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Insol­venz­an­fech­tung — Kann ein Insol­venz­ver­wal­ter Geld zurückfordern?

Haben auch Sie ein Schrei­ben des Insol­venz­ver­wal­ters erhal­ten, der über­ra­schend geleis­te­te Zah­lun­gen von Ihnen zurück­for­dert? Dann fra­gen Sie sich sicher – darf der das? Die Ant­wort lau­tet, ja, er ist sogar ver­pflich­tet die­se Ansprü­che gegen Sie gel­tend zu machen. Aller­dings heißt das nicht, dass ihm der Anspruch auch zusteht.

Häu­fig lie­gen die Zah­lun­gen Ihres Kun­den Mona­te, teil­wei­se Jah­re zurück. Im Zwei­fel kön­nen Sie sich nicht ein­mal mehr im Detail erin­nern. Aber ins­ge­samt erschien Ihnen die Auf­trags­ab­wick­lung unauf­fäl­lig und Sie hat­ten einen Anspruch auf das erhal­te­ne Geld.

In dem nach­fol­gen­den Arti­kel erklä­ren wir Ihnen, was es mit der „Insol­venz­an­fech­tung“ auf sich hat:

  1. War­um kann der Insol­venz­ver­wal­ter von mir Geld zurückfordern?

Der Insol­venz­ver­wal­ter stützt sei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung des Gel­des auf die soge­nann­te „Insol­venz­an­fech­tung“. Die­se ist in den §§ 129 ff. der Insol­venz­ord­nung (InsO) gere­gelt. Die Insol­venz­an­fech­tung ist nicht ganz ein­fach zu ver­ste­hen und unter­liegt einem stän­di­gen Wan­del durch die Gesetz­ge­bung und Rechtsprechung.

Ver­ein­facht gesagt, kann der Insol­venz­ver­wal­ter Zah­lun­gen eines Schuld­ners an einen Gläu­bi­ger nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zurück­ver­lan­gen, wenn bei­de Sei­ten zum Zeit­punkt der Zah­lung wuss­ten, dass der Schuld­ner nicht alle sei­ne Gläu­bi­ger bezah­len konn­te, also „zah­lungs­un­fä­hig“ war. Beson­ders kri­tisch und damit anfech­tungs­re­le­vant sind die letz­ten drei Mona­te vor Stel­lung des Insolvenzantrags.

2. Was ist das Ziel der Insolvenzanfechtung?

Ziel der Insol­venz­an­fech­tung ist die gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung des schuld­ne­ri­schen Ver­mö­gens auf alle Insol­venz­gläu­bi­ger. Die Idee dahin­ter ist, dass der­je­ni­ge Gläu­bi­ger nicht dadurch einen Vor­teil gegen­über den ande­ren Gläu­bi­gern haben soll, dass er für den Schuld­ner ein beson­ders wich­ti­ger Ver­trags­part­ner ist oder einen beson­ders star­ken Zah­lungs­druck auf die­sen aus­ge­übt haben. Denn ein Unter­neh­men in der wirt­schaft­li­chen Kri­se wird bis zuletzt ver­su­chen, die wich­tigs­ten Ver­trags­part­ner vor­ran­gig zu befrie­di­gen, um den Geschäfts­be­trieb am Lau­fen zu hal­ten. Gleich­zei­tig wer­den die ande­ren Gläu­bi­ger benach­tei­ligt. Dies wird juris­tisch „Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz“ genannt.

Das ist für die betrof­fe­nen Gläu­bi­ger schwer nach­voll­zieh­bar, da sie ledig­lich eine Zah­lung für eine selbst erbrach­te Gegen­leis­tung erhalten.

3. Erfasst die Insol­venz­an­fech­tung nur Zahlungen?

Die Insol­venz­an­fech­tung erfasst nicht nur Zah­lun­gen, son­dern kann jeden Ver­mö­gens­ge­gen­stand betref­fen. Erfasst sind bei­spiels­wei­se Häu­ser, Grund­stü­cke, Maschi­nen, Flug­zeu­ge u. A. Die Lis­te könn­te ewig fort­ge­setzt wer­den. Selbst Ver­trä­ge oder unter­las­se­ne Hand­lun­gen kön­nen der Insol­venz­an­fech­tung unter­fal­len und durch den Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert werden.

4. Ich wuss­te nichts von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit, reicht das?

Der Insol­venz­ver­wal­ter wer­tet im Vor­feld zu einer Insol­venz­an­fech­tung die vor­han­de­nen Doku­men­te der Insol­venz­schuld­ne­rin aus. Häu­fig ist die­ser Bestand lücken­haft und kann inhalt­lich miss­ver­ständ­lich sein. Der Insol­venz­ver­wal­ter selbst war bei dem Geschäfts­vor­gang nicht anwe­send, so dass ihm wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen fehlen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter unter­stellt Ihnen des­halb zunächst anhand der ihm vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen, dass Sie von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit, also der Insol­venz Ihres Geschäfts­part­ners wuss­ten. Teil­wei­se soll im Rah­men einer Insol­venz­an­fech­tung sogar Ihre Kennt­nis von einer nur dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit ausreichen.

Ob dies tat­säch­lich der Fall ist, muss in der Fol­ge geklärt wer­den. Hier­bei soll­ten Sie sich den Rat eines Rechts­an­walts ein­ho­len, der auf Insol­venz­an­fech­tung spe­zia­li­siert ist. Bit­te unter­schät­zen Sie die Kom­ple­xi­tät der „Insol­venz­an­fech­tung“ nicht.

5. In wel­chem Zeit­raum kön­nen Zah­lun­gen ange­foch­ten werden?

Dies kommt auf die Anspruchs­grund­la­ge für die Insol­venz­an­fech­tung an. Teil­wei­se kön­nen Gel­der bis zu 10 Jah­re vor Stel­lung des Insol­venz­an­trags ange­foch­ten wer­den (vgl. § 133 InsO). In der Regel beträgt die Anfech­tungs­frist aber 4 Jah­re.

6. Wie lan­ge kann der Insol­venz­ver­wal­ter Ansprü­che gegen mich gel­tend machen?

Ansprü­che aus Insol­venz­an­fech­tung ver­jäh­ren nach der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist des BGB (§ 146 InsO) in drei Jah­ren ab Ent­ste­hung. Die Frist beginnt aber erst am Ende des Jah­res zu lau­fen, in wel­chem das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde.

7. Kann der Insol­venz­ver­wal­ter mich verklagen?

Der Insol­venz­ver­wal­ter wird Sie zunächst anschrei­ben und Sie unter Frist­set­zung zu einer Zah­lung an ihn auf­for­dern. Neh­men Sie die­ses Schrei­ben nicht auf die leich­te Schul­ter mit der Hoff­nung, dass sich der Insol­venz­ver­wal­ter nicht mehr bei Ihnen mel­den wird. Spä­tes­tens nach einer wei­te­ren Mah­nung wird der Insol­venz­ver­wal­ter Kla­ge gegen Sie erhe­ben. Die Kos­ten eines sol­chen Pro­zes­ses trägt die Insol­venz­mas­se, d. h. die Gläu­bi­ger. Im Fall der Pro­zess­kos­ten­hil­fe wird der Rechts­streit mit Hil­fe des Steu­er­zah­lers finanziert.

8. Kann ich mich selbst gegen eine Insol­venz­an­fech­tung wehren?

Davon raten wir drin­gend ab! Es han­delt sich bei der „Insol­venz­an­fech­tung“ um eine Spe­zi­al­ma­te­rie. Sie soll­ten sich Unter­stüt­zung von einem Rechts­an­walt ein­ho­len, der auf die­ses Gebiet spe­zia­li­siert ist. Denn die Insol­venz­an­fech­tung unter­liegt einem stän­di­gen Wan­del durch Ände­run­gen des Geset­zes und neue Recht­spre­chung. Nur ein Exper­te kann sich in dem für Ihre Bedürf­nis­se erfor­der­li­chen Maß umfas­send auf dem Lau­fen­den halten.

Wir erle­ben es immer wie­der, dass sich Man­dan­ten zunächst selbst gegen­über dem Ver­wal­ter äußern. Teil­wei­se lie­fern Sie dem Insol­venz­ver­wal­ter damit genau die­je­ni­gen Infor­ma­tio­nen, die er noch benö­tigt. Sie tun sich damit also kei­nen Gefallen.

9. Habe ich über­haupt eine Chan­ce gegen den Insolvenzverwalter?

Blei­ben Sie ruhig und las­sen Sie sich nicht durch das Anfech­tungs­schrei­ben ver­rückt machen. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird Sie mit Behaup­tun­gen und Ver­wei­sen auf Recht­spre­chung kon­fron­tie­ren. Dies mag auf den ers­ten Blick plau­si­bel klin­gen. Das heißt aber nicht, dass die­se Recht­spre­chung noch aktu­ell ist, oder auf Ihren Fall über­haupt Anwen­dung findet.

Wie bereits aus­ge­führt, ste­hen dem Insol­venz­ver­wal­ter häu­fig nur lücken­haf­te Doku­men­te zur Ver­fü­gung. Er muss sei­nen Anspruch aber auch nach­wei­sen kön­nen. Nicht jeder behaup­te­te Anspruch des Insol­venz­ver­wal­ters ist auch begrün­det. Zah­len Sie also nicht vor­ei­lig auf die­ses Schrei­ben hin.

Unse­re Erfah­rung zeigt, dass eine Ver­tei­di­gung gegen eine Anfech­tung häu­fig Sinn ergibt. In man­chen Fäl­len ste­hen die Erfolgs­chan­cen aber auch weni­ger gut. In die­sen Fäl­len gehen wir offen mit unse­ren Man­dan­ten um und geben eine ehr­li­che Einschätzung.

10. Was kann Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te für Sie tun?

Wir sind abso­lu­te Exper­ten auf dem Gebiet der Insol­venz­an­fech­tung. Unser Tages­ge­schäft besteht dar­in, so dass wir regel­mä­ßig mit der aktu­el­len Recht­spre­chung und Geset­zes­än­de­run­gen arbeiten.

Wir wis­sen, dass die Ansprü­che gegen Sie teil­wei­se exis­tenz­be­dro­hend sind, und arbei­ten mit gewis­sen­haf­ter Sorg­falt zu Ihrem Bes­ten. Wir haben bei unse­ren Hand­lungs­vor­schlä­gen auch immer den wirt­schaft­li­chen Aspekt für Sie im Blick.

11.  Wel­che Unter­la­gen brau­chen wir für die Prüfung?

In der Regel bit­ten wir Sie uns zunächst das Anfech­tungs­schrei­ben zukom­men zu las­sen. Aus die­sem erge­ben sich für uns wich­ti­ge Anhalts­punk­te, um wei­te­re Unter­la­gen von Ihnen anfor­dern zu kön­nen. Anhand die­ser Unter­la­gen bewer­ten wir die Sach- und Rechts­la­ge und wägen Ihre Erfolgs­chan­cen ab. Im Anschluss bespre­chen wir mit Ihnen in Ruhe wel­che wei­te­ren Schrit­te für Sie sinn­voll sind. Ins­be­son­de­re ob Sie einen Ver­gleich anbie­ten, oder einen Pro­zess durch­füh­ren sollten.

Uns ist dabei immer bewusst, dass Sie mit der Insol­venz­an­fech­tung zum ers­ten Mal kon­fron­tiert sind und Sie vie­le Fra­gen haben wer­den. Ger­ne beant­wor­ten wir Ihnen die­se ver­ständ­lich und sorgfältig.

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