Start­sei­teRechts­be­ra­tungGläu­bi­ger­rech­te im Insolvenzverfahren

Gläu­bi­ger­rech­te im Insolvenzverfahren

Gläu­bi­ger in einem Insol­venz­ver­fah­ren, die über bran­chen­ty­pi­sche Siche­rungs­rech­te (Eigen­tums­vor­be­halts- und Pfand­rech­te etc.) ver­fü­gen, bege­hen immer wie­der den glei­chen Feh­ler. Sie ver­las­sen sich auf den Bestand ihrer Siche­rungs­rech­te und gehen davon aus, dass der Insol­venz­ver­wal­ter die­se vom Amts wegen berück­sich­tigt. Aus die­sem Grun­de war­ten vie­le Gläu­bi­ger bis zur Auf­for­de­rung des Insol­venz­ver­wal­ters zur For­de­rungs­an­mel­dung. Häu­fig bestrei­tet der Insol­venz­ver­wal­ter im Anschluss das Vor­lie­gen von Siche­rungs­rech­ten, was er an unter­schied­li­chen Umstän­den fest­macht. Bei­spie­le dazu sind:

  • Siche­rungs­recht wur­de nicht rechts­wirk­sam vereinbart;
  • Siche­rungs­recht war bei Antrag­stel­lung nicht in der Mas­se vorhanden;
  • Siche­rungs­recht war anfecht­bar begrün­det worden;
  • dem Gläu­bi­ger kann das Siche­rungs­recht nicht ein­wand­frei zuge­ord­net werden;
  • etc.

Nun fra­gen sich vie­le Gläu­bi­ger: „War­um bestrei­tet der Insol­venz­ver­wal­ter mein sicher geglaub­tes Recht einfach?“.

Das ist ein­fach. Grund dafür ist die Insol­venz­ord­nung und die Pflicht des Insol­venz­ver­wal­ters, die Mas­se zu meh­ren. Da Siche­rungs­rech­te nicht zur ver­tei­lungs­fä­hi­gen Mas­se gehö­ren, prüft er die­se sehr genau und ver­sucht deren Gel­tend­ma­chung abzu­weh­ren, soweit auch nur gerin­ge Zwei­fel an deren Bestand bestehen. Dies ist zum Bei­spiel fast immer der Fall, wenn Gläu­bi­ger im Ver­fah­ren pas­siv sind und ihre Siche­rungs­rech­te nicht nach­wei­sen (kön­nen). Durch die Abwehr der Siche­rungs­rech­te erhöht sich die freie Mas­se, die den unge­si­cher­ten Gläu­bi­gern zur Ver­fü­gung steht. Auch die Ver­gü­tung des Insol­venz­ver­wal­ters rich­tet sich nach der frei­en Mas­se, was sei­ne Moti­va­ti­on erhöht, Siche­rungs­rech­te erst mal zu bestrei­ten. Vie­le Gläu­bi­ger las­sen sich durch das bestim­men­de Auf­tre­ten des Insol­venz­ver­wal­ters ein­schüch­tern, scheu­en die Aus­ein­an­der­set­zung oder glau­ben schlicht, dass das was der von einem Gericht bestell­te Insol­venz­ver­wal­ter sagt, als Tat­sa­che fest­steht. Hier­durch rea­li­sie­ren vie­le Gläu­bi­ger Aus­fäl­le, die mit über­schau­ba­rem Auf­wand ver­hin­dert, zumin­dest aber ver­rin­gert wer­den können.

War­um kann anwalt­li­che Unter­stüt­zung einen Mehr­wert erzie­len? Dies ist ein­fach erläu­tert. Ein auf Insol­venz­recht spe­zia­li­sier­ter Rechts­an­walt weiß, wie der Gläu­bi­ger in den ver­schie­de­nen Ver­fah­rens­sta­di­en agie­ren und reagie­ren muss, da er den Ver­fah­rens­ab­lauf und das Ver­hal­ten des Insol­venz­ver­wal­ters ein­schät­zen kann. Die neur­al­gi­schen Zeit­punk­te eines Insol­venz­ver­fah­rens sind die Anord­nung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­rens, der Zeit­punkt der For­de­rungs­an­mel­dung und die Abrech­nung der Siche­rungs­rech­te. Es kön­nen aber noch ande­re Ereig­nis­se ein­tre­ten, die das Han­deln des Gläu­bi­gers erfor­dern, wie z.B. die Bil­dung eines Lie­fe­ran­ten­pools, die Beset­zung eines Gläu­bi­ger­aus­schus­ses, die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung oder die Abstim­mung über einen Insol­venz­plan. Im Rah­men des Ver­fah­rens kön­nen viel­fäl­ti­ge tat­säch­li­che und recht­li­che Fra­gen von Bedeu­tung sein (Gesell­schafts­recht­li­che Haf­tung bei Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, Abgren­zungs­fra­gen zu ande­ren Siche­rungs­gläu­bi­gern, Anfech­tungs­fra­gen) oder schlicht grund­sätz­li­che Rechts­fra­gen zu den ein­zel­nen Siche­rungs­rech­ten und deren Durchsetzbarkeit.

Arten von Sicherungsrechten

Unter den Begriff Siche­rungs­rech­te fal­len ver­trag­li­che und gesetz­li­che Siche­rungs­rech­te, die zur Absi­che­rung einer Geld­schuld begrün­det wer­den. Siche­rungs­rech­te wer­den im Insol­venz­recht unter dem Ober­be­griff „Abson­de­rungs­rech­te“ zusam­men­ge­fasst. Abson­de­rungs­rech­te fal­len nicht in die Mas­se, son­dern ste­hen (als Erlös­an­spruch) dem Gläu­bi­ger im Rah­men der abge­son­der­ten Befrie­di­gung zu. Der Insol­venz­ver­wal­tung hat bezüg­lich der Abson­de­rungs­rech­te das Ver­wer­tungs­recht, mit­hin kann der Gläu­bi­ger die Sache nicht her­aus­ver­lan­gen. Die wich­tigs­ten Siche­rungs­rech­te im Bereich des Waren­ver­kehrs sind die Eigen­tums­vor­be­halts­rech­te, die auf Basis von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­ein­bart wer­den. Die wich­tigs­ten Aus­for­mun­gen des Eigen­tums­vor­be­halts sol­len, gefolgt von Pfand­rech­ten und sons­ti­gen ver­trag­li­chen Siche­rungs­rech­ten, im Fol­gen­den kurz dar­ge­stellt werden:

Eigen­tums­vor­be­halt

  • Ein­fa­cher Eigentumsvorbehalt
    Bei dem ein­fa­chen Eigen­tums­vor­be­halt han­delt es sich nicht um ein Siche­rungs­recht, son­dern um Eigen­tum, mit­hin ein Aus­son­de­rungs­recht. Die­ses behält sich der Ver­käu­fer einer Sache übli­cher­wei­se gegen­über dem Käu­fer vor, bis der Kauf­preis voll­stän­dig ent­rich­tet wur­de. Bei einem Aus­son­de­rungs­recht hat der Eigen­tü­mer ein Recht auf Her­aus­ga­be und der Insol­venz­ver­wal­ter darf nicht über den aus­zu­son­dern­den Gegen­stand ver­fü­gen, ihn ins­be­son­de­re nicht ver­wer­ten. Der ein­fa­che Eigen­tums­vor­be­halt ist immer bezo­gen auf eine bestimm­te Sache, deren Kauf­preis nicht sofort bei Über­ga­be gezahlt wurde.
  • Erwei­ter­ter Eigentumsvorbehalt
    Bei die­sem han­delt es sich um ein Abson­de­rungs­recht, weil der erwei­ter­te Eigen­tums­vor­be­halt im Gegen­satz zum ein­fa­chen Eigen­tums­vor­be­halt alle For­de­run­gen aus einer Geschäfts­be­zie­hung absi­chert. Er erlischt eben nicht, wenn der Kauf­preis für eine bestimm­te Sache voll­stän­dig gezahlt wur­de (der ein­fa­che Eigen­tums­vor­be­halt aber erlischt), son­dern bleibt bestehen, bis alle offe­nen For­de­run­gen aus der Geschäfts­be­zie­hung begli­chen wurden.
  • Ver­län­ger­ter Eigentumsvorbehalt
    Den ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt gibt es in zwei Aus­for­mun­gen. Zum einen den ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt mit Vor­aus­ab­tre­tung, zum ande­ren den ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt mit Ver­ar­bei­tungs­er­mäch­ti­gung. Bei­de Arten von ver­län­ger­tem Eigen­tums­vor­be­halt ermäch­ti­gen den Käu­fer einer Sache, mit die­ser im ordent­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu arbeiten.
    Bein dem ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt mit Ver­ar­bei­tungs­er­mäch­ti­gung darf der Käu­fer die Waren ver­ar­bei­ten und der ein­fa­che bzw. erwei­ter­te Eigen­tums­vor­be­halt des Ver­käu­fers setzt sich in Form von Mit­ei­gen­tum an der neu her­ge­stell­ten Sache fort.
    Der ver­län­ger­te Eigen­tums­vor­be­halt mit Vor­aus­ab­tre­tung darf der Käu­fer eine Sache nach Ver­ar­bei­tung ver­kau­fen, tritt aller­dings im Gegen­zug die aus dem Wei­ter­ver­kauf ent­ste­hen­de For­de­rung an den Ver­käu­fer ab.
  • Ver­ein­ba­rung des Eigentumsvorbehalts
    Die Ver­ein­ba­rung erfolgt grund­sätz­lich im Rah­men von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Wann und ob ein Eigen­tums­vor­be­halt wirk­sam durch Ein­be­zie­hung der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­zie­hun­gen (AGBs) in den Bestell­vor­gang ver­ein­bart wur­de, rich­tet sich nach dem kor­rek­ten Zusam­men­spiel von Auf­trags­be­stä­ti­gung, Ver­weis auf die AGBs und deren Zur­ver­fü­gung­stel­lung sowie Rech­nung­s­tel­lung. Rund 30% aller Eigen­tums­vor­be­hal­te wer­den schon nicht rechts­wirk­sam ver­ein­bart. Dazu kom­men Fra­gen im Rah­men bei grenz­über­schrei­ten­den Lie­fe­run­gen, in Fäl­len, in denen von Sei­ten des Käu­fers Ein­kaufs­be­din­gun­gen ver­ein­bart wur­den, die das Ent­ste­hen von Eigen­tums­vor­be­halts­rech­ten ver­hin­dern kön­nen oder bei geson­der­ten Ver­ein­ba­run­gen mit Waren­kre­dit­ver­si­che­run­gen, die eben­falls direk­ten Ein­fluss auf die Ver­ein­ba­run­gen von Siche­rungs­rech­ten haben können.

Pfand­rech­te

Die typi­schen gesetz­li­chen Pfand­rech­te, mit denen auch ver­trag­li­che Siche­rungs­rech­te in Kon­kur­renz ste­hen kön­nen, sind ins­be­son­de­re das Ver­mie­ter­pfand­recht nach § 562 BGB, das Werk­un­ter­neh­mer­pfand­recht nach § 647 BGB, das Fracht­füh­rer­pfand­recht nach § 440 HGB, das Spe­di­teurs­pfand­recht nach § § 464 HGB und das Pfand­recht des Lager­hal­ters § 475b HGB. Wes­sen Recht bei einer sol­chen Kol­li­si­on der Siche­rungs­rech­te vor­geht, muss im jewei­li­gen Ein­zel­fall geprüft werden.

Sons­ti­ge Sicherungsrechte

Neben den vor­be­zeich­ne­ten Siche­rungs­rech­te kön­nen natür­lich zwi­schen Par­tei­en alle mög­li­chen sons­ti­gen Siche­rungs­rech­te am Umlauf­ver­mö­gen ver­ein­bart wer­den, die da wären:

  • Glo­bal- oder Einzelzession;
  • Raum- bzw. Einzelsicherungsübereignung;
  • Pfand­rech­te
  • Zube­hör­haf­tung von Hypo­thek bzw. Grundschuld

Im Fal­le der Kon­kur­renz die­ser Siche­rungs­rech­te mit Eigen­tums­vor­be­halts­rech­ten und/oder gesetz­li­chen Pfand­rech­ten, muss die Prü­fung des Rang­ver­hält­nis­ses der Siche­rungs­rech­te anhand des kon­kre­ten Sach­ver­halt geprüft wer­den. Auch im Fal­le von Fac­to­ring, unab­hän­gig von der Aus­ge­stal­tung als ech­tes oder unech­tes Fac­to­ring, kann es zur Kol­li­si­on von Siche­rungs­rech­ten kom­men, die beach­tet wer­den muss.

Lie­fe­ran­ten­pool

In grö­ße­ren Ver­fah­ren durch­aus üblich ist der Zusam­men­schluss von Lie­fe­ran­ten im Rah­men eines Lie­fe­ran­ten­pools. Dabei wird ein Pool­füh­rer, meis­tens ein auf Insol­venz­recht spe­zia­li­sier­ter Rechts­an­walt, auf Initia­ti­ve der Waren­kre­dit­ver­si­che­run­gen oder des Schuld­ners ange­spro­chen, der sei­ner­seits Waren­lie­fe­ran­ten des Schuld­ners anschreibt und Ihnen die Opti­on eröff­net, dem Lie­fe­ran­ten­pool bei­zu­tre­ten. Die Poo­lung erfolgt aus Sicht der Lie­fe­ran­ten zum Zwe­cke der Beweis­erleich­te­rung und aus Sicht des Schuld­ners bzw. des Insol­venz­ver­wal­ters zum Zwe­cke der Arbeitserleichterung.

Wel­cher Beweis wird erleich­tert und war­um erleich­tert der Zusam­men­schluss der Lie­fe­ran­ten den Beweis? 

Jeder Lie­fe­rant muss in einem Insol­venz­ver­fah­ren sei­ne Siche­rungs­rech­te nach­wei­sen. Dies kann schwer wer­den, wenn z.B. ein Lie­fe­rant von Mehl nach­wei­sen soll, wie­viel sei­nes Mehls bei einer Groß­bä­cke­rei gela­gert wird, ins­be­son­de­re dann, wenn vier wei­te­re Lie­fe­ran­ten für Mehl glei­cher Art und Güte die Groß­bä­cke­rei eben­falls belie­fern und das Mehl zur Lage­rung ver­mischt wird. Wie kann ein Lie­fe­rant sei­ne Rech­te an dem Mehl nach­wei­sen, wel­ches bei Insol­venz­an­trag­stel­lung auf Lager vor­han­den war? Der ein­zel­ne Lie­fe­rant ist macht­los, aber alle Lie­fe­ran­ten für das Mehl kön­nen, wenn sie sich zusam­men­schlie­ßen, nach­wei­sen, dass Ihnen das gesam­te Mehl gemein­sam gehört. Das glei­che Prin­zip gilt letzt­lich auch für das gesam­te Vor­rats­ver­mö­gen, wobei bei die­sen Pools natür­lich das Risi­ko besteht, dass ein­zel­ne Lie­fe­ran­ten ihre Siche­rungs­rech­te bila­te­ral gel­tend machen oder kein Inter­es­se an einer Durch­set­zung haben.

Macht die Teil­nah­me an einem Pool für jeden Lie­fe­ran­ten Sinn?

Nein, dem ist nicht so. Lie­fe­ran­ten, die allein ein bestimm­tes Pro­dukt lie­fern oder Stahl­lie­fe­ran­ten z.B. von Zulie­fe­rern in der Auto­mo­bil­in­dus­trie, die eine Char­gen­rück­ver­fol­gung gewähr­leis­ten müs­sen, kön­nen ihre Siche­rungs­rech­te meis­tens auch ohne Lie­fe­ran­ten­pool nach­wei­sen. Meis­tens macht es Sinn, die Teil­nah­me vor Bei­tritt genau zu prü­fen. Die Ver­tei­lung der Erlö­se des Lie­fe­ran­ten­pools rich­tet sich meis­tens nach der Höhe der Insol­venz­for­de­run­gen der ein­zel­nen Lie­fe­ran­ten, nicht an dem Wert der Siche­rungs­rech­te, die ja eben schwer­lich fest­stell­bar sind. Für Lie­fe­ran­ten mit hohen For­de­run­gen, die aber wis­sen, dass wahr­schein­lich nicht mehr viel ihres gelie­fer­ten Gutes auf Lager ist, macht eine Teil­nah­me Sinn. Im umge­kehr­ten Fal­le soll­te der Lie­fe­rant sich das Geld für die Pool­ver­wal­tung spa­ren, da er im Rah­men der bila­te­ra­len Durch­set­zung sei­ner Rech­te mehr erhält als im Pool. Fazit ist, dass sich der bei­tritt zu einem Pool loh­nen kann, aber nicht muss und immer einer Prü­fung des Aus­gangs­sach­ver­halts bedarf.

Unge­si­cher­te Ansprü­che — Mit­haf­tung von Konzernunternehmen

Die meis­tens Lie­fe­ran­ten las­sen sich hin­sicht­lich ihrer unge­si­cher­ten For­de­run­gen fast immer auf die Quo­ten­zah­lung ein, ohne im Vor­feld Gedan­ken dar­um zu machen, ob im Fal­le der Insol­venz einer Kon­zern­ge­sell­schaft u.U. ande­re Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, ins­be­son­de­re die Mut­ter­ge­sell­schaft für For­de­run­gen der Toch­ter auf­grund Ver­trag oder Gesetz mit­haf­tet. Die­se Prü­fung ist kurz­fris­tig durch­zu­füh­ren und im Fal­le eines posi­ti­ven Ergeb­nis­ses ein abso­lu­tes Gewinn­los, da alle For­de­run­gen, auch die unge­si­cher­ten u.U. bedient wer­den müssen.

Zeit­punkt „Anord­nung vor­läu­fi­ges Insolvenzverfahren“

Aus Sicht des Gläu­bi­gers kommt die Nach­richt in Bezug auf die Insol­venz­an­trag­stel­lung eines sei­ner Kun­den meis­tens über­ra­schend. Es heißt nun, schnell zu reagie­ren und unver­züg­lich sei­ne Rech­te gel­tend zu machen. Dazu gehört auch, der Ver­fü­gungs­be­fug­nis (Ver­ar­bei­tung und Ver­kauf des Sicher­gu­tes sowie Ein­zie­hung der For­de­run­gen) über Siche­rungs­gut zu wider­spre­chen, ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung in Bezug auf die Sicher­stel­lung der Fort­gel­tung der Siche­rungs­rech­te zu tref­fen und den Insol­venz­ver­wal­ter auf die pflicht­ge­mä­ße Berück­sich­ti­gung der Siche­rungs­rech­te hin­zu­wei­sen. Soll­te dies nicht gesche­hen, läuft man Gefahr, dass der Insol­venz­ver­wal­ter spä­ter im Ver­fah­ren vor­trägt, dass man sei­ne Siche­rungs­rech­te dadurch ver­lo­ren hät­te, dass man der Ver­fü­gungs­be­fug­nis nicht wider­spro­chen hat. Hier­zu gibt es eine aktu­el­le Ent­schei­dung des BGH aus 2019, die den Lie­fe­ran­ten und sei­ne Rech­te schützt. Über den Wider­ruf der Ver­fü­gungs­be­fug­nis kann sich der Insol­venz­ver­wal­ter nur auf­grund einer gericht­lich Anord­nung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO hin­weg­set­zen. Auch im Rah­men der damit geschaf­fe­nen Ver­fü­gungs­be­fug­nis muss er aller­dings Erlö­se aus Ver­fü­gun­gen separieren.

For­de­rungs­an­mel­dung

Mit dem Eröff­nungs­be­schluss bestimmt das Insol­venz­ge­richt eine Frist, inner­halb derer die Insol­venz­gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen beim Insol­venz­ver­wal­ter bzw. Sach­wal­ter im Fal­le eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren anzu­mel­den haben. Die dem Insol­venz­ver­wal­ter bzw. Sach­wal­ter bekann­ten Gläu­bi­ger des Insol­venz­schuld­ners wer­den von die­sem ange­schrie­ben. Dem Schrei­ben des Insol­venz­ver­wal­ters bzw. Sach­wal­ters ist sowohl der Insol­venz­er­öff­nungs­be­schluss als auch ein For­mu­lar für die For­de­rungs­an­mel­dung bei­gefügt. Der For­de­rungs­an­mel­dung sind die rele­van­ten Unter­la­gen und Bele­ge bei­zu­fü­gen, anhand derer der Insol­venz­ver­wal­ter bzw. Sach­wal­ter die ange­mel­de­te For­de­rung auf ihre Berech­ti­gung hin über­prü­fen kann. Bei der For­de­rungs­an­mel­dung besteht zwar nicht die Pflicht, sich durch einen Rechts­an­walt ver­tre­ten zu las­sen. Gleich­wohl ist die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­wal­tes häu­fig rat­sam, da die For­de­rung, wie in einer Kla­ge­schrift, unter Beach­tung der zivil­pro­zes­sua­len Dar­le­gungs- und Beweis­last­re­geln ange­mel­det wer­den muss.

Abrech­nung Sicherungsrechte

Nach der Ver­fah­rens­er­öff­nung liegt das Ver­wer­tungs­recht hin­sicht­lich beweg­li­cher Sachen des Schuld­ners, wel­che mit Siche­rungs­rech­ten von Gläu­bi­gern belas­tet sind, beim Insol­venz­ver­wal­ter, wenn er die­se in sei­nem Besitz hat. Glei­ches gilt für For­de­run­gen, die der Schuld­ner zur Siche­rung eines Anspruchs an einen Gläu­bi­ger abge­tre­ten hat. Die Insol­venz­ord­nung sieht eine Kos­ten­be­tei­li­gung für die Insol­venz­mas­se vor. Zum einen gibt es eine Fest­stel­lungs­kos­ten­pau­scha­le für die Fest­stel­lung Ihres Siche­rungs­rech­tes, zum ande­ren sieht die Insol­venz­ord­nung eine Ver­wer­tungs­kos­ten­pau­scha­le vor, wel­che aber unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bei der Abrech­nung und Aus­kehr des Ver­wer­tungs­er­lö­ses in Abzug gebracht wer­den dür­fen. In der Pra­xis zeigt sich immer wie­der, dass Insol­venz­ver­wal­ter die vor­be­nann­ten Mas­se­kos­ten­bei­trä­ge sche­ma­tisch einbehalten.

Anfech­tung

Nach der Antrag­stel­lung stellt sich für jeden Lie­fe­ran­ten die Fra­ge, wie sicher­ge­stellt wer­den kann, dass nach Antrag­stel­lung erbrach­te Leis­tun­gen insol­venz­fest bezahlt wer­den. Damit ist gemeint, dass bei­spiels­wei­se nach Antrag­stel­lung geleis­te­te Zah­lun­gen nicht nach der Ver­fah­rens­er­öff­nung durch den spä­te­ren Insol­venz­ver­wal­ter ange­foch­ten wer­den kön­nen. Die­ser Pro­ble­ma­tik kann man nur durch den Abschluss von neu­en Ver­ein­ba­run­gen über die Wei­ter­be­lie­fe­rung begeg­nen, wel­che der Schuld­ner nur mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters bzw. Sach­wal­ters abschlie­ßen wird. Anfech­tungs­recht­li­che Rück­ge­währ­an­sprü­che auf­grund von Zah­lun­gen, die für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen vor der Antrag­stel­lung erfolgt sind, blei­ben hier­von unbe­rührt. Sol­che kom­men ins­be­son­de­re dann in Betracht, wenn Sie Kennt­nis von der Kri­se Ihres Kun­den hat­ten und bei­spiels­wei­se eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen haben.

Gläu­bi­ger­aus­schuss, Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, Insolvenzplan

In grö­ße­ren Insol­venz­ver­fah­ren, in denen gewis­se Schwel­len­wer­te (bzgl. Mit­ar­bei­ter, Umsatz etc.) erreicht wer­den, setzt das Insol­venz­ge­richt einen (vor­läu­fi­gen) Gläu­bi­ger­aus­schuss ein. Auf­ga­be der Mit­glie­der des (vor­läu­fi­gen) Gläu­bi­ger­aus­schus­ses ist es, den Insol­venz­ver­wal­ter bzw. den Schuld­ner im Fal­le der Eigen­ver­wal­tung zu unter­stüt­zen und zu über­wa­chen. Zu des­sen Mit­glie­dern soll der Gläu­bi­ger mit der höchs­ten For­de­rung, ein abson­de­rungs­be­rech­tig­ter – häu­fig ein bedeu­ten­der Lie­fe­rant, ein Klein­gläu­bi­ger sowie ein Ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer bestellt wer­den. Gera­de für Lie­fe­ran­ten, die an der dau­er­haf­ten Wei­ter­füh­rung der Geschäfts­be­zie­hung mit dem schuld­ne­ri­schen Unter­neh­men inter­es­siert sind, kann es bedeut­sam sein, sich in einem (vor­läu­fi­gen) Gläu­bi­ger­aus­schuss zu enga­gie­ren, u.a. weil man im Rah­men der Sit­zun­gen über den Stand des Ver­fah­rens und die Fort­füh­rung des Geschäfts­be­trie­bes infor­miert und akti­ven Ein­fluss, auch durch die eige­ne Exper­ti­se, aus­üben kann. Ins­be­son­de­re im Fal­le einer Sanie­rung durch einen Insol­venz­plan und dem Erhalt des Unter­neh­mens kann die Mit­wir­kung eines bedeut­sa­men Lie­fe­ran­ten eine ent­schei­den­de Rol­le spielen.

Dar­über hin­aus kann auch eine Teil­nah­me an einer Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, die nach Eröff­nung des Ver­fah­rens statt­fin­det, und an wel­cher jeder Insol­venz­gläu­bi­ger teil­neh­men kann, für einen Lie­fe­ran­ten wesent­lich sein, wenn über die Sanie­rung durch einen Insol­venz­plan abge­stimmt wird, um so die dau­er­haf­te Wei­ter­füh­rung der Geschäfts­be­zie­hung zu erreichen.

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