InsO), nicht in Betracht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Im Ergebnis findet dann eine klassische Insolvenzverwaltung unter Führung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter Anwendung.

Dies muss jedoch entgegen landläufiger Meinung nicht das Ende des Unternehmens bedeuten. Ein modernes Verständnis der Insolvenzverwaltung berücksichtigt den veränderten gesetzgeberischen Willen und zieht alle bestehenden Optionen in Betracht.

Gemäß § 1 InsO sind die Ziele des Insolvenzverfahrens, das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös zu verteilen oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen.

Dass der Schuldner sein Unternehmen im Insolvenzverfahren über einen Insolvenzplan entschulden und fortführen kann, setzt neben einem funktionierenden Geschäftsmodell sowie einer sachkundigen Geschäftsleitung auch umfangreiche Erfahrungen des Insolvenzverwalters mit der Fortführung von Unternehmen voraus.

Ist dies gewährleistet, bestehen gute Aussichten auf ein erfolgreiches Verfahren. Hiervon profitieren am Ende nicht nur Schuldner und Gläubiger, sondern auch Arbeitnehmer oder zukünftige Geschäftspartner.

Da bei der Fortführung des Unternehmens erhebliche Haftungsrisiken für den Verwalter bestehen, neigen einige Insolvenzverwalter in aller Regel dazu, den Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens zu bevorzugen.

Unser Team verfügt über viele Jahre Berufserfahrung in der Begleitung und Beratung von krisengeschüttelten Unternehmen. Viele unserer Fachanwälte für Insolvenzrecht waren im Laufe ihrer Karriere bereits in einer Vielzahl von Fällen entweder als Insolvenzverwalter oder auch Sanierungsberater sowie Sanierungsgeschäftsführer (CRO) tätig und kennen daher beide Seiten.

2. Eigenverwaltung

Eine in den letzten Jahren immer populärer gewordene besondere Spielart des Insolvenzverfahrens ist die sogenannte Eigenverwaltung, die in den §§ 270 ff. InsO geregelt ist.

Attraktiv ist das Verfahren deshalb, weil hier die Geschäftsleitung weiter in der Verantwortung bleibt und den Sanierungsprozess eigenverantwortlich gestaltet.

Einen Insolvenzverwalter gibt es nicht, vielmehr wird ein Sachwalter bestellt (§ 270b InsO). Von der Qualifikation her unterscheiden sich der Insolvenzverwalter und der Sachwalter nicht voneinander.

Anders als bei der klassischen Insolvenzverwaltung besteht die Aufgabe hier jedoch gem. § 274 Abs. 2 InsO v.a. darin, lediglich die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung während des Verfahrens zu überwachen.

Oftmals ist auch von einem Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) oder vereinfacht dem Schutzschirm die Rede. Dabei handelt es sich um eine besondere Verfahrensart des Eigenverwaltungsverfahrens. Aus Sicht des Schuldners ist eine Restrukturierung unter dem Schutzschirm deshalb attraktiv, weil hier das böse I-Wort vermieden wird. Dabei ist das Verfahren im Insolvenzrecht geregelt.

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Schuldner den Sachwalter grundsätzlich selbst bestimmen kann (§270d Abs. 2 InsO). Das zuständige Gericht bestellt die vorgeschlagene Person, sofern es keine besonderen Hinderungsgründe gibt. Dies kann sich vorteilhaft für das Verfahren auswirken.

Im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit, einen bestimmten Verwalter vorzuschlagen, nicht. Insofern sollten sich Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen sich unter einem Schutzschirm restrukturieren zu können im Vorfeld hierzu rechtlich beraten lassen.

Die Eigenverwaltung bietet einem in wirtschaftliche Schieflage geratenen Unternehmen – über eine Vielzahl von Instrumenten – die Möglichkeit eines echten Neuanfangs. Denn im Rahmen der Eigenverwaltung kann das Unternehmen operative Sanierungsmaßnahmen ergreifen, die erhebliche Liquiditätseffekte mit sich bringen.

Unser Newsletter informiert regelmäßig über neue Entwicklungen und Aktuelles rund um die Themen Insolvenz und Eigenverwaltung. Sollten Sie hieran Interesse haben, abonnieren Sie gerne in wenigen Klicks unseren Newsletter.

3. Insolvenzpläne

Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens dazu berechtigt, einen Insolvenzplan zu erstellen und dem Gericht vorzulegen, § 218 InsO. Im Rahmen des Plans wird geregelt, in welcher Form und vor allem Höhe der Schuldner die Insolvenzforderungen seiner Gläubiger zukünftig befriedigen wird.

Sollten Sie als Insolvenzverwalter oder ebenfalls vorlegungsberechtigter Schuldner Unterstützung bei der Erstellung eines Insolvenzplans benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.

Wir erstellen den kompletten Insolvenzplan inklusive der hierfür erforderlichen Businessplanung. Unsere Leistungen umfassen selbstverständlich aber auch Rechtsberatung in Bezug auf Einzelfragen, falls dies gewünscht wird.

4. Gläubigerausschüsse

In regulären Insolvenzverfahren wie auch Eigenverwaltungen kann es unter bestimmten Bedingungen zur Bestellung eines Gläubigerausschusses kommen. Primäre Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es, die Interessen der Gläubiger wahrzunehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein solcher Ausschuss bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren zwingend einzusetzen, § 22a Abs. 1 InsO. Liegen diese nicht vor, kann u.a. auf Antrag des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden.

Im regulären Insolvenzverfahren ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, eine repräsentative Besetzung des Gläubigergremiums sicherzustellen. Wir unterstützen im Rahmen der Insolvenzverwaltung sowie auch bei Eigenverwaltungsverfahren die Einsetzung von Gläubigerausschüssen.

Sind wir nicht in der Rolle als Insolvenzverwalter in die Insolvenzverwaltung eingebunden, beraten wir auch Mitglieder von Gläubigerausschüssen im Verfahren. Unsere Leistungen decken dabei sowohl Rechtsberatung zu individuellen Fragestellungen als auch die Vertretung in Gläubigerausschüssen ab.

Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf und Ihr persönlicher Ansprechpartner berät Sie zu den individuellen Möglichkeiten. Wenn Sie generell Interesse an insolvenz- bzw. wirtschaftsrechtlichen Themen haben, abonnieren Sie unseren Newsletter. Er enthält regelmäßig Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht und gibt spannende Hintergrundinformationen.

5. Präventiver Restrukturierungsrahmen

Eine noch recht neue Sanierungsoption bietet das am 01.01.2021 in Kraft getretene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (kurz: StaRUG). Hierbei handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, das nicht in der Insolvenzordnung geregelt ist.

Es handelt sich bei einer Sanierung über den präventiven Restrukturierungsrahmen, also nicht um eine Insolvenzverwaltung und auch einen Insolvenzverwalter gibt es nicht. Das schuldnerische Unternehmen bzw. der wirtschaftlich Selbständige betreibt das Restrukturierungsverfahren vielmehr selbst.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner nur drohend zahlungsunfähig ist. Dies ist gemäß § 18 Abs. 1 InsO der Fall, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zulegen.

Aktuelles rund um das derzeit viel diskutierte Thema StaRUG können Sie auch unserem regelmäßig erscheinenden Newsletter entnehmen.

6. Verbraucherinsolvenzverfahren

Ein klassisches Betätigungsfeld des Insolvenzverwalters ist die Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO). Das Gericht bestellt hier den Verwalter.

Zu den primären Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es, die Vermögensmasse des Schuldners zu ermitteln und zu sichern. Zudem führt er ein Verzeichnis über sämtliche Gläubiger, die sogenannte Insolvenztabelle.

Sind wir als Insolvenzverwalter bestellt und somit mit der Insolvenzverwaltung betraut, werden wir mit Ihnen zusammen den Verfahrensablauf abstimmen und die Entwicklung Ihrer persönlichen Verhältnisse eng begleiten. Es ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters im Rahmen des Insolvenzverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass die Gläubiger eine bestmögliche Befriedigung erhalten.

Sollten Sie sich als Privatperson in Zahlungsschwierigkeiten befinden, stehen wir Ihnen gerne bei der Beratung sowie den Überlegungen zu den nächsten Schritten zur Verfügung. Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens sollte aufgrund der einschneidenden Folgen stets versucht werden, andere Lösungen, wie z.B. einen außergerichtlichen Vergleich, anzustreben. Wir beraten insoweit Mandanten in ganz Deutschland.

Wenn Sie weitere Informationen oder Rechtsberatung zum Verbraucherinsolvenzverfahren benötigen, lassen wir Ihnen diese gerne zukommen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in der Insolvenzverwaltung.

7. Unsere Leistungen

Unsere Leistungen stellen sich in der Übersicht wie folgt dar:

  • Insolvenzverwaltung in Regelinsolvenzverfahren
  • Sachwaltung in Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
  • Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren
  • Szenariorechnung und Prüfung in Bezug auf Antragspflichten und -rechte
  • Vorbereitung und Begleitung bei Restrukturierungen unter dem Schutzschirm
  • Erstellung des Insolvenzantrags
  • Beratung von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses
  • Verhandlung und Erstellung von Insolvenzplänen
  • Sanierungsmoderation
  • Verhandlung und Erstellung von Restrukturierungsplänen
  • Abwehr von Haftungsansprüchen ggü. Geschäftsleitern
  • Begleitung einer Sanierung unter einem Schutzschirm (§ 270d InsO) als Sanierungsgeschäftsführer (CRO)
  • Beratung bei der Durchsetzung von Ansprüchen ggü. Schuldnern
  • Arbeitsrechtliche Beratung
  • Rechtsberatung in Bezug auf sämtliche zuvor genannte Themen sowie Einzelaspekten hierzu

Wenn Sie Interesse haben, tragen Sie sich gerne für unseren Newsletter ein. Unser Newsletter enthält regelmäßig Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht und gibt spannende Hintergrundinformationen.

Wir vertreten unsere Mandanten in ganz Deutschland. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne jederzeit an. Die Erstberatung ist kostenlos und wird selbstverständlich von Ihrem persönlichen Ansprechpartner geführt.

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Ihr Ansprechpartner

Dr. Jasper Stahlschmidt

Dr. Jasper Stahlschmidt

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
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Philipp Wolters

Philipp Wolters LL.M. (UK)

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