Insolvenzberatung und Krisenberatung für Automobilzulieferer

Autozulieferer stehen heute vielfach unter Druck

Im Falle existenzbedrohender Schwierigkeiten muss die Geschäftsführung eines Unternehmens sorgfältig entscheiden. Um die Existenz der Firmen zu sichern, stellt eine Neuausrichtung oder weitgehende Restrukturierung häufig das Mittel der Wahl dar.

Corona hält die Wirtschaft nach wie vor im Würgegriff. Automobilzulieferer haben wegen zahlreicher Nachholeffekte wieder gefüllte Auftragsbücher, geraten nunmehr aber durch die Halbleiterkrise und die unzureichende Verfügbarkeit von Rohmaterial in eine neue unverschuldete Schieflage. Zudem sind die Lager auf Druck der Hersteller prall gefüllt und binden Kapital, während die Abrufe stocken und zuletzt um bis zu 30 % eingebrochen sind. Durch Kurzarbeit fällt die Produktion für Wochen teilweise komplett aus. Experten rechnen aktuell mit einem Produktionsausfall von bis zu 11 Millionen Fahrzeugen im Jahr 2021 im Vergleich zur geplanten Produktionsmenge. Das entspricht etwa 20 % der weltweiten Gesamtproduktion. Die weitere Entwicklung ist nicht absehbar.

Auch eine genaue Planung der weiterhin radikalen Entwicklung hin zur Transformation in die Elektromobilität kann kaum zuverlässig eingeschätzt werden. Ein Umdenken und die Entwicklung neuer für die Elektromobilität geeigneter Produkte ist mit erheblichen Investitionen verbunden und wird Jahre bis zur Serienreife beanspruchen – mit ungewissem Ausgang bzgl. Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit. Aber es bieten sich auch neue Chancen durch den Aufbau einer klimaneutralen Mobilität, einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur, neue Antriebstechniken, die digitale Vernetzung zur intelligenten Verkehrssteuerung und das autonome Fahren.

Bereits erfolgte Verlagerungen nach Polen, Tschechien oder Ungarn sind teilweise nicht mehr wettbewerbsfähig, weil auch dort die Personalkosten gestiegen sind. Verlagerungen nach Asien sind wegen der Lieferkettenproblematik nicht ohne Risiko, denkbare Verlagerungen nach Rumänien oder Bulgarien sind sinnvoll, aber ebenfalls mit hohen Verlagerungskosten und langen Vorlaufzeiten verbunden.

Aufgrund zahlreicher Coronahilfen verfügen viele Unternehmen aktuell noch über ausreichend Liquidität. Aber die Mittel wurden oft nicht investiv, sondern zur Verlustdeckung eingesetzt. Zudem sind Umsatzausfälle aus der Halbleiterkrise und fehlende Abrufe zu erwarten. Es droht die Zahlungsunfähigkeit. Neben dieser ist der Insolvenzgrund der Überschuldung weitaus tückischer, denn der entsteht oftmals schleichend. Droht dem Unternehmen nämlich aufgrund aktueller Planung innerhalb von 12 Monaten die Zahlungsunfähigkeit, fehlt in der Regel die für den Ausschluss einer Überschuldung erforderliche positive Fortbestehensprognose. Das Unternehmen kann somit auch bei vollen Kassen bereits insolvenzreif sein.

Corona-Hilfen in Form von Stundungen und Krediten haben die Verschuldung des Unternehmens erhöht. Während der Lockdownphase haben Umsatzrückgänge oder notwendige Forderungsabwertungen neben den aktuellen Lieferengpässen das operative Ergebnis belastet und das Eigenkapital u. U. geschmälert. Es gilt deshalb auch die Frage zu beantworten, ob das Unternehmen aufgrund der Auswirkungen der Corona Pandemie in der Zukunft noch kapitaldienst- und renditefähig ist.

Das moderne Sanierungsrecht ermöglicht es Unternehmen, sich innerhalb und außerhalb der Insolvenz neu aufzustellen. Je früher dies umgesetzt wird, umso höher sind hierbei die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung. Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um diesen Themenbereich. Die Komplexität der Rechtslage erfordert allerdings stets auch die fundierte Unterstützung durch einen kompetenten Insolvenzberater.

  1. Wie kann ich vorgehen, wenn die Existenz meines Betriebs durch eine Krise bedroht wird?

Eine existenzbedrohende Unternehmenskrise bedingt tiefgreifende Entscheidungen von den Unternehmensführern. Eine Reaktion erfolgt oftmals später als für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens sinnvoll ist.

Es gibt viele, aus menschlicher Sicht plausible, Gründe für das späte Handeln:

  • Die Krise wird als persönliches Scheitern wahrgenommen. Die wahren Probleme dem Gesellschafter des Unternehmens zu schildern fällt schwer
  • Große Angst, das Unternehmen und damit auch häufig das Lebenswerk zu verlieren
  • Die Haftung mit dem persönlichen Vermögen im Falle eines Scheiterns
  • Angst vor gesellschaftlichen Reputationsverlust

Dabei sind die Zeiten längst vorbei, in denen eine Insolvenz für Unternehmer das Ende des gesellschaftlichen Ansehens bedeutete und als öffentliche Demütigung empfunden wurde. Während Unternehmer früher im Falle einer Insolvenz keine andere Möglichkeit hatten, als dem Insolvenzverwalter beim Verkauf der Firma behilflich zu sein, gibt es heute viele Sanierungsinstrumente, die je nach aktueller Situation des Unternehmens zur Verfügung stehen und den Fortbestand selbst in scheinbar ausweglosen Situationen sichern können:

  • Außerinsolvenzliche Sanierung
    • Außergerichtlicher Sanierungsvergleich
    • Restrukturierungsplanverfahren
    • Sanierungsmoderation
  • Sanierung unter Insolvenzschutz
    • Insolvenz in Eigenregie
    • Sanierung unter einem Schutzschirm

  1. Womit muss ich rechnen, wenn der Automobilhersteller (OEM) vermutet, dass unser Unternehmen gefährdet sein könnte?

Das Risikomanagement der OEM ist hochprofessionell, zeitnah und nahe am Kunden. Er hat in der Regel Spezialisten für Sondersituationen, die oft unter der Einkaufsleitung zusammengezogen sind. Meist handelt es sich um ehemalige Sanierer und Insolvenzverwalter, Bankmitarbeiter aus dem Workoutbereich und M&A Experten mit langjährigen Erfahrungen.

In Krisensituationen werden Teams gebildet, die zeitnah beim Zulieferer einrücken, um Werkzeuge und Material zu sichern, insbesondere damit die Produktion beim OEM aufrechterhalten werden kann.

Tier1 und Tier2 werden monatlich nach Kenngrößen wie Gewinnsituation, Rücklagen, Strategie und Geschäftsmodelle bewertet. Kennzahlen u. A. zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Liquidität werden monatlich ausgewertet. Dazu zählen auch vom OEM intern ermittelte Kennzahlen wie Qualitätsmängel, Liefertreue und der unangekündigte Wechsel von Führungskräften.

Anhand der ermittelten Größen erfolgt eine Risikobewertung des Lieferanten durch den OEM. Wer durch das Raster fällt, wird oft still und leise ausgelistet.

Wir unterstützen Sie und bereiten Sie auf die Anforderungen der Hersteller vor. Wir kennen die Risikoschemata der OEM, entwickeln mit Ihnen Parallelschemata und ziehen mit Ihnen möglichst rechtzeitig die richtigen Schlüsse aus den gewonnenen Erkenntnissen. Durch Implementierung präventiver Maßnahmen versuchen wir mit Ihnen zu verhindern, dass es überhaupt zu für Sie nachteilige Handlungen durch den OEM kommt.

3. Wann sollten die Alarmglocken schrillen?

Wenn eine Vorladung durch den Einkauf des Herstellers erfolgt, ohne dass es sich um ein Turnusgespräch handelt, z. B.

  • Qualitäts-Audit nach aufgetretenen Mängeln
  • zur Untermauerung von Regressforderungen nach Mängeln
  • oder bei erheblicher Verschlechterung der Liefertreue
  • sowie bei Ausscheiden wichtiger Führungskräfte ohne Vorwarnung und Begründung
  • wenn ohne nachvollziehbar kommunizierten Grund Bestellmengen gekürzt werden und plötzlich der Kreditversicherer anruft
  • wenn aussichtsreiche Auftragsvergaben ohne nachvollziehbare Begründung nicht erfolgen
  • wenn keine Möglichkeit zur Nachbesserung bei Auftragsvergaben gegeben wird

Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung und Durchführung von Audits und den Verhandlungen mit den OEM. Wir halten damit das Risiko für Ihr Unternehmen so gering wie möglich.

4. Wann liegt grundsätzlich eine Insolvenzantragspflicht vor?

Gem. § 15a InsO ist man zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der juristischen Person (u. A. GmbH, AG) oder der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (u. A. OHG, KG; GbR, GmbH & Co. KG) vorliegt. Dann kann das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen der Gesellschafter, sondern nur über das Sondervermögen der Gesellschaft eröffnet werden. Hier gilt es unbedingt zu beachten, dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Zahlungsunfähigkeit

Der im Vordergrund stehende Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Von Zahlungsunfähigkeit spricht man gem. § 17 Abs. 2 InsO grundsätzlich dann, wenn die aktuell fälligen Zahlungspflichten vom Unternehmen nicht gedeckt werden können:

  • Kann die Zahlungsunfähigkeit innerhalb kurzer Zeit (ca. 3 Wochen) wiederhergestellt werden, liegt grundsätzlich lediglich eine sog. Zahlungsstockung Eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung liegt dann nicht vor.
  • Besteht auch über diesen Zeitraum hinaus eine Liquiditätslücke von weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, wird in aller Regel weiterhin Zahlungsfähigkeit

Liegt eine Lücke von mehr als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten vor und ist nicht abzusehen, dass diese geschlossen werden kann, muss der Insolvenzantrag verpflichtend gestellt werden. Spätestens jetzt drohen den handelnden Geschäftsführern oder Vorständen (Geschäftsleiter) existenzbedrohende Risiken. Deshalb ist die Inanspruchnahme einer erfahrenen Insolvenzberatung unbedingt anzuraten.

Zahlungsstatus

Hier beträgt die Unterdeckung zum Stichtag mehr als 10%. Da absehbar ist, dass die Lücke in den nächsten drei Wochen nicht geschlossen werden kann, liegt demzufolge Zahlungsunfähgkeit vor und die Geschäftsführung ist zur Insolvenzantragsstellung verpflichtet.

Überschuldung

Der zweite wichtige Insolvenzgrund ist die Überschuldung.

  • Von Überschuldung spricht man, wenn das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners nicht abdeckt (§ 19 Absatz 2 Insolvenzordnung).
  • Bei einer sogenannten positiven Fortführungsprognose besteht keine Insolvenzantragspflicht.

Die Erstellung einer solchen Fortführungsprognose bedarf entsprechender Expertise. Wir unterstützen Sie als Ihr persönlicher Berater und Partner gerne dabei.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht ein Antragsrecht, § 18 Abs. 2 InsO. Hier muss eine Prognose dahingehend aufgestellt werden, ob innerhalb von 12 bis 24 Monaten voraussichtlich Zahlungsunfähigkeit eintreten wird.

Insgesamt gestaltet sich die grundsätzliche Antragspflicht somit folgendermaßen:

Insolvenzgründe

Aber Vorsicht: Auch bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit kann eine Insolvenzantragspflicht bestehen. Ist das Unternehmen nämlich innerhalb der nächsten 12 Monate drohend zahlungsunfähig, müssen die Vermögenswerte zu Zerschlagungsgesichtspunkten bewertet werden. Ist es danach überschuldet, ist es antragspflichtig. Die drohende Zahlungsunfähigkeit, die innerhalb der nächsten 12 Monate zur Zahlungsunfähigkeit führen kann, schließt die positive Fortführungsprognose aus. Der Wortlaut des neuen § 19 Abs. 2 InsO lautet wie folgt:

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich“

Von überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Fortführung kann aber nicht ausgegangen werden, wenn innerhalb der nächsten 12 Monate (immer vom Prüfungszeitpunkt ausgesehen) von Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Der Insolvenzgrund der Überschuldung ist deshalb tückisch, denn er entsteht oftmals schleichend. Aktuell noch volle Kassen verleiten zur Annahme, dass alles in Ordnung sei, obwohl das Gegenteil der Fall ist.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Insolvenz beantragen müssen, hilft ein in der Insolvenzberatung erfahrener Berater. Wir stehen hierzu gerne zur Verfügung.

5. Welche Auswirkungen hatte Corona auf die Insolvenzantragspflicht?

Im Zuge der Corona-Krise wurde die Insolvenzantragspflicht zunächst vollständig ausgesetzt. Bereits seit dem 30.04.2021 ist man allerdings wieder verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Aufgrund der deutlichen Dynamik der Situation und der Tatsache, dass die Konsequenzen aus einem verspätet gestellten Insolvenzantrag überaus haftungsrelevant sind, ist eine kompetente Insolvenzberatung dringend anzuraten.

Entgegen der vielfachen Meinung konnten sich allerdings nur wenige Unternehmen auf das Recht zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen.

Hier mussten vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Insolvenzreife war durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet, in diesem Fall sollte keine Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 vorliegen
  • Man kann begründet davon ausgehen, dass die Insolvenzreife während der Aussetzungsdauer beseitigt werden konnte
  • Bis zum 28.Februar 2021 wurde ein Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der COVID 19 Pandemie gestellt
  • Dieser Antrag war nicht offensichtlich aussichtslos bzgl. Erlangen der Hilfeleistung
  • Die beantragte finanzielle Hilfe zur Beseitigung der Insolvenzreife war geeignet und ausreichend

Haftungsrisiken

Selbst wenn augenscheinlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sache nicht zwangsläufig in trockenen Tüchern. So besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass es zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu einer Firmeninsolvenz kommt.

In diesem Fall werden Insolvenzverwalter von Gesetzes wegen anstreben, entsprechende Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer oder Vorstand (Geschäftsleiter) persönlich auch mit dem Blick auf sein Privatvermögen durchzusetzen. Sie werden das insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Deckung durch eine D&O Versicherung machen.

Hierbei werden sich die Insolvenzverwalter auf den gestellten Insolvenzantrag berufen, um ihr Vorgehen zu rechtfertigen.

Von der Staatsanwaltschaft wird dies ebenfalls nicht unbemerkt bleiben. Denn lagen die Voraussetzungen für den Antrag nicht vor, droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung.

Wir beraten Sie, ob und wann Sie einen Insolvenzantrag stellen müssen oder mussten und zeigen Ihnen Wege auf, etwaige Haftungsrisiken ganz zu vermeiden oder zumindest zu minimieren, selbst wenn Sie die Antragspflicht verletzt hatten.

Den besten Schutz vor Haftungsrisiken bietet kompetente Beratung. Rufen Sie uns an. Die Erstberatung ist kostenlos! Nutzen Sie gern unser Kontaktformular.

6. Verliere ich durch ein Insolvenzverfahren zwingend mein Unternehmen?

Nein, eine Insolvenz bedeutet heutzutage nicht mehr zwangsläufig das Ende einer Firma und damit oft eines Lebenswerkes.

Restrukturierung und Sanierung unter dem Schutz der Insolvenzordnung

In dem Fall kann ein sogenanntes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bzw. ein Schutzschirmverfahren, also der Sanierung oder Restrukturierung unter einem Schutzschirm vorbereitet werden. Dank einer Gesetzesänderung (ESUG) sind beide Verfahrensarten seit 2012 mit deutlich mehr Vorteilen behaftet.

Erhebliche Liquiditätseffekte und Möglichkeiten zur finanzwirtschaftlichen sowie operativen Sanierung machen die Sanierung in Eigenregie bzw. mit einem Schutzschirm zum Mittel der Wahl. Im jeweiligen Verfahren behält die Geschäftsführung die Verantwortung und Eigenständigkeit.

Statt eines Insolvenzverwalters gibt es einen sog. Sachwalter, welcher den Geschäftsleiter beaufsichtigt.

Sollten Sie in diesen Wochen vor der schwierigen Herausforderung stehen, wie Sie Ihr Unternehmen erfolgreich durch die Krise navigieren können, können Sie sich auf die erfahrenen Berater von Buchalik Brömmekamp verlassen. Wir bringen Sie mit viel Fingerspitzengefühl und hoher Kreativität auf die Erfolgsspur zurück. Zu berücksichtigen sind im Übrigen auch die durch eine weitere Gesetzesänderung am 01.01.2021 in Kraft getretenen, erhöhten Anforderungen an den Eintritt in diese Verfahren. Buchalik Brömmekamp und plenovia haben bereits mehrere Unternehmen unter dem neuen Recht erfolgreich saniert.

Sanieren mithilfe eines Insolvenzplans

Die Eigenverwaltung und auch der Schutzschirm werden weit überwiegend mit einem Insolvenzplan abgeschlossen. Dabei handelt es sich im Ergebnis um einen Vergleich des Schuldners mit den Gläubigern, der die Befriedigung der im Rahmen der Insolvenz des Automobilzulieferers festgestellten Schulden regelt.

Nicht alle Gläubiger müssen den Plan einstimmig annehmen, die Zustimmung einer einfachen Mehrheit reicht hier bereits aus. Die Erfolgschancen steigen somit deutlich, was den Insolvenzplan besonders attraktiv macht.

Für welche Rechtsformen beim Automobilzulieferer sind Insolvenzantragpflichten relevant?

Nicht in jeder Rechtsform eines Automobilzulieferers besteht eine Insolvenzantragspflicht. Eine Insolvenzantragspflicht besteht gem. § 15a InsO für juristische Personen. Darunter fallen insbesondere Kapitalgesellschaften, wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft.

Personengesellschaften sind ebenfalls antragspflichtig, wenn für die Schulden keine natürliche Person (wie z.B. bei der OHG) haftet. Hauptanwendungsfall ist hierbei die GmbH & Co. KG.

Einzelkaufleute, auch eingetragene Kaufleute (e. K.), sind bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nicht insolvenzantragspflichtig. Trotzdem sind auch Autozulieferer mit solchen Rechtsformen Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt. Im Vordergrund stehen dabei, wie im Fall Schlecker, der auch als Einzelkaufmann agierte, Bankrottdelikte. Dazu zählen Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, um sie den Gläubigern zu entziehen, Bilanzfälschungen, um z.B. Banken zur Kreditvergabe zu bewegen.

Bankrottdelikte beziehen sich auf Tathandlungen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die aber nur insoweit eine Rolle spielt. Den Tatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es beim Einzelkaufmann nicht.

Das Insolvenzrecht bietet viele Möglichkeiten, aber beinhaltet auch (Haftungs-)Risiken. Die Einzelheiten sind aufgrund der komplexen Rechtslage von Beratern, die im Insolvenzrecht nicht bewandert sind, daher kaum zu überblicken. Gerade das neue Recht biete viele Fallstricke, nur wer praktisch täglich mit diesen Themen zu tun hat, bringt im Regelfall die notwendige Expertise für eine kompetente Beratung mit.

Spielt das Thema Insolvenz eine Rolle in Ihren Überlegungen, sollten Sie unbedingt eine Insolvenzberatung aufsuchen. Nehmen Sie Kontakt zu einem in der Materie erfahrenen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Insolvenzrecht auf und lassen Sie sich hinsichtlich Ihrer Optionen beraten. Lassen Sie sich seine Erfolge anhand von belastbaren Referenzen nachweisen.

7. Sind Gläubiger berechtigt, Insolvenzanträge über fremdes Vermögen zu stellen?

Bei der Beratung von Automobilzulieferern spielt immer auch der sogenannte Gläubigerantrag eine wichtige Rolle.

Oftmals stellen in der Praxis Behörden wie das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger einen Insolvenzantrag über das Vermögen eines Schuldners. Es kommt, wenn auch eher selten, vor, dass ein Lieferant oder ein OEM einen Insolvenzantrag stellt. Der Lieferant verwendet die Drohung mit einem Insolvenzantrag meist als Druckmittel, um seine Außenstände beizutreiben. Der OEM verfolgt viel weiter gehende Ziele, bis hin zu einem Verkauf des Zulieferers an einen Wettbewerber. Dabei sollte man sich nicht täuschen lassen, wenn er (noch) nicht Gläubiger ist. Durch den Kauf von Forderungen oder Druck auf andere Lieferanten kann er seine Ziele auch erreichen.

Öffentlich-rechtliche Gläubiger warten in der Regel einen intern festgelegten Zeitraum ab und verschwenden dann keine weitere Zeit mit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen. Den Schuldner trifft dies unvorbereitet und er nimmt meistens erst dann eine professionelle Beratung in Anspruch.

Ein Fremdantrag durch einen Gläubiger kann grundsätzlich gestellt werden, allerdings gelten hier dann erschwerte Bedingungen.  Der Schuldner ist jedoch nicht schutzlos und kann durchaus erfolgversprechende Gegenmaßnahmen ergreifen. Wir beraten Sie gerne zu möglichen Abwehrstrategien – online oder mit kurzfristigem Termin in unserem Büro.

8. Wie ist der allgemeine Ablauf eines Insolvenzverfahrens?

Das Insolvenzverfahren setzt sich grob aus folgenden Teilen zusammen:

  • Vorläufiges Insolvenzverfahren (Beginn bei Stellung des Antrags, Dauer ca. 3 Monate)
  • Eröffnetes Insolvenzverfahren
  • Nach Aufhebung des Verfahrens: Planerfüllung bzw. Wohlverhaltensperiode
Ablauf Regelinsolvenzverfahren
Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Sobald der Insolvenzantrag gestellt wird, beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren. Hierbei wird das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds geprüft.

Liegt ein solcher Grund vor, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Falle einer Firmeninsolvenz und falls die Firma fortgeführt werden soll, besteht die Möglichkeit, die Schulden über einen Insolvenzplan zu regulieren. Dies ist auch bei wirtschaftlich Selbstständigen zulässig. Als Alternative kann auch die Veräußerung (sog. übertragende Sanierung) oder Liquidation des Automobilzulieferers erwogen werden. Nach Annahme des Insolvenzplans oder nachdem das Vermögen des Zulieferers unter den Gläubigern aufgeteilt wurde, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Planerfüllung erfolgt ggf. im Nachgang.

9. Was spricht für eine Eigenverwaltung oder eine Sanierung unter einem Schutzschirm? Was sind die Vorteile gegenüber einer Regelinsolvenz?

Eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm überzeugt zusammenfassend durch folgende Vorteile:

  • Erhalt und Fortführung des Rechtsträgers des Automobilzulieferers
  • Es wird kein Insolvenzverwalter benötigt
  • Löhne und Gehälter werden drei Monate über das Insolvenzgeld abgedeckt
  • Ungesicherte Schulden entfallen mit Insolvenzantrag und werden am Ende des Verfahrens mit einer Quote (meist zwischen 10% und 20%) bedient.
  • Eine kurzfristige Beendigung von nachteiligen oder nicht mehr benötigten Verträgen
  • Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen werden auf 3 Monate reduziert
  • Sozialplankosten betragen maximal 2,5 Monatsgehälter
  • Beseitigung oder zumindest massive Reduzierung von Pensionsverpflichtungen
  • Entschuldung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durch Insolvenzplan

Dies hat weitreichende, positive Folgen für den eigenverwaltenden Automobilzulieferer als Konsequenz. Um die genannten Vorteile optimal nutzen zu können, ist eine professionelle Vorbereitung und Begleitung des Insolvenzverfahrens unabdingbar.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir haben Erfahrung mit der Begleitung von Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahren von über 200 Unternehmen. Viele davon in engerem und weiterem Sinne bei Unternehmen, die den Automobilzulieferern zuzurechnen sind. Wir haben oft mit den Herstellern und großen Tier1 erfolgreich verhandelt. Wir kennen auch ausgefuchste Verhandlungsstrategien der Verhandlungspartner und können Sie darauf zielgerichtet vorbereiten. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei den Verhandlungen.

Verschärfte Zugangsvoraussetzungen zu Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren

Ab dem 01.Januar 2021 wurden die Eintrittsvoraussetzungen verschärft. Dies erfordert einen versierten Partner mit umfangreicher Erfahrung in der Insolvenzberatung, insbesondere im Zusammenhang mit den neuen Regeln bei Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren. Solche Insolvenzverwalter und Fachanwälte für Insolvenzrecht sind derzeit noch rar gesät. Bevor Sie sich für einen Partner entscheiden, sollten aussagekräftige Referenzen eingeholt werden.

10. Was ist der Unterschied zwischen einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und unter einem Schutzschirm?

Hierbei gibt es kaum Unterschiede. So kann bei einem Schutzschirmverfahren der gewünschte Sachwalter, der dem Unternehmen und dem Verfahren gegenüber positiv eingestellt ist, bei Gericht meist einfacher durchgesetzt werden . Wir achten allerdings darauf, dass der Sachwalter immer neutral ist und nicht zu den Family und Friends zählt, denn das wäre, sofern das Gericht dies erahnt, kontraproduktiv. Der Eintritt in ein Schutzschirmverfahren ist aber auch schwieriger, denn er ist nur beim Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich. Ist der Automobilzulieferer bereits zahlungsunfähig, ist ausschließlich eine Sanierung in Eigenverwaltung möglich. Beide Verfahrensarten besitzen allerdings eine ähnlich hohe Aussicht auf Erfolg. Da die Insolvenzreife beim Schutzschirmverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist, sind hier die Erfolgsaussichten etwas höher. Das lässt sich auch statistisch belegen. Unsere Erfolgsquote liegt nachweisbar bei beinahe 90%, der Branchenschnitt liegt bei 40%.

Ein weiterer Unterschied liegt in der positiven Außenwahrnehmung des Schutzschirmverfahrens. Diese begründet sich im Wesentlichen auf dem Begriff „Schutzschirm“, da hier das meist nach wie vor negativ konnotierte „I-Wort“ vermieden wird. Faktisch handelt es sich aber auch hierbei um ein Insolvenzverfahren, da es im Insolvenzrecht (InsO) geregelt ist. Auch wer unter den Schutzschirm möchte, muss deshalb einen Insolvenzantrag stellen.

Ob „vorläufige“ Insolvenz in Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren: In beiden Fällen kann der Antragsteller darauf bestehen, dass das Verfahren bis zur Insolvenzeröffnung nicht veröffentlicht wird. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil gegenüber einer Regelinsolvenz, weil dann die ersten Wochen des Verfahrens weitgehend abgeschirmt von der Öffentlichkeit durchgeführt werden können. Faktisch ist das allerdings dann kaum möglich, wenn insbesondere viele Arbeitnehmer betroffen sind. Meist wird der Insolvenzantrag in solchen Fällen aus internen Quellen an die Medien kommuniziert.

Der Erfolg einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder auch eines Schutzschirmverfahrens hängt wesentlich von der Unterstützung aller Parteien ab. Es kommt vor allem auf die Kompetenz und Erfahrung des Beraters an, der es verstehen muss, alle Stakeholder, dazu zählen die Hersteller, Banken, Lieferanten, Kreditversicherer und natürlich auch die Gesellschafter, vom Verfahren zu überzeugen. Das ist nicht immer ganz einfach, am besten sind immer noch belastbare Referenzen und Erfahrungswerte insbesondere der Banken mit diesem Berater. Es kommt auch ganz wesentlich auf die Positionierung der OEM an. Wenn diese den Berater und auch den Sachwalter von vornherein ablehnen, steht die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren auf tönernen Füßen. Lassen Sie sich nachweisen, dass der Berater diese Kompetenz besitzt, bevor Sie das Schicksal Ihres Unternehmens in seine Hand geben. Die Tatsache, dass er als Insolvenzverwalter ein Renommee hat, sagt noch lange nichts darüber aus, ob er auch Schutzschirm und Eigenverwaltung kann.

Dem Sachwalter, ebenfalls ein wichtiger Stakeholder, wird als Vertreter der Gläubiger im Falle einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder einem Schutzschirm besonderes Vertrauen entgegengebracht. Er steht als neutraler Mittler zwischen dem eigenverwaltenden Automobilzulieferer und den Gläubigern bzw. den OEM. Ist er von dem Erfolg der eingeschlagenen Sanierung überzeugt, wird er sich hierfür auch gegenüber kritischen Gläubigern einsetzen und diese in der Regel ebenfalls überzeugen.

11. Wie gestaltet sich die persönliche Haftung als Geschäftsführer?

Gem. § 15a InsO ist eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung über das Vermögen einen Insolvenzantrag zu stellen. Über § 42 BGB gilt dies auch für den Vorstand eines Vereins.

Bei Unterlassen der Antragstellung droht neben erheblichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch u. A. wegen Insolvenzverschleppung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsleiter auf Rückzahlung an die Insolvenzmasse für alle Zahlungen an Dritte seit Eintritt der Insolvenzreife. Dies gilt selbst dann, wenn eine angemessene Gegenleistung dafür erfolgte, wie beispielsweise Warenlieferungen oder ausgezahlte Löhne / Gehälter. Die Folgen können für das weitere Leben der handelnden Personen existenzvernichtend sein, da mit dem gesamten privaten Vermögen gehaftet wird.

Treten Sie daher rechtzeitig mit einer erfahrenen Insolvenzberatung und Krisenberatung in Kontakt und lassen Sie sich umfassend aufklären. Das ist im Übrigen keine Spezialmaterie des Schutzschirmverfahrens oder der Eigenverwaltung und wird von den allermeisten Insolvenzverwaltern beherrscht.

12. Wie reagieren meine Kunden?

Erfahrungsgemäß stehen die Kunden einer Sanierung in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm stets sehr aufgeschlossen gegenüber, das Unternehmen erfährt in dieser Art von Insolvenz keine negativen Vorurteile und wird als Partner unterstützt.

Auf eine gute Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ist hierbei unbedingt zu achten. Dazu zählt ein überzeugendes betriebswirtschaftliches Sanierungskonzept in gleicher Weise wie eine sorgfältige Insolvenzantragsvorbereitung. Werden hier Fehler gemacht, scheitern Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren schon am Insolvenzgericht. Wir liefern das Sanierungskonzept durch unsere Schwestergesellschaft plenovia (www.plenovia.de) und die Kompetenz der Verfahrensvorbereitung und Durchführung mit unseren Anwälten von Buchalik Brömmekamp, mit der Erfahrung aus über 200 Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren. In dieser Konstellation sind wir in Deutschland einmalig.

13. Suchen sich meine Lieferanten neue Kunden? Wie reagieren die OEM?

Für die Mehrheit der Lieferanten wird eine Insolvenz einzelner Geschäftspartner nichts Neues sein und zum allgemeinen Geschäftsrisiko gehören.

Hier gelten grundsätzlich die selben Punkte wie bei der Reaktion der Kunden: für ein erfolgreiches Verfahren sollte auf die professionelle Unterstützung durch eine kompetente Insolvenzberatung sowie eine transparente Kommunikation gegenüber den Gläubigern gesetzt werden. Es macht aber Sinn, die OEM vorab zu informieren und ihre Unterstützung einzuholen. Hier ist jedoch erhebliches Fingerspitzengefühl gefordert.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchte, unterstützen wir Sie gerne als erfahrener Insolvenzberater und Krisenberater. Wir sind mit der Situation absolut vertraut und genießen auch große Reputation bei den OEM. Wir kennen die wichtigen Ansprechpartner und finden schnell einen Zugang.

14. Ist mein Unternehmen nach der Insolvenz schuldenfrei?

Nach der erfolgreichen Restrukturierung unter Insolvenzschutz regelt ein Insolvenzplan im Idealfalls die Befriedigung der Insolvenzforderungen. Nach Erfüllung der Verpflichtungen werden die im Übrigen erklärten Verzichte der Gläubiger wirksam.

Die Quoten für die ungesicherten Gläubiger in der Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm liegen meist zwischen 10% und 20%. Auf den überschießenden Teil wird von den Gläubigen verzichtet.

Angenommen, der Automobilzulieferer hat in seiner Bilanz 20 Mio.€ Pensionsrückstellungen und 30 Mio.€ ungesicherte Verbindlichkeiten (Banken, Lieferanten, Steuern, Sozialabgaben und sonstige Rückstellungen) und die ungesicherten Gläubiger erhalten eine Quote von 15 %, dann sind das 7,5 Mio.€, die im Rahmen des Verfahrens an die ungesicherten Gläubiger ausgeschüttet werden.

Der Zulieferer wird aber gleichzeitig um 42,5 Mio. € entschuldet. Die Sozialplankosten sind auf 2,5 Monatsgehälter begrenzt, Verträge können mit kurzen Fristen gekündigt werden. Der kurzfristige Liquiditätseffekt, der durch das Verfahren erzielt werden kann, liegt z.B. bei 1000 Mitarbeitern etwa bei 10 Mio.€. Der langfristige Liquiditätseffekt spiegelt sich in der Entschuldung wider und ist damit weitaus höher.

15. Was sind die Kosten einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm?

Die Insolvenz in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm verursacht in der Regel erhebliche Kosten, die durch die gewonnene Liquidität, den massiven Entschuldungseffekt, die Möglichkeit sich von ungünstigen Verträgen schnell zu trennen und dem deutlich günstigeren Personalabbau gegenüber einer Going Concern Sanierung weit überkompensiert werden.

Auch hier kommt es auf die Kompetenz und Kreativität Ihres Beraters an. Gelingt es im Beispielfall die Quote für die ungesicherten Gläubiger von 15% auf 10 % zu senken, so reduzieren sich die Kosten des Verfahrens um 2,5 Mio. €. Das ist deutlich mehr als das, was das Verfahren kosten wird. Das ist im Übrigen auch ein entscheidender Faktor für die Auswahl des Beraters.

Werden die durch das Insolvenzrecht auferlegten Pflichten erfüllt, steht einer Entschuldung durch einen Insolvenzplan nichts mehr im Wege.

16. Wie setze ich mich gegen eine Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter zur Wehr?

Häufig versuchen Insolvenzverwalter die legitime Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung zu nutzen. Hier werden im Kern die während der geschäftlichen Beziehung erhaltenen Zahlungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert.

Im Falle einer Firmeninsolvenz wird sich hier meist darauf berufen, dass der Zahlungsempfänger über die Insolvenzreife des Schuldners zum Zeitpunkt des Zahlungserhalts vermeintlich Bescheid weiß.

Derartige Rückzahlungsansprüche können Ihre oder die Existenz Ihres Unternehmens bedrohen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine längere Zeitperiode betroffen ist. Dabei ist es irrelevant, auf welchem Rechtsverhältnis die Zahlung beruht (Dienstleistung, Warenlieferung, o.a.).

Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Anfechtungsansprüche zu identifizieren, möglichst zu vermeiden und abzuwehren.

17. Gibt es Alternativen zu einem Insolvenzverfahren?

Sanierung in der Regelinsolvenz

Zunächst einmal: Die Regelinsolvenz ist keine Alternative. Sie werden mit großer Wahrscheinlichkeit Ihr Unternehmen verlieren, weil es zerschlagen oder bestenfalls verkauft wird. Dem Insolvenzverwalter oder Berater, der Ihnen diesen Weg empfiehlt, sollten Sie keinen Glauben schenken. Hier stehen Eigeninteressen vor den Unternehmensinteressen. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch nähere Hintergründe. Holen Sie auf jeden Fall eine Zweitmeinung ein.

Sanierung außerhalb der Insolvenz

Dank der neuen Regelungen zum 01.01.2021 kann eine Insolvenz trotz drohender Antragspflichten nun auch vermieden werden. Die Vorschriften können in dem neuen Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) eingesehen werden.

Eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens ist allerdings nur möglich, wenn rechtzeitig gehandelt wird. Denn der Automobilzulieferer darf noch nicht zahlungsunfähig, sondern nur lediglich drohend zahlungsunfähig sein.

Die Änderung der Insolvenzordnung, ebenfalls am 01.01.2021 in Kraft getreten, macht Haftungsrisiken für Geschäftsleiter allerdings deutlich wahrscheinlicher, sofern diese nicht rechtzeitig aktiv werden.

Wir beraten Sie umfassend über Ihre Handlungsoptionen – online oder im Rahmen eines persönlichen, kostenlosen Termins in unserem Büro. Dabei klären wir vor allem, wie und mit welchen Mittel Sie Ihr Unternehmen vor einer Insolvenz und sich selbst vor persönlichen Haftungsrisiken schützen können.

Krisenfrüherkennung

Das StaRUG verpflichtet Unternehmen jeglicher Größe dazu, ein Krisenfrühwarnsystem einzurichten. In diesem Zusammenhang wurden auch Hinweis- und Warnpflichten für alle wirtschaftlichen Berater des Unternehmens (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) gesetzlich festgelegt.

Verstößt man gegen diese Regelungen, entstehen neue Haftungsrisiken für die Geschäftsleiter.

Wir beraten Sie, wie Sie derartige Haftungsrisiken vermeiden können. Wir sind bundesweit tätig und verfügen über Standorte in Düsseldorf, Frankfurt am Main und Berlin.

18. Fazit

Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm, aber auch nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz ermöglicht Automobilzulieferern, in wirtschaftlichen Turbulenzen deutliche Chancen auf einen Neuanfang. Durch das ESUG und das StaRUG wurde ein modernes Sanierungsrecht etabliert.

Zugleich ist eine Insolvenz auch mit vielen Fallstricken und Haftungsrisiken verbunden. Eine professionelle Insolvenzberatung, welche bereits beim Aufkommen erster Krisenanzeichen hinzugezogen wird, ist daher unabdingbar. Nur ein Rechtsanwalt mit ausreichend Erfahrung und idealerweise zusätzlich als Fachanwalt für Insolvenzrecht qualifiziert ist in der Lage, individuell auf Ihre Situation einzugehen und den bestmöglichen Weg für Sie und Ihr Unternehmen aus der Krise zu bereiten.

Wir verfügen über eine mehr als zwanzigjährige Erfahrung in dieser Materie. Wir begleiten seit 1999 Unternehmen in Krise und Insolvenz und haben schon vor der vorletzten Insolvenzrechtsreform 2012 viele Unternehmen erfolgreich durch eine Eigenverwaltung geführt.

Eines steht fest: Je frühzeitiger Sie Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, desto höher sind die Chancen auf einen erfolgreichen Neustart. Sprechen Sie uns an, wir werden im Rahmen einer individuellen Insolvenzberatung und Krisenberatung den besten Weg für Ihr Unternehmen finden.

Das neue Gesetz StaRUG bietet hier mit dem Sanierungsvergleich bzw. dem Restrukturierungsplanverfahren interessante Optionen für Gläubiger, die eine Lösung abseits der Öffentlichkeit und außerhalb eines Insolvenzverfahrens suchen. Obwohl es dieses Gesetz erst wenige Monate gibt und kaum Erfahrungswerte bestehen, konnten wir erste Verfahren nach dem StaRUG erfolgreich abschließen.

Unser Leistungsspektrum

Zusammen mit unserer Partnergesellschaft plenovia und unserem Kooperationspartner IMACOS Truckenmüller & Company ist BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte darauf spezialisiert, Automobilzulieferer innerhalb und außerhalb der Insolvenz auf Erfolgskurs zu bringen. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Buchalik Brömmekamp haben bereits ca. 200 Unternehmen erfolgreich durch ein Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren gelotst. Wir zählen zu den führenden Kanzleien in Deutschland in der Insolvenzberatung und Durchführung von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren. Zahlreiche Referenzen belegen unseren Erfolg. Mit mehr als 100 Professionals sind wir eine der stärksten Gruppen für die Sanierung von Automobilzulieferern unterschiedlicher Größen.

Wir bieten aus einer Hand:

  • Konzepte zur Sanierung außerhalb einer Insolvenz, aber auch unter Einsatz des StaRUG und unter Insolvenzschutz
  • Umsetzung der Konzepte mit erfahrenen Interimsmanagern
  • Verlagerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen nach Osteuropa, insbesondere nach Rumänien und Bulgarien
  • Fundierte Rechtsberatung auf allen Feldern und in allen Phasen der Sanierung
  • Bereitstellung von Finanzierungen (Fremdkapital und Eigenkapital), auch um größere Übernahmen zu gestalten mit Hilfe von externen Finanzierungspartnern
  • Erfolgreiche Transformationsberatung und direkte Umsetzung, sollte Ihr Business Case in Frage stehen
  • Entwicklung neuer zukunftsweisender Geschäftsmodelle zusammen mit GRANTIRO, unserem Partner für Innovationsmanagement
  • Messung des Digitalisierungsgrades sowie Konzeption und Umsetzung notwendiger Digitalisierungsstrategien zusammen mit unserem Partner, dem August-Wilhelm Scheer Institut (AWSI).

Wir verfügen über ausgeprägtes Know-How in der Beratung von Unternehmen in Krise und Insolvenznähe und dem Schutz der Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane vor zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken. Wir schützen Sie auch vor Anfechtungsansprüchen von Insolvenzverwaltern.

Für ein kostenloses Erstberatungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns direkt an oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular für eine Terminvereinbarung. Wir freuen uns auf Ihrer Kontaktaufnahme!

Ihre Ansprechpartner

Robert Buchalik

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Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt
T +49 211 828 977-140
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Dr. Jasper Stahlschmidt

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Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
T +49 211 828977-200
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