Start­sei­teRechts­be­ra­tungArbeits­rechtAnwalt für Insol­venz­ver­wal­ter: Umfas­sen­de Bera­tung und Ver­tre­tung im insol­venz­na­hen Arbeits­recht und Sozialrecht

Anwalt für Insol­venz­ver­wal­ter: Umfas­sen­de Bera­tung und Ver­tre­tung im insol­venz­na­hen Arbeits­recht und Sozialrecht

Im Zuge der Durch­füh­rung eines Insol­venz­ver­fah­rens tre­ten fast immer auch Fra­gen auf, wel­che die Arbei­ter­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer des in die Kri­se gera­te­nen Unter­neh­mens und damit das Arbeits­recht und das Sozi­al­recht im Insol­venz­ver­fah­ren betreffen.

Hier­zu zäh­len vor allem kom­ple­xe Fra­ge­stel­lun­gen zum Insol­venz­geld und des­sen Vor­fi­nan­zie­rung, zu Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, zur Kurz­ar­beit, zur Umset­zung von Per­so­nal­maß­nah­men und auch zur Pro­zess­ver­tre­tung vor den Arbeitsgerichten.

Im Fol­gen­den beschrei­ben wir die wesent­li­chen The­men­fel­der und erläu­tern ins­be­son­de­re, inwie­weit wir den beauf­trag­ten Insol­venz­ver­wal­ter kom­pe­tent beglei­ten, koope­ra­tiv unter­stüt­zen und auch fach­lich ent­las­ten können.

  1. Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung im Insolvenzverfahren

Im Rah­men der Vor­fi­nan­zie­rung von Insol­venz­geld sind zahl­rei­che arbeits­recht­li­che The­men zu prü­fen sowie geeig­ne­te Maß­nah­men zu ent­wi­ckeln und zu ergrei­fen. Unse­re Beglei­tung des Insol­venz­ver­wal­ters umfasst alle in Betracht kom­men­den Bereiche:

  • Wir berei­ten die Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung vor.
  • Wir über­neh­men die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Agen­tur für Arbeit, der vor­fi­nan­zie­ren­den Bank, dem Insol­venz­geld­dienst­leis­ter und der Abrech­nungs­stel­le im Unter­neh­men oder dem Steu­er­be­ra­ter­bü­ro und füh­ren die­se zusammen.
  • Wir prü­fen sämt­li­che Ver­trags­un­ter­la­gen zur Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung als auch die arbeits- und tarif­ver­trag­li­chen Ansprü­che der Arbeit­neh­mer hin­sicht­lich ihrer Insol­venz­geld­fä­hig­keit. Strit­ti­ge Sach­ver­hal­te stim­men wir mit der Agen­tur für Arbeit ab.

Auf­grund der Viel­zahl der von uns beglei­te­ten Insol­venz­ver­fah­ren ver­fü­gen wir sowohl auf Ban­ken­sei­te als auch bei den Insol­venz­geld­dienst­leis­tern über ein gutes Netz­werk, wel­ches wir ger­ne zum Erfolg Ihres Insol­venz­ver­fah­rens einbringen.

Letzt­lich sor­gen wir, sofern gewünscht, auf einer Beleg­schafts­ver­samm­lung für eine hohe Akzep­tanz der Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung: Wir erklä­ren den Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern die Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung und regeln den gesam­ten Ablauf von der Unter­zeich­nung der Ankauf­er­klä­rung bis zur Aus­zah­lung. Soll­te es nötig wer­den, die Ver­fah­rens­er­öff­nung zu ver­schie­ben, initi­ie­ren wir das sog. Rol­lie­ren und ermög­li­chen dies­be­züg­lich einen rei­bungs­lo­sen Ablauf.

2. Betriebs­ver­ein­ba­run­gen im Insolvenzverfahren

Schon in einem frü­hen Sta­di­um des Insol­venz­ver­fah­rens kann es nötig sein, mit dem Betriebs­rat abän­dern­de Betriebs­ver­ein­ba­run­gen abzu­schlie­ßen, so z. B., wenn Arbeits­zeit­kon­ten im Betrieb ein­ge­rich­tet sind.

Insol­venz­recht­lich wären Arbeits­zeit­kon­to­gut­ha­ben bei Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens in Geld umzu­rech­nen und als Insol­venz­for­de­run­gen zur Insol­venz­ta­bel­le anzu­mel­den. Die­ser Umstand wür­de es erschwe­ren, Arbeit­neh­mer zu über­ob­li­ga­to­ri­scher Arbeit zu moti­vie­ren. Hier­durch wür­de aber letzt­lich ein wich­ti­ger Zweck des Insol­venz­gel­des − hohe Pro­duk­ti­vi­tät bei gleich­zei­ti­gem Ent­fall der Ent­gelt­last − verfehlt.

Um die Arbeit­neh­mer aber einer­seits zu moti­vie­ren, auch im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren Über­stun­den abzu­leis­ten, und sie ande­rer­seits vor dem skiz­zier­ten Scha­den zu bewah­ren, muss früh­zei­tig eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zur Sus­pen­die­rung der Arbeits­zeit­kon­ten mit dem Betriebs­rat ver­han­delt und abge­schlos­sen wer­den. Ger­ne neh­men wir das für Sie in die Hand.

3. Kurz­ar­beit im Insolvenzverfahren

Auch im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren kann es wirt­schaft­lich Sinn erge­ben, wäh­rend des Insol­venz­geld­be­zu­ges Kurz­ar­beit unter Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­bei­ter­geld anzu­ord­nen. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Mona­te des Insol­venz­geld­be­zu­ges wegen feh­len­der Pro­duk­ti­vi­tät nur unge­nü­gend genutzt wer­den können.

Da das Kurz­ar­bei­ter­geld nor­ma­ler­wei­se durch das Unter­neh­men vor­fi­nan­ziert wird, dies im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren aber schlicht­weg nicht mög­lich ist, kommt häu­fig eine Vor­fi­nan­zie­rung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des, ähn­lich der Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung, in Betracht.

Das dies­be­züg­li­che Ver­fah­ren steu­ern wir ger­ne ein und stim­men dies mit den invol­vier­ten Stel­len, ins­be­son­de­re der Agen­tur für Arbeit, der Bank und dem Abrech­nungs­dienst­leis­ter, ab.

4. Umset­zung von Per­so­nal­maß­nah­men im Insolvenzverfahren

Ob Betriebs­still­le­gung, Betriebs­fort­füh­rung oder über­tra­gen­de Sanie­rung, nur sel­ten kommt ein Insol­venz­ver­fah­ren ohne einen Per­so­nal­ab­bau aus. Unser Leis­tungs­spek­trum umfasst hier ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:

  • Wir bera­ten (vor­läu­fi­ge) Insol­venz­ver­wal­ter bezüg­lich der vor­zu­neh­men­den Maßnahmen.
  • Wir berei­ten die Maß­nah­men gemein­sam mit den kon­zep­tio­nell Wir­ken­den vor.
  • Wir füh­ren mit den Betriebs­rä­ten die Ver­hand­lun­gen zu Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan und rich­ten Trans­fer­ge­sell­schaf­ten ein.
  • Wir beglei­ten Inves­to­ren­pro­zes­se, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Umset­zung von Erwer­ber­kon­zep­ten, und fina­li­sie­ren Betriebsübergänge.
  • Auf­grund unse­rer sozi­al­recht­li­chen Exper­ti­se füh­ren wir mit betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern Gesprä­che und Ver­hand­lun­gen zu Vorruhestandsregelungen.
  • Kommt es zu Frei­stel­lun­gen und Kün­di­gun­gen, berei­ten wir die­se vor, erstel­len Mus­ter, stim­men die­se mit den Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen ab, füh­ren sowohl die Betriebs­rats­an­hö­rung als auch die Kon­sul­ta­ti­on des Betriebs­rats durch, fer­ti­gen die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge an, stim­men die­se mit der Agen­tur für Arbeit ab und geben die­se letzt­lich, wenn gewünscht, auch per­sön­lich beim dort zustän­di­gen Sach­be­ar­bei­ter gegen Unter­zeich­nung einer Emp­fangs­be­stä­ti­gung ab.

Sämt­li­che beim Aus­spruch von Kün­di­gun­gen vor­ge­ge­be­ne Ver­fah­ren wer­den von uns beglei­tet, so auch die Ein­ho­lung der Zustim­mung zur Kün­di­gung von Arbeit­neh­mern mit einem beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz wegen Schwer­be­hin­de­rung, Mut­ter­schutz oder Elternzeit.

5. Ver­tre­tung vor den Arbeits­ge­rich­ten im Insolvenzverfahren

Als pro­zess­erfah­re­ne Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht ver­tre­ten wir den Insol­venz­ver­wal­ter beim Arbeits­ge­richt bei jed­we­dem Rechts­streit, ins­be­son­de­re auch bei Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­sen, die auf einen von uns beglei­te­ten Per­so­nal­ab­bau folgen.

6. Fazit

Infol­ge der Beglei­tung von mehr als 200 Insol­venz­ver­fah­ren ver­fü­gen wir als Anwalt über eine beson­de­re Exper­ti­se im Insol­venz­ar­beits­recht und dem insol­venz­na­hen Sozi­al­recht. Wir beglei­ten den (vor­läu­fi­gen) Insol­venz­ver­wal­ter in jedem Ver­fah­rens­sta­di­um, ob im Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren oder im eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren. Unse­re Rechts­an­wäl­te bera­ten bei allen The­men­stel­lun­gen: zum Insol­venz­geld und des­sen Vor­fi­nan­zie­rung, zu Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, zur Kurz­ar­beit, zur Umset­zung von Per­so­nal­maß­nah­men und auch zur Pro­zess­ver­tre­tung vor den Arbeits­ge­rich­ten. Hier­bei ver­ste­hen wir uns als Teil des Teams des Insol­venz­ver­wal­ters und arbei­ten eng mit dem Insol­venz­ver­wal­ter zusam­men. Mit unse­rer Beauf­tra­gung ent­le­digt sich der Insol­venz­ver­wal­ter aller arbeits- und sozi­al­recht­li­chen The­men, von A bis Z.

7. Fra­gen und Kontakt

Sie haben Fra­gen oder benö­ti­gen Erläu­te­run­gen? Ob tele­fo­nisch, bei uns vor Ort oder per Video-Call: Rufen Sie uns ger­ne an, schrei­ben Sie uns eine E‑Mail oder nut­zen Sie ein­fach unser Kon­takt­for­mu­lar, um einen Ter­min zu ver­ein­ba­ren! Das Erst­ge­spräch ist selbst­ver­ständ­lich kostenlos.

Ihre Ansprech­part­ner

Michael Kothes

Micha­el Kothes

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