Verbraucherstreitbeilegungsverfahren – VSBG

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG – in Kraft getreten und setzt damit die ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 21.05.2013) um. Die Richtlinie beabsichtigt im B2C-Bereich (also im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern) alternativ zu den Gerichtsverfahren den Streit beizulegen. Die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte ist mit einem oft sehr hohen Kostenrisiko verbunden, da der Unterliegende die gesamten Kosten des Rechtsstreits (bestehend aus eigenen sowie gegnerischen Rechtsanwaltskosten und den Gerichtskosten aller durchlaufenden Instanzen) tragen muss. Hierdurch entstehen oft Kosten in 5-stelliger Höhe.

Verbrauchern und Unternehmern, hierzu zählen u. a. auch Banken, Versicherungen, Händler etc., wird durch die Richtlinienumsetzung die Möglichkeit gegeben, ihre Unstimmigkeiten vor einer unabhängigen Stelle gütlich beizulegen. Diese Vorgehensweise hat u.a. den Vorteil, dass die vorstehend beschriebenen Kostenrisiken vermieden werden (ein Kostenausgleich zwischen den Parteien erfolgt im VSBG-Verfahren gerade nicht), die Beziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher wird nicht über Gebühr belastet, sondern kann durch die einvernehmliche Beilegung der Unstimmigkeit sogar gestärkt werden; die Verbraucherstreitbeilegungsverfahren führen schneller zu einem Ergebnis als gerichtliche Verfahren.

Die Teilnahme an solchen Verfahren ist zwar grundsätzlich freiwillig, doch ergibt sich u. a. auf Unternehmerseite eine Teilnahmeverpflichtung an diesen Verfahren aufgrund einer Verbandszugehörigkeit oder direkt aus dem Gesetz. Zudem ergeben sich für Unternehmer aus dem VSBG allgemeine Informationspflichten sowie besondere Informationspflichten nach Entstehung einer Streitigkeit.

Die Durchführung solcher alternativer Streitbelegungsverfahren ist effektiv, aber auch nicht zu unterschätzen, da auch Formfehler weitreichende Folgen haben können. Sollte unternehmerseits eine Teilnahmeverpflichtung an einem solchen Verfahren bestehen, ist – erst Recht, wenn eine gütliche Beilegung nicht beabsichtigt wird – ein solches Verfahren mit äußerster Sorgfalt zu betreiben, was spiegelbildlich auch für die Gegenseite gilt.

Auch Verbraucher sollten, erst Recht wenn die Ansprüche zu verjähren drohen, das Verfahren nicht ohne anwaltliche Hilfe betreiben.

Buchalik Brömmekamp hat vielfache Erfahrung in solchen Verfahren und berät sowohl vor Einleitung, als auch im Rahmen solcher alternativer Streitbelegungsverfahren vor Ombudsstellen (Versicherungsombudsmann, Ombudsmann der privaten Banken e. V., Ombudsmann der Volks- und Raiffeisenbanken e. V. etc.). Eine Übersicht über die in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen finden Sie hier https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_
Verbraucherschlichtungsstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=46
).

Unser Beratungs-/Vertretungsangebot richtet ich sich an Unternehmen, Verbände und Verbraucher zu sämtlichen Fragen des VSBG. Unternehmen sollten, abhängig von ihrer Größe und ihres Außenauftritts, ihre Homepage sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Anforderung des VSBG prüfen lassen.

Ihr Ansprechpartner

Sascha Borowski

Sascha Borowski

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T +49 211 828977-215
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