Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Sie erfahren überraschend, dass Ihr Geschäftspartner Insolvenz angemeldet hat und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet wurde. Gegen diesen Geschäftspartner haben Sie noch eine offene Forderung, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht ausgeglichen wurde.

Wahrscheinlich haben Sie schon mal davon gehört, dass Sie diese Forderung zur Insolvenztabelle anmelden können. Für viele Unternehmer und Verbraucher ist das Thema Insolvenz und Forderungsanmeldung bzw. Durchsetzung der Forderung Neuland. Nur wenn Sie Ihre Forderung rechtzeitig zur Insolvenztabelle anmelden, werden Sie bei der Auszahlung der Insolvenzquote auch berücksichtigt.

In dem nachfolgenden Artikel finden Sie einige wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, die aber nicht abschließend sind:

  1. Was ist eine Insolvenzforderung?

Zunächst einmal erklären wir Ihnen, was mit dem Begriff „Insolvenzforderung“ gemeint ist.  Unter einer „Insolvenzforderung“ versteht man alle Forderungen eines Gläubigers gegen einen Schuldner, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Rechtliche Grundlage ist § 38 InsO.

2. Wann kann ich meine Forderung anmelden?

Die offene Forderung können Sie erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden. Im vorläufigen Insolvenzverfahren nach Stellung des Insolvenzantrags ist dies noch nicht möglich.

Für die Anmeldung Ihrer Forderung erhalten Sie in der Regel ein Anschreiben von dem zuständigen Insolvenzverwalter. Dieser fordert Sie ausdrücklich zur Anmeldung auf. In der Regel enthält das Schreiben auch den gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss).

3. In welcher Form muss ich meine offene Forderung anmelden?

Der Insolvenzverwalter schickt Ihnen mit der Aufforderung zur Anmeldung Ihrer Forderung ein Merkblatt mit, welches wichtige Informationen enthält. Nutzen Sie zur Anmeldung Ihrer Forderung das ebenfalls zugesandte Anmeldungsformular. Dieses muss zweifach eingereicht werden.

In diesem Forderungsformular ist der sogenannte Forderungsgrund (Warenlieferung, Miete, Darlehen etc.) anzugeben. Neben der Höhe der Forderung können Sie Zinsen bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltend machen. Das Datum der Verfahrenseröffnung ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

Ihre Forderung müssen Sie auch belegen. Fügen Sie also entsprechende Rechnungen oder Verträge bei. Wenn Sie einen sogenannten Vollstreckungstitel bereits erwirkt haben, muss dieser im Original beigefügt werden.

4. Worauf muss ich bei der Forderungsanmeldung achten?

Überlegen Sie gut, welche Unterlagen Sie mit der Forderungsanmeldung einreichen. Aus der Forderungsanmeldung ergeben sich für den Insolvenzverwalter teilweise wichtige Informationen, die er im Rahmen einer Insolvenzanfechtung gegen Sie verwenden kann.

Häufig werden gerade bei Dauerschuldverhältnissen wie z. B. der Miete Forderungskonten eingereicht, die das Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners über einen längeren Zeitraum dokumentieren. Ergibt sich daraus, dass das Zahlungsverhalten bereits seit längerer Zeit auffällig war, z. B. durch Zahlungsverzug, Aufbau eines hohen Forderungsrückstandes, Teilzahlungen etc., dann sind diese Informationen für den Insolvenzverwalter von hohem Interesse.

5. Bei wem muss ich meine offene Forderung anmelden?

Ihre Forderungen können Sie ausschließlich beim Insolvenzverwalter oder beim Sachwalter (im Fall der Eigenverwaltung) anmelden. Melden Sie Ihre Forderung also nicht beim Insolvenzgericht oder dem Insolvenzschuldner an.

6. Bis wann kann ich meine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?

Die Frist zur Forderungsanmeldung wird vom Gericht festgelegt und ergibt sich ebenfalls aus dem Eröffnungsbeschluss. Falls Sie diese Frist versäumt haben, ist dennoch eine Forderungsanmeldung bis zum sogenannten „Schlusstermin“ am Ende des Insolvenzverfahrens möglich.

Hierfür müssen Sie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von ca. 20,00 Euro an das Gericht bezahlen.

7. Lohnt es sich überhaupt, Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden?

Eine Anmeldung der Forderung lohnt sich in vielen Fällen. Nicht selten zahlt der Insolvenzverwalter höhere Insolvenzquoten aus, als dies im Durchschnitt üblich ist.  Teilweise erfolgen auch vorab Zahlungen im Wege einer Teilausschüttung. Gerade bei hohen Forderungen lohnt sich dies.

Ein weiterer Vorteil Ihrer Forderungsanmeldung liegt darin, dass Sie als Gläubiger ein Stimmrecht haben. Mit diesem Stimmrecht können Sie Einfluss auf das Insolvenzverfahren nehmen. Beispielsweise dürfen die Gläubiger die Person des Insolvenzverwalters bestätigen oder können ihn abwählen. Oftmals wird auch ein Gläubigerausschuss installiert, der das Handeln des Verwalters beaufsichtigt.

Es muss aber auch gesagt werden, dass der Durchschnitt einer Insolvenzquote bei ca. 4 bis 5 Prozent liegt.

8. Ich habe einen Eigentumsvorbehalt, was kann ich tun?

Soweit Sie Ihre Forderung zusätzlich gesichert haben, z. B. durch einen Eigentumsvorbehalt, haben Sie die Chance Ihren Ausfall zu verringern.

In diesem Fall geht es darum, die Sicherungsrechte sehr frühzeitig dem Insolvenzverwalter anzuzeigen und mit dem Verwalter Kontakt aufzunehmen. Ohne Unterstützung durch einen Experten im Insolvenzrecht werden Sie hierbei oft vertröstet. Ein Dialog Ihres Rechtsanwalts mit dem Insolvenzverwalter „auf Augenhöhe“ verbessert ganz klar Ihre Situation.

9. Wann wird meine angemeldete Forderung geprüft?

Wenn Sie Ihre Forderung fristgerecht angemeldet haben, dann wird diese Forderung im sogenannten Prüfungstermin festgestellt. Das Datum des Prüfungstermins steht ebenfalls im Eröffnungsbeschluss und schließt sich an den sogenannten Berichtstermin an. Beide Termine werden bei größeren Verfahren vor Ort beim zuständigen Insolvenzgericht abgehalten. Bei kleinen Verfahren wird der Prüfungstermin lediglich schriftlich ohne Präsenzveranstaltung durchgeführt.

Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt wird, erhalten Sie keine Nachricht. Nur wenn Ihre Forderung bestritten wurde, erhalten Sie hierüber eine Auskunft.

10. Was kann ich tun, wenn meine Forderung bestritten wurde?

Häufig enthält die Mitteilung des Verwalters Hinweise dazu, weshalb die Forderung bestritten wurde. Dies kann zum einen fehlende Unterlagen oder Ähnliches sein. Nehmen Sie Kontakt zu dem Verwalter auf, um die Anerkennung der Forderung zu erreichen. Falls der Verwalter die Forderung weiterhin bestreitet, müssen Sie Klage auf Feststellung der Forderung erheben.

11. Kann mich der Insolvenzverwalter beraten?

Nein, falls Sie rechtliche Unterstützung benötigen müssen Sie Ihren eigenen Rechtsanwalt beauftragen.

Der Insolvenzverwalter ist kraft seines Amtes durch das Gericht eingesetzt, um die Interessen der Gläubigergesamtheit zu berücksichtigen, nicht Ihrer persönlichen Interessen als Einzelperson. Dasselbe gilt für das Insolvenzgericht.

12. Wie kann Buchalik Brömmekamp Sie unterstützen?

Wir haben eine langjährige Expertise im Bereich des Insolvenzrechts. Die Anmeldung von Insolvenzforderungen gehört zu unserem täglichen Geschäft, so dass wir Sie in allen Fragen auf fachlich hohem Niveau beraten können.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Expertise durch die Vertretung von mehr als 1.000 Gläubigern beispielsweise bei großen Anlageinsolvenzen wie P&R, bei Großinsolvenzen wie Air Berlin und dem Buchgroßhändler KNV. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in kleineren Insolvenzen.

Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir kümmern uns um Ihre Forderung.

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Dr. Jasper Stahlschmidt

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Formular Forderungsanmeldung

Das Musterformular Forderungsanmeldung zum Download.

Bitte beachten Sie auch das offizielle Merkblatt zur Forderungsanmeldung.