Ermittlungsverfahren
Sie haben eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?
Hat die Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie als Zeugen oder Beschuldigten vorgeladen? Falls ja, sollten Sie unsere nachfolgenden Hinweise und Tipps durchlesen, um wesentliche Fehler gleich zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens zu vermeiden.
I. Vorladung erhalten – was tun?
1. Welche Rechte stehen mir im Ermittlungsverfahren zu?
Als Beschuldigter haben Sie im Ermittlungsverfahren viele Rechte und Möglichkeiten. Nehmen Sie diese wahr, denn Beschuldigter sind Sie bereits, wenn ein Polizist mit Ihnen spricht oder Sie eine Vorladung der Polizei erhalten.
Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und mit Ihrem Anwalt zu sprechen. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt können Sie im Ermittlungsverfahren alle relevanten Informationen einholen, Zeugen befragen, Einsicht in Akten und Dokumente nehmen und eine strafmildernde Schadenswidergutmachung in die Wege leiten. Sie können sich auch zu dem Tatvorwurf über Ihren Anwalt erklären.
2. Durchsuchung und Beschlagnahme
Kontaktieren Sie uns umgehend, wenn eine Durchsuchung und Beschlagnahme in Ihrem Unternehmen oder bei Ihnen Zuhause stattfindet. Wir prüfen vor Ort den Durchsuchungsbefehl. Dabei kontrollieren wir, dass nur die Räume und Unterlagen durchsucht werden, die durch den Durchsuchungsbefehl und den Tatvorwurf erfasst sind. Nur diese Unterlagen dürfen aus dem Unternehmen entfernt werden, wobei wir zuvor die Unterlagen registrieren und kopieren. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass die Behörden nicht mehr Einblicke als nötig erhalten und Ihre Unterlagen nicht verloren gehen. Auch im Nachgang zu der Durchsuchung stehen wir für die Strafverfolgungsbehörden als Ansprechpartner zur Verfügung.
3. Welche Rechte habe ich im Strafprozess?
Im Strafprozess gehen Ihre Rechte noch weiter als im Ermittlungsverfahren.
Sie sind nicht Objekt des Verfahrens, sondern können und sollten dieses aktiv gestalten. Sie und Ihre Verteidiger haben ein Anwesenheitsrecht, können Zeugen befragen, Auskünfte einfordern und Beweisanträge stellen. Nutzen Sie Ihre Rechte.
Richtige und gute Beweisanträge sind das Wichtigste in einem Strafprozess!
4. Muss ich als Zeuge aussagen?
Häufig werden Geschäftsführer und Buchhalter als Zeugen im Zivil- und Strafrechtsprozess geladen. Hier ist Vorsicht oberstes Gebot! Die Gefahr, sich selbst zu belasten und ein zivilrechtliches Haftungs- oder Strafverfahren zu provozieren, ist sehr hoch.
In der Regel müssen Sie nicht als Zeuge aussagen. Vor allem dann nicht, wenn Sie als Beschuldigter in Betracht kommen. Sie können Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte geltend machen. Vor allem, wenn gegen Angehörige oder Partner ermittelt wird.
II. Weitere Tipps von unseren Experten
1. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ist das richtig?
Falsch! Irren ist menschlich und kann daher ein wichtiger Grund sein, Sie weniger hart zu bestrafen (Strafmilderungsgrund). Nutzen Sie die Möglichkeit, das Geschehen durch Ihren Anwalt ins richtige Licht zu rücken. Notwehr, Irrtum über Tatsachen und Ähnliches sind Gründe, die dazu führen können, dass Sie nicht oder deutlich geringer bestraft werden.
2. Notwehr und Nothilfe
Wenn Sie sich körperlich verteidigen, dürfen Sie nach deutschem Recht (§ 32 StGB, § 227 BGB, § 15 OWiG) nicht bestraft werden. Notwehrsituationen und die Hilfe für andere in Not (Nothilfe) können strafbare Handlungen rechtfertigen.
Dies wird bei Anklagen und im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft häufig übersehen. Eine gute Verteidigung arbeitet die Notwehrsituation im Detail auf und stimmt den Vortrag mit Ihnen ab. Durch zielgenaue Beweisanträge wird die Notwehrlage geschildert und eine Bestrafung des Mandanten kann vermieden, jedenfalls aber die Strafe deutlich gemildert, werden.
III. Wie kann Buchalik Brömmekamp Sie unterstützen?
Ihr Problem wird von uns absolut vertraulich behandelt. Wir nehmen Ihre Sorgen ernst!
1. In folgenden Schritten gehen wir vor:
2. Zeugenbeistand
Unsere erfahrenen Rechtsanwält:innen unterstützen Sie gerne als Zeugenbeistand. Wir helfen Ihnen dabei von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen oder begleiten sie in die polizeiliche, staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Vernehmung. Wir sichern für Sie die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens ab.
Unsere Priorität ist darauf gerichtet, Sie vor einer Selbstbelastung zu schützen.
IV. Was kostet mich das?
Bis zur Besprechung der Akte (Schritt 3) fallen nur die gesetzlichen Gebühren an. Diese betragen inklusive Umsatzsteuer 458,15 Euro.
Danach besprechen wir den Stundensatz, den voraussichtlichen Aufwand und Möglichkeiten der Finanzierung oder eine Pflichtverteidigung. Erst jetzt unterzeichnen Sie eine schriftliche Vollmacht und eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung. Sie schließen dabei einen Vertrag mit Ihrem Rechtsanwalt und sind daraus verpflichtet, dessen Honorar zu zahlen. Werden Sie im Ergebnis freigesprochen, trägt der Staat die notwendigen Kosten, also auch das gesetzliche Verteidigerhonorar.
Ist die Akte sehr umfangreich, besteht sie zum Beispiel wie in Wirtschaftsstrafsachen aus vielen DIN-A4-Ordnern, so nehmen wir vor der Bearbeitung der Akte Kontakt zu Ihnen auf, um die anfallenden Kosten zu besprechen. Sie können dann frei wählen, ob Sie den Aufwand wünschen oder nicht.
V. Verteidigung von mittellosen Personen/Pflichtverteidigungen
Wir vertreten grundsätzlich jeden, weil wir der Überzeugung sind, dass jeder ein Recht auf gute Verteidigung hat. Der Pflichtverteidiger ist kein Verteidiger zweiter Klasse.
Unsere Anwälte übernehmen regelmäßig auch Pflichtverteidigungen. Sie sollten eine Vertretung in jedem Fall anfragen, denn es werden auch Vertretungen übernommen, bei denen das Honorar zwar gering, die Sache aber für uns interessant ist.
Wie läuft es genau mit der Bezahlung ab?
Wenn Sie selbst nicht genug Geld haben, um sich einen Rechtsbeistand leisten zu können, oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Das Honorar des Pflichtverteidigers trägt auch im Falle der Verurteilung erst einmal der Staat. Der Anwalt hat daneben einen Anspruch gegen Sie als seinen Mandanten.
Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch Dritte, wie beispielsweise der Rechtsschutzversicherung oder ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer. Vielfältige Vereinbarungen und Kostentragungsmodelle sind möglich. Sprechen Sie uns gerne darauf an.