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Insol­venz­be­ra­tung und Kri­sen­be­ra­tung für Automobilzulieferer

Auto­zu­lie­fe­rer ste­hen heu­te viel­fach unter Druck

Im Fal­le exis­tenz­be­dro­hen­der Schwie­rig­kei­ten muss die Geschäfts­füh­rung eines Unter­neh­mens sorg­fäl­tig ent­schei­den. Um die Exis­tenz der Fir­men zu sichern, stellt eine Neu­aus­rich­tung oder weit­ge­hen­de Restruk­tu­rie­rung häu­fig das Mit­tel der Wahl dar.

Coro­na hält die Wirt­schaft nach wie vor im Wür­ge­griff. Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer haben wegen zahl­rei­cher Nach­hol­ef­fek­te wie­der gefüll­te Auf­trags­bü­cher, gera­ten nun­mehr aber durch die Halb­lei­t­erkri­se und die unzu­rei­chen­de Ver­füg­bar­keit von Roh­ma­te­ri­al in eine neue unver­schul­de­te Schief­la­ge. Zudem sind die Lager auf Druck der Her­stel­ler prall gefüllt und bin­den Kapi­tal, wäh­rend die Abru­fe sto­cken und zuletzt um bis zu 30 % ein­ge­bro­chen sind. Durch Kurz­ar­beit fällt die Pro­duk­ti­on für Wochen teil­wei­se kom­plett aus. Exper­ten rech­nen aktu­ell mit einem Pro­duk­ti­ons­aus­fall von bis zu 11 Mil­lio­nen Fahr­zeu­gen im Jahr 2021 im Ver­gleich zur geplan­ten Pro­duk­ti­ons­men­ge. Das ent­spricht etwa 20 % der welt­wei­ten Gesamt­pro­duk­ti­on. Die wei­te­re Ent­wick­lung ist nicht absehbar.

Auch eine genaue Pla­nung der wei­ter­hin radi­ka­len Ent­wick­lung hin zur Trans­for­ma­ti­on in die Elek­tro­mo­bi­li­tät kann kaum zuver­läs­sig ein­ge­schätzt wer­den. Ein Umden­ken und die Ent­wick­lung neu­er für die Elek­tro­mo­bi­li­tät geeig­ne­ter Pro­duk­te ist mit erheb­li­chen Inves­ti­tio­nen ver­bun­den und wird Jah­re bis zur Seri­en­rei­fe bean­spru­chen – mit unge­wis­sem Aus­gang bzgl. Erfolg und Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Aber es bie­ten sich auch neue Chan­cen durch den Auf­bau einer kli­ma­neu­tra­len Mobi­li­tät, einer flä­chen­de­cken­den Lade­infra­struk­tur, neue Antriebs­tech­ni­ken, die digi­ta­le Ver­net­zung zur intel­li­gen­ten Ver­kehrs­steue­rung und das auto­no­me Fahren.

Bereits erfolg­te Ver­la­ge­run­gen nach Polen, Tsche­chi­en oder Ungarn sind teil­wei­se nicht mehr wett­be­werbs­fä­hig, weil auch dort die Per­so­nal­kos­ten gestie­gen sind. Ver­la­ge­run­gen nach Asi­en sind wegen der Lie­fer­ket­ten­pro­ble­ma­tik nicht ohne Risi­ko, denk­ba­re Ver­la­ge­run­gen nach Rumä­ni­en oder Bul­ga­ri­en sind sinn­voll, aber eben­falls mit hohen Ver­la­ge­rungs­kos­ten und lan­gen Vor­lauf­zei­ten verbunden.

Auf­grund zahl­rei­cher Coro­na­hil­fen ver­fü­gen vie­le Unter­neh­men aktu­ell noch über aus­rei­chend Liqui­di­tät. Aber die Mit­tel wur­den oft nicht inves­tiv, son­dern zur Ver­lust­de­ckung ein­ge­setzt. Zudem sind Umsatz­aus­fäl­le aus der Halb­lei­t­erkri­se und feh­len­de Abru­fe zu erwar­ten. Es droht die Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Neben die­ser ist der Insol­venz­grund der Über­schul­dung weit­aus tücki­scher, denn der ent­steht oft­mals schlei­chend. Droht dem Unter­neh­men näm­lich auf­grund aktu­el­ler Pla­nung inner­halb von 12 Mona­ten die Zah­lungs­un­fä­hig­keit, fehlt in der Regel die für den Aus­schluss einer Über­schul­dung erfor­der­li­che posi­ti­ve Fort­be­stehens­pro­gno­se. Das Unter­neh­men kann somit auch bei vol­len Kas­sen bereits insol­venz­reif sein.

Coro­na-Hil­fen in Form von Stun­dun­gen und Kre­di­ten haben die Ver­schul­dung des Unter­neh­mens erhöht. Wäh­rend der Lock­down­pha­se haben Umsatz­rück­gän­ge oder not­wen­di­ge For­de­rungs­ab­wer­tun­gen neben den aktu­el­len Lie­fer­eng­päs­sen das ope­ra­ti­ve Ergeb­nis belas­tet und das Eigen­ka­pi­tal u. U. geschmä­lert. Es gilt des­halb auch die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob das Unter­neh­men auf­grund der Aus­wir­kun­gen der Coro­na Pan­de­mie in der Zukunft noch kapi­tal­dienst- und ren­di­te­fä­hig ist.

Das moder­ne Sanie­rungs­recht ermög­licht es Unter­neh­men, sich inner­halb und außer­halb der Insol­venz neu auf­zu­stel­len. Je frü­her dies umge­setzt wird, umso höher sind hier­bei die Chan­cen auf eine erfolg­rei­che Sanie­rung. Nach­fol­gend erhal­ten Sie Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fra­gen rund um die­sen The­men­be­reich. Die Kom­ple­xi­tät der Rechts­la­ge erfor­dert aller­dings stets auch die fun­dier­te Unter­stüt­zung durch einen kom­pe­ten­ten Insolvenzberater.

  1. Wie kann ich vor­ge­hen, wenn die Exis­tenz mei­nes Betriebs durch eine Kri­se bedroht wird?

Eine exis­tenz­be­dro­hen­de Unter­neh­mens­kri­se bedingt tief­grei­fen­de Ent­schei­dun­gen von den Unter­neh­mens­füh­rern. Eine Reak­ti­on erfolgt oft­mals spä­ter als für eine erfolg­rei­che Sanie­rung des Unter­neh­mens sinn­voll ist.

Es gibt vie­le, aus mensch­li­cher Sicht plau­si­ble, Grün­de für das spä­te Handeln:

  • Die Kri­se wird als per­sön­li­ches Schei­tern wahr­ge­nom­men. Die wah­ren Pro­ble­me dem Gesell­schaf­ter des Unter­neh­mens zu schil­dern fällt schwer
  • Gro­ße Angst, das Unter­neh­men und damit auch häu­fig das Lebens­werk zu verlieren
  • Die Haf­tung mit dem per­sön­li­chen Ver­mö­gen im Fal­le eines Scheiterns
  • Angst vor gesell­schaft­li­chen Reputationsverlust

Dabei sind die Zei­ten längst vor­bei, in denen eine Insol­venz für Unter­neh­mer das Ende des gesell­schaft­li­chen Anse­hens bedeu­te­te und als öffent­li­che Demü­ti­gung emp­fun­den wur­de. Wäh­rend Unter­neh­mer frü­her im Fal­le einer Insol­venz kei­ne ande­re Mög­lich­keit hat­ten, als dem Insol­venz­ver­wal­ter beim Ver­kauf der Fir­ma behilf­lich zu sein, gibt es heu­te vie­le Sanie­rungs­in­stru­men­te, die je nach aktu­el­ler Situa­ti­on des Unter­neh­mens zur Ver­fü­gung ste­hen und den Fort­be­stand selbst in schein­bar aus­weg­lo­sen Situa­tio­nen sichern können:

  • Außer­insol­venz­li­che Sanierung 
    • Außer­ge­richt­li­cher Sanierungsvergleich
    • Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren
    • Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on
  • Sanie­rung unter Insol­venz­schutz
    • Insol­venz in Eigenregie
    • Sanie­rung unter einem Schutzschirm

  1. Womit muss ich rech­nen, wenn der Auto­mo­bil­her­stel­ler (OEM) ver­mu­tet, dass unser Unter­neh­men gefähr­det sein könnte?

Das Risi­ko­ma­nage­ment der OEM ist hoch­pro­fes­sio­nell, zeit­nah und nahe am Kun­den. Er hat in der Regel Spe­zia­lis­ten für Son­der­si­tua­tio­nen, die oft unter der Ein­kaufs­lei­tung zusam­men­ge­zo­gen sind. Meist han­delt es sich um ehe­ma­li­ge Sanie­rer und Insol­venz­ver­wal­ter, Bank­mit­ar­bei­ter aus dem Work­out­be­reich und M&A Exper­ten mit lang­jäh­ri­gen Erfahrungen.

In Kri­sen­si­tua­tio­nen wer­den Teams gebil­det, die zeit­nah beim Zulie­fe­rer ein­rü­cken, um Werk­zeu­ge und Mate­ri­al zu sichern, ins­be­son­de­re damit die Pro­duk­ti­on beim OEM auf­recht­erhal­ten wer­den kann.

Tier1 und Tier2 wer­den monat­lich nach Kenn­grö­ßen wie Gewinn­si­tua­ti­on, Rück­la­gen, Stra­te­gie und Geschäfts­mo­del­le bewer­tet. Kenn­zah­len u. A. zu Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Liqui­di­tät wer­den monat­lich aus­ge­wer­tet. Dazu zäh­len auch vom OEM intern ermit­tel­te Kenn­zah­len wie Qua­li­täts­män­gel, Lie­fer­treue und der unan­ge­kün­dig­te Wech­sel von Führungskräften.

Anhand der ermit­tel­ten Grö­ßen erfolgt eine Risi­ko­be­wer­tung des Lie­fe­ran­ten durch den OEM. Wer durch das Ras­ter fällt, wird oft still und lei­se ausgelistet.

Wir unter­stüt­zen Sie und berei­ten Sie auf die Anfor­de­run­gen der Her­stel­ler vor. Wir ken­nen die Risi­ko­sche­ma­ta der OEM, ent­wi­ckeln mit Ihnen Par­al­lel­sche­ma­ta und zie­hen mit Ihnen mög­lichst recht­zei­tig die rich­ti­gen Schlüs­se aus den gewon­ne­nen Erkennt­nis­sen. Durch Imple­men­tie­rung prä­ven­ti­ver Maß­nah­men ver­su­chen wir mit Ihnen zu ver­hin­dern, dass es über­haupt zu für Sie nach­tei­li­ge Hand­lun­gen durch den OEM kommt.

3. Wann soll­ten die Alarm­glo­cken schrillen?

Wenn eine Vor­la­dung durch den Ein­kauf des Her­stel­lers erfolgt, ohne dass es sich um ein Tur­nus­ge­spräch han­delt, z. B.

  • Qua­li­täts-Audit nach auf­ge­tre­te­nen Mängeln
  • zur Unter­maue­rung von Regress­for­de­run­gen nach Mängeln
  • oder bei erheb­li­cher Ver­schlech­te­rung der Liefertreue
  • sowie bei Aus­schei­den wich­ti­ger Füh­rungs­kräf­te ohne Vor­war­nung und Begründung
  • wenn ohne nach­voll­zieh­bar kom­mu­ni­zier­ten Grund Bestell­men­gen gekürzt wer­den und plötz­lich der Kre­dit­ver­si­che­rer anruft
  • wenn aus­sichts­rei­che Auf­trags­ver­ga­ben ohne nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung nicht erfolgen
  • wenn kei­ne Mög­lich­keit zur Nach­bes­se­rung bei Auf­trags­ver­ga­ben gege­ben wird

Wir unter­stüt­zen Sie bei der Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Audits und den Ver­hand­lun­gen mit den OEM. Wir hal­ten damit das Risi­ko für Ihr Unter­neh­men so gering wie möglich.

4. Wann liegt grund­sätz­lich eine Insol­venz­an­trags­pflicht vor?

Gem. § 15a InsO ist man zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags ver­pflich­tet, wenn Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung der juris­ti­schen Per­son (u. A. GmbH, AG) oder der Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit (u. A. OHG, KG; GbR, GmbH & Co. KG) vor­liegt. Dann kann das Insol­venz­ver­fah­ren nicht über das Ver­mö­gen der Gesell­schaf­ter, son­dern nur über das Son­der­ver­mö­gen der Gesell­schaft eröff­net wer­den. Hier gilt es unbe­dingt zu beach­ten, dass die Gesell­schaf­ter mit ihrem gesam­ten Ver­mö­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft haften.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Der im Vor­der­grund ste­hen­de Insol­venz­grund ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Von Zah­lungs­un­fä­hig­keit spricht man gem. § 17 Abs. 2 InsO grund­sätz­lich dann, wenn die aktu­ell fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten vom Unter­neh­men nicht gedeckt wer­den können:

  • Kann die Zah­lungs­un­fä­hig­keit inner­halb kur­zer Zeit (ca. 3 Wochen) wie­der­her­ge­stellt wer­den, liegt grund­sätz­lich ledig­lich eine sog. Zah­lungs­sto­ckung Eine Pflicht zur Insol­venz­an­trag­stel­lung liegt dann nicht vor.
  • Besteht auch über die­sen Zeit­raum hin­aus eine Liqui­di­täts­lü­cke von weni­ger als 10 % der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten, wird in aller Regel wei­ter­hin Zahlungsfähigkeit 

Liegt eine Lücke von mehr als 10% der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten vor und ist nicht abzu­se­hen, dass die­se geschlos­sen wer­den kann, muss der Insol­venz­an­trag ver­pflich­tend gestellt wer­den. Spä­tes­tens jetzt dro­hen den han­deln­den Geschäfts­füh­rern oder Vor­stän­den (Geschäfts­lei­ter) exis­tenz­be­dro­hen­de Risi­ken. Des­halb ist die Inan­spruch­nah­me einer erfah­re­nen Insol­venz­be­ra­tung unbe­dingt anzuraten.

Zahlungsstatus

Hier beträgt die Unter­de­ckung zum Stich­tag mehr als 10%. Da abseh­bar ist, dass die Lücke in den nächs­ten drei Wochen nicht geschlos­sen wer­den kann, liegt dem­zu­fol­ge Zah­lungs­un­fähgkeit vor und die Geschäfts­füh­rung ist zur Insol­venz­an­trags­stel­lung verpflichtet.

Über­schul­dung

Der zwei­te wich­ti­ge Insol­venz­grund ist die Über­schul­dung.

  • Von Über­schul­dung spricht man, wenn das vor­han­de­ne Ver­mö­gen die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten des Schuld­ners nicht abdeckt (§ 19 Absatz 2 Insolvenzordnung).
  • Bei einer soge­nann­ten posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se besteht kei­ne Insolvenzantragspflicht.

Die Erstel­lung einer sol­chen Fort­füh­rungs­pro­gno­se bedarf ent­spre­chen­der Exper­ti­se. Wir unter­stüt­zen Sie als Ihr per­sön­li­cher Bera­ter und Part­ner ger­ne dabei.

Dro­hen­de Zahlungsunfähigkeit

Bei einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit besteht ein Antrags­recht, § 18 Abs. 2 InsO. Hier muss eine Pro­gno­se dahin­ge­hend auf­ge­stellt wer­den, ob inner­halb von 12 bis 24 Mona­ten vor­aus­sicht­lich Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­tre­ten wird.

Ins­ge­samt gestal­tet sich die grund­sätz­li­che Antrags­pflicht somit folgendermaßen:

Insolvenzgründe

Aber Vor­sicht: Auch bei bloß dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit kann eine Insol­venz­an­trags­pflicht bestehen. Ist das Unter­neh­men näm­lich inner­halb der nächs­ten 12 Mona­te dro­hend zah­lungs­un­fä­hig, müs­sen die Ver­mö­gens­wer­te zu Zer­schla­gungs­ge­sichts­punk­ten bewer­tet wer­den. Ist es danach über­schul­det, ist es antrags­pflich­tig. Die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit, die inner­halb der nächs­ten 12 Mona­te zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit füh­ren kann, schließt die posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se aus. Der Wort­laut des neu­en § 19 Abs. 2 InsO lau­tet wie folgt:

Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist in den nächs­ten 12 Mona­ten über­wie­gend wahrscheinlich“

Von über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit einer Fort­füh­rung kann aber nicht aus­ge­gan­gen wer­den, wenn inner­halb der nächs­ten 12 Mona­te (immer vom Prü­fungs­zeit­punkt aus­ge­se­hen) von Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­ge­gan­gen wer­den muss. Der Insol­venz­grund der Über­schul­dung ist des­halb tückisch, denn er ent­steht oft­mals schlei­chend. Aktu­ell noch vol­le Kas­sen ver­lei­ten zur Annah­me, dass alles in Ord­nung sei, obwohl das Gegen­teil der Fall ist.

Soll­ten Sie unsi­cher sein, ob Sie eine Insol­venz bean­tra­gen müs­sen, hilft ein in der Insol­venz­be­ra­tung erfah­re­ner Bera­ter. Wir ste­hen hier­zu ger­ne zur Verfügung.

5. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat­te Coro­na auf die Insolvenzantragspflicht?

Im Zuge der Coro­na-Kri­se wur­de die Insol­venz­an­trags­pflicht zunächst voll­stän­dig aus­ge­setzt. Bereits seit dem 30.04.2021 ist man aller­dings wie­der ver­pflich­tet, im Fal­le der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder einer Über­schul­dung einen Insol­venz­an­trag zu stellen.

Auf­grund der deut­li­chen Dyna­mik der Situa­ti­on und der Tat­sa­che, dass die Kon­se­quen­zen aus einem ver­spä­tet gestell­ten Insol­venz­an­trag über­aus haf­tungs­re­le­vant sind, ist eine kom­pe­ten­te Insol­venz­be­ra­tung drin­gend anzuraten.

Ent­ge­gen der viel­fa­chen Mei­nung konn­ten sich aller­dings nur weni­ge Unter­neh­men auf das Recht zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht berufen.

Hier muss­ten vor allem fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Die Insol­venz­rei­fe war durch die Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie begrün­det, in die­sem Fall soll­te kei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit zum 31.12.2019 vorliegen
  • Man kann begrün­det davon aus­ge­hen, dass die Insol­venz­rei­fe wäh­rend der Aus­set­zungs­dau­er besei­tigt wer­den konnte
  • Bis zum 28.Februar 2021 wur­de ein Antrag auf Gewäh­rung finan­zi­el­ler Hil­fe­leis­tun­gen im Rah­men staat­li­cher Hilfs­pro­gram­me zur Abmil­de­rung der COVID 19 Pan­de­mie gestellt
  • Die­ser Antrag war nicht offen­sicht­lich aus­sichts­los bzgl. Erlan­gen der Hilfeleistung
  • Die bean­trag­te finan­zi­el­le Hil­fe zur Besei­ti­gung der Insol­venz­rei­fe war geeig­net und ausreichend

Haf­tungs­ri­si­ken

Selbst wenn augen­schein­lich alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, ist die Sache nicht zwangs­läu­fig in tro­cke­nen Tüchern. So besteht nach wie vor die Mög­lich­keit, dass es zu einem spä­te­ren Zeit­punkt doch noch zu einer Fir­men­in­sol­venz kommt.

In die­sem Fall wer­den Insol­venz­ver­wal­ter von Geset­zes wegen anstre­ben, ent­spre­chen­de Haf­tungs­an­sprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand (Geschäfts­lei­ter) per­sön­lich auch mit dem Blick auf sein Pri­vat­ver­mö­gen durch­zu­set­zen. Sie wer­den das ins­be­son­de­re im Hin­blick auf eine mög­li­che Deckung durch eine D&O Ver­si­che­rung machen.

Hier­bei wer­den sich die Insol­venz­ver­wal­ter auf den gestell­ten Insol­venz­an­trag beru­fen, um ihr Vor­ge­hen zu rechtfertigen.

Von der Staats­an­walt­schaft wird dies eben­falls nicht unbe­merkt blei­ben. Denn lagen die Vor­aus­set­zun­gen für den Antrag nicht vor, droht eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung wegen Insolvenzverschleppung.

Wir bera­ten Sie, ob und wann Sie einen Insol­venz­an­trag stel­len müs­sen oder muss­ten und zei­gen Ihnen Wege auf, etwa­ige Haf­tungs­ri­si­ken ganz zu ver­mei­den oder zumin­dest zu mini­mie­ren, selbst wenn Sie die Antrags­pflicht ver­letzt hatten.

Den bes­ten Schutz vor Haf­tungs­ri­si­ken bie­tet kom­pe­ten­te Bera­tung. Rufen Sie uns an. Die Erst­be­ra­tung ist kos­ten­los! Nut­zen Sie gern unser Kontaktformular.

6. Ver­lie­re ich durch ein Insol­venz­ver­fah­ren zwin­gend mein Unternehmen?

Nein, eine Insol­venz bedeu­tet heut­zu­ta­ge nicht mehr zwangs­läu­fig das Ende einer Fir­ma und damit oft eines Lebenswerkes.

Restruk­tu­rie­rung und Sanie­rung unter dem Schutz der Insolvenzordnung

In dem Fall kann ein soge­nann­tes Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung bzw. ein Schutz­schirm­ver­fah­ren, also der Sanie­rung oder Restruk­tu­rie­rung unter einem Schutz­schirm vor­be­rei­tet wer­den. Dank einer Geset­zes­än­de­rung (ESUG) sind bei­de Ver­fah­rens­ar­ten seit 2012 mit deut­lich mehr Vor­tei­len behaftet.

Erheb­li­che Liqui­di­täts­ef­fek­te und Mög­lich­kei­ten zur finanz­wirt­schaft­li­chen sowie ope­ra­ti­ven Sanie­rung machen die Sanie­rung in Eigen­re­gie bzw. mit einem Schutz­schirm zum Mit­tel der Wahl. Im jewei­li­gen Ver­fah­ren behält die Geschäfts­füh­rung die Ver­ant­wor­tung und Eigenständigkeit.

Statt eines Insol­venz­ver­wal­ters gibt es einen sog. Sach­wal­ter, wel­cher den Geschäfts­lei­ter beaufsichtigt.

Soll­ten Sie in die­sen Wochen vor der schwie­ri­gen Her­aus­for­de­rung ste­hen, wie Sie Ihr Unter­neh­men erfolg­reich durch die Kri­se navi­gie­ren kön­nen, kön­nen Sie sich auf die erfah­re­nen Bera­ter von Buch­a­lik Bröm­me­kamp ver­las­sen. Wir brin­gen Sie mit viel Fin­ger­spit­zen­ge­fühl und hoher Krea­ti­vi­tät auf die Erfolgs­spur zurück. Zu berück­sich­ti­gen sind im Übri­gen auch die durch eine wei­te­re Geset­zes­än­de­rung am 01.01.2021 in Kraft getre­te­nen, erhöh­ten Anfor­de­run­gen an den Ein­tritt in die­se Ver­fah­ren. Buch­a­lik Bröm­me­kamp und ple­no­via haben bereits meh­re­re Unter­neh­men unter dem neu­en Recht erfolg­reich saniert.

Sanie­ren mit­hil­fe eines Insolvenzplans

Die Eigen­ver­wal­tung und auch der Schutz­schirm wer­den weit über­wie­gend mit einem Insol­venz­plan abge­schlos­sen. Dabei han­delt es sich im Ergeb­nis um einen Ver­gleich des Schuld­ners mit den Gläu­bi­gern, der die Befrie­di­gung der im Rah­men der Insol­venz des Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rers fest­ge­stell­ten Schul­den regelt.

Nicht alle Gläu­bi­ger müs­sen den Plan ein­stim­mig anneh­men, die Zustim­mung einer ein­fa­chen Mehr­heit reicht hier bereits aus. Die Erfolgs­chan­cen stei­gen somit deut­lich, was den Insol­venz­plan beson­ders attrak­tiv macht.

Für wel­che Rechts­for­men beim Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer sind Insol­venz­an­trag­pflich­ten relevant?

Nicht in jeder Rechts­form eines Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rers besteht eine Insol­venz­an­trags­pflicht. Eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht gem. § 15a InsO für juris­ti­sche Per­so­nen. Dar­un­ter fal­len ins­be­son­de­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft.

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind eben­falls antrags­pflich­tig, wenn für die Schul­den kei­ne natür­li­che Per­son (wie z.B. bei der OHG) haf­tet. Haupt­an­wen­dungs­fall ist hier­bei die GmbH & Co. KG.

Ein­zel­kauf­leu­te, auch ein­ge­tra­ge­ne Kauf­leu­te (e. K.), sind bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit und/oder Über­schul­dung nicht insol­venz­an­trags­pflich­tig. Trotz­dem sind auch Auto­zu­lie­fe­rer mit sol­chen Rechts­for­men Straf­bar­keits­ri­si­ken aus­ge­setzt. Im Vor­der­grund ste­hen dabei, wie im Fall Schle­cker, der auch als Ein­zel­kauf­mann agier­te, Bank­rott­de­lik­te. Dazu zäh­len Bei­sei­te­schaf­fen von Ver­mö­gens­wer­ten, um sie den Gläu­bi­gern zu ent­zie­hen, Bilanz­fäl­schun­gen, um z.B. Ban­ken zur Kre­dit­ver­ga­be zu bewegen.

Bank­rott­de­lik­te bezie­hen sich auf Tat­hand­lun­gen ab dem Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit, die aber nur inso­weit eine Rol­le spielt. Den Tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung gibt es beim Ein­zel­kauf­mann nicht.

Das Insol­venz­recht bie­tet vie­le Mög­lich­kei­ten, aber beinhal­tet auch (Haftungs-)Risiken. Die Ein­zel­hei­ten sind auf­grund der kom­ple­xen Rechts­la­ge von Bera­tern, die im Insol­venz­recht nicht bewan­dert sind, daher kaum zu über­bli­cken. Gera­de das neue Recht bie­te vie­le Fall­stri­cke, nur wer prak­tisch täg­lich mit die­sen The­men zu tun hat, bringt im Regel­fall die not­wen­di­ge Exper­ti­se für eine kom­pe­ten­te Bera­tung mit.

Spielt das The­ma Insol­venz eine Rol­le in Ihren Über­le­gun­gen, soll­ten Sie unbe­dingt eine Insol­venz­be­ra­tung auf­su­chen. Neh­men Sie Kon­takt zu einem in der Mate­rie erfah­re­nen Rechts­an­walt mit Schwer­punkt im Insol­venz­recht auf und las­sen Sie sich hin­sicht­lich Ihrer Optio­nen bera­ten. Las­sen Sie sich sei­ne Erfol­ge anhand von belast­ba­ren Refe­ren­zen nachweisen.

7. Sind Gläu­bi­ger berech­tigt, Insol­venz­an­trä­ge über frem­des Ver­mö­gen zu stellen?

Bei der Bera­tung von Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rern spielt immer auch der soge­nann­te Gläu­bi­ger­an­trag eine wich­ti­ge Rolle.

Oft­mals stel­len in der Pra­xis Behör­den wie das Finanz­amt oder die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger einen Insol­venz­an­trag über das Ver­mö­gen eines Schuld­ners. Es kommt, wenn auch eher sel­ten, vor, dass ein Lie­fe­rant oder ein OEM einen Insol­venz­an­trag stellt. Der Lie­fe­rant ver­wen­det die Dro­hung mit einem Insol­venz­an­trag meist als Druck­mit­tel, um sei­ne Außen­stän­de bei­zu­trei­ben. Der OEM ver­folgt viel wei­ter gehen­de Zie­le, bis hin zu einem Ver­kauf des Zulie­fe­rers an einen Wett­be­wer­ber. Dabei soll­te man sich nicht täu­schen las­sen, wenn er (noch) nicht Gläu­bi­ger ist. Durch den Kauf von For­de­run­gen oder Druck auf ande­re Lie­fe­ran­ten kann er sei­ne Zie­le auch erreichen.

Öffent­lich-recht­li­che Gläu­bi­ger war­ten in der Regel einen intern fest­ge­leg­ten Zeit­raum ab und ver­schwen­den dann kei­ne wei­te­re Zeit mit Ein­zel­zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men. Den Schuld­ner trifft dies unvor­be­rei­tet und er nimmt meis­tens erst dann eine pro­fes­sio­nel­le Bera­tung in Anspruch.

Ein Fremd­an­trag durch einen Gläu­bi­ger kann grund­sätz­lich gestellt wer­den, aller­dings gel­ten hier dann erschwer­te Bedin­gun­gen.  Der Schuld­ner ist jedoch nicht schutz­los und kann durch­aus erfolg­ver­spre­chen­de Gegen­maß­nah­men ergrei­fen. Wir bera­ten Sie ger­ne zu mög­li­chen Abwehr­stra­te­gien – online oder mit kurz­fris­ti­gem Ter­min in unse­rem Büro.

8. Wie ist der all­ge­mei­ne Ablauf eines Insolvenzverfahrens?

Das Insol­venz­ver­fah­ren setzt sich grob aus fol­gen­den Tei­len zusammen:

  • Vor­läu­fi­ges Insol­venz­ver­fah­ren (Beginn bei Stel­lung des Antrags, Dau­er ca. 3 Monate)
  • Eröff­ne­tes Insolvenzverfahren
  • Nach Auf­he­bung des Ver­fah­rens: Plan­erfül­lung bzw. Wohlverhaltensperiode
Ablauf Regelinsolvenzverfahren
Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Sobald der Insol­venz­an­trag gestellt wird, beginnt das vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­fah­ren. Hier­bei wird das Vor­lie­gen eines Eröff­nungs­grunds geprüft.

Liegt ein sol­cher Grund vor, wird das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Im Fal­le einer Fir­men­in­sol­venz und falls die Fir­ma fort­ge­führt wer­den soll, besteht die Mög­lich­keit, die Schul­den über einen Insol­venz­plan zu regu­lie­ren. Dies ist auch bei wirt­schaft­lich Selbst­stän­di­gen zuläs­sig. Als Alter­na­ti­ve kann auch die Ver­äu­ße­rung (sog. über­tra­gen­de Sanie­rung) oder Liqui­da­ti­on des Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rers erwo­gen wer­den. Nach Annah­me des Insol­venz­plans oder nach­dem das Ver­mö­gen des Zulie­fe­rers unter den Gläu­bi­gern auf­ge­teilt wur­de, wird das Insol­venz­ver­fah­ren auf­ge­ho­ben. Die Plan­erfül­lung erfolgt ggf. im Nachgang.

9. Was spricht für eine Eigen­ver­wal­tung oder eine Sanie­rung unter einem Schutz­schirm? Was sind die Vor­tei­le gegen­über einer Regelinsolvenz?

Eine Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm über­zeugt zusam­men­fas­send durch fol­gen­de Vorteile:

  • Erhalt und Fort­füh­rung des Rechts­trä­gers des Automobilzulieferers
  • Es wird kein Insol­venz­ver­wal­ter benö­tigt
  • Löh­ne und Gehäl­ter wer­den drei Mona­te über das Insol­venz­geld abgedeckt
  • Unge­si­cher­te Schul­den ent­fal­len mit Insol­venz­an­trag und wer­den am Ende des Ver­fah­rens mit einer Quo­te (meist zwi­schen 10% und 20%) bedient.
  • Eine kurz­fris­ti­ge Been­di­gung von nach­tei­li­gen oder nicht mehr benö­tig­ten Verträgen 
  • Kün­di­gungs­fris­ten bei Arbeits­ver­trä­gen wer­den auf 3 Mona­te redu­ziert
  • Sozi­al­plan­kos­ten betra­gen maxi­mal 2,5 Monatsgehälter
  • Besei­ti­gung oder zumin­dest mas­si­ve Redu­zie­rung von Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen
  • Ent­schul­dung auch gegen den Wil­len ein­zel­ner Gläu­bi­ger durch Insolvenzplan

Dies hat weit­rei­chen­de, posi­ti­ve Fol­gen für den eigen­ver­wal­ten­den Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer als Kon­se­quenz. Um die genann­ten Vor­tei­le opti­mal nut­zen zu kön­nen, ist eine pro­fes­sio­nel­le Vor­be­rei­tung und Beglei­tung des Insol­venz­ver­fah­rens unabdingbar.

Neh­men Sie Kon­takt mit uns auf. Wir haben Erfah­rung mit der Beglei­tung von Eigen­ver­wal­tungs- bzw. Schutz­schirm­ver­fah­ren von über 200 Unter­neh­men. Vie­le davon in enge­rem und wei­te­rem Sin­ne bei Unter­neh­men, die den Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rern zuzu­rech­nen sind. Wir haben oft mit den Her­stel­lern und gro­ßen Tier1 erfolg­reich ver­han­delt. Wir ken­nen auch aus­ge­fuchs­te Ver­hand­lungs­stra­te­gien der Ver­hand­lungs­part­ner und kön­nen Sie dar­auf ziel­ge­rich­tet vor­be­rei­ten. Selbst­ver­ständ­lich unter­stüt­zen wir Sie auch bei den Verhandlungen.

Ver­schärf­te Zugangs­vor­aus­set­zun­gen zu Eigen­ver­wal­tungs- und Schutzschirmverfahren

Ab dem 01.Januar 2021 wur­den die Ein­tritts­vor­aus­set­zun­gen ver­schärft. Dies erfor­dert einen ver­sier­ten Part­ner mit umfang­rei­cher Erfah­rung in der Insol­venz­be­ra­tung, ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit den neu­en Regeln bei Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren. Sol­che Insol­venz­ver­wal­ter und Fach­an­wäl­te für Insol­venz­recht sind der­zeit noch rar gesät. Bevor Sie sich für einen Part­ner ent­schei­den, soll­ten aus­sa­ge­kräf­ti­ge Refe­ren­zen ein­ge­holt werden.

10. Was ist der Unter­schied zwi­schen einem Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung und unter einem Schutzschirm?

Hier­bei gibt es kaum Unter­schie­de. So kann bei einem Schutz­schirm­ver­fah­ren der gewünsch­te Sach­wal­ter, der dem Unter­neh­men und dem Ver­fah­ren gegen­über posi­tiv ein­ge­stellt ist, bei Gericht meist ein­fa­cher durch­ge­setzt wer­den . Wir ach­ten aller­dings dar­auf, dass der Sach­wal­ter immer neu­tral ist und nicht zu den Fami­ly und Fri­ends zählt, denn das wäre, sofern das Gericht dies erahnt, kon­tra­pro­duk­tiv. Der Ein­tritt in ein Schutz­schirm­ver­fah­ren ist aber auch schwie­ri­ger, denn er ist nur beim Insol­venz­grund der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung mög­lich. Ist der Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer bereits zah­lungs­un­fä­hig, ist aus­schließ­lich eine Sanie­rung in Eigen­ver­wal­tung mög­lich. Bei­de Ver­fah­rens­ar­ten besit­zen aller­dings eine ähn­lich hohe Aus­sicht auf Erfolg. Da die Insol­venz­rei­fe beim Schutz­schirm­ver­fah­ren noch nicht weit fort­ge­schrit­ten ist, sind hier die Erfolgs­aus­sich­ten etwas höher. Das lässt sich auch sta­tis­tisch bele­gen. Unse­re Erfolgs­quo­te liegt nach­weis­bar bei bei­na­he 90%, der Bran­chen­schnitt liegt bei 40%.

Ein wei­te­rer Unter­schied liegt in der posi­ti­ven Außen­wahr­neh­mung des Schutz­schirm­ver­fah­rens. Die­se begrün­det sich im Wesent­li­chen auf dem Begriff „Schutz­schirm“, da hier das meist nach wie vor nega­tiv kon­no­tier­te „I‑Wort“ ver­mie­den wird. Fak­tisch han­delt es sich aber auch hier­bei um ein Insol­venz­ver­fah­ren, da es im Insol­venz­recht (InsO) gere­gelt ist. Auch wer unter den Schutz­schirm möch­te, muss des­halb einen Insol­venz­an­trag stellen.

Ob „vor­läu­fi­ge“ Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder Schutz­schirm­ver­fah­ren: In bei­den Fäl­len kann der Antrag­stel­ler dar­auf bestehen, dass das Ver­fah­ren bis zur Insol­venz­er­öff­nung nicht ver­öf­fent­licht wird. Ein nicht zu unter­schät­zen­der Vor­teil gegen­über einer Regel­in­sol­venz, weil dann die ers­ten Wochen des Ver­fah­rens weit­ge­hend abge­schirmt von der Öffent­lich­keit durch­ge­führt wer­den kön­nen. Fak­tisch ist das aller­dings dann kaum mög­lich, wenn ins­be­son­de­re vie­le Arbeit­neh­mer betrof­fen sind. Meist wird der Insol­venz­an­trag in sol­chen Fäl­len aus inter­nen Quel­len an die Medi­en kommuniziert.

Der Erfolg einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder auch eines Schutz­schirm­ver­fah­rens hängt wesent­lich von der Unter­stüt­zung aller Par­tei­en ab. Es kommt vor allem auf die Kom­pe­tenz und Erfah­rung des Bera­ters an, der es ver­ste­hen muss, alle Stake­hol­der, dazu zäh­len die Her­stel­ler, Ban­ken, Lie­fe­ran­ten, Kre­dit­ver­si­che­rer und natür­lich auch die Gesell­schaf­ter, vom Ver­fah­ren zu über­zeu­gen. Das ist nicht immer ganz ein­fach, am bes­ten sind immer noch belast­ba­re Refe­ren­zen und Erfah­rungs­wer­te ins­be­son­de­re der Ban­ken mit die­sem Bera­ter. Es kommt auch ganz wesent­lich auf die Posi­tio­nie­rung der OEM an. Wenn die­se den Bera­ter und auch den Sach­wal­ter von vorn­her­ein ableh­nen, steht die Eigen­ver­wal­tung oder das Schutz­schirm­ver­fah­ren auf töner­nen Füßen. Las­sen Sie sich nach­wei­sen, dass der Bera­ter die­se Kom­pe­tenz besitzt, bevor Sie das Schick­sal Ihres Unter­neh­mens in sei­ne Hand geben. Die Tat­sa­che, dass er als Insol­venz­ver­wal­ter ein Renom­mee hat, sagt noch lan­ge nichts dar­über aus, ob er auch Schutz­schirm und Eigen­ver­wal­tung kann.

Dem Sach­wal­ter, eben­falls ein wich­ti­ger Stake­hol­der, wird als Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger im Fal­le einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder einem Schutz­schirm beson­de­res Ver­trau­en ent­ge­gen­ge­bracht. Er steht als neu­tra­ler Mitt­ler zwi­schen dem eigen­ver­wal­ten­den Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer und den Gläu­bi­gern bzw. den OEM. Ist er von dem Erfolg der ein­ge­schla­ge­nen Sanie­rung über­zeugt, wird er sich hier­für auch gegen­über kri­ti­schen Gläu­bi­gern ein­set­zen und die­se in der Regel eben­falls überzeugen.

11. Wie gestal­tet sich die per­sön­li­che Haf­tung als Geschäftsführer?

Gem. § 15a InsO ist eine juris­ti­sche Per­son oder Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit ver­pflich­tet, bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung über das Ver­mö­gen einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Über § 42 BGB gilt dies auch für den Vor­stand eines Vereins.

Bei Unter­las­sen der Antrag­stel­lung droht neben erheb­li­chen zivil­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen auch u. A. wegen Insol­venz­ver­schlep­pung eine Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Jah­ren. Zivil­recht­lich haf­tet der Geschäfts­lei­ter auf Rück­zah­lung an die Insol­venz­mas­se für alle Zah­lun­gen an Drit­te seit Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe. Dies gilt selbst dann, wenn eine ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung dafür erfolg­te, wie bei­spiels­wei­se Waren­lie­fe­run­gen oder aus­ge­zahl­te Löh­ne / Gehäl­ter. Die Fol­gen kön­nen für das wei­te­re Leben der han­deln­den Per­so­nen exis­tenz­ver­nich­tend sein, da mit dem gesam­ten pri­va­ten Ver­mö­gen gehaf­tet wird.

Tre­ten Sie daher recht­zei­tig mit einer erfah­re­nen Insol­venz­be­ra­tung und Kri­sen­be­ra­tung in Kon­takt und las­sen Sie sich umfas­send auf­klä­ren. Das ist im Übri­gen kei­ne Spe­zi­al­ma­te­rie des Schutz­schirm­ver­fah­rens oder der Eigen­ver­wal­tung und wird von den aller­meis­ten Insol­venz­ver­wal­tern beherrscht.

12. Wie reagie­ren mei­ne Kunden?

Erfah­rungs­ge­mäß ste­hen die Kun­den einer Sanie­rung in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm stets sehr auf­ge­schlos­sen gegen­über, das Unter­neh­men erfährt in die­ser Art von Insol­venz kei­ne nega­ti­ven Vor­ur­tei­le und wird als Part­ner unterstützt.

Auf eine gute Vor­be­rei­tung des Insol­venz­ver­fah­rens ist hier­bei unbe­dingt zu ach­ten. Dazu zählt ein über­zeu­gen­des betriebs­wirt­schaft­li­ches Sanie­rungs­kon­zept in glei­cher Wei­se wie eine sorg­fäl­ti­ge Insol­venz­an­trags­vor­be­rei­tung. Wer­den hier Feh­ler gemacht, schei­tern Eigen­ver­wal­tung und Schutz­schirm­ver­fah­ren schon am Insol­venz­ge­richt. Wir lie­fern das Sanie­rungs­kon­zept durch unse­re Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via (www.plenovia.de) und die Kom­pe­tenz der Ver­fah­rens­vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung mit unse­ren Anwäl­ten von Buch­a­lik Bröm­me­kamp, mit der Erfah­rung aus über 200 Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren. In die­ser Kon­stel­la­ti­on sind wir in Deutsch­land einmalig.

13. Suchen sich mei­ne Lie­fe­ran­ten neue Kun­den? Wie reagie­ren die OEM?

Für die Mehr­heit der Lie­fe­ran­ten wird eine Insol­venz ein­zel­ner Geschäfts­part­ner nichts Neu­es sein und zum all­ge­mei­nen Geschäfts­ri­si­ko gehören.

Hier gel­ten grund­sätz­lich die sel­ben Punk­te wie bei der Reak­ti­on der Kun­den: für ein erfolg­rei­ches Ver­fah­ren soll­te auf die pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung durch eine kom­pe­ten­te Insol­venz­be­ra­tung sowie eine trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on gegen­über den Gläu­bi­gern gesetzt wer­den. Es macht aber Sinn, die OEM vor­ab zu infor­mie­ren und ihre Unter­stüt­zung ein­zu­ho­len. Hier ist jedoch erheb­li­ches Fin­ger­spit­zen­ge­fühl gefordert.

Wenn Sie auf Num­mer sicher gehen möch­te, unter­stüt­zen wir Sie ger­ne als erfah­re­ner Insol­venz­be­ra­ter und Kri­sen­be­ra­ter. Wir sind mit der Situa­ti­on abso­lut ver­traut und genie­ßen auch gro­ße Repu­ta­ti­on bei den OEM. Wir ken­nen die wich­ti­gen Ansprech­part­ner und fin­den schnell einen Zugang.

14. Ist mein Unter­neh­men nach der Insol­venz schuldenfrei?

Nach der erfolg­rei­chen Restruk­tu­rie­rung unter Insol­venz­schutz regelt ein Insol­venz­plan im Ide­al­falls die Befrie­di­gung der Insol­venz­for­de­run­gen. Nach Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen wer­den die im Übri­gen erklär­ten Ver­zich­te der Gläu­bi­ger wirksam.

Die Quo­ten für die unge­si­cher­ten Gläu­bi­ger in der Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm lie­gen meist zwi­schen 10% und 20%. Auf den über­schie­ßen­den Teil wird von den Gläu­bi­gen verzichtet.

Ange­nom­men, der Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer hat in sei­ner Bilanz 20 Mio.€ Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen und 30 Mio.€ unge­si­cher­te Ver­bind­lich­kei­ten (Ban­ken, Lie­fe­ran­ten, Steu­ern, Sozi­al­ab­ga­ben und sons­ti­ge Rück­stel­lun­gen) und die unge­si­cher­ten Gläu­bi­ger erhal­ten eine Quo­te von 15 %, dann sind das 7,5 Mio.€, die im Rah­men des Ver­fah­rens an die unge­si­cher­ten Gläu­bi­ger aus­ge­schüt­tet werden.

Der Zulie­fe­rer wird aber gleich­zei­tig um 42,5 Mio. € ent­schul­det. Die Sozi­al­plan­kos­ten sind auf 2,5 Monats­ge­häl­ter begrenzt, Ver­trä­ge kön­nen mit kur­zen Fris­ten gekün­digt wer­den. Der kurz­fris­ti­ge Liqui­di­täts­ef­fekt, der durch das Ver­fah­ren erzielt wer­den kann, liegt z.B. bei 1000 Mit­ar­bei­tern etwa bei 10 Mio.€. Der lang­fris­ti­ge Liqui­di­täts­ef­fekt spie­gelt sich in der Ent­schul­dung wider und ist damit weit­aus höher.

15. Was sind die Kos­ten einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutzschirm?

Die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm ver­ur­sacht in der Regel erheb­li­che Kos­ten, die durch die gewon­ne­ne Liqui­di­tät, den mas­si­ven Ent­schul­dungs­ef­fekt, die Mög­lich­keit sich von ungüns­ti­gen Ver­trä­gen schnell zu tren­nen und dem deut­lich güns­ti­ge­ren Per­so­nal­ab­bau gegen­über einer Going Con­cern Sanie­rung weit über­kom­pen­siert werden.

Auch hier kommt es auf die Kom­pe­tenz und Krea­ti­vi­tät Ihres Bera­ters an. Gelingt es im Bei­spiel­fall die Quo­te für die unge­si­cher­ten Gläu­bi­ger von 15% auf 10 % zu sen­ken, so redu­zie­ren sich die Kos­ten des Ver­fah­rens um 2,5 Mio. €. Das ist deut­lich mehr als das, was das Ver­fah­ren kos­ten wird. Das ist im Übri­gen auch ein ent­schei­den­der Fak­tor für die Aus­wahl des Beraters.

Wer­den die durch das Insol­venz­recht auf­er­leg­ten Pflich­ten erfüllt, steht einer Ent­schul­dung durch einen Insol­venz­plan nichts mehr im Wege.

16. Wie set­ze ich mich gegen eine Insol­venz­an­fech­tung durch Insol­venz­ver­wal­ter zur Wehr?

Häu­fig ver­su­chen Insol­venz­ver­wal­ter die legi­ti­me Mög­lich­keit einer Insol­venz­an­fech­tung zu nut­zen. Hier wer­den im Kern die wäh­rend der geschäft­li­chen Bezie­hung erhal­te­nen Zah­lun­gen vom Insol­venz­ver­wal­ter zurückgefordert.

Im Fal­le einer Fir­men­in­sol­venz wird sich hier meist dar­auf beru­fen, dass der Zah­lungs­emp­fän­ger über die Insol­venz­rei­fe des Schuld­ners zum Zeit­punkt des Zah­lungs­er­halts ver­meint­lich Bescheid weiß.

Der­ar­ti­ge Rück­zah­lungs­an­sprü­che kön­nen Ihre oder die Exis­tenz Ihres Unter­neh­mens bedro­hen. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn eine län­ge­re Zeit­pe­ri­ode betrof­fen ist. Dabei ist es irrele­vant, auf wel­chem Rechts­ver­hält­nis die Zah­lung beruht (Dienst­leis­tung, Waren­lie­fe­rung, o.a.).

Wir unter­stüt­zen Sie dabei, unbe­rech­tig­te Anfech­tungs­an­sprü­che zu iden­ti­fi­zie­ren, mög­lichst zu ver­mei­den und abzu­weh­ren.

17. Gibt es Alter­na­ti­ven zu einem Insolvenzverfahren?

Sanie­rung in der Regelinsolvenz

Zunächst ein­mal: Die Regel­in­sol­venz ist kei­ne Alter­na­ti­ve. Sie wer­den mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit Ihr Unter­neh­men ver­lie­ren, weil es zer­schla­gen oder bes­ten­falls ver­kauft wird. Dem Insol­venz­ver­wal­ter oder Bera­ter, der Ihnen die­sen Weg emp­fiehlt, soll­ten Sie kei­nen Glau­ben schen­ken. Hier ste­hen Eigen­in­ter­es­sen vor den Unter­neh­mens­in­ter­es­sen. Ger­ne erläu­tern wir Ihnen in einem per­sön­li­chen Gespräch nähe­re Hin­ter­grün­de. Holen Sie auf jeden Fall eine Zweit­mei­nung ein.

Sanie­rung außer­halb der Insolvenz

Dank der neu­en Rege­lun­gen zum 01.01.2021 kann eine Insol­venz trotz dro­hen­der Antrags­pflich­ten nun auch ver­mie­den wer­den. Die Vor­schrif­ten kön­nen in dem neu­en Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (kurz: Sta­RUG) ein­ge­se­hen werden.

Eine Sanie­rung außer­halb des Insol­venz­ver­fah­rens ist aller­dings nur mög­lich, wenn recht­zei­tig gehan­delt wird. Denn der Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer darf noch nicht zah­lungs­un­fä­hig, son­dern nur ledig­lich dro­hend zah­lungs­un­fä­hig sein.

Die Ände­rung der Insol­venz­ord­nung, eben­falls am 01.01.2021 in Kraft getre­ten, macht Haf­tungs­ri­si­ken für Geschäfts­lei­ter aller­dings deut­lich wahr­schein­li­cher, sofern die­se nicht recht­zei­tig aktiv werden.

Wir bera­ten Sie umfas­send über Ihre Hand­lungs­op­tio­nen – online oder im Rah­men eines per­sön­li­chen, kos­ten­lo­sen Ter­mins in unse­rem Büro. Dabei klä­ren wir vor allem, wie und mit wel­chen Mit­tel Sie Ihr Unter­neh­men vor einer Insol­venz und sich selbst vor per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken schüt­zen können.

Kri­sen­früh­erken­nung

Das Sta­RUG ver­pflich­tet Unter­neh­men jeg­li­cher Grö­ße dazu, ein Kri­sen­früh­warn­sys­tem ein­zu­rich­ten. In die­sem Zusam­men­hang wur­den auch Hin­weis- und Warn­pflich­ten für alle wirt­schaft­li­chen Bera­ter des Unter­neh­mens (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­wäl­te) gesetz­lich festgelegt.

Ver­stößt man gegen die­se Rege­lun­gen, ent­ste­hen neue Haf­tungs­ri­si­ken für die Geschäftsleiter.

Wir bera­ten Sie, wie Sie der­ar­ti­ge Haf­tungs­ri­si­ken ver­mei­den kön­nen. Wir sind bun­des­weit tätig und ver­fü­gen über Stand­or­te in Düs­sel­dorf, Frank­furt am Main und Ber­lin.

18. Fazit

Ein Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm, aber auch nach dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz ermög­licht Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rern, in wirt­schaft­li­chen Tur­bu­len­zen deut­li­che Chan­cen auf einen Neu­an­fang. Durch das ESUG und das Sta­RUG wur­de ein moder­nes Sanie­rungs­recht etabliert.

Zugleich ist eine Insol­venz auch mit vie­len Fall­stri­cken und Haf­tungs­ri­si­ken ver­bun­den. Eine pro­fes­sio­nel­le Insol­venz­be­ra­tung, wel­che bereits beim Auf­kom­men ers­ter Kri­sen­an­zei­chen hin­zu­ge­zo­gen wird, ist daher unab­ding­bar. Nur ein Rechts­an­walt mit aus­rei­chend Erfah­rung und idea­ler­wei­se zusätz­lich als Fach­an­walt für Insol­venz­recht qua­li­fi­ziert ist in der Lage, indi­vi­du­ell auf Ihre Situa­ti­on ein­zu­ge­hen und den best­mög­li­chen Weg für Sie und Ihr Unter­neh­men aus der Kri­se zu bereiten.

Wir ver­fü­gen über eine mehr als zwan­zig­jäh­ri­ge Erfah­rung in die­ser Mate­rie. Wir beglei­ten seit 1999 Unter­neh­men in Kri­se und Insol­venz und haben schon vor der vor­letz­ten Insol­venz­rechts­re­form 2012 vie­le Unter­neh­men erfolg­reich durch eine Eigen­ver­wal­tung geführt.

Eines steht fest: Je früh­zei­ti­ger Sie Insol­venz­be­ra­tung in Anspruch neh­men, des­to höher sind die Chan­cen auf einen erfolg­rei­chen Neu­start. Spre­chen Sie uns an, wir wer­den im Rah­men einer indi­vi­du­el­len Insol­venz­be­ra­tung und Kri­sen­be­ra­tung den bes­ten Weg für Ihr Unter­neh­men finden.

Das neue Gesetz Sta­RUG bie­tet hier mit dem Sanie­rungs­ver­gleich bzw. dem Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren inter­es­san­te Optio­nen für Gläu­bi­ger, die eine Lösung abseits der Öffent­lich­keit und außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens suchen. Obwohl es die­ses Gesetz erst weni­ge Mona­te gibt und kaum Erfah­rungs­wer­te bestehen, konn­ten wir ers­te Ver­fah­ren nach dem Sta­RUG erfolg­reich abschließen.

Unser Leis­tungs­spek­trum

Zusam­men mit unse­rer Part­ner­ge­sell­schaft ple­no­via und unse­rem Koope­ra­ti­ons­part­ner IMACOS Tru­cken­mül­ler & Com­pa­ny ist BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te dar­auf spe­zia­li­siert, Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer inner­halb und außer­halb der Insol­venz auf Erfolgs­kurs zu brin­gen. Die Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te von Buch­a­lik Bröm­me­kamp haben bereits ca. 200 Unter­neh­men erfolg­reich durch ein Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren gelotst. Wir zäh­len zu den füh­ren­den Kanz­lei­en in Deutsch­land in der Insol­venz­be­ra­tung und Durch­füh­rung von Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren. Zahl­rei­che Refe­ren­zen bele­gen unse­ren Erfolg. Mit mehr als 100 Pro­fes­sio­nals sind wir eine der stärks­ten Grup­pen für die Sanie­rung von Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rern unter­schied­li­cher Größen.

Wir bie­ten aus einer Hand:

  • Kon­zep­te zur Sanie­rung außer­halb einer Insol­venz, aber auch unter Ein­satz des Sta­RUG und unter Insolvenzschutz
  • Umset­zung der Kon­zep­te mit erfah­re­nen Interimsmanagern
  • Ver­la­ge­rung von Unter­neh­men oder Unter­neh­mens­tei­len nach Ost­eu­ro­pa, ins­be­son­de­re nach Rumä­ni­en und Bulgarien
  • Fun­dier­te Rechts­be­ra­tung auf allen Fel­dern und in allen Pha­sen der Sanierung
  • Bereit­stel­lung von Finan­zie­run­gen (Fremd­ka­pi­tal und Eigen­ka­pi­tal), auch um grö­ße­re Über­nah­men zu gestal­ten mit Hil­fe von exter­nen Finanzierungspartnern
  • Erfolg­rei­che Trans­for­ma­ti­ons­be­ra­tung und direk­te Umset­zung, soll­te Ihr Busi­ness Case in Fra­ge stehen
  • Ent­wick­lung neu­er zukunfts­wei­sen­der Geschäfts­mo­del­le zusam­men mit GRANTIRO, unse­rem Part­ner für Innovationsmanagement
  • Mes­sung des Digi­ta­li­sie­rungs­gra­des sowie Kon­zep­ti­on und Umset­zung not­wen­di­ger Digi­ta­li­sie­rungs­stra­te­gien zusam­men mit unse­rem Part­ner, dem August-Wil­helm Scheer Insti­tut (AWSI).

Wir ver­fü­gen über aus­ge­präg­tes Know-How in der Bera­tung von Unter­neh­men in Kri­se und Insol­venz­nä­he und dem Schutz der Geschäfts­lei­ter und Auf­sichts­or­ga­ne vor zivil- und straf­recht­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken. Wir schüt­zen Sie auch vor Anfech­tungs­an­sprü­chen von Insolvenzverwaltern.

Für ein kos­ten­lo­ses Erst­be­ra­tungs­ge­spräch ste­hen wir ger­ne zur Ver­fü­gung. Rufen Sie uns direkt an oder nut­zen Sie ein­fach unser Kon­takt­for­mu­lar für eine Ter­min­ver­ein­ba­rung. Wir freu­en uns auf Ihrer Kontaktaufnahme!

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