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Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren — VSBG

Am 01.04.2016 ist das Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz — VSBG — in Kraft getre­ten und setzt damit die ADR-Richt­li­nie (Richt­li­nie 2013/11/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und Rates vom 21.05.2013) um. Die Richt­li­nie beab­sich­tigt im B2C-Bereich (also im Ver­hält­nis zwi­schen Unter­neh­mern und Ver­brau­chern) alter­na­tiv zu den Gerichts­ver­fah­ren den Streit bei­zu­le­gen. Die Inan­spruch­nah­me staat­li­cher Gerich­te ist mit einem oft sehr hohen Kos­ten­ri­si­ko ver­bun­den, da der Unter­lie­gen­de die gesam­ten Kos­ten des Rechts­streits (bestehend aus eige­nen sowie geg­ne­ri­schen Rechts­an­walts­kos­ten und den Gerichts­kos­ten aller durch­lau­fen­den Instan­zen) tra­gen muss. Hier­durch ent­ste­hen oft Kos­ten in 5‑stelliger Höhe.

Ver­brau­chern und Unter­neh­mern, hier­zu zäh­len u. a. auch Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Händ­ler etc., wird durch die Richt­li­ni­en­um­set­zung die Mög­lich­keit gege­ben, ihre Unstim­mig­kei­ten vor einer unab­hän­gi­gen Stel­le güt­lich bei­zu­le­gen. Die­se Vor­ge­hens­wei­se hat u.a. den Vor­teil, dass die vor­ste­hend beschrie­be­nen Kos­ten­ri­si­ken ver­mie­den wer­den (ein Kos­ten­aus­gleich zwi­schen den Par­tei­en erfolgt im VSBG-Ver­fah­ren gera­de nicht), die Bezie­hung zwi­schen Unter­neh­mer und Ver­brau­cher wird nicht über Gebühr belas­tet, son­dern kann durch die ein­ver­nehm­li­che Bei­le­gung der Unstim­mig­keit sogar gestärkt wer­den; die Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren füh­ren schnel­ler zu einem Ergeb­nis als gericht­li­che Verfahren.

Die Teil­nah­me an sol­chen Ver­fah­ren ist zwar grund­sätz­lich frei­wil­lig, doch ergibt sich u. a. auf Unter­neh­mer­sei­te eine Teil­nah­me­ver­pflich­tung an die­sen Ver­fah­ren auf­grund einer Ver­bands­zu­ge­hö­rig­keit oder direkt aus dem Gesetz. Zudem erge­ben sich für Unter­neh­mer aus dem VSBG all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sowie beson­de­re Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Ent­ste­hung einer Streitigkeit.

Die Durch­füh­rung sol­cher alter­na­ti­ver Streit­be­le­gungs­ver­fah­ren ist effek­tiv, aber auch nicht zu unter­schät­zen, da auch Form­feh­ler weit­rei­chen­de Fol­gen haben kön­nen. Soll­te unter­neh­mer­seits eine Teil­nah­me­ver­pflich­tung an einem sol­chen Ver­fah­ren bestehen, ist — erst Recht, wenn eine güt­li­che Bei­le­gung nicht beab­sich­tigt wird — ein sol­ches Ver­fah­ren mit äußers­ter Sorg­falt zu betrei­ben, was spie­gel­bild­lich auch für die Gegen­sei­te gilt.

Auch Ver­brau­cher soll­ten, erst Recht wenn die Ansprü­che zu ver­jäh­ren dro­hen, das Ver­fah­ren nicht ohne anwalt­li­che Hil­fe betreiben.

Buch­a­lik Bröm­me­kamp hat viel­fa­che Erfah­rung in sol­chen Ver­fah­ren und berät sowohl vor Ein­lei­tung, als auch im Rah­men sol­cher alter­na­ti­ver Streit­be­le­gungs­ver­fah­ren vor Ombuds­stel­len (Ver­si­che­rungs­om­buds­mann, Ombuds­mann der pri­va­ten Ban­ken e. V., Ombuds­mann der Volks- und Raiff­ei­sen­ban­ken e. V. etc.). Eine Über­sicht über die in Deutsch­land aner­kann­ten Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­len fin­den Sie hier https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_
Verbraucherschlichtungsstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=46
).

Unser Bera­tungs-/Ver­tre­tungs­an­ge­bot rich­tet ich sich an Unter­neh­men, Ver­bän­de und Ver­brau­cher zu sämt­li­chen Fra­gen des VSBG. Unter­neh­men soll­ten, abhän­gig von ihrer Grö­ße und ihres Außen­auf­tritts, ihre Home­page sowie ihre All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen auf die Anfor­de­rung des VSBG prü­fen lassen.

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