Der GmbH-Geschäftsführer: Rechte, Pflichten und Haftung

Als Schlüsselfigur der GmbH trägt der Geschäftsführer umfassende Verantwortung: Er navigiert zwischen seinen Rechten und Pflichten sowie der Haftung, die seine Position mit sich bringt. Dieser Beitrag bietet einen fundierten Einblick in die komplexe Rolle des Geschäftsführers, deren rechtliche Grundlagen und die daraus resultierenden Konsequenzen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) erfreut sich unter Deutschlands Unternehmern nach wie vor größter Beliebtheit. Vorteile wie die Beschränkung des wirtschaftlichen Risikos auf das Gesellschaftsvermögen oder die einfache Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen haben die Rechtsform für viele zur ersten Wahl gemacht.

Geführt wird die GmbH aber nicht von den Gesellschaftern, sondern von einem Geschäftsführer. Mit der herausgehobenen Stellung im Unternehmen entstehen aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Diese sollten vor Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer unbedingt bekannt sein und bei Bedarf regelmäßig in Erinnerung gerufen werden.

Denn missachtet der Geschäftsführer bestehende Pflichten und handelt er gegen die Interessen der Gesellschaft oder ihrer Gläubiger, macht er sich unter Umständen persönlich haftbar. Fragen Sie sich nun, wie genau Ihre Rolle als Geschäftsführer eigentlich aussieht oder wo etwaige Haftungsfallen lauern könnten? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen.

1. Was sind die Aufgaben und Pflichten eines Geschäftsführers?

Der Geschäftsführer einer GmbH hat vielfältige Aufgaben und Pflichten, wobei die Geschäftsführungsbefugnis das wesentliche Element darstellt. Er muss demnach

  • sicherstellen, dass sowohl der Gesellschaftszweck als auch die Ziele der Gesellschaft erreicht werden sowie
  • dafür alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Außerdem vertritt er das Unternehmen gerichtlich sowie außergerichtlich.

Darüber hinaus unterliegt er einer Treuepflicht. Der GmbH-Geschäftsführer muss demnach alle Interessen der Gesellschaft wahren und darf seine Stellung nicht zu seinem eigenen Vorteil  ausnutzen oder dem Unternehmen schaden. Der häufigste Fall der Verletzung der Treuepflicht ist die Selbstbereicherung.

Ein Wettbewerbsverbot während seiner Amtszeit verbietet es dem Geschäftsführer Aufgaben durchzuführen, die für Konkurrenten vorteilhaft sind.

Daneben bestehen noch allgemeine Aufgaben und Pflichten wie zum Beispiel die Einberufung und Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, die Verwaltung des Unternehmensvermögens oder Auskunfts- und Informationspflichten.

2. Wie wird man Geschäftsführer einer GmbH?

Der Geschäftsführer wird, sofern keine Sonderregelungen im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben sind, durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung ernannt, vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG.

Die Bestellung wird erst durch das Einverständnis der gewählten Person wirksam. Die Berufung zum Geschäftsführer sollte außerdem in das Handelsregister eingetragen werden, vgl. § 10 GmbHG.

In Ausnahmesituationen kann ein Notgeschäftsführer gerichtlich bestellt werden. Falls das Unternehmen unter das Mitbestimmungsgesetz fällt, ernennt der Aufsichtsrat den Geschäftsführer.

Das Mitbestimmungsgesetz findet immer dann Anwendung, wenn die GmbH mehr als 2.000 Mitarbeiter und einen Aufsichtsrat hat. Letzterer muss jeweils zu 50 Prozent aus Arbeitnehmern und Kapitaleignern bestehen.

Sie benötigen einen Anwalt, der Sie rund um das Thema Geschäftsführung berät? Sie beschäftigen sich derzeit mit der Gründung einer GmbH und sind sich hinsichtlich der einzelnen rechtlichen Schritte unsicher? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf und erhalten Sie von einem spezialisierten Anwalt eine fundierte Beratung im Zusammenhang mit Ihrem Anliegen.

3. Wer kann Geschäftsführer werden?

Gemäß § 6 GmbHG muss ein Kandidat zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen, nämlich:

  1. Eine natürliche Person im juristischen Sinne sein. Dies bedeutet, er muss Träger von Rechten und Pflichten sein.
  2. Unbeschränkt geschäftsfähig sein, d. h. der Kandidat muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigenverantwortlich sein Vermögen verwalten.

Unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen, sind nach dem Gesellschaftsrecht keine weiteren Qualifikationen zwingend erforderlich. Man muss zum Beispiel nicht selbst bereits Gesellschafter der GmbH oder eine bestimmte Dauer im Unternehmen beschäftigt sein.

Folgende Personen sind allerdings gem. § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG gesetzlich von der Bestellung zum Geschäftsführer ausgeschlossen:

  1. Wer nicht eigenständig über die Besorgungen seiner Vermögensangelegenheiten entscheiden darf, sondern ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt.
  2. Derjenige, der wegen eines gerichtlichen Urteils oder einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung keinen Beruf und kein Gewerbe mehr in einem bestimmten Bereich ausüben darf, welcher mit dem Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise übereinstimmt.
  3. Vorübergehend ausgeschlossen ist jemand, der wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftigt verurteilt worden ist. Die Verurteilung hat dann eine fünfjährige Sperre zu Folge. Innerhalb dieses Zeitraums kann man nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Erfasst werden beispielsweise Insolvenzstraftaten, wie Schuldner-/Gläubigerbegünstigungen, oder Betrugsstraftaten. Die komplette Liste der Straftaten, die eine derartige Sperre begründen, ist in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG zu finden.

4. Wie viele Geschäftsführer kann eine GmbH haben?

Ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Dieser kann auch der alleinige Gesellschafter sein, weshalb bei einer Ein-Personen-Gesellschaft der Alleingesellschafter zum Geschäftsführer berufen werden kann.

Eine gesetzliche Obergrenze an Geschäftsführern gibt es für eine GmbH nicht.

Wenn Sie weitere Fragen aus dem Bereich Gesellschaftsrecht haben, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder  rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Ein Anwalt mit Spezialisierung auf dem Gebiet Gesellschaftsrecht wird Sie kompetent und effizient bei Ihrem Anliegen unterstützen.

5. Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsführung und Geschäftsleitung?

Die Aufgaben des Geschäftsführers sind im Wesentlichen identisch mit denen der Geschäftsleitung. Die Geschäftsführung kann einen Teil ihrer Aufgaben an die Geschäftsleitung delegieren, sofern eine solche vorhanden ist.

Die Geschäftsleitung erhält dadurch eine gewisse Verantwortung für den übernommen Bereich, wobei die wichtigen Entscheidungen mit der Geschäftsführung abgestimmt werden müssen.

Der fundamentale Unterschied liegt darin, dass der Geschäftsleiter für einen Teil des Unternehmens Verantwortung übernimmt und die Geschäftsführung verantwortlich für das Gesamtunternehmen ist, den Bereich der Geschäftsleitung folglich eingeschlossen. Die Geschäftsleitung steht in der Unternehmensstruktur daher unter der Geschäftsführung.

6. Für was haftet der Geschäftsführer einer GmbH?

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich.

Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn der Gesellschaft ein Schaden entsteht, weil der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes missachtet (§ 43 Absatz 1, 2 GmbHG).

In diesem Fall haftet der Geschäftsführer persönlich, das bedeutet, er kann unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden.

  • Haftung im Gründungsstadium

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bereits in der Gründungsphase der Gesellschaft. Zum einen kommt in diesem Stadium eine Gründungshaftung in Betracht. Danach haftet der Geschäftsführer, gegebenenfalls zusammen mit den anderen Gesellschaftern, bei der Angabe von falschen Informationen. Beispielsweise bei der Anmeldung der GmbH. Darüber hinaus besteht noch eine sog. Handelnden Haftung. Demnach haftet der Geschäftsführer persönlich für alle geschlossenen Verträge der GmbH. Die Haftbarkeit endet mit Eintragung ins Handelsregister. Hier kann es unter anderem zu Problemen kommen, wenn die GmbH nicht eingetragen wird.
  • Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis)

    Falls der Geschäftsführer einer GmbH bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten die erforderliche Sorgfalt missachtet, kann die Gesellschaft bei Schadenseintritt Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen.

Ein Ausschluss der Haftbarkeit liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer an die wirksamen Gesellschafterweisungen gehalten hat und infolgedessen ein Schaden entstanden ist.

Bei fehlerhaften und unwirksamen Weisungen der Gesellschafterversammlung bleibt es bei einer grundsätzlichen Haftbarkeit gegenüber der Gesellschaft und Ersatzansprüche können geltend gemacht werden.

  • Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis)

    Grundsätzlich bestehen im Außenverhältnis nur Haftungsansprüche gegen die Gesellschaft und damit das Gesellschaftsvermögen. In folgenden Ausnahmefällen kann jedoch auch der Geschäftsführer einer GmbH persönlich haftbar gemacht werden:

a. Bei Vertretung der GmbH

Der Geschäftsführer schließt einen Vertrag für die Gesellschaft ab und macht dabei nicht deutlich, dass er als Vertreter auftritt bzw. nicht selbst Vertragspartner werden soll. Sollte der Vertragspartner dann fälschlicherweise annehmen, dass er den Vertrag mit dem Geschäftsführer selbst schließt, entsteht eine persönliche Haftbarkeit des Geschäftsführers.

b. Steuern und Sozialabgaben

Darüber hinaus kann in dem Aufgabenbereich Steuern und Sozialabgaben eine persönliche Haftbarkeit entstehen. Gem. § 69 AO hat der Geschäftsführer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Missachtung folgender Verpflichtungen für die Beträge selbst einzustehen:

– Als Geschäftsführer muss er die monatliche Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmenden einbehalten.

– Außerdem muss er alle Arbeitnehmer sowohl bei einer Sozialversicherung als auch bei einer Krankenkasse anmelden. Der Geschäftsführer macht sich schadensersatzpflichtig und sogar strafbar (§ 266a StGB), wenn er die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig an die Sozialversicherungsträger abführt.

c. In der Insolvenz

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft gegenüber persönlich, wenn er insolvenzrechtliche Pflichten verletzt, wie wenn er zum Beispiel bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig beantragt.

Außerdem haftet er gegenüber Dritten persönlich, wenn während des Insolvenzverfahrens gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen wird.

d. Bei Gesellschafterwechsel

Im Falle eines Gesellschafterwechsels kann eine persönliche Haftbarkeit des Geschäftsführers gegenüber Dritten entstehen, wenn der Gläubiger keine Kenntnis von dem Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter erhalten hat und ihm infolgedessen ein Schaden entsteht.

Die fehlende Kenntnis kann beispielsweise dadurch verursacht werden, dass die Änderung nicht in das Handelsregister eingetragen wurde.

  • Deliktische Haftung

    Eine persönliche Haftung besteht auch dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht. In diesem Fall gelten dann die grundsätzlichen Haftungsvorschriften des Deliktsrechts, §§ 823 ff. BGB. Die Rechtslage in den zuvor genannten Einzelfällen ist mitunter recht komplex und sollte unbedingt von einem fachkundigen Anwalt beurteilt werden. Unsere hochspezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen bei der richtigen Einordnung Ihrer Anliegen und zeigen haftungsrelevante Fallstricke auf.

7. Wie haftet ein angestellter Geschäftsführer?

Ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH hat die gleiche Stellung wie ein nicht angestellter Geschäftsführer, er ist das gesetzliche Organ der Gesellschaft.

Der Unterschied liegt darin, dass man als angestellter Geschäftsführer zwar in die Funktion eines Arbeitgebers rutscht. Gleichzeitig ist man aber bei der Gesellschaft im Sinne eines Arbeitnehmenden angestellt.

Allerdings wird die Arbeitnehmereigenschaft von Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundesgerichtshof (BGH) im Einzelfall unterschiedlich interpretiert. Der GmbH-Geschäftsführer ist aber nach bisheriger Rechtsprechung auch des BAG in aller Regel kein Arbeitnehmer.

Als Geschäftsführer muss man nach § 43 Abs. 1 GmbHG die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ wahren. Hierunter ist allgemein die Pflicht zu verstehen, im Rahmen der Gesetze und unternehmenseigenen Regelungen die Unternehmensinteressen zu fördern und Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Der angestellte Geschäftsführer haftet daher grundsätzlich gleich einem nicht angestellten Geschäftsführer.

Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer:innen nur eingeschränkt oder, aufgrund der privilegierten Arbeitnehmerhaftung, teils gar nicht haften. Ein angestellter Geschäftsführer hingegen haftet bereits bei leichter Fahrlässigkeit uneingeschränkt mit seinem vollen Privatvermögen.

8. Wie lange ist ein ehemaliger Geschäftsführer haftbar?

Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich noch bis zu zehn Jahren nach seinem Ausstieg für Schäden haftbar gemacht werden, die bis zu dem Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet wurden.

Man spricht in diesem Fall von einer Nachhaftung des Geschäftsführers im Sinne des § 160 Abs. 1 HGB. Der ehemalige Geschäftsführer haftet in derartigen Fällen weiterhin unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

Die jeweilige Verjährungsdauer hängt von der Art des geltend Schadensersatzanspruchs ab, vgl. § 43 Abs. 4 GmbHG.

  • Ansprüche der GmbH selbst:

verjähren fünf Jahre nach Schadenseintritt.

  • Ansprüche der Gesellschafter:

verjähren bis zu zehn Jahre nach
Schadenseintritt, § 199 Abs. 3 Nummer 1 BGB.

  • Deliktische Ansprüche:

verjähren drei Jahre nach Abschluss des Jahres, in
dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Zusätzlich zu der Nachhaftung des ehemaligen Geschäftsführers gibt es noch die sog. Scheingesellschafterhaftung. Diese erfasst den Fall, dass das Ausscheiden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht ausdrücklich bekanntgegeben wird.

In diesen Fällen kann der ehemalige Geschäftsführer auch nach seinem Ausstieg noch zur Haftung herangezogen werden. Unbeachtlich ist, ob der Fehler der Gesellschaft oder dem Geschäftsführer anzulasten ist.

9. Welche Besonderheiten gelten mit Blick auf das Arbeitsrecht?

Inwiefern das Arbeitsrecht und der darin geregelte Kündigungsschutz von Arbeitsverhältnissen auf Geschäftsführer Anwendung findet, hängt von der Frage ab, ob sie als Arbeitnehmer zu bewerten sind oder nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es dazu unterschiedliche Auffassungen.

Arbeitnehmereigenschaft

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht geurteilt, dass ein GmbH-Geschäftsführer niemals als Arbeitnehmer anzusehen sei, da er die GmbH nach deutschem Recht als Organ aktiv nach außen und innen vertrete. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für Fremdgeschäftsführer, also solche Geschäftsführer, die nicht zugleich auch Gesellschafter der GmbH sind.

Nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, dem Bundesarbeitsgericht (BAG), kann jedoch auch ein GmbH-Geschäftsführer als ein Arbeitnehmer anzusehen sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn

  • eine persönliche Abhängigkeit zur Gesellschaft besteht oder
  • nicht eigenverantwortlich über Zeit und Ort der Arbeitsleistung entschieden werden kann.

Eine persönliche Abhängigkeit wird v. a. dann angenommen, wenn der GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter des Unternehmens ist und maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn der GmbH-Geschäftsführer zugleich über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt.

Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft richtet sich aber nicht ausschließlich nach dem Grad der Gesellschafterstellung. Es kann für die Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft vielmehr schon ausreichen, dass nicht eigenverantwortlich über Zeit und Ort der Arbeitsleistung entschieden werden kann.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann als Arbeitnehmer behandelt werden kann, wenn er das Unternehmen als Gesellschafter nicht beherrscht und in Bezug auf Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit weder überwacht noch reglementiert wird. Dies ist insbesondere für den im Arbeitsrecht geregelten Kündigungsschutz von Arbeitsverhältnissen von Bedeutung.

Wenn Sie Fragen zur Eigenschaft als Arbeitnehmer eines Geschäftsführers haben, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne mit fundiertem Rat zur Seite.

Das Arbeitsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet und es ist ratsam, einen Anwalt mit entsprechender Spezialisierung im Vorfeld der Regelung eines Sachverhalts zu kontaktieren. Anderenfalls drohen im Zweifel erhebliche wirtschaftliche Schäden.

Kündigung

Ist der Geschäftsführer im Einzelfall nicht als Arbeitnehmer einzuordnen, gelten für die Kündigung besondere Regeln. Bei der Frage nach der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers sind dabei zunächst zwei Aspekte zu unterscheiden. Seine Stellung als:

  1. Organ der Gesellschaft und
  2. Partei des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit der Gesellschaft

Soll die Stellung des GmbH-Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft beendet werden, muss die Gesellschafterversammlung ihn zunächst durch Beschluss abberufen. Der Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung kann dies gem. § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit tun. Diese Frage betrifft also nicht, wie man zunächst denken könnte, das Arbeitsrecht. Vielmehr ist insoweit das Gesellschaftsrecht maßgeblich.

Mit der Abberufung ist jedoch nicht automatisch auch eine Kündigung des der Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäftsführeranstellungsvertrags vorgesehen. Die Kündigung muss vielmehr gesondert erklärt werden. Berechtigt hierzu ist der Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung.

Alternativ kann auch ein neuer Geschäftsführer durch den Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung bestellt und zugleich beauftragt werden, die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags gegenüber dem bisherigen Geschäftsführer auszusprechen.

Ist der gekündigte GmbH-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer zu behandeln, findet der zentrale Punkt im Arbeitsrecht, der Arbeitnehmerschutz, keine Anwendung. Grundlage für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ist in aller Regel ein Geschäftsführeranstellungsvertrag, der als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB einzuordnen ist.

Im Falle einer Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags findet das Kündigungsschutzgesetz gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung.

Das Zusammenspiel zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht ist komplex und entsprechende Fallgestaltungen sollten von einem fachkundigen Anwalt beurteilt werden.

Sollte Ihnen als Geschäftsführer eine Kündigung ausgesprochen worden sein, nehmen Sie daher unverbindlich Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über langjährige Erfahrungen in dem Bereich und beraten Sie gerne hinsichtlich der nächsten Schritte.

10. Wie ist die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers zu versteuern?

Während die Frage, ob ein Geschäftsführer Arbeitnehmer ist oder nicht, zwischen den höchsten deutschen Gerichten im Zivil- und Arbeitsrecht teilweise unterschiedlich beurteilt wird, ist sie im Steuerrecht geklärt: Der GmbH-Geschäftsführer ist steuerrechtlich grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen.

Die Einkünfte eines angestellten Geschäftsführers unterliegen der Lohnsteuerpflicht und sind gem. § 19 EstG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Er zahlt also im Ergebnis Steuern wie jeder Arbeitnehmer.

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • In aller Regel wird er auch in dieser Konstellation auf Basis eines Geschäftsführeranstellungsvertrags tätig werden. Er unterliegt in diesem Fall ebenfalls der Lohnsteuer. Kommt es zu verdeckten Gewinnausschüttungen, müssen hingegen auch Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gezahlt werden.
  • Alternativ kann er als Selbständiger dem Unternehmen über das Gehalt samt Umsatzsteuer eine Rechnung schreiben. Es wären dann Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer zu entrichten.

Benötigen Sie bei steuerrechtlichen Fragestellungen Unterstützung durch einen Anwalt? Dann nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf. Die Erstberatung ist selbstverständlich kostenfrei.

11. Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass jede natürliche Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, Geschäftsführer werden kann. Eine weitere Qualifikation ist nicht zwingend erforderlich.

Zu den Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Verfolgung des Gesellschaftszwecks. Außerdem vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft bei rechtlichen Auseinandersetzungen und unterliegt sowohl der Treuepflicht als auch einem Wettbewerbsverbot.

Besonders stark wirkt sich aus, dass bei Missachtung des Sorgfaltsmaßstabes eine persönliche Haftbarkeit gegenüber der Gesellschaft möglich ist und er in diesem Zusammenhang unbeschränkt mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen werden kann. Daher sollte bei auftretenden wirtschaftlichen Problemen oder anderen haftungsrelevanten Themen unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden.

Darüber hinaus ist insbesondere bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis eine persönliche Haftbarkeit gegenüber Dritten möglich.

Weitere häufig auftretende Fälle der persönlichen Inanspruchnahme von Geschäftsführern spielen sich im Bereich Steuern und Sozialabgaben, beim Eintritt der Insolvenz oder bei einem Wechsel innerhalb des Gesellschafterbestandes ab. In diesen Bereichen bewegt man sich recht schnell in haftungsrelevanten Sachverhalten und sollte daher bei Unsicherheit sofort einen Anwalt hinzuziehen, der sich z. B. im Steuer-, Insolvenz- oder Gesellschaftsrecht auskennt.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aber nicht nur während des Bestehens der Gesellschaft, sondern bereits während der Gründung.

Außerdem besteht nach seinem Austritt eine sog. Nachhaftung, wonach er noch bis zu zehn Jahren nach seinem Ausscheiden persönlich Haftungsansprüchen ausgesetzt sein kann, wenn der Anspruch in seiner Amtszeit begründet wurde.

Haben Sie Fragen? Benötigen Sie Beratung? Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstberatungsgespräch gerne zur Verfügung!

Ihre Ansprechpartner

Philipp Wolters LL.M. (UK)

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Dr. Jasper Stahlschmidt

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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