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Insol­venz­plan und Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung (ESUG)

Wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten und sons­ti­ge Kri­sen­si­tua­tio­nen kön­nen in jedem Unter­neh­men auf­tre­ten, unab­hän­gig von Bran­che und Grö­ße. Im Fall einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder einer Über­schul­dung sind Fir­men unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gemäß Insol­venz­recht ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag zu stellen.

Vie­le Unter­neh­mer fürch­ten im Zusam­men­hang mit die­sem Schritt signi­fi­kan­te Nach­tei­le. Dazu gehö­ren etwa Über­nah­me und Ver­kauf der Fir­ma durch einen Insol­venz­ver­wal­ter sowie eine per­sön­li­che Inan­spruch­nah­me – letz­te­re bedeu­tet meist den per­sön­li­chen Ruin.

Dabei ermög­licht die Insol­venz­ord­nung dem vor­aus­schau­en­den Unter­neh­mer mit den Sanie­rungs­in­stru­men­ten der (vor­läu­fi­gen) Eigen­ver­wal­tung und dem Schutz­schirm­ver­fah­ren vie­le Vor­tei­le bei der nach­hal­ti­gen und eigen­ver­ant­wort­li­chen Sanie­rung des Unter­neh­mens. Sowohl mit der (vor­läu­fi­gen) Eigen­ver­wal­tung als auch mit dem Schutz­schirm­ver­fah­ren eröff­net die Insol­venz­ord­nung dem Schuld­ner die Mög­lich­keit, ein Insol­venz­ver­fah­ren ohne einen vom Gericht bestell­ten (vor­läu­fi­gen) Insol­venz­ver­wal­ter durch­zu­füh­ren und so das in die Kri­se gera­te­ne Unter­neh­men in Eigen­re­gie wirt­schaft­lich wie­der auf die Bei­ne zu stel­len. Bei­de Ver­fah­rens­va­ri­an­ten sind glei­cher­ma­ßen geeig­net den ange­streb­ten Erfolg zu errei­chen, unter­schei­den sich aber vor allem hin­sicht­lich der Antrags­vor­aus­set­zun­gen und dem Umfang der ein­ge­räum­ten Rechte.

Doch was bedeu­tet Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung? Wel­che Vor­aus­set­zun­gen sind für die­ses Ver­fah­ren erfor­der­lich? Bie­tet das Ver­fah­ren beson­de­re Vor­tei­le? Nach­fol­gend geben wir Ihnen die Ant­wort auf die­se und wei­te­re Fragen.

  1.  Was sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine Insol­venz in Eigenverwaltung?

Vor­aus­set­zung für das Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigen­re­gie ist das Vor­lie­gen eines der drei im deut­schen Insol­venz­recht defi­nier­ten Insolvenzgründe:

  • Dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit, § 18 InsO
  • Zah­lungs­un­fä­hig­keit, § 17 InsO
  • Über­schul­dung, § 19 InsO

Dro­hen­de Zahlungsunfähigkeit

Von einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit spricht man, wenn davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass der Schuld­ner sei­nen fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten nicht pünkt­lich nach­kom­men kann. Der zwin­gen­de Pro­gno­se­zeit­raum zur Beur­tei­lung der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit beträgt dabei 24 Monate.

Unter­neh­men haben somit die Chan­ce, die Sanie­rung unter Insol­venz­schutz mög­lichst früh durch­zu­füh­ren, was die Erfolgs­aus­sich­ten deut­lich erhöht.

Falls ledig­lich eine dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit im Raum steht, besteht wei­ter­hin kei­ne Insol­venz­an­trags­pflicht. Eine zunächst außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern ist eben­so möglich.

Es ist eine deut­li­che Ten­denz dahin­ge­hend erkenn­bar, dass das Insol­venz­recht immer stär­ker zuguns­ten des Unter­neh­mens, d. h. für sei­nen Erhalt und sei­ne erfolg­rei­che Fort­füh­rung, aus­ge­rich­tet wird. Red­li­che Schuld­ner, die sich früh­zei­tig um die Kri­sen­be­wäl­ti­gung küm­mern, kön­nen von meh­re­ren vor­teil­haf­ten Sanie­rungs­in­stru­men­ten Gebrauch machen.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Reicht die vor­han­de­ne Liqui­di­tät nicht mehr aus, um sämt­li­che Ver­bind­lich­kei­ten frist­ge­recht zu bezah­len, liegt eine sog. Zah­lungs­un­fä­hig­keit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Meist wird der Hand­lungs­be­darf vom Unter­neh­mer spä­tes­tens dann erkannt.

Davon abzu­gren­zen ist die sog. Zah­lungs­sto­ckung, wel­che dann vor­liegt, wenn der Unter­neh­mer mehr als 90 Pro­zent sei­ner fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten decken kann. Dann ist eine Sanie­rung in Eigen­re­gie zwar nach wie vor mög­lich, es besteht aller­dings grund­sätz­lich kei­ne Insol­venz­an­trags­pflicht. Da denk­bar ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke in abseh­ba­rer Zeit grö­ßer wird, besteht hier alter­na­tiv auch die Mög­lich­keit einer Antrags­stel­lung auf­grund dro­hen­der Zahlungsunfähigkeit.

Wich­tig ist, sich durch den Insol­venz­grund der Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht von einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung abschre­cken zu las­sen, da die­ser allein nichts über den Erfolg oder Miss­erfolg aussagt.

Über­schul­dung

Bei juris­ti­schen Per­so­nen zählt auch die Über­schul­dung zu den Insolvenzgründen.

Von einer Über­schul­dung spricht man gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn der Schuld­ner mit sei­nem Ver­mö­gen nicht mehr in der Lage ist, die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten zu decken. Eine Aus­nah­me hier­von besteht dann, wenn die Fort­füh­rung des Betriebs in den nächs­ten 12 Mona­ten über­wie­gend wahr­schein­lich ist. Vor­aus­set­zung dafür ist die Erstel­lung einer posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se durch einen unab­hän­gi­gen Berater.

Geschäfts­mo­dell und Management

Erfolgs­ent­schei­dend für die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung ist nicht der Insol­venz­grund, son­dern ande­re Aspek­te, wie bei­spiels­wei­se das Vor­han­den­sein eines funk­tio­nie­ren­den Geschäfts­mo­dells sowie einer kom­pe­ten­ten Geschäftsführung.

Da das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­re­gie sehr kom­plex ist, ist die Beglei­tung durch einen erfah­re­nen Bera­ter essen­zi­ell. Wäh­rend sich die Geschäfts­füh­rung auf das Tages­ge­schäft und den wirt­schaft­li­chen Erfolg des Unter­neh­mens fokus­siert, führt der Bera­ter den Schuld­ner sicher durch das Insol­venz­ver­fah­ren und ver­mei­det poten­zi­el­le Haftungsrisiken.

2. Wel­che Vor­tei­le bestehen bei der Insol­venz in Eigenverwaltung?

In tra­di­tio­nel­len Sanie­rungs­ver­fah­ren wur­de der Betrieb bzw. sei­ne Geschi­cke durch den Insol­venz­ver­wal­ter über­nom­men, was für den Unter­neh­mer bit­ter war, da die­ser dadurch gewis­ser­ma­ßen sein Lebens­werk verlor.

Hier zeigt sich der gro­ße Vor­teil einer Insol­venz in Eigen­re­gie: Ein Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht mehr not­wen­dig und die bis­he­ri­ge Geschäfts­lei­tung behält die voll­stän­di­ge Kon­trol­le über das Unter­neh­men. Statt­des­sen wird ein (vor­läu­fi­ger) Sach­wal­ter bestellt, der eine signi­fi­kant ein­ge­schränk­te Funk­ti­on besitzt. Sei­ne Auf­ga­ben bestehen dar­in, für das Insol­venz­ge­richt die Ein­hal­tung der im Rah­men der Eigen­ver­wal­tung gel­ten­den Geset­ze sicher­zu­stel­len und dafür zu sor­gen, dass die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft gewahrt werden.

Der Sach­wal­ter hat folg­lich kei­ne akti­ve Rol­le im Insol­venz­ver­fah­ren inne und ist auch nicht für die Bera­tung des Schuld­ners zustän­dig. Dies lässt sich schon allein damit erklä­ren, dass die ihm zuste­hen­de Ver­gü­tung deut­lich nied­ri­ger aus­fällt und die bestehen­den Haf­tungs­ri­si­ken nicht aufwiegt.

Deut­lich wird: Auf­grund der umfas­sen­den Vor­tei­le ist das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung ein attrak­ti­ves Sanie­rungs­in­stru­ment. Die Liqui­di­täts­vor­zü­ge sowie die Mög­lich­keit der ope­ra­ti­ven Sanie­rung las­sen sich wei­ter­hin nur durch die Eigen­ver­wal­tung oder in einem Schutz­schirm­ver­fah­ren nut­zen. Letz­te­res soll­te vor allem von einem insol­venz­rei­fen Unter­neh­men mit struk­tu­rel­len Pro­ble­men ange­strebt werden.

3. Wie ist der Ablauf der Insol­venz in Eigenregie?

Zunächst soll­te sei­tens der Geschäfts­lei­tung das Vor­lie­gen eines Insol­venz­grun­des geprüft wer­den, bevor anschlie­ßend der Insol­venz­an­trag auf Eröff­nung des Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erstellt wird. Bei bei­den Schrit­ten emp­fiehlt sich die pro­fes­sio­nel­le Bera­tung durch einen insol­venz­recht­lich geschul­ten Exper­ten. Eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung ist essen­zi­ell, denn damit steht und fällt die Mög­lich­keit einer erfolg­rei­chen Sanierung.

Vor­läu­fi­ges Insol­venz­ver­fah­ren in Eigenverwaltung

Wird der Antrag vom zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt akzep­tiert, so folgt per Beschluss die Anord­nung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung. Zugleich wird ein Sach­wal­ter bestellt, der sei­nen oben erläu­ter­ten Auf­ga­ben nachgeht.

Das vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­fah­ren stellt die Wei­chen für den wei­te­ren Ver­lauf. Die ver­füg­ba­ren Liqui­di­täts­ef­fek­te soll­ten so weit wie mög­lich aus­ge­schöpft wer­den, um eine erfolg­rei­che Restruk­tu­rie­rung des Unter­neh­mens zu ermöglichen.

Löh­ne und Gehäl­ter über­nimmt in die­ser Zeit die Agen­tur für Arbeit. Hier ist anzu­mer­ken, dass die Zah­lun­gen in der Regel zunächst über eine Bank vor­fi­nan­ziert wer­den, da die Zah­lung sei­tens der Agen­tur für Arbeit aus recht­li­chen Grün­den erst rück­wir­kend mit Eröff­nung des Ver­fah­rens erfol­gen kann.

Geschäfts­leis­tung und (idea­ler­wei­se) Bera­ter erstel­len par­al­lel dazu ein umfas­sen­des Sanie­rungs­kon­zept, in wel­chem fol­gen­de Fra­gen beant­wor­tet sein müssen:

  • Ist die Erfolgs­aus­sicht des Unter­neh­mens in Zukunft positiv?
  • Wie sol­len die For­de­run­gen der Gläu­bi­ger befrie­digt werden?

Eröff­ne­tes Insol­venz­ver­fah­ren in Eigenverwaltung

Kommt der vor­läu­fi­ge Sach­wal­ter im Rah­men des von ihm zu erstel­len­den Eröff­nungs­gut­ach­tens zu dem Ergeb­nis, dass ein Eröff­nungs­grund besteht, die Ver­fah­rens­kos­ten gedeckt sind und begrün­de­te Aus­sich­ten auf eine erfolg­rei­che Sanie­rung bestehen, ord­net das Gericht die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­re­gie an.

Die Gläu­bi­ger mel­den dar­auf­hin ihre For­de­run­gen zur Insol­venz­ta­bel­le an, wel­che vom Sach­wal­ter geführt und geprüft wird. Dabei wird ledig­lich ermit­telt, ob der Gläu­bi­ger hin­rei­chen­de Nach­wei­se und Doku­men­te ein­ge­reicht hat, um die Exis­tenz der ange­mel­de­ten For­de­rung zu belegen.

Gem. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO muss die Insol­venz­ta­bel­le zudem gemein­sam mit den Anmel­dun­gen und bei­gefüg­ten Urkun­den nach Ablauf der Anmel­de­frist und noch vor dem Ter­min der Prü­fung in der Geschäfts­stel­le beim zustän­di­gen Gericht zur Ein­sicht vor­ge­legt werden.

Das Insol­venz­ge­richt ruft die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ein (§ 74 Abs. 1 InsO). Sie gehört zum wich­tigs­ten Organ der Gläubiger.

Bei der Ver­samm­lung wer­den die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger ver­tre­ten (vor allem gegen­über dem Schuld­ner) sowie alle wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen für den wei­te­ren Fort­gang des Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens gefällt.

Davon abzu­gren­zen ist der sog. Gläu­bi­ger­aus­schuss, wel­cher recht­lich für grö­ße­re Fäl­le vor­ge­se­hen ist, auf Wunsch aber vom Schuld­ner auch bei Unter­schrei­ten bestimm­ter Grenz­wer­te bean­tragt wer­den kann. Er ist das wei­te­re Wil­lens­bil­dungs­or­gan der Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft und ist inten­si­ver in den Ver­fah­rens­ab­lauf sowie die Über­wa­chung der Betei­lig­ten ein­ge­bun­den. Die Mit­glie­der des Aus­schus­ses bestellt das Insolvenzgericht.

Ziel des Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens ist die Ent­schul­dung des insol­ven­ten Unter­neh­mens über einen Insol­venz­plan. Er wird vom Schuld­ner unter Mit­wir­kung der wesent­li­chen Gläu­bi­ger erstellt und anschlie­ßend bei einer wei­te­ren Gläu­bi­ger­ver­samm­lung zur Abstim­mung gestellt.

Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm

4. Was ist der Unter­schied zwi­schen einer Insol­venz in Eigen­re­gie und einem Schutzschirmverfahren?

Die Sanie­rung unter einem Schutz­schirm ist eine Son­der­form des Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens. Im Gegen­satz zum Begriff “Insol­venz” wird die Bezeich­nung “Schutz­schirm­ver­fah­ren” posi­tiv ein­ge­ord­net, was bei Geschäfts­part­nern und Kun­den zu mehr Ver­trau­en in den Sanie­rungs­er­folg führt. Vor allem Medi­en­be­rich­te über insol­ven­te Unter­neh­men wie bei­spiels­wei­se Con­dor oder Gale­ria Kar­stadt Kauf­hof haben zu einer deutsch­land­wei­ten Bekannt­heit des Schutz­schirms geführt.

Mitt­ler­wei­le wird die Mög­lich­keit der Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung von immer mehr Fir­men genutzt, nicht zuletzt seit durch eine Geset­zes­än­de­rung im Jahr 2012 eine Viel­zahl wei­te­rer Erleich­te­run­gen in Kraft getre­ten sind. Für eine gro­ße Mehr­heit der Unter­neh­men bewährt sich eine früh ein­ge­lei­te­te Sanie­rung und die­se gehen gestärkt aus der Kri­se hervor.

Zu den wei­te­ren Vor­tei­len des Schutz­schirms gehört die Mög­lich­keit des Schuld­ners, dem Gericht selbst einen Sach­wal­ter vor­schla­gen zu können.

Da im Gegen­satz zur Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung eine Beschei­ni­gung über die posi­ti­ven Aus­sich­ten auf eine erfolg­rei­che Sanie­rung not­wen­dig ist, ist der Schutz­schirm dar­über hin­aus mit etwas mehr Kos­ten ver­bun­den, wel­che sich durch die Vor­zü­ge aller­dings relativieren.

Der Insol­venz­plan muss grund­sätz­lich inner­halb von max. drei Mona­ten vor­ge­legt werden.

5. Wie gestal­tet sich die Ent­schul­dung über einen Insolvenzplan?

Der Insol­venz­plan ist als Kern­ele­ment des Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens in zwei Tei­le geglie­dert, näm­lich den dar­stel­len­den Teil und den gestal­ten­den Teil.

Der Plan kann im Ergeb­nis als ein Ver­gleich mit den Gläu­bi­gern betrach­tet werden.

Dabei soll­te der Insol­venz­plan inhalt­lich so gestal­tet sein, dass die his­to­ri­sche und zukünf­ti­ge Ent­wick­lung der Eigen­ver­wal­tung für alle Gläu­bi­ger nach­voll­zieh­bar auf­be­rei­tet wird. Sie sol­len auf die­ser Basis ent­schei­den kön­nen, ob das Ange­bot im Insol­venz­plan aus­rei­chend ist.

Nach­dem das zustän­di­ge Gericht den Insol­venz­plan einer Vor­prü­fung unter­zo­gen und dabei kei­ne wesent­li­chen Män­gel fest­ge­stellt hat, wird ein Erör­te­rungs- und Abstim­mungs­ter­min ange­setzt. Fin­det der Insol­venz­plan die Zustim­mung der Gläu­bi­ger, wird das Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren aufgehoben.

6. Was bedeu­tet eine Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung für die Mit­ar­bei­ter des betrof­fe­nen Unternehmens?

Die Agen­tur für Arbeit über­nimmt als sol­ven­ter Anspruchs­geg­ner die Löh­ne und Gehäl­ter der Mit­ar­bei­ter wäh­rend des Zeit­raums der vor­läu­fi­gen Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung, maxi­mal jedoch für drei Monate.

Die Arbeits­ver­hält­nis­se blei­ben unver­än­dert bestehen und wer­den unge­ach­tet des Ver­fah­rens nicht been­det oder auf­ge­löst. Das Arbeits­recht greift wei­ter­hin und eine Kün­di­gung darf grund­sätz­lich nicht ohne Kün­di­gungs­grund aus­ge­spro­chen wer­den. Kün­di­gungs­fris­ten wer­den auf maxi­mal drei Mona­te reduziert.

7. Fazit

Die Insol­venz in Eigen­re­gie hat sich nicht zuletzt dank der durch das Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (kurz ESUG) geschaf­fe­nen Erleich­te­run­gen zu einem erfolg­rei­chen und attrak­ti­ven Sanie­rungs­in­stru­ment entwickelt.

Um den Ver­fah­rens­er­folg zu erhö­hen, zie­hen betrof­fe­ne Fir­men immer früh­zei­ti­ger Bera­ter hin­zu, die über Erfah­run­gen im Insol­venz­recht ver­fü­gen. Aller­dings ist das Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren kein Selbst­zweck, son­dern erfor­dert einen kon­kre­ten Insolvenzgrund.

Bei kom­pe­ten­ter Bera­tung sind die Erfolgs­aus­sich­ten durch die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung hoch. Hier kön­nen Sie sich voll­um­fäng­lich an unse­re Exper­ten wen­den. Wir unter­stüt­zen Sie nicht nur bei der pro­fes­sio­nel­len Durch­füh­rung von Insol­venz­plan­ver­fah­ren und Eigen­ver­wal­tung, son­dern beglei­ten Sie u. A. auch bei fol­gen­den wei­te­ren Her­aus­for­de­run­gen tat­kräf­tig und kompetent:

  • Ver­mitt­lung von Investoren
  • Unter­stüt­zung des Sachwalters
  • Rech­te, Pflich­ten und Haf­tungs­ri­si­ken in der Gesell­schafts­kri­se; Abwehr zivil­recht­li­cher Scha­den­er­satz­an­sprü­che und straf­recht­li­cher Verantwortung
  • Unter­neh­mens­sa­nie­run­gen und –restruk­tu­rie­run­gen
  • Bera­tung von Inves­to­ren bei dem Erwerb oder der Betei­li­gung aus der Insolvenz
  • Durch­set­zung von Gläubigerrechten
  • Über­nah­me der Poolverwaltung/Poolführung in Lie­fe­ran­ten- oder Bankenpools
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