Kri­se und Insol­venz von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Alten­hei­men und Sozi­al­un­ter­neh­men: Chan­cen der Sanierung

Berich­te über Insol­ven­zen oder dro­hen­de Insol­ven­zen von Pfle­ge­hei­men, Alten­hei­men und Sozi­al­un­ter­neh­men häu­fen sich. Die Aus­wahl der Chan­cen und Mög­lich­kei­ten einer Sanie­rung steht und fällt natur­ge­mäß mit dem Zeit­punkt, zu dem die Pfle­ge­ein­rich­tung oder das Sozi­al­un­ter­neh­men die bestehen­den Pro­ble­me angeht.

Die Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fra­gen rund um die The­men Kri­se und Insol­venz­ver­fah­ren von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Alten- und Kran­ken­hil­fe, Sozi­al­ver­bän­den und Wohl­fahrts­ver­bän­den fin­den Sie in die­sem Beitrag.

Unse­re Emp­feh­lung vor­weg: Auf­grund der Kom­ple­xi­tät des Pro­zes­ses soll­ten Sie das The­ma Restruk­tu­rie­rung nicht ohne Unter­stüt­zung einer erfah­re­nen Rechts- oder Unter­neh­mens­be­ra­tung angehen.

1. Hin­ter­grund zu Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Alten­hei­men und Sozi­al­un­ter­neh­men in der Insolvenz

Zahl­rei­che Fak­to­ren set­zen Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Sozi­al­un­ter­neh­men und Alten­hei­me zuneh­mend unter Druck und erhö­hen das Insol­venz­ri­si­ko. Dazu gehö­ren die Vor­ga­ben der Poli­tik, die deut­li­che Anhe­bung des Min­dest­lohns, die Ben­zin­preis­er­hö­hun­gen in der ambu­lan­ten Pfle­ge sowie der Man­gel an Pfle­ge­kräf­ten. Aber auch die mas­si­ven Kos­ten­stei­ge­run­gen für Ener­gie sowie für Medi­zin­pro­duk­te, Medi­ka­men­te und Lebens­mit­tel infol­ge des Krie­ges in der Ukrai­ne erhö­hen die Belastungen.

So haben die Wohn- und Pfle­ge­heim­be­trei­ber Con­vi­vo und Cura­ta Anfang 2023 Insol­venz ange­mel­det. Als Grün­de wer­den die hohen Kos­ten und die Pfle­ge­re­form des Bun­des genannt. Ver­schärft wird die Situa­ti­on unter ande­rem durch nied­ri­ge Aus­las­tungs­quo­ten auf­grund des Fach­kräf­te­man­gels und ver­dop­pel­te Krankenstände.

Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und Sozi­al­un­ter­neh­men soll­ten sich nicht auf die Unter­stüt­zung der Poli­tik bei der Kos­ten­ent­las­tung ver­las­sen. Ins­be­son­de­re gemein­nüt­zi­ge sozia­le Ein­rich­tun­gen kön­nen auf­grund des Gemein­nüt­zig­keits­rechts nur sehr begrenzt Rück­la­gen bil­den. Bre­chen in der Kri­se die Ein­nah­men weg, droht inner­halb weni­ger Wochen die Insolvenz.

Gerät ein Pfle­ge­heim oder ein Sozi­al­un­ter­neh­men in exis­tenz­be­dro­hen­de Schwie­rig­kei­ten, ist das Manage­ment gefragt. Vie­le Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und Sozi­al­un­ter­neh­men agie­ren in der Rechts­form eines rechts­fä­hi­gen Ver­eins mit einem ehren­amt­li­chen, aber voll haf­ten­den Vor­stand und einer Geschäfts­füh­rung, die die Geschäf­te führt, aber nicht haftet.

Die­se Beson­der­heit führt dazu, dass voll haf­ten­de Vor­stän­de in der Kri­se schnell auf­ge­ben, um sich des Haf­tungs­ri­si­kos zu ent­le­di­gen. Sie wäh­len die Regel­in­sol­venz als Hand­lungs­op­ti­on. Die Ein­rich­tung und die betrof­fe­nen Men­schen haben das Nach­se­hen. Das muss nicht sein.

Erfreu­li­cher­wei­se hat auch die Poli­tik in jüngs­ter Zeit neue Hand­lungs­op­tio­nen für wirt­schaft­li­che Kri­sen und damit ein moder­nes Sanie­rungs­recht geschaffen.

Mit dem Gesetz zur Sta­bi­li­sie­rung und Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men (kurz: Sta­RUG) und dem Gesetz zur Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (kurz: ESUG) ste­hen Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Alten­hei­men und Sozi­al­un­ter­neh­men Hand­lungs­op­tio­nen zur Ver­fü­gung, die eine nach­hal­ti­ge Sanie­rung außer­halb und inner­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens deut­lich erleichtern.

2. Insol­venz­ge­fahr: Unse­re Pfle­ge­ein­rich­tung, unser Sozi­al­un­ter­neh­men oder unser Alten­heim ist in exis­ten­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten gera­ten. Wel­che Mög­lich­kei­ten gibt es, die Kri­se zu bewältigen?

Eine exis­tenz­be­dro­hen­de Kri­se der jewei­li­gen Gesell­schaft oder ihrer Unter­ge­sell­schaf­ten und die damit ver­bun­de­ne Insol­venz­ge­fahr wird häu­fig ver­drängt. Immer neue Vor­ga­ben der Poli­tik erschwe­ren zuneh­mend das wirt­schaft­li­che Arbei­ten. Bei kom­mu­na­len, kirch­li­chen oder kari­ta­ti­ven Ein­rich­tun­gen ver­lässt man sich häu­fig dar­auf, dass der Trä­ger immer wie­der Zuschüs­se zum Ver­lust­aus­gleich leis­tet und ein even­tu­ell vor­han­de­nes insol­venz­recht­li­ches The­ma ver­drängt wird.

Die Geschäfts­lei­tung hat in der Regel nach­voll­zieh­ba­re Grün­de, eine früh­zei­ti­ge Insol­venz­an­trag­stel­lung zu vermeiden:

  • Befürch­tung eines nach­hal­ti­gen Repu­ta­ti­ons­scha­dens für die ver­ant­wort­li­chen Organe
  • Ent­las­sung von Mitarbeitern
  • Furcht vor Ver­un­si­che­rung der betreu­ten Per­so­nen und Mitarbeitenden
  • Öffent­li­che Wahr­neh­mung einer Kri­se in der Regi­on und damit ver­bun­de­ne Abwan­de­rung von Patienten
  • Gefahr der Ein­stel­lung der Ver­lust­aus­gleichs­fi­nan­zie­rung durch den jewei­li­gen Träger

Ein moder­nes Sanie­rungs­recht sowie eine ver­än­der­te Wahr­neh­mung von Poli­tik und Öffent­lich­keit in Bezug auf den Erhalt von Unter­neh­men haben dazu geführt, dass eine Insol­venz heu­te nicht mehr zwangs­läu­fig die Schlie­ßung der Pfle­ge­ein­rich­tung, des Alten­heims oder des sozia­len Unter­neh­mens bedeutet.

Eine gut orga­ni­sier­te Sanie­rung durch ein vor­läu­fi­ges Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren oder einen Schutz­schirm wird heu­te als Zei­chen wirt­schaft­li­cher Kom­pe­tenz und Ver­ant­wor­tung gegen­über den bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen wahr­ge­nom­men. Je nach Sta­di­um der wirt­schaft­li­chen Kri­se ste­hen der Geschäfts­lei­tung abge­stuf­te Sanie­rungs­maß­nah­men zur Verfügung:

  • Sanie­rung ohne Insolvenzverfahren
  • Sanie­rungs­ver­gleich mit allen wesent­li­chen Gläu­bi­gern ohne gericht­li­ches Verfahren
  • Sanie­rung über ein Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren nach dem Gesetz zur Sta­bi­li­sie­rung und Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men (Sta­RUG)
  • Sanie­rung in einem Ver­fah­ren unter Insolvenzschutz
  • Sanie­rung in vor­läu­fi­ger Eigenverwaltung
  • Sanie­rung unter einem Schutzschirm

3. Inwie­weit sind auch Sozi­al­un­ter­neh­men zur Insol­venz­an­trag­stel­lung verpflichtet?

Bei der Beant­wor­tung die­ser Fra­ge ist die Rechts­form des Trä­gers zu berücksichtigen.

Wäh­rend bei frei­ge­mein­nüt­zi­gen und pri­va­ten Trä­gern kei­ne Ein­schrän­kun­gen hin­sicht­lich der Insol­venz­fä­hig­keit bestehen, kommt es bei öffent­li­chen Trä­gern auf die Rechts­form des Unter­neh­mens an.

Sozi­al­un­ter­neh­men und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, die als Eigen­be­trie­be zwar orga­ni­sa­to­risch ein selb­stän­di­ger Teil eines kom­mu­na­len Haus­halts sind, aber zum Ver­mö­gen der (grund­sätz­lich nicht insol­venz­fä­hi­gen) Kom­mu­ne gehö­ren, sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO insol­venz­un­fä­hig, wenn das Lan­des­recht dies aus­drück­lich bestimmt.

Dage­gen sind Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und Sozi­al­un­ter­neh­men, die von einem öffent­li­chen Trä­ger in der Rechts­form einer juris­ti­schen Per­son des Pri­vat­rechts (also z. B. als GmbH oder als AG) geführt wer­den und deren Geschäfts­an­tei­le vom öffent­li­chen Trä­ger gehal­ten wer­den, insolvenzfähig.

Sozi­al­un­ter­neh­men in der Rechts­form einer juris­ti­schen Per­son (z. B. AG, GmbH bzw. gAG, gGmbH) oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (z. B. GmbH & Co. KG) sind nach § 15a InsO eben­falls insol­venz­an­trags­pflich­tig. Vor­aus­set­zung ist, dass sie zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det sind.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Der wich­tigs­te zwin­gen­de Insol­venz­an­trags­grund ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Sozi­al­un­ter­neh­men zah­lungs­un­fä­hig, wenn es nicht in der Lage ist, inner­halb kur­zer Zeit (max. drei Wochen) eine Deckungs­lü­cke von zehn Pro­zent der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten zu schließen.

Über­schul­dung

Auch die Über­schul­dung ist ein zwin­gen­der Insol­venz­an­trags­grund. Grund­sätz­lich ist ein Sozi­al­un­ter­neh­men, ein Alten­heim, Pfle­ge­heim oder eine Pfle­ge­ein­rich­tung über­schul­det, wenn das Ver­mö­gen die Schul­den nicht mehr deckt.

Eine Über­schul­dung im Sin­ne der Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 15a InsO liegt jedoch nur dann vor, wenn die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens inner­halb der nächs­ten zwölf Mona­te (bis zum 31.12.2023 vier Mona­te) nicht über­wie­gend wahr­schein­lich ist (soge­nann­te posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se, vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO).

An einer posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se fehlt es der­zeit, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit inner­halb von vier Mona­ten ab dem Stich­tag ein­tritt. In die­sem Fall ist das Ver­mö­gen unter Zer­schla­gungs­ge­sichts­punk­ten zu bewer­ten, Rück­stel­lun­gen und Abwick­lungs­kos­ten sowie aus­lau­fen­de Ver­bind­lich­kei­ten aus Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen sind zu pas­si­vie­ren. Hier­zu zäh­len auch Sozi­al­plan­kos­ten und die Kos­ten einer Aus­lauf­kün­di­gung. Ist das Sozi­al­un­ter­neh­men, die Pfle­ge­ein­rich­tung oder das Alten­heim danach über­schul­det, besteht eben­falls eine Insolvenzantragspflicht.

Ob die Fort­füh­rung der Pfle­ge­ein­rich­tung, des Alten­heims oder des Sozi­al­un­ter­neh­mens über­wie­gend wahr­schein­lich ist, soll­te schon aus haf­tungs­recht­li­chen Grün­den im Rah­men einer tes­tier­ten posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se fest­ge­stellt werden.

Die Erstel­lung einer Fort­füh­rungs­pro­gno­se bie­tet die Mög­lich­keit, die bis­he­ri­ge Zukunfts­pla­nung kri­tisch zu hin­ter­fra­gen und früh­zei­tig Maß­nah­men zur Kri­sen­ab­wehr ein­zu­lei­ten. Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne mit unse­ren Spe­zia­lis­ten für Kri­sen­ma­nage­ment im Sozi­al­be­reich, zu denen auch ein Fach­an­walt für Sozi­al­recht gehört.

Dro­hen­de Zahlungsunfähigkeit

Das Sozi­al­un­ter­neh­men, die Pfle­ge­ein­rich­tung und das Alten­heim sind unab­hän­gig von ihrer Rechts­form berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len, wenn ledig­lich eine dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt. Die­se liegt nach § 18 InsO vor, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit inner­halb der nächs­ten 24 Mona­te zu erwar­ten ist.

Zusam­men­fas­send stellt sich die Situa­ti­on hin­sicht­lich der Antrags­pflicht also grund­sätz­lich wie folgt dar:

Wenn Sie unsi­cher sind, ob für Ihr Sozi­al­un­ter­neh­men, Pfle­ge­heim, Ihre Pfle­ge­ein­rich­tung oder Ihr Alten­heim eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht, spre­chen Sie uns an. Wir bie­ten Ihnen eine qua­li­fi­zier­te, insol­venz­recht­lich und betriebs­wirt­schaft­lich fun­dier­te Beratung.

4. Gel­ten die Rege­lun­gen zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht in der COVID-19-Pan­de­mie auch in der Energiekrise?

Der Gesetz­ge­ber hat bis­her kei­ne Rege­lung zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht ent­spre­chend der Rege­lun­gen erlas­sen, die wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie gal­ten. Es gel­ten die regu­lä­ren Insol­venz­an­trags­pflich­ten. Mit dem Ende Okto­ber 2022 ver­ab­schie­de­ten 3. Ent­las­tungs­ge­setz wur­de ledig­lich die Insol­venz­an­trags­frist bei Über­schul­dung vor­über­ge­hend von sechs auf acht Wochen ver­län­gert. Zudem sind bis zum 31.12.2023 für die Erstel­lung einer an die Zah­lungs­un­fä­hig­keit anknüp­fen­den Fort­be­stehens­pro­gno­se nicht mehr zwölf, son­dern nur noch vier Mona­te in die Zukunft zu blicken.

Aber auch wenn es in Zukunft auf­grund der aktu­el­len Kri­sen zu einer Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht kom­men soll­te, birgt die Prü­fung der geän­der­ten Anfor­de­run­gen, die an die insol­venz­recht­li­chen Erklä­rungs­pflich­ten der ver­ant­wort­li­chen Betei­lig­ten gestellt wer­den, erheb­li­che Haf­tungs­ri­si­ken.

Schon die Erleich­te­run­gen in der COVID-19-Pan­de­mie­zeit waren nicht aus einem Guss. Sie führ­ten zu Haf­tungs­ge­fah­ren, die sich bis­her nicht (wie erwar­tet) rea­li­siert haben: Durch die umfang­rei­chen staat­li­chen Leis­tun­gen zum Aus­gleich pan­de­mie­be­ding­ter wirt­schaft­li­cher Umsatz­aus­fäl­le konn­ten zahl­rei­che Insol­ven­zen ver­mie­den werden.

Nach­dem die Insol­venz­an­trags­pflicht auf­grund der COVID-19-Pan­de­mie zunächst aus­ge­setzt wur­de, soweit eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung als Fol­ge der Pan­de­mie ange­se­hen wer­den konn­te, bestand ab dem 01.10.2020 wie­der die regu­lä­re Insol­venz­an­trags­pflicht. Dies wur­de in der Öffent­lich­keit jedoch nicht so wahrgenommen.

Die­se Antrags­pflicht wur­de ab dem 01.01.2021 wie­der etwas gelo­ckert. Alle Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ende­ten jedoch mit Ablauf des 30.04.2021. Die bis zum 30.04.2021 gel­ten­den Aus­nah­me­re­ge­lun­gen gal­ten aber nur, wenn ein Antrag auf Zah­lung von Hil­fe­leis­tun­gen gestellt wor­den war und deren Bewil­li­gung nicht von vorn­her­ein aus­sichts­los gewe­sen ist. Außer­dem muss­ten die Mit­tel geeig­net und aus­rei­chend sein, um das Unter­neh­men vor Zah­lungs­un­fä­hig­keit und/oder Über­schul­dung zu bewahren.

Die Prü­fung, ob eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit und/oder Über­schul­dung erst durch die COVID-19-Pan­de­mie aus­ge­löst wur­de und nicht bereits vor­her z. B. eine insol­venz­recht­lich rele­van­te Über­schul­dung vor­lag, erfor­der­te eine umfas­sen­de Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on vor der Pandemie.

5. Bedeu­tet die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung der Pfle­ge­ein­rich­tung, des Sozi­al­un­ter­neh­mens oder des Alten­heims das Aus?

Nein, eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung endet nicht mehr zwangs­läu­fig mit der Schlie­ßung der Einrichtung.

Die Erfolgs­aus­sich­ten einer Sanie­rung und eine lang­fris­ti­ge Zukunfts­per­spek­ti­ve hän­gen ent­schei­dend davon ab, dass die Geschäfts­lei­tung früh­zei­tig eine pro­fes­sio­nel­le Sanie­rungs­be­ra­tung durch einen insol­ven­zer­fah­re­nen Rechts­an­walt in Anspruch nimmt. Die­ser soll­te zudem über das not­wen­di­ge Know-how und Netz­werk für Sanie­run­gen im Gesund­heits­we­sen verfügen.

Sanie­rung oder Restruk­tu­rie­rung im Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutzschirmverfahren

Wie bereits ein­gangs erwähnt, ist ein Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren das eher unge­eig­ne­te Instru­ment, um die Pfle­ge­ein­rich­tung, das Sozi­al­un­ter­neh­men oder das Senio­ren­heim unter Insol­venz­schutz zu sanie­ren, es sei denn, man nimmt die Zer­schla­gung oder den Ver­kauf bil­li­gend in Kauf.

Die (vor­läu­fi­ge) Eigen­ver­wal­tung oder das Schutz­schirm­ver­fah­ren sind der weit­aus bes­se­re Weg, die Pfle­ge­ein­rich­tung, das Sozi­al­un­ter­neh­men oder das Alten­heim zu sanie­ren und dar­über hin­aus für die Gesell­schaf­ter zu erhal­ten. Bei recht­zei­ti­gem Han­deln kann ein Insol­venz­ver­fah­ren in (vor­läu­fi­ger) Eigen­ver­wal­tung oder ein Schutz­schirm­ver­fah­ren mit der gebo­te­nen Sorg­falt so vor­be­rei­tet wer­den, dass die durch die Geset­zes­än­de­run­gen zum 01.01.2021 ver­schärf­ten Antrags­vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den und das Insol­venz­ge­richt die­sen Weg zur lang­fris­ti­gen Sanie­rung eröffnet.

Die Geschäfts­lei­tung (Vor­stand oder Geschäfts­füh­rung) bleibt dabei im Amt und wird im Rah­men der Sanie­rung von Sanie­rungs­be­ra­tern unter­stützt. Anstel­le eines Insol­venz­ver­wal­ters wird ein Sach­wal­ter bestellt, des­sen Haupt­auf­ga­be dar­in besteht, die Ein­hal­tung der insol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten zu über­wa­chen und die Rech­te der Gläu­bi­ger zu wah­ren. Das bedeu­tet im über­tra­ge­nen Sin­ne: Bei der Regel­in­sol­venz sitzt der Insol­venz­ver­wal­ter auf der Trai­ner­bank. Bei der Eigen­ver­wal­tung sitzt der Sach­wal­ter auf der Tri­bü­ne, auf der Trai­ner­bank sitzt das bis­he­ri­ge Management.

Im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens in (vor­läu­fi­ger) Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm kön­nen lan­ge geplan­te Sanie­rungs­maß­nah­men im Rah­men eines „Fresh Start“ dyna­misch umge­setzt wer­den. Das Insol­venz­recht bie­tet dabei weit­rei­chen­de Mög­lich­kei­ten zur Anpas­sung ungüns­ti­ger Ver­trags­ver­hält­nis­se und zur Umset­zung drin­gend not­wen­di­ger Refor­men. Dies wird in vie­len Fäl­len auf­grund der ver­än­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen (Fach­kräf­te­man­gel, Ener­gie­kos­ten und ande­re Kos­ten­stei­ge­run­gen etc.) auch erfor­der­lich sein.

Zunächst gilt es, die Ursa­chen der Kri­se zu ana­ly­sie­ren und dann ein trag­fä­hi­ges Kon­zept zu erar­bei­ten, das unter einem Schutz­schirm oder in (vor­läu­fi­ger) Eigen­ver­wal­tung ver­gleichs­wei­se ein­fach umge­setzt wer­den kann. Dass dies mög­lich ist, haben wir mit unse­ren betriebs­wirt­schaft­li­chen Exper­ten viel­fach bewiesen.

Die Restruk­tu­rie­rung und Sanie­rung einer Pfle­ge­ein­rich­tung, eines Sozi­al­un­ter­neh­mens oder eines Alten­heims durch ein Ver­fah­ren in (vor­läu­fi­ger) Eigen­ver­wal­tung unter einem Schutz­schirm ist vor allem des­halb inter­es­sant, weil Löh­ne und Sozi­al­ab­ga­ben für einen Zeit­raum von maxi­mal drei Mona­ten über das soge­nann­te Insol­venz­geld getra­gen wer­den. Dar­über hin­aus kann sich die Ein­rich­tung von allen unge­si­cher­ten Alt­ver­bind­lich­kei­ten befrei­en und ungüns­ti­ge Ver­trä­ge unab­hän­gig von ihrer Lauf­zeit mit sehr kur­zen Fris­ten kün­di­gen, ohne belas­ten­de Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen befürch­ten zu müssen.

Da die Per­so­nal­kos­ten häu­fig einen sehr hohen Kos­ten­fak­tor dar­stel­len, kann hier­durch erheb­li­che Liqui­di­tät gene­riert wer­den, die sodann für drin­gend not­wen­di­ge Sanie­rungs­maß­nah­men zur Ver­fü­gung steht. Pro fest ange­stell­tem Voll­zeit­mit­ar­bei­ter ergibt sich im Durch­schnitt ein Liqui­di­täts­vor­teil von ca. 10.000 Euro. Bei hun­dert Mit­ar­bei­tern sind dies 1 Mio. Euro.

Sanie­rung durch Insolvenzplan

Sowohl das Ver­fah­ren in (vor­läu­fi­ger) Eigen­ver­wal­tung als auch das Schutz­schirm­ver­fah­ren zie­len auf den Abschluss der Sanie­rung durch einen Insol­venz­plan ab. Die­ser stellt im Ergeb­nis einen Ver­gleich zwi­schen der eigen­ver­wal­ten­den Pfle­ge­ein­rich­tung, dem Sozi­al­un­ter­neh­men oder dem Alten­heim und den Gläu­bi­gern dar.

Der Insol­venz­plan soll die Gläu­bi­ger nicht schlech­ter stel­len als eine Liqui­da­ti­on. Gleich­zei­tig gibt er der Geschäfts­lei­tung die Mög­lich­keit, durch die Befrei­ung von den unge­si­cher­ten Ver­bind­lich­kei­ten und die Ver­hand­lung eines Sanie­rungs­kon­zep­tes eine kos­ten­de­cken­de Fort­füh­rung sicherzustellen.

Im Vor­feld wird ana­ly­siert, wel­che Tei­le erhal­tens­wert sind, weil sie zumin­dest kos­ten­de­ckend arbei­ten, und wo dies nicht der Fall ist. Was erhal­tens­wert ist, wird wei­ter­ge­führt, was nicht erhal­tens­wert ist, wird abgeschnitten.

Hier kommt ein wei­te­rer Vor­teil der (vor­läu­fi­gen) Eigen­ver­wal­tung bzw. des Schutz­schirm­ver­fah­rens zum Tra­gen: Neben den sehr kur­zen Kün­di­gungs­fris­ten für Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se (z. B. Miet- und Lea­sing­ver­trä­ge) von maxi­mal drei Mona­ten fal­len Sozi­al­plan­kos­ten von maxi­mal drei Monats­ge­häl­tern an und Mit­ar­bei­ter kön­nen unab­hän­gig von der Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit mit einer Frist von maxi­mal drei Mona­ten gekün­digt wer­den. All die­se Vor­tei­le, ein­schließ­lich der Nicht­zah­lung von Löh­nen, Gehäl­tern und Sozi­al­ab­ga­ben, machen eine Sanie­rung nicht nur wahr­schein­li­cher, son­dern vor allem auch finanzierbar.

Über den Insol­venz­plan stim­men die Gläu­bi­ger in Grup­pen ab. Der Insol­venz­plan bedarf nur der Zustim­mung der Mehr­heit der Grup­pen. Nur inner­halb der Grup­pen kommt es auf die Mehr­heit der Köp­fe und der Sum­men an. Ins­ge­samt über alle Grup­pen ist die­se Mehr­heit nicht erfor­der­lich. Dies macht die Annah­me des Plans wahr­schein­lich. Auf die­se Wei­se kann er im Sin­ne einer erfolg­rei­chen Sanie­rung gegen Ein­zel­in­ter­es­sen durch­ge­setzt werden.

In den letz­ten zehn Jah­ren haben wir über zwei­hun­dert Insol­venz­plä­ne zur Abstim­mung gebracht, die alle von den Gläu­bi­gern ange­nom­men wur­den. Spre­chen Sie mit uns.

6. War­um ist ein Insol­venz­plan in einem Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren für ein Unter­neh­men im sozia­len Bereich der idea­le Weg, um die Ein­rich­tung lang­fris­tig zu erhalten?

Im her­kömm­li­chen Insol­venz­ver­fah­ren wird z. B. das Pfle­ge­heim geschlos­sen oder bes­ten­falls ver­kauft. Bei einer Schlie­ßung ver­lie­ren alle Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter ihren Arbeits­platz. Bei einem Ver­kauf ist es meist der größ­te Teil der Mit­ar­bei­ten­den, denn der Erwer­ber wird in der Regel eine neue Ver­wal­tung und Geschäfts­lei­tung mit­brin­gen und die bestehen­den Mit­ar­bei­ter nicht mehr einsetzen.

Ziel eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­rens ist immer der Erhalt des Unter­neh­mens. Schutz­schirm und Eigen­ver­wal­tung sind schon begriff­lich in der öffent­li­chen Wahr­neh­mung posi­tiv besetzt und impli­zie­ren im Gegen­satz zur Regel­in­sol­venz die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens und nicht die Liquidation.

7. Was sind die Erfolgs­fak­to­ren eines Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutzschirmverfahrens?

Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren kann in drei Pha­sen ein­ge­teilt werden:

Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm

Wäh­rend des Antrags­ver­fah­rens wer­den die Löh­ne und Gehäl­ter durch die Vor­fi­nan­zie­rung des Insol­venz­gel­des gedeckt. Der Bera­ter schal­tet in der Regel eine Bank ein, über die die Vor­fi­nan­zie­rung erfolgt. Nach Eröff­nung des Ver­fah­rens erhält die Bank die vor­fi­nan­zier­ten Beträ­ge von der Bun­des­agen­tur erstat­tet. Die Mit­ar­bei­ter wer­den nicht belas­tet. Das Unter­neh­men zahlt ledig­lich die mode­ra­ten Zinsen.

Gleich­zei­tig dient die­se Pha­se der Eigen­ver­wal­tung der Sta­bi­li­sie­rung der Bezie­hun­gen zu den rele­van­ten Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten, um die Vor­aus­set­zun­gen für das geplan­te Sanie­rungs­kon­zept zu schaffen.

Mit Eröff­nung des Ver­fah­rens wird der Plan mit allen rele­van­ten Gläu­bi­gern und dem Gericht abge­stimmt. Wesent­li­cher Inhalt des Plans ist die quo­ta­le Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger. Bei Sozi­al­un­ter­neh­men und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen ist die­se Quo­te meist sehr gering und liegt häu­fig bei zehn Pro­zent oder weniger.

Vor­aus­set­zung für eine erfolg­rei­che Sanie­rung ist daher auch die Erstel­lung eines pro­fes­sio­nel­len Sanie­rungs­kon­zepts, das den Anfor­de­run­gen der Finanz­be­hör­den gerecht wird. Dies erfor­dert die Zusam­men­ar­beit von Rechts­an­wäl­ten und Steu­er­be­ra­tern, die nicht nur über insol­venz- und steu­er­recht­li­che Exper­ti­se ver­fü­gen, son­dern auch mit den Rah­men­be­din­gun­gen des Gesund­heits­we­sens ver­traut sind.

Spre­chen Sie uns an: Wir sind Exper­ten auf die­sen Gebie­ten mit über zwan­zig­jäh­ri­ger Erfahrung.

8. Wel­che Vor­tei­le hat ein Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung gegen­über ande­ren Sanierungsformen?

Das Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung hat gegen­über der außer­ge­richt­li­chen Sanie­rung oder dem Insol­venz­ver­fah­ren in Fremd­ver­wal­tung durch einen Insol­venz­ver­wal­ter fol­gen­de Vor­tei­le:

  • Ver­mei­dung der Zer­schla­gung oder des Ver­kaufs des Unternehmens
  • Erhalt der Ver­fü­gungs­be­fug­nis der Geschäftsleitung
  • Deckung der Per­so­nal­kos­ten für drei Mona­te durch Insolvenzgeldvorfinanzierung
  • Nur quo­ta­le Befrie­di­gung der unge­si­cher­ten Forderungen
  • Son­der­kün­di­gungs­rech­te für nicht­wirt­schaft­li­che Verträge
  • Ver­kür­zung der arbeits­recht­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten auf maxi­mal 3 Monate
  • Begren­zung der Sozi­al­plan­kos­ten auf maxi­mal 2,5 Monatsgehälter
  • Nur quo­ta­le Befrie­di­gung — auch von Pensionsverpflichtungen
  • Insol­venz­plan mit Mehr­heit der Gläu­bi­ger­grup­pen auch gegen ein­zel­ne Gläu­bi­ger durchsetzbar

Neben die­sen Vor­tei­len ist vor allem die Mobi­li­sie­rung aller Betei­lig­ten nicht zu unter­schät­zen, um gemein­sam die loka­len Auf­ga­ben lang­fris­tig zu sta­bi­li­sie­ren und den sozia­len Zusam­men­halt auf­recht­zu­er­hal­ten. Zu den Betei­lig­ten gehö­ren z. B. poli­ti­sche Ent­schei­dungs­trä­ger, die Kom­mu­nen oder öffent­li­che Finanzierer.

Ände­run­gen der Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­lei­tung eines Eigen­ver­wal­tungs- und Schutzschirmverfahrens

Auf Basis unse­rer umfang­rei­chen Erfah­run­gen aus über 200 Ver­fah­ren im gesam­ten Bun­des­ge­biet haben wir einen hohen Stan­dard bei der Erstel­lung von Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­an­trä­gen und der Ein­bin­dung der für eine erfolg­rei­che Sanie­rung rele­van­ten Stake­hol­der ent­wi­ckelt, der die nun­mehr ab dem 01.01.2021 ver­schärf­ten Ein­gangs­vor­aus­set­zun­gen bereits vor­weg­ge­nom­men hat.

Dabei kommt es nicht nur auf umfas­sen­des juris­ti­sches, ins­be­son­de­re insol­venz­recht­li­ches Know-how an, son­dern auch auf fun­dier­te betriebs­wirt­schaft­li­che Kennt­nis­se. Ohne die­se Exper­ti­se kann ein (vor­läu­fi­ges) Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren in der Regel nicht seri­ös durch­ge­führt werden.

Nicht zu unter­schät­zen ist über­dies unse­re umfas­sen­de Erfah­rung in der Ent­wick­lung einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie gemein­sam mit der Geschäfts­lei­tung. Der Kom­mu­ni­ka­ti­on, ins­be­son­de­re gegen­über den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern, kommt eine her­aus­ra­gen­de Bedeu­tung zu. Nur so kön­nen Kün­di­gun­gen ver­mie­den werden.

Hier erhal­ten wir seit vie­len Jah­ren die not­wen­di­ge Unter­stüt­zung durch unse­re betriebs­wirt­schaft­lich aus­ge­rich­te­te Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via. ple­no­via besitzt umfang­rei­che Erfah­run­gen in der betriebs­wirt­schaft­li­chen Pla­nung und Durch­füh­rung von Schutz­schirm- und Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Über die­se brei­te Erfah­rung ver­fü­gen der­zeit nur weni­ge Insol­venz­ver­wal­ter und Fach­an­wäl­te für Insol­venz- und Sanierungsrecht.

Der Erhalt des Unter­neh­mens steht für uns immer im Vor­der­grund. Die Kom­bi­na­ti­on der juris­ti­schen Bera­tung durch unse­re Kanz­lei mit der betriebs­wirt­schaft­li­chen Bera­tung durch die ple­no­via bie­tet Ihnen einen Kom­pe­tenz­vor­teil, der in die­ser Zusam­men­set­zung in Deutsch­land ein­zig­ar­tig ist.

Für nähe­re Infor­ma­tio­nen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung. Das Erst­ge­spräch − vor Ort oder auch per Video­kon­fe­renz − ist selbst­ver­ständ­lich kos­ten­los. Für aktu­el­le Infor­ma­tio­nen kön­nen Sie ger­ne unse­ren News­let­ter abonnieren.

9. Wann soll­te man den Weg der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung wäh­len, wann ein Schutzschirmverfahren?

Vor­läu­fi­ge Eigen­ver­wal­tung oder Schutz­schirm­ver­fah­ren sind zwei Alter­na­ti­ven, die Bestand­teil des vor­läu­fi­gen Ver­fah­rens sind. Mit der Eröff­nung endet das vor­läu­fi­ge Eigen­ver­wal­tungs- bzw. das Schutz­schirm­ver­fah­ren. Bei­de Ver­fah­rens­ar­ten mün­den dann in ein (end­gül­ti­ges) Eigenverwaltungsverfahren.

Die bei­den Ver­fah­rens­ar­ten unter­schei­den sich nur gering­fü­gig. Mit der Eröff­nung des Ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung füh­ren bei­de zum glei­chen Ziel, dem Abschluss eines Plans mit der Gläubigergemeinschaft.

Im Schutz­schirm­ver­fah­ren bestim­men Sie, wer Sach­wal­ter wird. Sie kön­nen ihn sozu­sa­gen mit­brin­gen. Es muss aber eine Per­son sein, die mit die­sem Ver­fah­ren ver­traut ist. Wir machen Ihnen vor­ab Vor­schlä­ge für die Per­son des Sachwalters.

Der Begriff Schutz­schirm­ver­fah­ren sug­ge­riert auch, dass es sich nicht um ein Insol­venz­ver­fah­ren han­delt. Recht­lich ist dies zwar unzu­tref­fend, da auch hier das gesam­te Insol­venz­recht zur Anwen­dung kommt, fak­tisch ver­fehlt der Begriff sei­ne posi­ti­ve Wir­kung jedoch nicht.

Zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für das Schutz­schirm­ver­fah­ren ist jedoch der Nach­weis, dass die Pfle­ge­ein­rich­tung, das Sozi­al­un­ter­neh­men oder das Alten­heim ledig­lich dro­hend zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det ist. Die­ser Nach­weis ist durch eine ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung einer geeig­ne­ten Per­son (z. B. Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer) zu erbrin­gen. Auch hier­zu erhal­ten Sie von uns einen Vor­schlag, der am Ende vom Gericht auch akzep­tiert wird. Ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit aller­dings bereits ein­ge­tre­ten, wäre ein Schutz­schirm­ver­fah­ren unzulässig.

Ein vor­läu­fi­ges Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren kann dage­gen auch bei ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­ge­lei­tet werden.

Da aber bei­de Ver­fah­ren zum glei­chen Ziel füh­ren, hängt der Sanie­rungs­er­folg weni­ger von der Ver­fah­rens­art im Antrags­ver­fah­ren ab. Viel wich­ti­ger ist die Unter­stüt­zung aller Betei­lig­ten, die durch eine pro­fes­sio­nell auf­be­rei­te­te Ver­fah­rens­kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Gericht, dem Gläu­bi­ger­aus­schuss und dem Sach­wal­ter sowie den Haupt­gläu­bi­gern und wesent­li­chen Ver­trags­part­nern erreicht wer­den kann. Je weni­ger Öffent­lich­keit, des­to bes­ser für das Ver­fah­ren. Zwar besteht im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren kei­ne Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht, bei einer gro­ßen Zahl von Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern ist die Öffent­lich­keits­wirk­sam­keit schon wegen der mit den Arbeit­neh­mern zu ver­ein­ba­ren­den Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung aber kaum zu vermeiden.

Ein Bei­spiel für gelun­ge­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on ist das von BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te beglei­te­te Schutz­schirm­ver­fah­ren des Mari­en­hos­pi­tals Papen­burg. Das Mari­en­hos­pi­tal beschäf­tigt rund 1.300 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter. Im Gegen­satz zu ande­ren Kran­ken­haus­in­sol­ven­zen unter dem Schutz­schirm gab es kei­ne nega­ti­ve oder kri­ti­sche Pres­se und kein Mit­ar­bei­ter kün­dig­te wegen des Ver­fah­rens. Zudem ste­hen Poli­tik und Kom­mu­ne hin­ter dem Ver­fah­ren, sodass die Ver­brei­tung von Plat­ti­tü­den ver­mie­den wer­den konnte.

10. Wann haf­te ich als Geschäfts­lei­ter (Vor­stand und Geschäfts­füh­rer) persönlich?

Die Geschäfts­lei­ter einer Ein­rich­tung in Form einer juris­ti­schen Per­son (z. B. GmbH oder AG, gGmbH oder gAG) oder eines (gemein­nüt­zi­gen) Ver­eins sind gemäß § 15a InsO ver­pflich­tet, bei Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung ohne schuld­haf­tes Zögern einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Dies gilt über § 42 BGB auch für (nur) ehren­amt­lich täti­ge Vereinsvorstände.

Ver­stößt der Vor­stand gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht, setzt er sich der Gefahr erheb­li­cher Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und der Straf­bar­keit wegen Insol­venz­ver­schlep­pung aus. Letz­te­re wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren bestraft.

Der Scha­dens­er­satz wegen Insol­venz­ver­schlep­pung umfasst alle Zah­lun­gen, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung geleis­tet wer­den. Zwar gilt nach § 15b Abs. 1 S. 2 InsO eine Aus­nah­me für Zah­lun­gen, die mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ver­ein­bar sind. Die­se Aus­nah­me bezieht sich jedoch nicht auf Zah­lun­gen, die nach Ablauf der Insol­venz­an­trags­frist geleis­tet wer­den. Inso­weit ver­mu­tet der Gesetz­ge­ber gemäß § 15b Abs. 3 InsO, dass die­se in der Regel nicht mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ver­ein­bar sind.

Dies bedeu­tet, dass die Haf­tung grund­sätz­lich auch Zah­lun­gen umfasst, denen eine adäqua­te Gegen­leis­tung gegen­über­stand. Die Haf­tung umfasst auch alle Zah­lun­gen auf Miet­for­de­run­gen, Waren­lie­fe­run­gen, Löh­ne und Gehäl­ter. Da der Geschäfts­lei­ter (auch der ehren­amt­li­che Ver­eins­vor­stand) mit sei­nem gesam­ten Pri­vat­ver­mö­gen haf­tet, kann dies auch für ihn exis­tenz­ver­nich­tend sein.

Las­sen Sie sich hier­zu von uns umfas­send auf­klä­ren. Sofern Sie hier­bei Unter­stüt­zung benö­ti­gen: Unse­re im Wirt­schafts­straf­recht erfah­re­nen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen hel­fen Ihnen ger­ne wei­ter. Das Erst­ge­spräch ist übri­gens kostenlos.

11. Wie reagie­ren betreu­te Per­so­nen auf die Ein­lei­tung eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutzschirmverfahrens?

Die Geschäfts­lei­tung der Ein­rich­tung bleibt bei einem Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren unein­ge­schränkt im Amt. Die fach­li­che Kom­pe­tenz der Geschäfts­lei­tung bleibt erhal­ten und die betreu­ten Men­schen kön­nen erfah­rungs­ge­mäß davon über­zeugt wer­den, dass eine opti­ma­le Ver­sor­gung wei­ter­hin gewähr­leis­tet wird. Meist wird die Restruk­tu­rie­rung unter Insol­venz­schutz von ihnen gar nicht wahrgenommen.

Grund­vor­aus­set­zung dafür ist ein gut vor­be­rei­te­tes vor­läu­fi­ges Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren, das durch die Beglei­tung von kom­pe­ten­ten Insol­venz­be­ra­tern und im sozia­len Bereich erfah­re­nen Sanie­rungs­be­ra­tern Ver­trau­en schafft.

Beson­ders wich­tig ist eine über­zeu­gen­de Kom­mu­ni­ka­ti­on gegen­über den Mit­ar­bei­ten­den und den Lie­fe­ran­ten. Die Ent­wick­lung einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie ist einer der wesent­li­chen Erfolgs­fak­to­ren für das Gelin­gen des Verfahrens.

12. Wie ver­hal­ten sich Lieferanten?

Die Insol­venz von Geschäfts­part­nern ist heu­te für die über­wie­gen­de Zahl der Lie­fe­ran­ten kein Grund, die Geschäfts­be­zie­hung abzu­bre­chen.

Vor­aus­set­zung ist aller­dings eine gründ­li­che Vor­be­rei­tung der Sanie­rung, zu der unter ande­rem eine gut orga­ni­sier­te Inven­tur zur Siche­rung der Siche­rungs­rech­te der Lie­fe­ran­ten gehört.

So kann von Anfang an Ver­trau­en in ein fai­res Ver­fah­ren und die Fort­füh­rung der Geschäfts­be­zie­hung auf­ge­baut werden.

13. Ist die Pfle­ge­ein­rich­tung, das Sozi­al­un­ter­neh­men oder das Alten­heim nach der Restruk­tu­rie­rung unter Insol­venz­schutz schuldenfrei?

Wird eine Ein­rich­tung unter Insol­venz­schutz restruk­tu­riert, so wird die Befrie­di­gung der unbe­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger sinn­vol­ler­wei­se in einem Plan ver­ein­bart. Soweit der Plan erfüllt wird, ist das Pfle­ge­heim, das Sozi­al­un­ter­neh­men oder das Alten­heim von den rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten befreit.

Hin­sicht­lich des Inhalts des Plans besteht weit­ge­hen­de Gestal­tungs­frei­heit. So kön­nen z. B. auch Ver­bind­lich­kei­ten der an den Immo­bi­li­en besi­cher­ten Gläu­bi­ger berück­sich­tigt wer­den und die Rück­for­de­rung von För­der­mit­teln lässt sich durch die Fort­füh­rung der geför­der­ten Tätig­kei­ten ver­mei­den. Auch kann eine Finan­zie­rung fort­ge­führt wer­den, ohne dass die Immo­bi­lie zur Til­gung der Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten ver­stei­gert wer­den muss.

14. Wel­che Alter­na­ti­ven zum Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren gibt es?

Seit dem 01.01.2021 hat der Gesetz­ge­ber mit dem neu­en Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) auch für insol­venz­ge­fähr­de­te Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Sozi­al­un­ter­neh­men und Alten­hei­me die Mög­lich­keit einer Sanie­rung ohne Insol­venz­ver­fah­ren geschaffen.

Vor­aus­set­zung für die­se Sanie­rung ohne Insol­venz­ver­fah­ren ist aller­dings, dass die Pfle­ge­ein­rich­tung, das Sozi­al­un­ter­neh­men oder das Alten­heim ledig­lich dro­hend zah­lungs­un­fä­hig ist. Da in der eben­falls zum 01.01.2021 geän­der­ten Insol­venz­ord­nung gleich­zei­tig die Haf­tung der Geschäfts­lei­ter für ver­spä­te­te Insol­venz­an­trä­ge ver­schärft wur­de, ist bereits bei ers­ten Anzei­chen einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit eine insol­venz­recht­li­che Bera­tung ange­zeigt. In die­sem Zusam­men­hang kön­nen dann bei­de Sanie­rungs­op­tio­nen in Betracht gezo­gen werden.

Die gesetz­li­chen Neu­re­ge­lun­gen des Sta­RUG die­nen aus­schließ­lich der Rege­lung von Finanz­ver­bind­lich­kei­ten. Die wei­ter­ge­hen­den Mög­lich­kei­ten einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm bestehen hier nicht. So kann bei­spiels­wei­se kein Insol­venz­geld in Anspruch genom­men wer­den. Auch kön­nen Ver­trä­ge nicht vor­zei­tig been­det wer­den. Ein­grif­fe in Arbeits­ver­trä­ge oder Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind eben­falls nicht möglich.

Je nach Unter­neh­mens­struk­tur kann die­se neue Sanie­rungs­mög­lich­keit jedoch vor­zugs­wür­dig erschei­nen, um den Begriff der Insol­venz und die damit ver­bun­de­ne Publi­zi­tät zu ver­mei­den und Arbeits­plät­ze nicht zu gefähr­den.

Wir bera­ten Sie ger­ne – per Video-Kon­fe­renz oder im Rah­men eines per­sön­li­chen Ter­mins in unse­rem Büro – um gemein­sam mit Ihnen die für Ihre Ein­rich­tung mög­li­chen Sanie­rungs­op­tio­nen zu ermit­teln und Ihre per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken zu minimieren.

Da die per­sön­li­che Haf­tung für Geschäfts­lei­ter ein immer wich­ti­ge­res The­ma wird, soll­ten Sie sich regel­mä­ßig über Geset­zes­vor­ha­ben und Recht­spre­chung infor­mie­ren. Hier kön­nen Sie unse­ren News­let­ter abonnieren.

15. Fazit

Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Pfle­ge­hei­me, Sozi­al­un­ter­neh­men und Alten­hei­me gera­ten auf­grund sich ver­schär­fen­der Rah­men­be­din­gun­gen zuneh­mend unter Druck und das Insol­venz­ri­si­ko steigt.

Das refor­mier­te Sanie­rungs- und Insol­venz­recht bie­tet Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Sozi­al­un­ter­neh­men und Alten­hei­men in wirt­schaft­lich ange­spann­ter Situa­ti­on indi­vi­du­ell ange­pass­te Optio­nen für einen unbe­las­te­ten Neuanfang.

Eine Restruk­tu­rie­rung in der Kri­se, ins­be­son­de­re in Insol­venz­nä­he, ist jedoch immer mit erheb­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken für den Geschäfts­lei­ter ver­bun­den und erfor­dert eine umfas­sen­de Abstim­mung mit allen Betei­lig­ten. Dies setzt viel Erfah­rung Ihres Bera­ters voraus.

BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te kann auf eine Viel­zahl erfolg­rei­cher Sanie­run­gen im Sozi­al­be­reich ver­wei­sen. Dazu gehö­ren unter ande­rem die Lebens­hil­fe NRW e.V. Hürth, die Let‘s go e.V. Jugend­hil­fe­ein­rich­tung Bri­lon, die Fami­li­en- und Kran­ken­pfle­ge Her­ne e.V., die AWO Mühl­heim oder die Her­balind gGmbH Rhe­de. In jedem die­ser Unter­neh­men war die Her­aus­for­de­rung eine ande­re. Wir haben sie gemeis­tert, oft mit viel Krea­ti­vi­tät, und es ist uns gelun­gen, alle Unter­neh­men zu erhalten.

Mit den zum 01.01.2021 in Kraft getre­te­nen Refor­men wur­de der Grund­satz der Pri­vi­le­gie­rung früh­zei­tig begon­ne­ner Sanie­run­gen gestärkt. Daher gilt: Je frü­her Sie sich bera­ten las­sen, des­to grö­ßer sind die Chan­cen auf einen erfolg­rei­chen Neu­start.

Dar­über hin­aus bie­tet das neue Sta­RUG mit dem Sanie­rungs­ver­gleich und dem Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren inter­es­san­te Mög­lich­kei­ten für Gläu­bi­ger, die eine Lösung abseits der Öffent­lich­keit und außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens suchen.

Wenn Sie an regel­mä­ßi­gen Infor­ma­tio­nen zu den dar­ge­stell­ten The­men inter­es­siert sind, emp­feh­len wir Ihnen, unse­ren News­let­ter zu abonnieren.

Über uns

Gemein­sam mit unse­rer Part­ner­ge­sell­schaft ple­no­via Unter­neh­mens­be­ra­tung sind wir dar­auf spe­zia­li­siert, Unter­neh­men inner­halb und außer­halb der Insol­venz auf Erfolgs­kurs zu brin­gen. Die Anwäl­tin­nen und Anwäl­te von BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te haben bereits mehr als 200 Unter­neh­men erfolg­reich durch ein Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren geführt. Damit zäh­len wir zu den füh­ren­den Kanz­lei­en in der Insol­venz­be­ra­tung und der Durch­füh­rung von Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren in Deutsch­land. Infor­mie­ren Sie sich über unse­re Refe­ren­zen.

Dar­über hin­aus ver­fü­gen wir über beson­de­re Exper­ti­se in der Bera­tung insol­venz­ge­fähr­de­ter Unter­neh­men und in der Bera­tung von Geschäfts­lei­tern und Auf­sichts­or­ga­nen zum Schutz vor zivil- und straf­recht­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken. Wir schüt­zen Sie auch vor Anfech­tungs­an­sprü­chen von Insol­venz­ver­wal­tern.

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