Start­sei­teRechts­be­ra­tungWirt­schafts­straf­recht

Wirt­schafts- und Unternehmensstrafrecht

Was ist mit den Begrif­fen „Wirt­schafts­straf­recht” oder „Unter­neh­mens­straf­recht“ gemeint? Wir erklä­ren es Ihnen gerne.

I. Was ist das Wirtschaftsstrafrecht?

Beim Wirt­schafts­straf­recht han­delt sich um einen Sam­mel­be­griff für ver­schie­de­ne Straf­tat­be­stän­de, die im wei­tes­ten Sin­ne mit der Wirt­schaft zu tun haben. Davon erfasst sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Straftatbestände:

Bei­spiel: Der Unter­neh­mer kauft Ware von sei­nem Geschäfts­part­ner und lässt sich die­se lie­fern, obwohl er weiß, dass er sie nicht bezah­len kann.

  • § 264 StGB Subventionsbetrug

Bei­spiel: Der Täter bean­trag­te im Zeit­raum vom 29. März bis 1. Mai 2020 in vier Bun­des­län­dern in ins­ge­samt sie­ben Fäl­len für sei­ne tat­säch­lich nicht exis­tie­ren­den Klein­ge­wer­be soge­nann­te Coro­na-Hil­fen aus den Sofort­hil­fe­pro­gram­men des Bun­des („Bun­des­re­ge­lung Klein­bei­hil­fen 2020“) und der Bun­des­län­der. In drei Fäl­len nutz­te er frem­de Per­so­nen­da­ten. Die bean­trag­ten Gel­der kamen in vier Fäl­len zur Aus­zah­lung; ins­ge­samt erlang­te der Täter auf die­se Wei­se 50.000 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Mai 2021 – 6 StR 137/21).

  • § 264a StGB Kapitalanlagebetrug

Bei­spiel: Aus dem Pro­spekt einer Anla­ge geht nicht her­vor, dass die Umsatz- und Gewinn­ent­wick­lung nur durch die Auf­nah­me neu­er Gesell­schaf­ter und gera­de nicht durch das ope­ra­ti­ve Geschäft mög­lich wird (soge­nann­tes Schneeballsystem).

Bei­spiel: Dem Pro­ku­ris­ten steht gemäß § 49 Abs. 1 HGB eine umfang­rei­che Ver­tre­tungs­kom­pe­tenz für das Unter­neh­men zu. Wird die­se Kom­pe­tenz im Innen­ver­hält­nis beschränkt, kann er das Unter­neh­men den­noch ent­ge­gen der Ver­ein­ba­rung im Außen­ver­hält­nis wirk­sam ver­pflich­ten. Eine Straf­bar­keit gemäß § 266 StGB kommt in Betracht.

  • Kor­rup­ti­ons­de­lik­te: Bestechung und Bestech­lich­keit im Geschäftsverkehr
    (§ 299 StGB), Vor­teils­an­nah­me und Vor­teils­ge­wäh­rung u. a.

Bei­spiel: Der Ange­stell­te eines Unter­neh­mens for­dert von einem poten­zi­el­len Geschäfts­part­ner eine finan­zi­el­le Betei­li­gung dafür, dass er bei sei­nem Chef Ein­fluss auf die Ver­ga­be eines Auf­trags nimmt. Ande­ren­falls wer­de er den Auf­trag ver­hin­dern und der Kon­kur­renz zukom­men las­sen. Der poten­zi­el­le Geschäfts­part­ner zahlt. Eine Straf­bar­keit gemäß § 299 StGB kommt in Betracht.

  • Insol­venz­straf­ta­ten, Insol­venz­ver­schlep­pung gemäß § 15a Abs. 4 InsO und Bank­rott gemäß §§ 283 ff. StGB  (Insol­venz­straf­recht).

Auf­grund der kom­ple­xen wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hän­ge und dem teil­wei­se hohen Straf­maß emp­feh­len wir Ihnen einen wirt­schaft­lich ver­sier­ten Anwalt für Straf­recht zu man­da­tie­ren. Auf­grund unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung in der Sanie­rung von Unter­neh­men und ver­tief­ten Kennt­nis aller wirt­schaft­li­chen Vor­gän­ge, kön­nen wir Sie kom­pe­tent in allen Rechts­fra­gen des Wirt­schafts­straf­rechts beraten. 

Wir ste­hen auf Ihrer Sei­te! Neh­men Sie Kon­takt auf!

II. Was sind Arrest und Einziehung?

Kurz gesagt bedeu­ten Arrest oder Ein­zie­hung: Der Staat nimmt ihr Vermögen.

Ist die Staats­an­walt­schaft der Mei­nung, dass Sie aus einer Straf­tat Ver­mö­gens­wer­te erlangt haben, kann die Staats­an­walt­schaft die­se vor­läu­fig sichern. Die­ses Siche­rungs­mit­tel heißt Arrest und wird durch einen Gerichts­be­schluss ange­ord­net. Im Wege des Arrests kann die Staats­an­walt­schaft im Vor­feld also Ihre Bank­kon­ten sper­ren („ein­frie­ren“, „dicht machen“). Wich­tig: Es gibt seit dem 01.07.2017 kei­ne zeit­li­che Gren­ze für die­se Maß­nah­me. Eine Gren­ze kann ledig­lich aus dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit gefor­dert wer­den. Die­ser Grund­satz ist auch die ein­zi­ge Hür­de für die Staatsanwaltschaft.

Spä­ter ent­schei­det dann in der Regel ein Gericht, ob und in wel­chem Umfang Sie im Fal­le Ihrer Ver­ur­tei­lung die­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ver­lie­ren. Das aus einer Straf­tat erlang­te wird eben­so ein­ge­zo­gen (§ 111b StPO) wie die Ver­mö­gens­wer­te, die an die Stel­le getre­ten sind (sog. Wer­ter­satz gemäß § 111e StPO). Wur­de das gestoh­le­ne Fahr­zeug bspw. bereits ver­kauft, kann der Kauf­preis, z. B. Bar­geld oder Kon­to­gut­ha­ben, ein­ge­zo­gen werden.

Der Gesetz­ge­ber hat auch klar­ge­stellt, dass die Ein­zie­hung zum Regel­fall wer­den soll nach dem Mot­to: „Ver­bre­chen darf sich nicht loh­nen“ – „crime must not pay“.

Sie wer­den also in der Regel mit Arrest und Ein­zie­hung kon­fron­tiert, wenn Ihnen Ver­mö­gens­de­lik­te vor­ge­wor­fen wer­den. Erlan­gen Sie von einem Ermitt­lungs­ver­fah­ren Kennt­nis, soll­ten Sie unver­züg­lich einen Anwalt beauf­tra­gen, damit die­ser Abwehr­maß­nah­men ergrei­fen kann.

In der Bou­le­vard­pres­se wer­den rei­hen­wei­se Fäl­le the­ma­ti­siert, bei denen die Immo­bi­li­en ver­meint­li­cher fami­li­en­ge­stütz­ter Ban­den arre­tiert wer­den („Clan­kri­mi­na­li­tät“). Auch in dem Ver­fah­ren gegen den Regens­bur­ger Ober­bür­ger­meis­ter Joa­chim Wol­bergs stell­te sich her­aus, dass das Ver­mö­gen sei­ner Gesell­schaft und sein Pri­vat­ver­mö­gen in Mil­lio­nen­hö­he zu Unrecht arre­tiert wur­den (LG Regens­burg, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 7/2019 vom 03.07.2019).

Tipp von unse­ren Experten:

Die Ein­zie­hung durch den Staat ist aus­ge­schlos­sen, soweit der Anspruch des Geschä­dig­ten auf Rück­ge­währ des Erlang­ten oder auf Wer­ter­satz aus­ge­schlos­sen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Das Ein­zie­hungs­recht knüpft also an das Zivil­recht an. Erlässt Ihnen der Geschä­dig­te Ihre Schuld oder erfül­len Sie die­se (teil­wei­se mit Teil­ver­zicht), dann ist der Staat an der Ein­zie­hung und der For­de­rung von Wer­ter­satz gehin­dert. Wir kön­nen als Ver­tei­di­ger für Sie auf eine Ver­ein­ba­rung zur Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung hin­wir­ken, also einen „Deal“ mit dem Geschä­dig­ten ver­ein­ba­ren.

III. Was hat es mit dem Unter­neh­mens­straf­recht auf sich?

Der Begriff Unter­neh­mens­straf­recht beschreibt  Straf­tat­be­stän­de, die im wei­tes­ten Sin­ne mit einem Unter­neh­men in Zusam­men­hang stehen. 

Es mag Sie über­ra­schen, aber Unter­neh­men kön­nen sich in Deutsch­land nicht straf­bar machen. Straf­recht­lich ver­ant­wort­lich sind die für das Unter­neh­men han­deln­den Per­so­nen. So wird im „Die­sel­skan­dal“ also nicht die Volks­wa­gen AG oder Audi bestraft, son­dern die für die­se juris­ti­schen Per­so­nen han­deln­den Vor­stän­de und ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter. Bis­lang gibt es kein Unter­neh­mens­straf­recht in Deutsch­land. Bis­he­ri­ge Geset­zes­ent­wür­fe (zum Bei­spiel des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len oder der Köl­ner Ent­wurf für ein Ver­bands­straf­recht einer an der Uni­ver­si­tät zu Köln ein­ge­rich­te­ten For­schungs­grup­pe) sind vor­erst gescheitert.

Inso­fern müss­ten Sie sich eigent­lich kei­ne Sor­ge machen, dass Ihr Unter­neh­men bestraft wird. Eigent­lich, denn: 

Fak­tisch erfolgt eine Bestra­fung des Unter­neh­mens durch das Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (OWiG). Nach § 30 OWiG kön­nen auch gegen Unter­neh­men Geld­bu­ßen von bis zu zehn Mil­lio­nen Euro fest­ge­setzt wer­den („Ver­bands­geld­bu­ße“). Vor­aus­set­zung ist, dass eine mit der Lei­tung des Unter­neh­mens betrau­te Per­son eine Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit began­gen hat, bei der Pflich­ten des Unter­neh­mens ver­letzt wor­den sind oder aber, die zu einer Berei­che­rung des Unter­neh­mens geführt haben. Im Fall der Berei­che­rung kann die­se gemäß § 17 Abs. 4 OWiG ein­ge­zo­gen wer­den („abge­schöpft“).

So ein­fach dies klingt, so kom­pli­ziert ist es in der Praxis! 

Neben der hohen Geld­bu­ße führt die Ruf­schä­di­gung bzw. der Image­scha­den zu erheb­li­chen Pro­ble­men für das Unter­neh­men. Daher ist es wich­tig, dass das Unter­neh­men von der Mög­lich­keit Gebrauch macht, selbst einen Anwalt zu beauf­tra­gen, der sich aktiv am Ermitt­lungs- und Straf­ver­fah­ren im Auf­trag des Unter­neh­mens beteiligt.

Hier hel­fen wir Ihnen ger­ne durch unse­re Exper­ten im Straf­recht wei­ter.

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