Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen – Chancen in der Krise

Im Lebenszyklus eines Unternehmens kann es aufgrund unterschiedlichster Faktoren immer wieder mal zu schwierigen Zeiten kommen. Sind tiefgreifende Veränderungen erforderlich, konzentrieren sich die Unternehmen meist immer noch auf den altbekannten Werkzeugkasten der betriebswirtschaftlichen Restrukturierung.

Dabei ist den allerwenigsten Managern bekannt, dass sie in dem Prozess der Neuausrichtung auch sinnvolle Unterstützung durch ein mittlerweile sehr modernes Sanierungsrecht bekommen können. Dank des verstärkten Fokus auf den Erhalt von krisengeschüttelten Unternehmen, kann das Management heutzutage entsprechend der jeweiligen Situation aus einer Vielzahl von Sanierungsinstrumenten wählen.

Wir zeigen Ihnen im Folgenden, inwieweit Sie das aktuelle Sanierungsrecht in Ihrer Krise unterstützen kann und welcher Mehrwert sich daraus für das Unternehmen ergibt.

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1. Überblick über das neue Sanierungsrecht

Lange Zeit hat man in Deutschland im Fall einer Unternehmenskrise nicht gerade an eine Unterstützung durch Recht und Gesetz gedacht. Es herrschte vielmehr die Angst vor einer drohenden Insolvenz und dem damit befürchteten Verlust des Unternehmens. Global betrachtet waren insbesondere die anglo-amerikanischen Länder in dieser Hinsicht fortschrittlicher.

Dabei ist die Angst zumindest mit dem Erlass des Gesetzes zur erleichterten Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) im Jahr 2012 weitgehend unbegründet. Denn das Gesetz hat die Restrukturierung unter Insolvenzschutz revolutioniert und bietet seitdem einen echten Neustart für in Schieflage geratene Betriebe.

Außerhalb der Insolvenz bot das deutsche Recht dem Management in der Unternehmenskrise hingegen lange Zeit keine echte Hilfe bei der erforderlichen Transformation. Dies hat sich jedoch mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG) am 01.01.2021 geändert.

Im Zuge des StaRUG ist mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen sowie der Sanierungsmoderation ein im Wesentlichen außergerichtliches und vom Schuldner selbst geführtes Sanierungsverfahren eingeführt worden. Dies eignet sich für Unternehmensgrößen jeder Art. Global betrachtet hat Deutschland damit zu anderen Nationen und deren Sanierungsrecht aufgeschlossen.

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    Für alle Maßnahmen unter dem neuen Sanierungsrecht gilt, dass möglichst frühzeitiges Handeln die besten Optionen schafft. Suchen Sie sich Rat bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht, der in Zusammenarbeit mit Ihnen die Probleme fachkundig bearbeiten kann.

    Die Vorteile der jeweiligen Verfahrensart stellt sich im Überblick wie folgt dar:

    2. Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach StaRUG

    Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG) hat der Gesetzgeber die Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens attraktiver gemacht.

    Die in dem neuen Gesetz geregelten Sanierungsinstrumente richten sich an Unternehmen aller Größenordnungen. Sie können in Anspruch genommen werden, wenn die Gesellschaft auf Basis der eigenen Planung nur, aber immerhin drohend zahlungsunfähig ist.

    Gem. § 18 Abs. 2 InsO liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner in einem Prognosezeitraum von 12 bis 24 Monaten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die dann bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

    Es ist also ein Blick in die Zukunft notwendig. Die Geschäftsleitung ist aufgerufen, eine Finanzplanung über den vorgenannten Zeitraum zu erstellen. Diese hat zwingend auch eine Liquiditätsplanung zu enthalten.

    Qualifiziert sich die Gesellschaft für eine Restrukturierung nach den Vorgaben des StaRUG, kann es folgende Sanierungsinstrumente in Anspruch nehmen:

    Ein großer Vorteil der Sanierung über das StaRUG wäre, dass das Verfahren nicht veröffentlicht würde. Es handelt sich auch nicht um ein Insolvenzverfahren. Dieses soll vielmehr gerade vermieden werden. Man kann hier also die bestehenden Probleme unter dem Radar der breiten Öffentlichkeit bearbeiten.

    Das Ziel der Sanierungsmoderation ist es, dass das absehbar in eine wirtschaftliche Krise taumelnde Gesellschaften einvernehmlich einen Sanierungsvergleich mit einem oder mehreren Gläubigern schließt.

    Ist absehbar, dass ein oder mehrere Gläubiger die angestrebte Restrukturierung nicht mittragen werden, bleibt die Möglichkeit des Restrukturierungsplanverfahrens. Die Ausgestaltung des Verfahrens erinnert dabei stark an die Regeln über den Insolvenzplan.

    Im Unterschied zu einer Restrukturierung im Zuge eines Insolvenzverfahrens, sind bei einem StaRUG-Verfahren allerdings keine operativen Sanierungsmöglichkeiten gegeben. Damit lassen sich diverse Themen wie zum Beispiel ein Personalabbau nicht optimal bearbeiten. Eine echte Transformation ist daher auch nach Einführung der neuen Regeln nur im Wege einer Insolvenz möglich.

    Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten qualifizierte Beratung im Umfeld wirtschaftlicher Schwierigkeiten und bearbeiten Ihr Problem selbstverständlich vertraulich. Die Erstberatung ist kostenlos.

    3. Sanierung unter Insolvenzschutz nach ESUG

    Für die meisten dürfte sich eine Sanierung im Zusammenhang mit dem Wort Insolvenz als Paradoxon darstellen. Dabei hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) bereits 2012 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass grundsätzlich überlebensfähige Unternehmen weiterhin am Markt bestehen können. Global betrachtet hat Deutschland damit in Bezug auf die Schaffung eines modernen Sanierungsrechts eine wichtige Lücke geschlossen.

    Konkret zeigt sich dies durch die Beseitigung von Verfahrenshemmnissen in Bezug auf den Zugang zum Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bzw. zu dem sog. Schutzschirmverfahren.

    Ist ein Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren erfolgreich beantragt worden, stehen dem Unternehmen im Verlauf des Verfahrens weitreichende Maßnahmen zur Verfügung, die zu grundlegenden Veränderungen führen werden.

    Wichtige Vorteile einer Restrukturierung unter Insolvenzschutz sind dabei:

    • Erhalt und Fortführung der Firma
    • Kein Insolvenzverwalter
    • Löhne und Gehälter drei Monate über Insolvenzgeld abgedeckt
    • Ungesicherte Verbindlichkeiten entfallen mit Insolvenzantrag
    • Kurzfristige Beendigung von ungünstigen Verträgen
    • Entschuldung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durch Insolvenzplan

    Es bestehen in Bezug auf die Umsetzung der angestrebten Unternehmensrestrukturierung unter Insolvenzschutz noch weitere Vorteile, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Transformation eines Unternehmens in der Folge etwas ausführlicher erläutert werden sollen.

    Schutzschirmverfahren

    Ein Turnaround durch ein Schutzschirmverfahren hat zusätzlich den Vorteil, dass es aufgrund der Begrifflichkeit als positiv bei den Beteiligten eines Verfahrens aufgenommen wird. Es wird das befürchtete I-Wort vermieden, obwohl die Verfahrensart auch in der Insolvenzordnung geregelt ist.

    Sie sehen anhand des Themas Factoring, dass eine professionelle Beratung im Vorfeld der Restrukturierung unerlässlich ist. Wir verfügen in diesem Bereich über erhebliche Erfahrung und stehen Ihnen als Partner in dieser schwierigen Zeit gerne zur Seite.

    Wahl des Sachwalters

    Des Weiteren bietet das Schutzschirmverfahren dem Management die Möglichkeit, mit Antragstellung einen Sachwalter zu benennen. Das Gericht hat diesen dann grundsätzlich einzusetzen.

    Aspekte wie die Außenwahrnehmung der Verfahrensart oder die Einsetzung des bevorzugten Sachwalters sind wichtig, da sie die Chancen auf einen gelungenen Start sowie den Erfolg des Verfahrens im Allgemeinen um ein Vielfaches erhöhen.

    Personalabbau

    Aufgrund des meist überdurchschnittlichen Kostenanteils ist der Personalabbau eines Unternehmens oftmals eine der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen einer Unternehmenssanierung. Die Erfahrung zeigt, dass lange Betriebszugehörigkeiten von Mitarbeitern oder hohe Sozialplankosten das Krisenmanagement eines jeden Unternehmens in solch einer Situation vor eine scheinbar unüberwindbare Hürde stellt.

    Hier kann bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eine Restrukturierung unter Insolvenzschutz Abhilfe schaffen. Das Arbeitsrecht findet zwar grundsätzlich wie gewohnt Anwendung. Sollen Mitarbeiter gekündigt werden, ist also z.B. ein bestehender Kündigungsschutz zu beachten. Es gibt jedoch einige Erleichterungen, die folgende Aspekte betreffen:

    • Kündigungsfrist bei Arbeitsverträgen beträgt maximal 3 Monate
    • Sozialplankosten sind auf maximal 2,5 Monatsgehälter gedeckelt
    • Beseitigung von Pensionsverpflichtungen

    Eine Unternehmensrestrukturierung durch einen Stellenabbau ist unter normalen Umständen oftmals finanziell schwer oder gar nicht darstellbar. Die vorgenannten Vorteile reduzieren die Kosten einer Restrukturierung jedoch erheblich und geben Spielraum für neue Ansätze.

    Wir bieten Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung eine professionelle Beratung bei der Umsetzung eines beabsichtigten Stellenabbaus im Rahmen einer Unternehmensrestrukturierung.

    Wir entwickeln mit Ihnen zusammen eine auf Ihre individuelle Situation zugeschnittene Lösung und bearbeiten den Vorgang selbstverständlich mit absoluter Diskretion.

    4. Haftung von Geschäftsleitern

    Bislang waren dem Geschäftsführer eines Unternehmens nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen weitgehend untersagt. Wurden dennoch welche geleistet, haftete der Geschäftsführer unter Umständen dafür. Nämlich immer dann, wenn keine Aussicht auf eine erfolgreiche Restrukturierung vorlag.

    Diese Situation hat dem Management die Entscheidungen über die weitere Vorgehensweise nicht selten schwer gemacht. Denn um eine positive Fortführungsprognose zu erhalten, ist oftmals ein Sanierungsgutachten erforderlich. Dies verursacht teils nicht unerhebliche Kosten, wenn zum Beispiel ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 Standard erforderlich ist. Verneint das Sanierungsgutachten eine Fortführungsmöglichkeit, haftet der Geschäftsführer für die verursachten Kosten.

    Mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 01.01.2021 sind auch in Bezug auf die Haftung von Geschäftsleitern diverse Veränderungen eingetreten. Sie ist nun nicht mehr in § 64 GmbHG geregelt, sondern in § 15b Abs. 2, 3 InsO.

    Zusammenfassend sind demnach solche Zahlungen privilegiert, die innerhalb der jeweils geltenden Insolvenzantragsfrist vorgenommen werden. Dabei muss der Geschäftsleiter zeitgleich Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags vornehmen.

    Diese Situation ist für die Geschäftsleitung äußerst haftungsträchtig. Es ist daher unerlässlich, dass Sie einen erfahrenen Berater, idealerweise einen Fachanwalt für Insolvenzrecht, als Partner an Ihrer Seite haben mit dem Sie die Einzelfragen rechtssicher bearbeiten können.

    5. Krisenfrüherkennungssystem

    Mit Einführung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen am 01.01.2021 besteht für die Geschäftsleitung die Pflicht, ein Krisenfrüherkennungssystem im Unternehmen zu etablieren.

    Dies soll den oder die Verantwortlichen in die Lage versetzen, negative Entwicklungen, die den Bestand des Unternehmens bedrohen können, frühzeitig erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.

    Wir helfen Ihnen, diesen Vorgaben gerecht zu werden und etablieren in Abstimmung mit Ihnen ein solches Krisenfrüherkennungssystem.

    6. Fazit

    Deutschland hat global betrachtet mittlerweile ein modernes Sanierungsrecht, das einem Betrieb in der Krise zahlreiche Chancen für einen Neustart gibt.

    Eine Restrukturierung bleibt jedoch ein komplizierter Prozess und die Rechtslage ist komplex. Es ist daher wichtig, dass Sie in dieser schwierigen Phase einen kompetenten Partner an Ihrer Seite haben. Dann können selbst sensible Themen wie beispielsweise das Factoring konstruktiv gelöst werden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie weiteren Beratungsbedarf sehen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Lösung Ihres Problems.

    Unser Leistungsspektrum

    Wir unterstützen in allen rechtlichen Themen rund um die Insolvenz und bringen durch unsere Partnergesellschaft plenovia zudem operative Kompetenz bei der Erstellung von Restrukturierungskonzepten und Planrechnungen, der Prozess- und Produktionsoptimierung und alle anderen operativ relevanten Themen wie Einkaufsoptimierung und Working Capital Management ein. Wir helfen Ihnen, über das Insolvenzplanverfahren die Passivseite der Bilanz Ihres Unternehmens zu sanieren und das Eigenkapital zu stärken, die Restrukturierungsspezialisten stellen Ihr Unternehmen operativ gestärkt für die Zukunft auf.

    Ihr persönlicher Ansprechpartner begleitet Sie während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens. Dieser stellt sicher, dass das Insolvenzverfahren erfolgreich und ohne Kontrollverlust durchgeführt wird.

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