Start­sei­teRechts­be­ra­tungUnter­neh­mens­kauf aus der Insol­venz: Chan­cen nutzen

Unter­neh­mens­kauf aus der Insol­venz: Chan­cen nutzen

In Zei­ten zuneh­men­der Insol­ven­zen ver­su­chen vie­le Insol­venz­ver­wal­ter einen Inves­tor zu fin­den, der den Geschäfts­be­trieb nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens kauft und wei­ter­führt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Suche nach Inves­to­ren zuneh­men wird. Es gibt ver­schie­de­ne Finanz­in­ves­to­ren, die sich auf das Auf­kau­fen von Unter­neh­men aus der Insol­venz (soge­nann­tes Distres­sed M&A) spe­zia­li­siert haben. Auch für soge­nann­te stra­te­gi­sche Inves­to­ren kann der Erwerb von Fir­men aus der Insol­venz­mas­se auf­grund vie­ler­lei Vor­tei­le hoch­in­ter­es­sant sein.

Kei­ne Über­nah­me der Ver­bind­lich­kei­ten – „fresh start“

Die Struk­tur des Kauf­ver­tra­ges ist in der Regel als soge­nann­ter Asset Deal aus­ge­stal­tet. Bei die­ser − auch als über­tra­gen­de Sanie­rung bezeich­ne­ten − Trans­ak­ti­on über­nimmt der Käu­fer gegen Zah­lung eines Kauf­prei­ses sämt­li­che Gegen­stän­de des Unter­neh­mens. Die Ver­bind­lich­kei­ten des Kauf­ob­jekts ver­blei­ben dage­gen in der „lee­ren Hül­le“ der Ver­käu­fer­ge­sell­schaft. Damit erhält der Käu­fer nur die Ver­mö­gens­wer­te und kann mit dem gekauf­ten Unter­neh­men einen „fresh start“ ohne Über­nah­me der Alt­ver­bind­lich­kei­ten begin­nen. Anders als bei Käu­fen außer­halb der Insol­venz besteht zudem im Rah­men eines Distres­sed M&A kein Haf­tungs­ri­si­ko, bei­spiels­wei­se für Steuerverbindlichkeiten.

Bestehen­de Ver­trä­ge blei­ben beim Verkäufer

Bis­her lau­fen­de Ver­trä­ge blei­ben beim Insol­venz­ver­wal­ter. Dar­in kann ein Vor­teil lie­gen, wenn man die­se Ver­trä­ge, bei­spiels­wei­se Lea­sing­ver­trä­ge, nicht (mehr) benö­tigt. Es kann auch eine gute Gele­gen­heit bie­ten, neue Ver­trä­ge zu ver­bes­ser­ten Kon­di­tio­nen abzu­schlie­ßen. Für den Fall, dass der Käu­fer einen Ver­trag zwin­gend über­neh­men will, soll­te man im Vor­feld des Ver­trags­ab­schlus­ses Sicher­heit schaf­fen, dass die­ser Ver­trag vom Ver­trags­part­ner auf den Inves­tor über­tra­gen wird. Auch las­sen sich im Rah­men einer pro­fes­sio­nel­len Bera­tung des Käu­fers regel­mä­ßig Mög­lich­kei­ten fin­den, um die erfor­der­li­che Rechts­si­cher­heit herzustellen.

Spiel­räu­me bei der Über­nah­me der Mitarbeiter

In den meis­ten Fäl­len macht die Über­nah­me eines insol­ven­ten Unter­neh­mens für den Inves­tor nur Sinn, wenn nicht die gesam­te Beleg­schaft über­nom­men wird. Aller­dings führt hier nach den arbeits­recht­li­chen Rege­lun­gen der Erwerb aus der Insol­venz zu einem soge­nann­ten Betriebs­über­gang mit der Fol­ge, dass alle Arbeit­neh­mer der Fir­ma über­nom­men wer­den müs­sen. Es besteht auch kein Son­der­kün­di­gungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters für Arbeits­ver­hält­nis­se. Aller­dings gibt es Optio­nen in der Insol­venz, die es dem Insol­venz­ver­wal­ter vor dem Ver­kauf ermög­li­chen, Per­so­nal­an­pas­sun­gen vor­zu­neh­men. Sofern der Inves­tor eine kla­re Vor­stel­lung von der Mit­ar­bei­ter­struk­tur besitzt und den ver­blei­ben­den Mit­ar­bei­tern Zukunfts­aus­sich­ten auf­zeigt, kann in vie­len Fäl­len der Insol­venz­ver­wal­ter im Zusam­men­spiel mit dem Betriebs­rat vor dem Ver­kauf des Unter­neh­mens dahin­ge­hend Lösun­gen ent­wi­ckeln und Rechts­si­cher­heit schaf­fen. Ins­be­son­de­re ste­hen dem Insol­venz­ver­wal­ter auch sozi­al­ver­träg­li­che Maß­nah­men eines Arbeits­platz­ab­baus zur Ver­fü­gung, wenn ein sol­cher nicht ver­mie­den wer­den kann.

Distres­sed M&A: Der Fak­tor Zeit spielt eine gro­ße Rolle

Beden­ken Sie als Käu­fer, dass der Insol­venz­ver­wal­ter ab Ein­lei­tung der Insol­venz bei der Fort­füh­rung eines insol­ven­ten Betrie­bes über das soge­nann­te Insol­venz­geld „ent­las­tet“ wird, was die Liqui­di­tät der Fir­men angeht: Denn die Arbeit­neh­mer­löh­ne wer­den für drei Mona­te über die Agen­tur für Arbeit gezahlt. Danach ver­ant­wor­tet er die Fort­füh­rung des Geschäfts­be­trie­bes unter Voll­kos­ten − also auch die Arbeit­neh­mer­löh­ne. Vor die­sem Hin­ter­grund hat er ein gro­ßes Inter­es­se, sehr schnell nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zu ver­kau­fen. Infol­ge­des­sen ist es für ernst­haf­te Inter­es­sen­ten wich­tig zu ver­ste­hen, dass sie als Inves­to­ren schnell han­deln und ent­schei­den müs­sen. Zwi­schen einer ers­ten Inves­to­ren­an­spra­che, der Abga­be eines Ange­bots­in­ter­es­ses und der Abga­be eines ver­bind­li­chen Ange­bo­tes sol­len in vie­len Fäl­len nach den Vor­stel­lun­gen des Insol­venz­ver­wal­ters nur zwei bis drei Mona­te lie­gen. Wenn Sie als Inves­tor ein ernst­haf­tes Erwerbs­in­ter­es­se haben und hier zum Zuge kom­men wol­len, soll­ten Sie dies beden­ken und schon früh pro­fes­sio­nel­le Bera­tung in Anspruch nehmen.

Due Dili­gence soll­te auf ope­ra­ti­ve The­men fokus­siert sein

Das Zeit­fens­ter klingt für vie­le Inter­es­sen­ten sport­lich, aller­dings sind vie­le sonst bestehen­de Unsi­cher­hei­ten nicht vor­han­den. Ver­bind­lich­kei­ten wer­den nicht über­nom­men, es gibt weder kri­ti­sche Gesell­schaf­ter­the­men noch ver­trag­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken. Inso­fern kann sich der Inter­es­sent auf die ope­ra­ti­ven Fra­gen kon­zen­trie­ren. Ins­be­son­de­re die finanz­wirt­schaft­li­chen Kenn­zah­len seit Ein­lei­tung der Insol­venz dürf­ten für Erwer­ber inter­es­sant sein.

Der Kauf­preis ist nicht allein entscheidend

Die Bestim­mung des Kauf­prei­ses ist in die­sen Fäl­len oft­mals nicht beson­ders schwie­rig, da sie auf dem Sub­stanz­wert des Unter­neh­mens beruht. Bei den imma­te­ri­el­len Wer­ten ist aller­dings Spiel­raum, sodass hier mit­un­ter das bes­te Ange­bot entscheidet.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt beim Distres­sed M&A ist aber die Über­nah­me der Beleg­schaft. Sofern der Erwer­ber die Beleg­schaft umfas­send über­nimmt, kann er ein nied­ri­ges Kauf­preis­an­ge­bot aus­glei­chen. Dies liegt dar­an, dass auch der Erhalt von Arbeits­plät­zen zu den maß­geb­li­chen Auf­ga­ben des Insol­venz­ver­wal­ters gehört.

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Wir bera­ten regel­mä­ßig sowohl Finanz­in­ves­to­ren als auch stra­te­gi­sche Inves­to­ren beim Kauf aus der Insol­venz. Wir sind kon­ti­nu­ier­lich mit Insol­venz­ver­wal­tern in Kon­takt und ken­nen die Betei­lig­ten. Mit unse­rem Team aus Insol­venz­recht­lern, Gesell­schafts­recht­lern, Steu­er­recht­lern und Arbeits­recht­lern sowie den betriebs­wirt­schaft­li­chen Bera­tern unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via sind wir in der Lage, Sie inter­dis­zi­pli­när rund um das The­ma Distress M&A zu unter­stüt­zen, sei es bei der Ent­schei­dungs­fin­dung und der Ver­hand­lungs­füh­rung mit dem Insol­venz­ver­wal­ter oder der Erstel­lung des Kaufvertrages.

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