Start­sei­teRechts­be­ra­tungNeu­es Sanie­rungs­recht (Sta­RUG) und wei­te­re Erleichterungen

Neu­es Sanie­rungs­recht (Sta­RUG) und wei­te­re Erleichterungen

1. Wel­che Mög­lich­kei­ten bie­tet das neue Sanie­rungs­recht (Sta­RUG) dem Unternehmen?

Das neue Sanie­rungs­recht ermög­licht es dem Unter­neh­men und Unter­neh­mer, sich auch gegen den Wil­len von ein­zel­nen Gläu­bi­gern finan­zi­ell im Rah­men eines soge­nann­ten Restruk­tu­rie­rungs­plans zu ent­schul­den. Dies ist auch sinn­voll, da bei einem Schei­tern sol­cher Ver­hand­lun­gen meist alle Gläu­bi­ger deut­lich weni­ger erhal­ten. Es kann ins­be­son­de­re dann eine Rol­le spie­len, wenn das Unter­neh­men sich einer sehr hohen For­de­rung aus­ge­setzt sieht. So kann die­ses neue Instru­ment bei Pro­dukt­haf­tungs­kla­gen wich­tig sein.

Das neue Sanie­rungs­recht (Sta­RUG) ermög­licht auch eine soge­nann­te Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on mit einem Sanie­rungs­mo­de­ra­tor. Dies kann Sinn machen, wenn die Aus­sicht besteht, dass alle betrof­fe­nen Gläu­bi­ger, von denen man einen Sanie­rungs­bei­trag erwar­tet, auch zustim­men werden.

Das neue Sanierungsrecht

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    Optionen der Restrukturierung und Sanierung

    2. Was ist der Vor­teil eines sol­chen Ver­fah­rens, und wo gibt es Grenzen?

    Die­ses Ver­fah­ren ist nicht-öffent­lich, sodass hier­von nicht betrof­fe­ne Ver­trags­part­ner kei­ne Kennt­nis davon erlan­gen müs­sen.  Die­ses Ver­fah­ren kann auch nur ein­zel­ne Ver­bind­lich­kei­ten ein­be­zie­hen. Aller­dings kann mit­hil­fe die­ses Ver­fah­rens nicht in lau­fen­de Ver­trä­ge für die Zukunft ein­ge­grif­fen werden.

    3. Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann das Unter­neh­men die­ses neue Sanie­rungs­ver­fah­ren nutzen?

    Nur die dro­hend zah­lungs­un­fä­hi­gen Unter­neh­men kön­nen die­ses neue Sanie­rungs­ver­fah­ren nut­zen. Das Unter­neh­men darf weder zah­lungs­un­fä­hig noch über­schul­det sein.

    Zumeist erfor­dert eine ope­ra­ti­ve Sanie­rung auch die Modi­fi­zie­rung oder Been­di­gung lau­fen­der Ver­trä­ge. Ein Sanie­rungs­ver­fah­ren im Rah­men der Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder das Schutz­schirm­ver­fah­ren ermög­li­chen anders als beim neu­en Sanie­rungs­ver­fah­ren eben auch eine Ände­rung der lau­fen­den Ver­trä­ge. Aus­ser­dem wird das Unter­neh­men bei der Eigen­ver­wal­tung über das Insol­venz­geld auch liqui­di­täts­sei­tig ent­las­tet. Die­se Erleich­te­run­gen gibt es beim neu­en Sanie­rungs­recht nicht.

    Spre­chen Sie uns ger­ne an. Wir klä­ren mit Ihnen, wel­che Sanie­rungs­op­ti­on für Ihr Unter­neh­men die Bes­te ist!

    4. Klar­text: Was bedeu­tet das?

    Nur sol­che Unter­neh­men, die in den nächs­ten 12 Mona­ten wei­ter­hin mehr als 90 % ihrer Ver­bind­lich­kei­ten zah­len kön­nen, kön­nen ein sol­ches Ver­fah­ren nut­zen. Bei Unter­neh­men, deren Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten maß­geb­lich durch die Coro­na­pan­de­mie ver­ur­sacht sind, gibt es Erleich­te­run­gen. Bei die­sen Unter­neh­men darf in den nächs­ten vier Mona­ten kei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­tre­ten, damit das neue Sanie­rungs­ver­fah­ren genutzt wer­den kann.

    Der Unter­neh­mer oder der Geschäfts­füh­rer muss also sehr früh­zei­tig aktiv werden!

    5. Die Sanie­rung mei­nes Unter­neh­mens erfor­dert auch die Ände­rung der bestehen­den Ver­trä­ge. Dies ist nach dem neu­en Sanie­rungs­recht (Sta­RUG) ja nicht mög­lich. Gibt es auch ande­re Sanierungsoptionen?

    Zumeist erfor­dert eine ope­ra­ti­ve Sanie­rung auch die Modi­fi­zie­rung oder Been­di­gung lau­fen­der Ver­trä­ge. Ein Sanie­rungs­ver­fah­ren im Rah­men der Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder das Schutz­schirm­ver­fah­ren ermög­li­chen anders als beim neu­en Sanie­rungs­ver­fah­ren auch eine Ände­rung der lau­fen­den Ver­trä­ge. Außer­dem wird das Unter­neh­men bei der Eigen­ver­wal­tung über das Insol­venz­geld auch liqui­di­täts­sei­tig ent­las­tet. Die­se Erleich­te­run­gen gibt es beim neu­en Sanie­rungs­recht nicht.

    6. Lei­der war ich nicht recht­zei­tig aktiv. Mein Unter­neh­men ist bereits zah­lungs­un­fä­hig oder die Zah­lungs­un­fä­hig­keit tritt bereits sehr bald ein. Bedeu­tet dies das Ende des Unternehmens?

    Nein!

    Auch dann kann dem Unter­neh­men die Sanie­rungs­op­ti­on eines Schutz­schirm­ver­fah­rens oder der Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung wei­ter zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Poli­tik hat die gra­vie­ren­den Aus­wir­kun­gen der Coro­na- Pan­de­mie auf die ein­zel­nen Unter­neh­men erkannt und hier Erleich­te­run­gen geschaffen.

    Sol­che Unter­neh­men, deren Kri­se maß­geb­lich durch Coro­na her­vor­ge­ru­fen wur­de, kön­nen seit dem 1. Janu­ar 2021 auch unter erleich­ter­ten Bedin­gun­gen in ein Schutz­schirm­ver­fah­ren ein­tre­ten.

    7. Wei­te­re The­men des neu­en Sanierungsrechts

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