Start­sei­teRechts­be­ra­tungInsol­venz­be­ra­tung

Insol­venz­be­ra­tung für Unter­neh­men und Selbständige

Gerät ein Unter­neh­men in exis­tenz­be­dro­hen­de Schwie­rig­kei­ten, steht die Geschäfts­füh­rung an einem Schei­de­weg. Ent­we­der sie macht so wei­ter wie bis­her und ris­kiert damit das Ende des Unter­neh­mens inklu­si­ve per­sön­li­cher Haf­tung oder sie ent­schei­det sich für eine Sanierung.

Auch Klein­ge­wer­be­trei­ben­den, Frei­be­ruf­lern und sons­ti­gen wirt­schaft­lich Selb­stän­di­gen kann eine Insol­venz dro­hen und es gilt, den best­mög­li­chen Aus­weg aus die­ser Situa­ti­on zu finden.

Der Gesetz­ge­ber hat in den letz­ten Jah­ren weit­ge­hend unbe­ach­tet durch die Öffent­lich­keit, und vor allem das deut­sche Unter­neh­mer­tum, ein moder­nes Sanie­rungs­recht geschaf­fen. Dies ermög­licht auch in der Insol­venz einen ech­ten Neu­start.

Gene­rell gilt, dass die Sanie­rungs­chan­cen und ‑mög­lich­kei­ten umso höher sind, je frü­her Unter­neh­men und Selb­stän­di­ge die bestehen­den Pro­ble­me ange­hen. Die Ant­wor­ten zu den wich­tigs­ten Fra­gen rund um die The­men Kri­se und Insol­venz­ver­fah­ren fin­den Sie in die­sem Arti­kel. Auf­grund der Kom­ple­xi­tät der Rechts­la­ge ist eine kom­pe­ten­te Insol­venz­be­ra­tung durch einen erfah­re­nen Insol­venz­be­ra­ter jedoch unerlässlich.

  1. Mein Unter­neh­men steckt in einer exis­ten­ti­el­len Kri­se — wel­che Optio­nen habe ich?

Eine exis­tenz­be­dro­hen­de Unter­neh­mens­kri­se wird von den meis­ten Unter­neh­mens­füh­rern erst dann als sol­che erkannt, wenn sie bereits mit dem Rücken an der Wand stehen.

Die Grün­de für die spä­te Ein­sicht sind viel­zäh­lig und oft­mals mensch­lich nachvollziehbar:

  • Angst vor Ver­lust des Unter­neh­mens, das in vie­len Fäl­len das Lebens­werk darstellt
  • Haf­tung mit dem per­sön­li­chen Ver­mö­gen im Fal­le eines Scheiterns
  • Gesell­schaft­li­cher Reputationsverlust

Dabei hat die heu­ti­ge Rechts­la­ge nichts mehr mit der Zeit zu tun, als Unter­neh­mern im Fal­le einer Insol­venz nicht mehr Mög­lich­kei­ten blie­ben als dem Insol­venz­ver­wal­ter bei dem Ver­kauf bzw. der Abwick­lung ihres Betriebs behilf­lich zu sein. Per­sön­lich wur­de die Insol­venz dabei nicht sel­ten als öffent­li­che Demü­ti­gung empfunden.

Heu­te gibt es gleich eine gan­ze Rei­he an Sanie­rungs­in­stru­men­ten, die je nach aktu­el­ler Situa­ti­on des Unter­neh­mens zur Ver­fü­gung ste­hen und den Fort­be­stand selbst in schein­bar aus­weg­lo­sen Situa­tio­nen sichern können:

  • Sanie­rung außer­halb eines Insolvenzverfahrens 
    • Außer­ge­richt­li­cher Sanierungsvergleich
    • Sanie­rung über ein Restrukturierungsplanverfahren
  • Sanie­rung unter Insol­venz­schutz
    • Insol­venz­ver­fah­ren in Eigenverwaltung
    • Schutz­schirm­ver­fah­ren
Optionen der Restrukturierung und Sanierung

  1. Wann ist ein Unter­neh­men grund­sätz­lich ver­pflich­tet einen Insol­venz­an­trag zu stellen?

Es besteht gem. § 15a InsO die Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags, wenn eine juris­ti­sche Per­son (u.a. GmbH, AG) oder eine Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit (u.a. GmbH & Co. KG) zah­lungs­un­fä­hig und/oder über­schul­det ist. Über § 42  Abs. 2 BGB gilt dies auch für Vor­stän­de von Ver­ei­nen und Stiftungen.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt dabei gem. § 17 Abs. 2 InsO grund­sätz­lich vor, wenn der Unter­neh­mer nicht in der Lage ist, die fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfüllen:

  • Lässt sich die Zah­lungs­un­fä­hig­keit inner­halb kur­zer Zeit (in der Regel 3 Wochen) behe­ben, han­delt es sich grund­sätz­lich um eine Zah­lungs­sto­ckung.
  • Ist jedoch schon abseh­bar, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst mehr als 10 Pro­zent der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten errei­chen wird, liegt bereits eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor.

Liegt eine Lücke von mehr als 10% der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten vor und lässt sie sich abseh­bar nicht schlie­ßen, besteht Insol­venz­an­trags­pflicht wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Auf­grund erheb­li­cher Haf­tungs­ri­si­ken für die Han­deln­den Geschäfts­lei­ter ist die Inan­spruch­nah­me einer Insol­venz­be­ra­tung drin­gend zu emp­feh­len. Mehr Infor­ma­tio­nen zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit.

Insolvenzberatung

Im vor­lie­gen­den Bei­spiel beträgt die Unter­de­ckung zum Stich­tag mehr als 10%. Die Liqui­di­täts­lü­cke kann in den nächs­ten drei Wochen nicht geschlos­sen wer­den. Es besteht damit der Insol­venz­grund der Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Die Geschäfts­füh­rung ist ver­pflich­tet, die Insol­venz einzuleiten.

Über­schul­dung

Eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht für eine Fir­ma auch im Fal­le der Über­schul­dung.

  • Die­se liegt gem. § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Ver­mö­gen die bestehen­den Schul­den nicht mehr deckt. Aller­dings gilt dies nicht, wenn die Fort­füh­rung der Fir­ma in den nächs­ten zwölf Mona­ten über­wie­gend wahr­schein­lich erscheint.
  • Besteht also eine soge­nann­te posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se, besteht kei­ne Insol­venz­an­trags­pflicht gem. § 19 Abs. 2 InsO.

Die Erstel­lung einer sol­chen Fort­füh­rungs­pro­gno­se bedarf ent­spre­chen­der Exper­ti­se. Neh­men Sie Kon­takt zu uns auf, wir unter­stüt­zen Sie als Ihr per­sön­li­cher Insol­venz­be­ra­ter und Part­ner ger­ne dabei.

Dro­hen­de Zahlungsunfähigkeit

Im Fal­le einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit besteht ein Antrags­recht, § 18 Abs. 2 InsO. Hier­bei ist im Rah­men einer Pro­gno­se zu prü­fen, ob im Zeit­raum von 12 bis 24 Mona­ten vor­aus­sicht­lich Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­tre­ten wird.

In der Über­sicht stellt sich die Situa­ti­on hin­sicht­lich der Antrags­pflicht im Grund­satz somit wie folgt dar:

Insolvenzgründe

Soll­ten Sie unsi­cher sein, ob Sie eine Insol­venz bean­tra­gen müs­sen, hilft ein in der Insol­venz­be­ra­tung erfah­re­ner Sanie­rungs­be­ra­ter.

  1. Bestand in der Coro­na-Kri­se über­haupt eine Insolvenzantragspflicht?

Im Zuge der Coro­na-Kri­se hat­te der Gesetz­ge­ber die Insol­venz­an­trags­pflicht zunächst voll­stän­dig aus­ge­setzt. Bereits seit dem 01.10.2020 bestand jedoch wie­der die Pflicht, im Fal­le der Zah­lungs­un­fä­hig­keit einen Insol­venz­an­trag zu stellen.

Die fol­gen­de Über­sicht gibt einen bei­spiel­haf­ten Über­blick über die dama­li­ge, für juris­ti­sche Lai­en unüber­sicht­li­che Lage in Bezug auf die Insolvenzantragspflicht.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

Die Über­sicht zeigt, dass die Frist zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht am 30.04.2021 ende­te. Vie­le Unter­neh­men wähn­ten sich in einer Schein­si­cher­heit.

Auf das Recht zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht konn­te sich — anders als viel­fach geglaubt- nur ein ganz gerin­ger Teil von Unter­neh­men aus recht­li­cher Sicht tat­säch­lich berufen.

Vor­aus­set­zun­gen dafür waren ins­be­son­de­re, dass:

  • die Insol­venz­rei­fe auf den Aus­wir­kun­gen der COVID 19 Pan­de­mie beruh­te, was wider­leg­bar ver­mu­tet wur­de, wenn das Unter­neh­men am 31.12.2019 nicht zah­lungs­un­fä­hig war
  • begrün­de­te Aus­sich­ten bestand, dass die Insol­venz­rei­fe wäh­rend der Aus­set­zungs­dau­er besei­tigt wer­den konnte
  • bis zum 28.Februar 2021 ein Antrag auf Gewäh­rung finan­zi­el­ler Hil­fe­leis­tun­gen im Rah­men staat­li­cher Hilfs­pro­gram­me zur Abmil­de­rung der COVID 19 Pan­de­mie gestellt wurde
  • der Antrag nicht offen­sicht­lich aus­sichts­los war, d. h. offen­sicht­lich kei­ne Aus­sicht auf Erlan­gung der Hil­fe­leis­tung bestand
  • die bean­trag­te finan­zi­el­le Hil­fe zur Besei­ti­gung der Insol­venz­rei­fe geeig­net und aus­rei­chend war.

Haf­tungs­ri­si­ken

Selbst wer glaub­te, die Vor­aus­set­zun­gen zu erfül­len, konn­te eine böse Über­ra­schung erle­ben. Näm­lich dann, wenn es zu einem spä­te­ren Zeit­punkt doch zu einer Fir­men­in­sol­venz kam.

Ein Insol­venz­ver­wal­ter wird in einer sol­chen Situa­ti­on von Geset­zes wegen ver­su­chen, ent­spre­chen­de Haf­tungs­an­sprü­che gegen den Geschäfts­lei­ter auch mit dem Blick auf des­sen Pri­vat­ver­mö­gen durch­zu­set­zen. Als Beleg dafür, dass die Aus­set­zungs­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen, wird es sich auf den gestell­ten Insol­venz­an­trag beru­fen. Lagen die Aus­set­zungs­vor­aus­set­zun­gen nicht vor, droh­te zudem eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung wegen Insolvenzverschleppung.

Da die Kon­se­quen­zen aus einem ver­spä­tet gestell­ten Insol­venz­an­trag über­aus haf­tungs­re­le­vant sind, raten wir gene­rell zu einer fun­dier­ten Insolvenzberatung.

4. Ver­lie­re ich durch ein Insol­venz­ver­fah­ren zwin­gend mein Unternehmen?

Nein, eine Insol­venz bedeu­tet heut­zu­ta­ge nicht mehr zwangs­läu­fig das Ende einer Fir­ma. Dies gilt vor allem, wenn die Geschäfts­füh­rung recht­zei­tig eine pro­fes­sio­nel­le Insol­venz­be­ra­tung bei einem erfah­re­nen Sanie­rungs­be­ra­ter sucht. Es soll­te sich immer um einen insol­ven­zer­fah­re­nen Rechts­an­walt, z.B. einen Fach­an­walt für Insol­venz­recht, handeln.

Restruk­tu­rie­rung unter Insolvenzschutz

Denn dann besteht die Mög­lich­keit, ein soge­nann­tes Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung bzw. ein Schutz­schirm­ver­fah­ren vor­zu­be­rei­ten. Bei­de Ver­fah­rens­ar­ten wur­den 2012 durch eine Geset­zes­än­de­rung (ESUG) erheb­lich aufgewertet.

Erheb­li­che Liqui­di­täts­ef­fek­te und Optio­nen zur finanz­wirt­schaft­li­chen wie ope­ra­ti­ven Sanie­rung machen Eigen­ver­wal­tungs- bzw. Schutz­schirm­ver­fah­ren für den Unter­neh­mer zum Gold­stan­dard. Im jewei­li­gen Ver­fah­ren bleibt die Geschäfts­füh­rung in der Ver­ant­wor­tung und kann die Sanie­rung eigen­stän­dig betreiben.

Es gibt kei­nen Insol­venz­ver­wal­ter, son­dern ledig­lich einen soge­nann­ten Sach­wal­ter. Sei­ne Auf­ga­be ist es, den Unter­neh­mer bei der Sanie­rung zu beaufsichtigen.

Der Insol­venz­plan als Sanierungsinstrument

Das Ver­fah­ren wird idea­ler­wei­se mit einem Insol­venz­plan abge­schlos­sen. Dabei han­delt es sich im Ergeb­nis um einen Ver­gleich des Schuld­ners mit den Gläu­bi­gern, der die Befrie­di­gung der im Rah­men der Fir­men­in­sol­venz fest­ge­stell­ten Schul­den regelt.

Der Insol­venz­plan muss dabei nicht von allen Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men wer­den. Es genügt eine ein­fa­che Mehr­heit. Das macht die Sanie­rung über einen Insol­venz­plan beson­ders attrak­tiv, denn damit stei­gen die Erfolgs­aus­sich­ten erheblich.

Auf­grund der Kom­ple­xi­tät einer Fir­men­in­sol­venz soll­te sich der Unter­neh­mer einen erfah­re­nen Sanie­rungs­be­ra­ter an sei­ne Sei­te holen.

5. Besteht für Selb­stän­di­ge eine Pflicht zur Stel­lung eines Insolvenzantrags?

Nein, wirt­schaft­lich Selb­stän­di­ge trifft kei­ne Antrags­pflicht. Hin­ter­grund hier­für ist, dass sie unbe­schränkt mit ihrem gesam­ten Pri­vat­ver­mö­gen gegen­über allen Gläu­bi­gern haften.

Wird bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung kein Insol­venz­an­trag gestellt, kön­nen die Gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen gegen­über dem Selb­stän­di­gen bis auf wei­te­res im Rah­men eines Mahn­ver­fah­rens oder einer Zah­lungs­kla­ge gel­tend machen. Ein voll­streck­ba­rer Titel ver­jährt erst nach 30 Jahren.

Defi­ni­ti­on des Selbständigen

Doch wer genau ist ein Selb­stän­di­ger in die­sem Zusam­men­hang? Eine selbst­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Tätig­keit liegt immer dann vor, wenn sie im eige­nen Namen, in eige­ner Ver­ant­wor­tung, für eige­ne Rech­nung und auf eige­nes Risi­ko aus­ge­übt wird.

Selbst­stän­dig wirt­schaft­lich tätig sind damit zum Bei­spiel

  • Klein­ge­wer­be­trei­ben­de (klei­ne Gast­wirt­schaf­ten, Kios­ke, Eis­die­len etc.)
  • Ein­zel­kauf­leu­te und ande­re gewerb­lich täti­ge Personen
  • nie­der­ge­las­se­ne Ange­hö­ri­ge frei­er Beru­fe (Rechts­an­wäl­te, Nota­re, Ärz­te, Zahn­ärz­te, Psy­cho­lo­gen, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Unter­neh­mens­be­ra­ter, Archi­tek­ten etc.)
  • Gesell­schaf­ter eines Personenunternehmens
  • Land­wir­te

Antrags­pflich­ten

Eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht gem. § 15a InsO aber für juris­ti­sche Per­so­nen. Dar­un­ter fal­len ins­be­son­de­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft.

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind eben­falls antrags­pflich­tig, wenn für die Schul­den kei­ne natür­li­che Per­son haf­tet. Haupt­an­wen­dungs­fall ist hier­bei die GmbH & Co. KG.

6. Wel­che sons­ti­gen Beson­der­hei­ten gel­ten im Fal­le einer Selbständigkeit?

Trotz nicht bestehen­der Antrags­pflicht bei Selb­stän­dig­keit kann die Ein­lei­tung einer Insol­venz eine sinn­vol­le Lösung der wirt­schaft­li­chen Pro­ble­me dar­stel­len. Denn ein Insol­venz­ver­fah­ren bedeu­tet nicht, dass man die selb­stän­di­ge Tätig­keit zwangs­läu­fig auf­ge­ben muss.

Dies gilt zwar grund­sätz­lich auch für das Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren. Möch­te man den Pro­zess aber selbst gestal­ten und Herr über die selb­stän­di­ge Tätig­keit blei­ben, ist ein Eigen­ver­wal­tungs- bzw. Schutz­schirm­ver­fah­ren anzustreben.

Grund­vor­aus­set­zung hier­für soll­te selbst­ver­ständ­lich sein, dass das Geschäfts­mo­dell grund­sätz­lich funk­tio­niert und begrün­de­te Aus­sich­ten auf erfolg­rei­che Durch­füh­rung eines Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­rens bestehen.

Durch­füh­rung des Ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm bei Selbständigen

Wird z.B. bei einem Hand­wer­ker, Gas­tro­nom oder Apo­the­ker ein Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren durch­ge­führt, wird statt eines Insol­venz­ver­wal­ters ledig­lich ein Sach­wal­ter bestellt. Er ach­tet dar­auf, dass insol­venz­recht­li­che Bestim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Der Selb­stän­di­ge führt das Ver­fah­ren unter Beglei­tung eines insol­ven­zer­fah­re­nen Rechts­an­walts in Eigen­re­gie durch. Idea­ler­wei­se han­delt es sich dabei um einen Fach­an­walt für Insolvenzrecht.

Wir haben eine Viel­zahl von Klein­ge­wer­be­trei­ben­den und Frei­be­ruf­ler wie Apo­the­kern und Ärz­ten erfolg­reich durch ein Eigen­ver­wal­tungs- bzw. Schutz­schirm­ver­fah­ren geführt. Kon­tak­tie­ren Sie uns, das Erst­ge­spräch ist selbst­ver­ständ­lich kostenlos.

Frei­ga­be der selb­stän­di­gen Tätigkeit

Hat der selb­stän­di­ge Unter­neh­mer sich gleich­wohl für die Durch­füh­rung eines klas­si­schen Insol­venz­ver­fah­rens ent­schie­den, bie­tet die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens eine zeit­li­che Zäsur. Der vom Gericht bestell­te Insol­venz­ver­wal­ter hat zu die­sem Zeit­punkt zu erklä­ren, ob er die selb­stän­di­ge Tätig­keit unter sei­ne Auf­sicht stellt oder frei­gibt. Die Ent­schei­dung liegt, anders als bei einem Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren, allein in der Hand des Insolvenzverwalters.

Die Mög­lich­keit der Frei­ga­be sieht das Insol­venz­recht vor, um die Insol­venz­mas­se vor den finan­zi­el­len Fol­gen einer even­tu­ell ver­lust­brin­gen­den Selb­stän­dig­keit des Schuld­ners zu schüt­zen. Des Wei­te­ren soll einem Schuld­ner die Mög­lich­keit eröff­net wer­den, eine Selb­stän­dig­keit fort­zu­füh­ren oder neu auf­zu­neh­men. Zu den Ein­zel­hei­ten soll­ten sich Selb­stän­di­ge unbe­dingt im Vor­feld einer Insol­venz im Rah­men einer Schuld­ner­be­ra­tung bera­ten lassen.

Erteilt der Insol­venz­ver­wal­ter die Frei­ga­be­er­klä­rung, erhält der selb­stän­di­ge Schuld­ner die Ver­fü­gungs­be­fug­nis über sein Ver­mö­gen zurück. Die Ein­nah­men aus der Selb­stän­dig­keit unter­lie­gen nicht mehr dem Insol­venz­be­schlag. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat dar­auf also kei­nen Zugriff mehr.

Mit der Frei­ga­be steht den alten Gläu­bi­gern aus der Zeit bis dahin ledig­lich die Insol­venz­mas­se als Haf­tungs­mas­se zu. Die sich ab die­sem Zeit­punkt erge­ben­den Neu­gläu­bi­ger kön­nen sich aus den Ein­künf­ten des Schuld­ners aus der Selb­stän­dig­keit befriedigen.

Nach­tei­le der Frei­ga­be im Rah­men des Regelinsolvenzverfahrens

Die Frei­ga­be des Geschäfts­be­triebs ist jedoch nicht für alle For­men der selb­stän­di­gen Tätig­keit geeig­net, eine unge­stör­te Fort­füh­rung des Geschäfts­be­triebs zu gewährleisten.

So droht z.B. bei Apo­the­ken spä­tes­tens mit Eröff­nung des Fremd­ver­wal­tungs­ver­fah­rens der Ent­zug der Betriebs­er­laub­nis gem. § 4 Abs. ApoG auf­grund des Ver­sto­ßes gegen die Pflicht zur eigen­ver­ant­wort­li­chen Füh­rung der Apo­the­ke, da auch bei einer Frei­ga­be der Apo­the­ke aus der Insol­venz­mas­se die eigen­stän­di­ge Füh­rung nicht voll­stän­dig gewähr­leis­tet ist. Auch für ande­re Frei­be­ruf­ler bestehen ver­gleich­ba­re Risiken.

Zudem wird die Frei­ga­be in der Regel nur gegen Zah­lung eines monat­li­chen Betrags, der dem pfänd­ba­ren Gehalts­an­teil bei einer alter­na­ti­ven Anstel­lung des Selb­stän­di­gen ent­spricht, für die drei­jäh­ri­ge Rest­schuld­be­frei­ungs­pha­se erteilt.

Da das Insol­venz­ver­fah­ren unab­hän­gig von der Frei­ga­be des Unter­neh­mens aus dem Insol­venz­be­schlag fort­läuft und erst nach Ablauf der drei­jäh­ri­gen Wohl­ver­hal­tens­pha­se voll­stän­dig been­det ist, erfolgt ein Neu­start im Gegen­satz zu einer Insol­venz­plan­sa­nie­rung mit einer Verzögerung.

Im Rah­men einer Insol­venz­plan­lö­sung in Eigen­ver­ant­wor­tung oder einem Schutz­schirm kön­nen sämt­li­che insol­venz­recht­li­chen Pro­ble­me, wie z.B. die Anfech­tung von Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen im per­sön­li­chen Nah­be­reich inner­halb von drei Mona­ten nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens, mit allen Betei­lig­ten gere­gelt wer­den. Der Unter­neh­mer des frei­ge­ge­be­nen Geschäfts­be­triebs kann hin­ge­gen über einen meh­re­re Jah­re dau­ern­den Zeit­raum nicht aus­schlie­ßen, dass Anfech­tun­gen sei­ner Ver­trä­ge und Zah­lun­gen aus der Zeit vor der Insol­venz­er­öff­nung erheb­li­che nega­ti­ve Ein­flüs­se auf sein Geschäfts­be­zie­hun­gen haben.

Zu den Ein­zel­hei­ten, auch zur Wahl der für Sie in Betracht kom­men­den bes­ten Alter­na­ti­ve, soll­ten Sie sich im Vor­feld einer Insol­venz im Rah­men einer Schuld­ner­be­ra­tung aus­führ­lich bera­ten las­sen. Hier­zu ste­hen wir ger­ne zur Ver­fü­gung. Die Erst­be­ra­tung ist kostenlos.

Rest­schuld­be­frei­ung

In der Schuld­ner­be­ra­tung spielt, sofern man sich nicht für ein Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren ent­schei­det, in die­sem Zusam­men­hang selbst­ver­ständ­lich auch immer das The­ma Rest­schuld­be­frei­ung eine Rolle.

Um die end­gül­ti­ge Befrei­ung von den alten Schul­den zu erlan­gen ist vor allem wich­tig, sei­nen durch das Insol­venz­recht auf­er­leg­ten Pflich­ten nach­zu­kom­men. Dazu gehö­ren vor allem die Zah­lun­gen an den Insol­venz­ver­wal­ter, der damit die Gläu­bi­ger befrie­di­gen kann.

Kommt der Schuld­ner sei­nen Pflich­ten nach, winkt nach einer Geset­zes­än­de­rung zum 01.01.2021 eine auf nun­mehr drei Jah­re ver­kürz­te Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode. Nach Ablauf der drei Jah­re ist er von den dann noch bestehen­den Schul­den befreit.

Wird die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt, ist das Insol­venz­ver­fah­ren qua­si geschei­tert. Ihre Schul­den ent­fal­len nicht und die Gläu­bi­ger kön­nen wie­der im Wege der Ein­zel­zwangs­voll­stre­ckung Ihre For­de­run­gen gel­tend machen. Außer­dem besteht u.a. noch eine Sperr­frist von 3 bis 5 Jah­ren für einen neu­en Antrag.

In der Regel ist des­halb ein Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren einer Rest­schuld­be­frei­ung vor­zu­zie­hen. Anders als bei der Rest­schuld­be­frei­ung kön­nen Sie das Ver­fah­ren selbst und mit höhe­ren Erfolgs­aus­sich­ten gestalten.

Das Insol­venz­recht bie­tet vie­le Mög­lich­kei­ten, aber auch (Haftungs-)Risiken. Die Ein­zel­hei­ten sind auf­grund der kom­ple­xen Rechts­la­ge von Per­so­nen, die im Insol­venz­recht nicht bewan­dert sind, daher kaum zu überblicken.

Spielt das The­ma Insol­venz eine Rol­le in Ihren Über­le­gun­gen, soll­ten Sie unbe­dingt eine Insol­venz­be­ra­tung suchen.

  1. Kann auch ein Gläu­bi­ger einen Insol­venz­an­trag über frem­des Ver­mö­gen stellen?

Im Rah­men der Schuld­ner­be­ra­tung spielt immer auch der soge­nann­te Gläu­bi­ger­an­trag eine Rolle.

Oft­mals stel­len in der Pra­xis Behör­den wie das Finanz­amt oder die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger einen Insol­venz­an­trag über das Ver­mö­gen eines Schuld­ners. Dabei kann es sich sowohl um natür­li­che Per­so­nen als auch Unter­neh­men oder wirt­schaft­lich Selb­stän­di­ge handeln.

Sie war­ten in der Regel einen intern fest­ge­leg­ten Zeit­raum ab und ver­schwen­den dann kei­ne wei­te­re Zeit mit Ein­zel­zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men. Der Schuld­ner fühlt sich über­rum­pelt und sucht erst dann eine pro­fes­sio­nel­le Insolvenzberatung.

Grund­sätz­lich ist ein Fremd­an­trag durch einen Gläu­bi­ger zuläs­sig, wenn auch unter erhöh­ten Vor­aus­set­zun­gen. Der Schuld­ner ist jedoch nicht schutz­los und kann wei­te­re Maß­nah­men ergreifen.

Es ist daher rat­sam, bei ers­ten Anzei­chen einer wirt­schaft­li­chen Kri­se eine Insol­venz­be­ra­tung durch einen insol­ven­zer­fah­re­nen Rechts­an­walt, z.B. ein Fach­an­walt für Insol­venz­recht, zu suchen. Wir bera­ten Sie ger­ne zu mög­li­chen Abwehr­stra­te­gien – online oder mit kurz­fris­ti­gem Ter­min in unse­rem Büro.

8. Wie läuft ein Insol­venz­ver­fah­ren all­ge­mein ab?

Das Insol­venz­ver­fah­ren ist grob in drei Tei­le zu gliedern:

  • Vor­läu­fi­ges Insol­venz­ver­fah­ren (beginnt mit Antrag­stel­lung und dau­ert ca. 3 Monate)
  • Eröff­ne­tes Insolvenzverfahren
  • Nach Ver­fah­rens­auf­he­bung: Plan­erfül­lung bzw. Wohlverhaltensperiode

Mit Stel­lung des Insol­venz­an­trags beginnt das vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­fah­ren. In des­sen Rah­men wird über­prüft, ob es einen Eröff­nungs­grund gibt.

Liegt ein sol­cher vor, wird das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Han­delt es sich um eine Fir­men­in­sol­venz und soll das Unter­neh­men fort­ge­führt wer­den, kön­nen die Schul­den (auch bei einem wirt­schaft­lich Selb­stän­di­gen) über einen Insol­venz­plan regu­liert wer­den. Alter­na­tiv kommt auch die Ver­äu­ße­rung (sog. über­tra­gen­de Sanie­rung) oder Liqui­da­ti­on der Unter­neh­mung in Betracht. Ist der Plan ange­nom­men oder das Ver­mö­gen unter den Gläu­bi­gern ver­teilt, wird das Ver­fah­ren auf­ge­ho­ben. Die Plan­erfül­lung erfolgt ggf. im Nachgang.

Bei wirt­schaft­lich Selb­stän­di­gen, die sich nicht für die Durch­füh­rung eines Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­rens ent­schie­den haben, schließt sich nach Auf­he­bung des Ver­fah­rens eine drei­jäh­ri­ge Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode an. Wer­den stets alle Pflich­ten erfüllt, ist der Schuld­ner sei­ne Schul­den mit Ablauf der drei Jah­re durch die dann erteil­te Rest­schuld­be­frei­ung los.

9. Wel­che Vor­tei­le hat eine Insol­venz in Eigenverwaltung?

Die Vor­tei­le einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung las­sen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Erhalt und Fort­füh­rung der Fir­ma oder der wirt­schaft­lich selb­stän­di­gen Tätigkeit
  • Kein Insol­venz­ver­wal­ter
  • Löh­ne und Gehäl­ter wer­den drei Mona­te über Insol­venz­geld abgedeckt
  • Unge­si­cher­te Schul­den ent­fal­len mit Insol­venz­an­trag
  • Kurz­fris­ti­ge Been­di­gung von ungüns­ti­gen Verträgen
  • Kün­di­gungs­fris­ten bei Arbeits­ver­trä­gen 3 Monate
  • Besei­ti­gung von Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen
  • Ent­schul­dung auch gegen den Wil­len ein­zel­ner Gläu­bi­ger durch Insolvenzplan

Hin­ter den vor­ge­nann­ten Aspek­ten erge­ben sich weit­rei­chen­de, posi­ti­ve Fol­gen für den eigen­ver­wal­ten­den Schuld­ner. Damit die Vor­tei­le einer Insol­venz opti­mal genutzt wer­den kön­nen, ist es wich­tig, dass das Ver­fah­ren pro­fes­sio­nell vor­be­rei­tet und beglei­tet wird.

Spre­chen Sie mit uns. Wir haben über 200 Eigen­ver­wal­tungs- bzw. Schutz­schirm­ver­fah­ren mit Fir­men und auch mit Selb­stän­di­gen erfolg­reich durchgeführt.

Ver­schärf­te Zugangs­vor­aus­set­zun­gen zu Eigen­ver­wal­tungs- und Schutzschirmverfahren

Dies gilt umso mehr, als dass die Ein­tritts­vor­aus­set­zun­gen ver­schärft wur­den. Daher soll­te man sich einen erfah­re­nen Part­ner mit nach­ge­wie­se­ner Exper­ti­se an sei­ne Sei­te holen, der umfang­rei­che Erfah­rung in der Insol­venz­be­ra­tung, ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren hat. Die­se Erfah­rung besteht der­zeit noch bei weni­gen Insol­venz­ver­wal­tern und Fach­an­wäl­ten für Insol­venz­recht. Bevor Sie sich für einen Part­ner ent­schei­den, las­sen Sie sich aus­sa­ge­fä­hi­ge Refe­ren­zen geben.

10. Wor­in unter­schei­den sich Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren voneinander?

Die Unter­schie­de zwi­schen bei­den Ver­fah­rens­ar­ten sind gering. Im Schutz­schirm­ver­fah­ren ist es in der Regel ein­fa­cher den gewünsch­ten Sach­wal­ter bei Gericht durch­zu­set­zen.  Der Ein­tritt in ein Schutz­schirm­ver­fah­ren ist aber auch schwie­ri­ger, denn es ist nur beim Insol­venz­grund der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung mög­lich. Ist das Unter­neh­men bereits zah­lungs­un­fä­hig geht nur der Weg über die Eigen­ver­wal­tung. Die Erfolgs­wahr­schein­lich­keit ist in bei­den Ver­fah­ren aber gleich hoch.

Der Erfolg einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder auch eines Schutz­schirm­ver­fah­rens hängt wesent­lich von der Unter­stüt­zung aller Par­tei­en ab. Dazu gehö­ren neben der Schuld­ner­be­ra­tung in Form eines in Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren erfah­re­nen  Rechts­an­walts und dem Gericht auch die Gläu­bi­ger und eben der Sachwalter.

Dem Sach­wal­ter wird als Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger im Fal­le einer Fir­men­in­sol­venz beson­de­res Ver­trau­en ent­ge­gen­ge­bracht. Ist er von dem Erfolg der ein­ge­schla­ge­nen Sanie­rung über­zeugt, wird er sich hier­für auch gegen­über kri­ti­schen Gläu­bi­gern einsetzen.

Ein wei­te­rer Unter­schied besteht in der posi­ti­ven Außen­wahr­neh­mung des Schutz­schirm­ver­fah­rens. Die­se begrün­det sich im Wesent­li­chen auf dem Begriff, da hier das all­ge­mein immer noch als nega­tiv wahr­ge­nom­me­ne „I‑Wort“ ver­mie­den wird. Fak­tisch han­delt es sich aber auch hier­bei um ein Insol­venz­ver­fah­ren, da es im Insol­venz­recht (InsO) gere­gelt ist.

Im Übri­gen steht dem Schuld­ner in bei­den Ver­fah­rens­ar­ten der Insol­venz­plan als Sanie­rungs­in­stru­ment und Instru­ment zur Ent­schul­dung zur Verfügung.

11. Wie sieht es mit mei­ner per­sön­li­chen Haf­tung als Geschäfts­füh­rer aus?

Nicht sel­ten erkun­di­gen sich im Rah­men einer Insol­venz­be­ra­tung die Geschäfts­lei­ter zum Bei­spiel einer GmbH oder einer AG, also einer juris­ti­schen Per­son, nach ihren per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken.

Gem. § 15a InsO besteht die Pflicht, bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung über das Ver­mö­gen einer juris­ti­schen Per­son oder Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit (v.a. GmbH & Co. KG) einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Über § 42 BGB gilt dies auch für den Vor­stand eines Vereins.

Wird dies unter­las­sen, droht neben erheb­li­chen zivil­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen auch eine straf­recht­li­che Haf­tung, u.a. wegen Insol­venz­ver­schlep­pung, die mit Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Jah­ren bestraft wer­den kann. Zivil­recht­lich haf­tet der Geschäfts­lei­ter auf Rück­zah­lung an die Insol­venz­mas­se für alle Zah­lun­gen, die er seit Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe an Drit­te geleis­tet hat. Selbst wenn er eine adäqua­te Gegen­leis­tung dafür bekom­men hat. Das kön­nen u.a. Miet­zah­lun­gen, Waren­lie­fe­run­gen oder gezahl­te Löh­ne und Gehäl­ter sein. Die Fol­gen kön­nen für das wei­te­re Leben der han­deln­den Per­so­nen teils ver­hee­rend sein, denn er haf­tet mit sei­nem gesam­ten Privatvermögen.

Suchen Sie daher recht­zei­tig eine erfah­re­ne Insol­venz­be­ra­tung oder Schuld­ner­be­ra­tung Ihres Ver­trau­ens auf und las­sen Sie sich umfas­send aufklären.

12. Wer­den mei­ne Kun­den nicht durch die ein­ge­lei­te­te Insol­venz abgeschreckt?

Die Erfah­rung zeigt, dass die Kun­den einer Sanie­rung im Rah­men eines Eigen­ver­wal­tungs- oder eines Schutz­schirm­ver­fah­rens stets sehr auf­ge­schlos­sen gegen­über­ste­hen und das Unter­neh­men in die­ser Art von Insol­venz als Part­ner unterstützen.

Wich­tig ist, dass das Insol­venz­ver­fah­ren gut vor­be­rei­tet und durch einen pro­fes­sio­nel­len und in der Mate­rie erfah­re­nen Insol­venz­be­ra­ter, idea­ler­wei­se in Form eines Fach­an­walts für Insol­venz­recht, beglei­tet wird. Das schafft trotz Insol­venz Ver­trau­en bei den auf Kun­den­sei­te han­deln­den Per­so­nen und för­dert den Erfolg der Restrukturierung.

13. Wie reagie­ren mei­ne Lieferanten?

Dass ver­ein­zelt Geschäfts­part­ner in Insol­venz gera­ten, wird für den weit über­wie­gen­den Teil Ihrer Lie­fe­ran­ten zum Geschäfts­ri­si­ko gehö­ren und ein­ge­preist sein.

Hier gilt grund­sätz­lich das, was bereits zu den Kun­den aus­ge­führt wur­de. Die pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung durch eine erfah­re­ne Insol­venz­be­ra­tung sowie eine trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on gegen­über den Gläu­bi­gern, sind Garan­ten für den Erfolg des Verfahrens.

Soll­ten Sie den­noch Beden­ken hegen, ste­hen wir Ihnen ger­ne als erfah­re­ner Insol­venz­be­ra­ter zur Seite.

14. Ist mein Unter­neh­men bzw. bin ich als Selb­stän­di­ger nach der Insol­venz schuldenfrei?

Durch­läuft ein Unter­neh­men erfolg­reich eine Restruk­tu­rie­rung unter Insol­venz­schutz, dann wird die Befrie­di­gung der Insol­venz­for­de­run­gen idea­ler­wei­se in einem Insol­venz­plan gere­gelt. Sind die Ver­pflich­tun­gen aus dem Insol­venz­plan erfüllt, wer­den die im Übri­gen erklär­ten Ver­zich­te der Gläu­bi­ger wirksam.

Durch­lau­fen Selb­stän­di­ge eine Insol­venz, kommt auch für sie ein Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder ein Schutz­schirm­ver­fah­ren in Betracht. Es soll­te aller­dings von einem in der Mate­rie erfah­re­nen Rechts­an­walt (z.B. einem Fach­an­walt für Insol­venz­recht mit nach­ge­wie­se­nen Refe­ren­zen in Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren) geprüft wer­den, ob ein sog. Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren als Alter­na­ti­ve in Betracht kommt.

Die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm ver­ur­sacht in der Regel erheb­lich höhe­re Kos­ten, dafür ist es in weni­gen Mona­ten abge­schlos­sen. Das Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren ist deut­lich kos­ten­güns­ti­ger, kann aber erst nach 3 Jah­ren abge­schlos­sen wer­den und bedarf der Mit­wir­kung und dem Wohl­wol­len des Insolvenzverwalters.

Wer­den die durch das Insol­venz­recht auf­er­leg­ten Pflich­ten erfüllt, steht einer Ent­schul­dung durch einen Insol­venz­plan oder einer Rest­schuld­be­frei­ung grund­sätz­lich nichts im Weg. Der Selb­stän­di­ge ist sei­ne Schul­den los und kann wie­der unbe­schwert in die Zukunft blicken.

15. Wie kann ich mich gegen eine Insol­venz­an­fech­tung wehren?

Häu­fig ver­su­chen Insol­venz­ver­wal­ter, von der legi­ti­men Mög­lich­keit einer Insol­venz­an­fech­tung Gebrauch zu machen. Im Kern geht es dar­um, dass im Rah­men einer Geschäfts­be­zie­hung erhal­te­ne Zah­lun­gen vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert werden.

Die­ser beruft sich im Fal­le einer Fir­men­in­sol­venz in der Regel auf die ver­meint­li­che Kennt­nis des Zah­lungs­emp­fän­gers von der Insol­venz­rei­fe des Insol­venz­schuld­ners zum Zeit­punkt des Erhalts der Zahlung.

Der­ar­ti­ge Rück­zah­lungs­an­sprü­che, ins­be­son­de­re wenn sie einen län­ge­ren Zeit­raum betref­fen, kön­nen für Sie oder Ihr Unter­neh­men exis­tenz­ge­fähr­dend sein. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, auf wel­chem Rechts­ver­hält­nis (Dienst­leis­tung, Waren­lie­fe­rung, o.a.) die Zah­lung beruht.

Wir unter­stüt­zen Sie dabei, unbe­rech­tig­te Anfech­tungs­an­sprü­che zu iden­ti­fi­zie­ren, mög­lichst zu ver­mei­den und abzu­weh­ren.

16. Gibt es Alter­na­ti­ven zu einem Insolvenzverfahren?

Sanie­rung außer­halb eines Insolvenzverfahrens

Mit neu­en gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum 01.01.2021 bestehen jetzt auch Mög­lich­kei­ten, eine Insol­venz trotz dro­hen­der Antrags­pflich­ten zu ver­mei­den. Zu fin­den sind die Vor­schrif­ten nicht im Insol­venz­recht, son­dern in dem neu­en Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (kurz: StaRUG).

Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass recht­zei­tig gehan­delt wird. Denn das Unter­neh­men darf ledig­lich dro­hend zah­lungs­un­fä­hig sein.

Die Ände­rung der Insol­venz­ord­nung, eben­falls am 01.01.2021 in Kraft getre­ten, erhöht aller­dings auch die Haf­tungs­ri­si­ken für Geschäfts­lei­ter, die nicht recht­zei­tig handeln.

Kri­sen­früh­erken­nung

Mit dem Sta­RUG wur­de die bin­den­de Ver­pflich­tung für Unter­neh­men jeder Grö­ßen­ord­nung zur Ein­rich­tung eines Kri­sen­früh­erken­nungs­sys­tems in Geset­zes­form gegos­sen. In dem Zusam­men­hang wur­den auch Hin­weis- und Warn­pflich­ten für alle wirt­schaft­li­chen Bera­ter des Unter­neh­mens (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­wäl­te) in das Gesetz aufgenommen.

Ver­stö­ße gegen die Ver­pflich­tung zur Ein­rich­tung von Kri­sen­früh­erken­nungs­sys­te­men brin­gen neue Haf­tungs­ri­si­ken für Geschäfts­lei­ter mit sich.

17. Fazit

Ein Insol­venz­ver­fah­ren bie­tet für Unter­neh­men wie auch Selb­stän­di­ge, die sich in wirt­schaft­li­chen Tur­bu­len­zen befin­den, glei­cher­ma­ßen erheb­li­che Chan­cen auf einen Neu­an­fang. Die Fort­ent­wick­lung des Insol­venz­rechts (Stich­wor­te ESUG und Sta­RUG) hat ein moder­nes Sanie­rungs­recht geschaffen.

Gleich­zei­tig bie­tet eine Insol­venz auch vie­le Fall­stri­cke und Haf­tungs­ri­si­ken. Daher ist es uner­läss­lich, bei Auf­kom­men ers­ter Kri­sen­an­zei­chen eine pro­fes­sio­nel­le Insol­venz­be­ra­tung in Anspruch zu neh­men. Ein in der Mate­rie erfah­re­ner Rechts­an­walt, idea­ler­wei­se mit der Zusatz­qua­li­fi­ka­ti­on Fach­an­walt für Insol­venz­recht, kann Ihnen auf Ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on ange­pass­te Hand­lungs­al­ter­na­ti­ven auf­zei­gen und somit das Opti­ma­le für Sie und Ihr Unter­neh­men herausholen.

Fest steht: Je früh­zei­ti­ger Sie Insol­venz­be­ra­tung in Anspruch neh­men, des­to höher sind die Chan­cen auf einen erfolg­rei­chen Neu­start. Spre­chen Sie Ihren Insol­venz­be­ra­ter auch auf eine Restruk­tu­rie­rung außer­halb der Insol­venz an.

Das neue Gesetz Sta­RUG bie­tet hier mit dem Sanie­rungs­ver­gleich bzw. dem Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren inter­es­san­te Optio­nen für Gläu­bi­ger, die eine Lösung abseits der Öffent­lich­keit und außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens suchen.

Unser Leis­tungs­spek­trum

Wir unter­stüt­zen in allen recht­li­chen The­men rund um die Insol­venz und brin­gen durch unse­re Part­ner­ge­sell­schaft ple­no­via zudem ope­ra­ti­ve Kom­pe­tenz bei der Erstel­lung von Restruk­tu­rie­rungs­kon­zep­ten und Plan­rech­nun­gen, der Pro­zess- und Pro­duk­ti­ons­op­ti­mie­rung und alle ande­ren ope­ra­tiv rele­van­ten The­men wie Ein­kaufs­op­ti­mie­rung und Working Capi­tal Manage­ment ein. Wir hel­fen Ihnen, über das Insol­venz­plan­ver­fah­ren die Pas­siv­sei­te der Bilanz Ihres Unter­neh­mens zu sanie­ren und das Eigen­ka­pi­tal zu stär­ken, die Restruk­tu­rie­rungs­spe­zia­lis­ten stel­len Ihr Unter­neh­men ope­ra­tiv gestärkt für die Zukunft auf.

Je nach Unter­neh­men und Aus­gangs­si­tua­ti­on nut­zen wir u. a.:

BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te berei­tet den Insol­venz­an­trag, den Insol­venz­plan und die Eigen­ver­wal­tung hoch­pro­fes­sio­nell vor und Ihr per­sön­li­cher Ansprech­part­ner beglei­tet Sie wäh­rend der gesam­ten Dau­er des Insol­venz­ver­fah­rens. Die­ser stellt sicher, dass das Insol­venz­ver­fah­ren erfolg­reich und ohne Kon­troll­ver­lust durch­ge­führt wird. Die erziel­ten Ergeb­nis­se sind über­zeu­gend: Das Eigen­ka­pi­tal wird wie­der her­ge­stellt, und es wird durch die Insol­venz so viel Liqui­di­tät gene­riert, dass Neu­kre­di­te zur Über­win­dung der Kri­se meist nicht mehr benö­tigt werden.

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Spre­chen Sie uns jeder­zeit ger­ne an, wenn Sie Bera­tungs­be­darf haben oder Unter­stüt­zung brau­chen. Wir bie­ten Ihnen ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch — tele­fo­nisch, vor Ort oder per Video-Call. Für einen Ter­min rufen Sie uns an, schrei­ben Sie uns eine E‑Mail oder nut­zen Sie unser Kon­takt­for­mu­lar!

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