Insolvenzantrag: Voraussetzungen, Pflichten und Vorteile für Gläubiger und Schuldner

Ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag kann für finanziell angeschlagene Unternehmen eine Chance auf Neubeginn und Schuldenfreiheit bedeuten, vorausgesetzt, die erforderlichen Kriterien werden erfüllt.

Wenn Unternehmen oder natürliche Personen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, bleibt manchmal nur der Weg in die Insolvenz. Allerdings steht es nicht jedem frei, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Am Anfang eines jeden Insolvenzverfahrens steht der Insolvenzantrag.

Unter welchen Bedingungen ein solcher Insolvenzantrag gestellt werden kann, wie ein Insolvenzverfahren abläuft und welche Vorteile ein Insolvenzverfahren sogar haben kann, wollen wir Ihnen im Folgenden anschaulich erläutern.

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  1. Was ist ein Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzantrag ist ein formeller Antrag, den eine Person oder ein Unternehmen stellt, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind und ihre Schulden nicht mehr begleichen können. Der Antrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht mit dem Ziel eingereicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, um die Schulden unter bestimmten Bedingungen zu regeln und eine Entschuldung zu ermöglichen. Es gibt zwei Hauptarten der Insolvenz: die Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen und die Regelinsolvenz für Firmen. Der Insolvenzantrag kann sowohl vom Schuldner selbst als auch unter bestimmten Bedingungen von Gläubigern gestellt werden.

Wichtig: Der Antrag muss bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften rechtzeitig gestellt werden, da das Versäumen der Antragstellung zu rechtlichen Nachteilen führen kann. Wenn das Verfahren rechtzeitig eingeleitet wird, können in der Regel auch Lösungen wie ein Insolvenzplan oder ein Vergleich mit den Gläubigern gefunden werden.

2. Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Insolvenzantrag stellen?

Damit man überhaupt einen Insolvenzantrag stellen kann, muss zunächst ein Insolvenzgrund vorliegen. Denn mit dem Antrag erfolgt eine Zäsur mit teils nicht unerheblichen Wirkungen für Schuldner und Gläubiger.

Es gibt insgesamt drei Insolvenzgründe:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

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Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 18 Absatz 2, Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die gegen ihn bestehenden Forderungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Grundsätzlich soll für die Beurteilung ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt werden.

Die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bedarf also grundsätzlich eines Blickes in die Zukunft.

Für Verbraucher dürfte dieser Insolvenzgrund eher eine untergeordnete Rolle spielen. Dennoch sollte man ihn nicht gänzlich außer Acht lassen. Denn je eher man die Privatinsolvenz angeht, desto schneller ist man seine Schulden am Ende wieder los und kann neu starten.

Für Unternehmen hat der Insolvenzgrund hingegen eine hohe Bedeutung. Denn eine drohende Zahlungsunfähigkeit ermöglicht frühzeitig den Eintritt in einen gesetzlich unterstützten Restrukturierungsprozess.

Beispiel einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

Ist der Schuldner drohend zahlungsunfähig, liegt die weitere Vorgehensweise im Ermessen des Unternehmens bzw. Verbrauchers. Man ist berechtigt einen Antrag zu stellen, eine Insolvenzantragspflicht besteht aber nicht.

Zumindest Unternehmen sollten sich jedoch eingehend über Sanierungschancen beraten lassen, die diese Situation bietet. Zu denken wäre an einen Sanierungsvergleich außerhalb der Insolvenz (Stichwort: StaRUG) oder, wenn auch operative Maßnahmen ergriffen werden sollen, an ein selbstbestimmtes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Die Beratung geschieht idealerweise durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht mit entsprechenden Referenzen. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir geben Ihnen hilfreiche Informationen zu Ihrer Situation.

Sie wünschen Unterstützung bei der Prüfung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt? Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Zahlungsunfähigkeit

Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist sowohl für Unternehmen wie auch Verbraucher von Bedeutung. Er ist gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, all seine fälligen Zahlungspflichten rechtzeitig zu erfüllen.

Insbesondere die Geschäftsleitung einer juristischen Person ist gut beraten, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Denn wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, bestehen erhebliche Haftungsrisiken.

Sie sind sich unsicher, ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht? Sprechen Sie uns unverbindlich an und erhalten Sie kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

Überschuldung

Der Insolvenzgrund Überschuldung begründet für juristische Personen die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen und liegt gem. § 19 Absatz 2, Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Schulden nicht mehr deckt.

Dies gilt nicht, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Verbraucher können auf Basis dieses Grundes keinen Insolvenzantrag stellen.

Überschuldungsstatus zum Stichtag

Auch bei einer Überschuldung ist die Geschäftsleitung dazu angehalten, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird dies versäumt, bestehen erhebliche Haftungsrisiken. Diese lassen sich im Vorfeld durch eine fundierte Beratung ausschließen.

Sollten Sie zu den Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose weitere Informationen bzw. die Unterstützung bei der Erstellung wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

3. Besteht eine generelle Insolvenzantragspflicht des Schuldners?

Liegt eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit vor, kann ein Verbraucher bzw. wirtschaftlich Selbständiger einen Insolvenzantrag stellen. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass durch einen verspäteten Insolvenzantrag gegebenenfalls die Restschuldbefreiung gefährdet sein kann. Denn ein Gläubiger kann beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner u.a.

  • in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig
  • die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person (also klassischerweise eine GmbH, AG o.ä.) und liegt der Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist die Leitung des Unternehmens dazu verpflichtet, einen Antrag zu stellen. Ist das Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig besteht ein Antragsrecht, aber keine Insolvenzantragspflicht.

4. Wer kann den Insolvenzantrag stellen?

Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag bei dem zuständigen Gericht hin eröffnet. Antragsberechtigt sind dabei grundsätzlich Gläubiger und Schuldner.

Verbraucher

Wie bereits zu der Insolvenzantragspflicht ausgeführt, sind Verbraucher bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Gang in die Privatinsolvenz steht ihnen aber offen.

Es kann jedoch vorkommen, dass ein Gläubiger bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt und den Schuldner so in die Privatinsolvenz zwingt. Dies ist grundsätzlich zulässig.

Leitet ein Gläubiger das Insolvenzverfahren durch Antragstellung ein, so muss das Gericht dem Schuldner vor der Entscheidung über die Eröffnung allerdings Gelegenheit geben, innerhalb von drei Monaten ebenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist vorab ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen.

Unternehmen

Auch für Unternehmen gilt, dass der Insolvenzantrag grundsätzlich von Gläubiger und Schuldner bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden kann.

Ist der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfähig, kann der Insolvenzantrag mangels Antragsrecht allerdings nicht vom Gläubiger gestellt werden.

5. Wo kann ich meinen Insolvenzantrag stellen?

Ein Insolvenzantrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. In Deutschland sind dies die Amtsgerichte, die für Insolvenzverfahren zuständig sind. Je nach Wohnort eines Verbrauchers oder Sitz des Unternehmens ist das jeweils zuständige Gericht in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers oder dem Sitz des Unternehmens.

Um einen Insolvenzantrag zu stellen, müssen Sie die erforderlichen Formulare ausfüllen und alle relevanten Unterlagen beifügen, wie zum Beispiel eine detaillierte Liste Ihrer Schulden und eine Übersicht über Ihre finanziellen Verhältnisse. Bei der Privatinsolvenz können Sie den Antrag selbst stellen, während Unternehmen aufgrund gesteigerter Komplexität der Vermögensverhältnisse sich in der Regel durch einen Anwalt für Insolvenzrecht beraten lassen sollten. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.

Wichtig: Stellen Sie sicher, dass der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt ist, da fehlerhafte Anträge zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen können und damit im Ergebnis als nicht gestellt gelten. Dies kann insbesondere mit Blick auf die einzuhaltenden Antragsfristen von Bedeutung sein (Stichwort: Insolvenzverschleppung)!

6. Checkliste: Diese Dokumente benötigen Sie für Ihren Insolvenzantrag

Um den Insolvenzantrag korrekt und schnell zu stellen, sollten Sie u.a. folgende Dokumente bereithalten:

  • Vermögensübersicht: Detaillierte Aufstellung aller Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Bankkonten, Wertgegenstände).
  • Schuldenübersicht: Eine vollständige Liste aller Gläubiger (z. B. Banken, Lieferanten) sowie der offenen Forderungen.
  • Einkommensnachweise:
    • Bei Privatinsolvenz: Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
    • Bei Selbstständigen: Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten Jahre.
  • Unterlagen zu laufenden Verträgen: Mietverträge, Kreditverträge, Versicherungen oder andere langfristige Verpflichtungen.
  • Steuerbescheide: Aktuelle Steuerbescheide, falls verfügbar, sowie eine Übersicht über Steuerschulden.
  • Gesellschaftsvertrag: Falls Sie ein Unternehmen führen, benötigen Sie den Gesellschaftsvertrag sowie aktuelle Jahresabschlüsse.
  • Liquiditätsplanung (bei Unternehmen): Eine aktuelle Übersicht über die Liquidität und das Finanzmanagement des Unternehmens.
  • Vorherige Insolvenzanträge (falls zutreffend): Wenn bereits ein Insolvenzantrag gestellt wurde, sollten alle relevanten Dokumente dazu vorliegen.

7. Was muss beim Ausfüllen des Antrags beachtet werden?

Beim Ausfüllen des Insolvenzantrags gibt es mehrere wichtige Punkte, die beachtet werden sollten, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden:

  1. Vollständige und korrekte Angaben: Alle persönlichen und finanziellen Informationen müssen genau und vollständig angegeben werden, einschließlich der Schuldenübersicht, Vermögensaufstellung und Einkommensnachweise. Unvollständige Angaben können den Antrag verzögern oder zur Ablehnung führen.
  2. Dokumente beifügen: Achten Sie darauf, alle erforderlichen Dokumente beizufügen, wie z. B. Steuerbescheide, aktuelle Kontoauszüge und Verträge. Diese Dokumente sind notwendig, um die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nachzuweisen.
  3. Ehrliche Angaben: Geben Sie alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß an. Falsche oder unvollständige Angaben können nicht nur zu rechtlichen Konsequenzen, sondern auch zur Antragsablehnung führen.
  4. Angabe der Gläubiger: Eine vollständige Liste der Gläubiger und ihrer Forderungen ist erforderlich. Hierbei müssen alle Gläubiger, auch kleinere, mit ihren Forderungen sowie den entsprechenden Stammdaten aufgeführt werden.
  5. Fristen beachten: Der Antrag muss rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine verspätete Antragstellung kann rechtliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei der Unternehmensinsolvenz, da ansonsten eine Haftung der Geschäftsleitung mit dem Privatvermögen droht.
  6. Beratung durch einen Experten: Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung rechtlich beraten zu lassen, besonders wenn es sich um eine Unternehmensinsolvenz handelt. Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann sicherstellen, dass der Antrag korrekt ausgefüllt und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

8. Vorteile eines Insolvenzverfahrens

Gegen das Unternehmen oder einen Verbraucher bestehende Forderungen können den Geschäftsbetrieb oder das Leben manchmal so erschweren, dass eine Insolvenz der rettende Weg sein kann.

Die Insolvenz ermöglicht es Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen, belastende Schulden loszuwerden und einen Neubeginn zu starten. Der Insolvenzantrag stellt den Beginn einer neuen Zeitrechnung mit diversen Pflichten dar. Dafür winken im Insolvenzverfahren sowie nach Aufhebung desselben viele Vorteile.

Das in Insolvenz befindliche Unternehmen kann den Sanierungs- und Restrukturierungsprozess im Rahmen einer sogenannten Eigenverwaltung selbst führen und umfangreiche operative Maßnahmen vornehmen. Liquiditätshilfen wie das Insolvenzgeld unterstützen die Sanierung des Schuldners. Das Unternehmen kann sich unter Beteiligung seiner Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplans seiner Schulden entledigen.

Dem die Privatinsolvenz durchlaufenden Schuldner winkt am Ende die Restschuldbefreiung, das heißt, er ist von den alten Schulden befreit. Eine der Voraussetzungen hierfür ist, dass mit dem Insolvenzantrag auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt wurde. Eine verzögerte Antragstellung kann im schlimmsten Fall zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Der Insolvenzantrag eröffnet dem Schuldner also neue Perspektiven. Sie sollten sich aufgrund der Komplexität des Verfahrens sowie der weitreichenden Folgen fachkundig beraten lassen, idealerweise von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht. Sprechen Sie uns für weitere Informationen gerne an.

9. Was gibt es neben dem Antrag sonst noch zu beachten?

Neben dem eigentlichen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens sind je nach individueller Situation noch diverse weitere Anträge zu stellen. Zudem ist oftmals noch die Beibringung einer Vielzahl weiterer Dokumente erforderlich. Dies gilt für eine Unternehmensinsolvenz genauso wie eine Privatinsolvenz.

Da die Rechtslage sehr komplex ist und Versäumnisse die rechtliche Position eines Schuldners erheblich negativ beeinflussen können, raten wir dringend zu einer professionellen Beratung im Vorfeld der Antragstellung.

Wir unterstützen Sie in diesem Prozess gerne und übernehmen die Antragsvorbereitung sowie die Einreichung bei Gericht für Sie.

Nehmen Sie hierfür unverbindlich Kontakt zu uns auf. Der Erstkontakt ist selbstverständlich kostenfrei.

10. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Nachdem der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wurde, bestellt das Gericht in der Regel zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Der prüft in der Folge, ob ein Insolvenzgrund für die Eröffnung des Verfahrens vorliegt und ob das Vermögen für die Begleichung der Kosten ausreicht, die für Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter entstehen.

Am Ende des vorläufigen Verfahrens erstattet der Insolvenzverwalter das sogenannte Eröffnungsgutachten. Dies gibt dem Insolvenzgericht Auskunft darüber, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ausreichend Masse für die Eröffnung vorhanden ist.

Dieser Zeitraum dauert bei Unternehmensinsolvenzen für gewöhnlich längstens drei Monate, da den Mitarbeitern maximal für drei Monate Insolvenzgeld gewährt wird.

Erfolgt die Eröffnung des Verfahrens, bestellt das Gericht gleichzeitig einen (endgültigen) Insolvenzverwalter. Eine seiner Aufgaben ist es, sämtliche Forderungen der Gläubiger in der sogenannten Insolvenztabelle aufzunehmen und den ordnungsgemäßen Bestand der angemeldeten Forderungen zu prüfen.

Darüber hinaus prüft der Insolvenzverwalter unter anderem, ob der Schuldner einzelne Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz bevorzugt befriedigt hat oder ein Gläubiger zum Beispiel von der Überschuldung wusste. Der Insolvenzverwalter würde die Vermögensverschiebungen dann anfechten und die gezahlten Beträge zurückverlangen.

Wenn Sie weitergehende Informationen zum Ablauf einer Unternehmens- oder Privatinsolvenz wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

11. Fazit

Egal ob Privatinsolvenz oder Unternehmensinsolvenz, ohne Insolvenzantrag gibt es kein Insolvenzverfahren.

Handelt es sich um eine juristische Person, ist es Aufgabe des Unternehmens bei Vorliegen der entsprechenden Insolvenzgründe rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird dies versäumt, drohen erhebliche Haftungsrisiken.

Ein Verbraucher hingegen ist nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Gläubiger kann ihn jedoch durch einen entsprechenden Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners in die Privatinsolvenz zwingen.

Privatinsolvenz sowie Firmeninsolvenz haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Folge, dass die alten Schulden Vergangenheit sind und ein Neubeginn gestartet werden kann. Die Schulden werden bei ausreichender Vermögensmasse nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgekehrt.

12. Häufige Fragen und Antworten zum Thema Insolvenzantrag

Der Unterschied der beiden Verfahren liegt in der Art der Schuldner. Ein Regelinsolvenzverfahren richtet sich an Unternehmen und (ehemals) Selbstständige, während ein Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen gedacht ist. Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) ist die Schuldenregulierung mit anschließender Restschuldbefreiung.

Der Insolvenzantrag einer GmbH muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Verpasst die hierfür zuständige Geschäftsleitung diese Frist, können die Geschäftsführer persönlich für Schäden haftbar gemacht werden. Die rechtzeitige Antragstellung ist somit entscheidend, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.

Falls Sie sich unsicher sind, ob die Insolvenzreife Ihrer GmbH eingetreten ist, sollten Sie dringend rechtlichen Rat einholen, um einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen und Haftungsrisiken zu minimieren.

Bei einem Insolvenzantrag fallen zunächst gegebenenfalls Kosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt (idealerweise einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht) an. Im (vorläufigen) Insolvenzverfahren selbst entstehen Kosten für das zuständige Gericht und den Insolvenzverwalter. Die genaue Höhe der Kosten hängt von der Höhe der Insolvenzmasse sowie der Komplexität des Verfahrens ab. Bei Bedarf kann mit dem Insolvenzantrag ein Stundungsantrag gestellt werden. Diesen können Schuldner beantragen, die die Kosten des Insolvenzverfahrens vorerst nicht bezahlen können.

Die Kosten für das Insolvenzverfahren werden häufig über die Insolvenzmasse finanziert. Diese umfasst alle Vermögenswerte des insolventen Unternehmens oder des Schuldners.

Bei einer Unternehmensinsolvenz werden die Verfahrenskosten in aller Regel durch die Verwertung von Vermögenswerten des Unternehmens beglichen.

Im Fall einer Privatinsolvenz wird das Verfahren ebenfalls grundsätzlich durch die Insolvenzmasse finanziert. Wenn der Schuldner jedoch über keine ausreichenden Mittel verfügt, kann unter Umständen eine Stundung der Verfahrenskosten gewährt werden, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.

Nein, ein Insolvenzantrag kann nicht vollständig online gestellt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Formulare online herunterzuladen und schriftlich auszufüllen. Der Antrag muss anschließend beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Es ist wichtig, dass der Antrag unterschrieben vorliegt, da eine elektronische Einreichung ohne Unterschrift nicht zulässig ist.

Wird der Insolvenzantrag über das Vermögen einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG etc.) verspätet eingereicht, kann das schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Eine natürliche Person, also ein Verbraucher, unterliegt keiner Antragspflicht und kann sich somit auch nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Nach der Einreichung des Antrags wird dieser vom zuständigen Insolvenzgericht auf Vollständigkeit geprüft und es wird festgestellt, ob ein Eröffnungsgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegeben ist. Hiermit wird in aller Regel ein vorläufiger Insolvenzverwalter beauftragt. Fällt die Prüfung positiv aus, wird das Verfahren eröffnet und ein (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt. Dieser übernimmt die Verwaltung und Verwertung des Vermögens. Die Forderungen der Gläubiger werden dabei berücksichtigt.

Im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden die Gläubiger über den Stand des Verfahrens informiert und können über den weiteren Verlauf abstimmen. Hier wird im Falle einer Unternehmensinsolvenz auch entschieden, ob das Unternehmen saniert oder liquidiert werden soll. Bei einer Privatinsolvenz kann am Ende des Verfahrens eine Restschuldbefreiung erfolgen, wodurch der Schuldner von verbleibenden Schulden befreit wird. Das Insolvenzverfahren endet in der Regel mit der Sanierung oder Liquidation des Unternehmens bzw. der Befreiung von den Schulden bei einer Privatinsolvenz.

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