Neues Sanierungsrecht (StaRUG) und weitere Erleichterungen

1. Welche Möglichkeiten bietet das neue Sanierungsrecht (StaRUG) dem Unternehmen?

Das neue Sanierungsrecht ermöglicht es dem Unternehmen und Unternehmer, sich auch gegen den Willen von einzelnen Gläubigern finanziell im Rahmen eines sogenannten Restrukturierungsplans zu entschulden. Dies ist auch sinnvoll, da bei einem Scheitern solcher Verhandlungen meist alle Gläubiger deutlich weniger erhalten. Es kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn das Unternehmen sich einer sehr hohen Forderung ausgesetzt sieht. So kann dieses neue Instrument bei Produkthaftungsklagen wichtig sein.

Das neue Sanierungsrecht (StaRUG) ermöglicht auch eine sogenannte Sanierungsmoderation mit einem Sanierungsmoderator. Dies kann Sinn machen, wenn die Aussicht besteht, dass alle betroffenen Gläubiger, von denen man einen Sanierungsbeitrag erwartet, auch zustimmen werden.

Das neue Sanierungsrecht

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    Optionen der Restrukturierung und Sanierung

    2. Was ist der Vorteil eines solchen Verfahrens, und wo gibt es Grenzen?

    Dieses Verfahren ist nicht-öffentlich, sodass hiervon nicht betroffene Vertragspartner keine Kenntnis davon erlangen müssen.  Dieses Verfahren kann auch nur einzelne Verbindlichkeiten einbeziehen. Allerdings kann mithilfe dieses Verfahrens nicht in laufende Verträge für die Zukunft eingegriffen werden.

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    3. Unter welchen Voraussetzungen kann das Unternehmen dieses neue Sanierungsverfahren nutzen?

    Nur die drohend zahlungsunfähigen Unternehmen können dieses neue Sanierungsverfahren nutzen. Das Unternehmen darf weder zahlungsunfähig noch überschuldet sein.

    Zumeist erfordert eine operative Sanierung auch die Modifizierung oder Beendigung laufender Verträge. Ein Sanierungsverfahren im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren ermöglichen anders als beim neuen Sanierungsverfahren eben auch eine Änderung der laufenden Verträge. Ausserdem wird das Unternehmen bei der Eigenverwaltung über das Insolvenzgeld auch liquiditätsseitig entlastet. Diese Erleichterungen gibt es beim neuen Sanierungsrecht nicht.

    Sprechen Sie uns gerne an. Wir klären mit Ihnen, welche Sanierungsoption für Ihr Unternehmen die Beste ist!

    4. Klartext: Was bedeutet das?

    Nur solche Unternehmen, die in den nächsten 12 Monaten weiterhin mehr als 90 % ihrer Verbindlichkeiten zahlen können, können ein solches Verfahren nutzen. Bei Unternehmen, deren Zahlungsschwierigkeiten maßgeblich durch die Coronapandemie verursacht sind, gibt es Erleichterungen. Bei diesen Unternehmen darf in den nächsten vier Monaten keine Zahlungsunfähigkeit eintreten, damit das neue Sanierungsverfahren genutzt werden kann.

    Der Unternehmer oder der Geschäftsführer muss also sehr frühzeitig aktiv werden!

    5. Die Sanierung meines Unternehmens erfordert auch die Änderung der bestehenden Verträge. Dies ist nach dem neuen Sanierungsrecht (StaRUG) ja nicht möglich. Gibt es auch andere Sanierungsoptionen?

    Zumeist erfordert eine operative Sanierung auch die Modifizierung oder Beendigung laufender Verträge. Ein Sanierungsverfahren im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren ermöglichen anders als beim neuen Sanierungsverfahren auch eine Änderung der laufenden Verträge. Außerdem wird das Unternehmen bei der Eigenverwaltung über das Insolvenzgeld auch liquiditätsseitig entlastet. Diese Erleichterungen gibt es beim neuen Sanierungsrecht nicht.

    6. Leider war ich nicht rechtzeitig aktiv. Mein Unternehmen ist bereits zahlungsunfähig oder die Zahlungsunfähigkeit tritt bereits sehr bald ein. Bedeutet dies das Ende des Unternehmens?

    Nein!

    Auch dann kann dem Unternehmen die Sanierungsoption eines Schutzschirmverfahrens oder der Insolvenz in Eigenverwaltung weiter zur Verfügung stehen. Die Politik hat die gravierenden Auswirkungen der Corona- Pandemie auf die einzelnen Unternehmen erkannt und hier Erleichterungen geschaffen.

    Solche Unternehmen, deren Krise maßgeblich durch Corona hervorgerufen wurde, können seit dem 1. Januar 2021 auch unter erleichterten Bedingungen in ein Schutzschirmverfahren eintreten.

    7. Weitere Themen des neuen Sanierungsrechts

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