Insolvenz von Krankenhäusern, Reha-Kliniken und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) – Chancen der Sanierung

Berichte über die Insolvenz von Krankenhäusern, Reha-Kliniken und MVZ häufen sich. Vorgaben durch die Politik, eine mangelnde Finanzierung der Investitionskosten durch die Bundesländer, massive Steigerung der Personal- und Energiekosten, aber auch der Kosten für Medizinprodukte, Arzneimittel und Lebensmittel, Pflegekräftemangel sowie rückläufige Fallzahlen setzen die Krankenhäuser und auch Reha-Kliniken im Land zunehmend unter Druck und erhöhen die Insolvenzgefahr deutlich. 60 Prozent der Kliniken sollen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sogar von Insolvenz bedroht sein. Jährlich werden allein im Krankenhausbereich 20 bis 30 Insolvenzen erwartet. Auch jede vierte Reha-Klinik soll von einer Insolvenz bedroht sein. Dabei wird die wirtschaftliche Lage von Reha-Kliniken noch deutlich schlechter eingeschätzt als die von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen sollten sich in Bezug auf eine Kostenentlastung nicht auf eine Unterstützung durch die Politik verlassen. Die Erfahrung zeigt, dass die Politik eher bestrebt ist, den Kostendruck noch weiter zu erhöhen. Auf diese Weise sollen die nicht überlebensfähigen Krankenhäuser aussortiert werden. Die Vorschläge der Expertenkommission vom 10. Oktober 2022 werden absehbar zu keiner spürbaren Entlastung der Krankenhäuser führen. Allenfalls in 2023 sind Entlastungen im Energiebereich zu erwarten. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat deshalb die bundesweite Kampagne „Alarmstufe ROT: Krankenhäuser in Gefahr“ ausgerufen.

Gerät ein Krankenhaus, eine Reha-Klinik oder ein MVZ in existenzbedrohende Schwierigkeiten, ist die Geschäftsleitung gefragt. Glücklicherweise hat ebenfalls die Politik erst vor Kurzem neue Handlungsoptionen für wirtschaftliche Krisen und damit ein modernes Sanierungsrecht geschaffen.

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) und dem Gesetz zur erleichterten Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) stehen Krankenhäusern, Reha-Kliniken, medizinischen Versorgungszentren und anderen Unternehmen aus dem Gesundheitssektor Handlungsoptionen zur Verfügung, die eine nachhaltige Restrukturierung außerhalb und innerhalb eines Insolvenzverfahrens deutlich erleichtern.

Die Auswahl an bestehenden Chancen und Möglichkeiten der Krankenhaussanierung steht und fällt naturgemäß mit dem Zeitpunkt, zu dem Krankenhäuser, Reha-Kliniken oder MVZ bestehende Probleme angehen. Die Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um die Themen Krise und Insolvenzverfahren von Krankenhäusern, Reha-Kliniken und MVZs finden Sie in diesem Artikel.

Unsere Empfehlung vorab: Aufgrund der Komplexität des Prozesses sollten Sie das Thema Restrukturierung nicht ohne Unterstützung einer erfahrenen Rechts- bzw. Unternehmensberatung angehen.

Mediziner bei OP

  1. Insolvenzgefahr: Unser Krankenhaus, unsere Reha-Klinik oder MVZ hat existenzielle Probleme – welche Optionen stehen zur Verfügung, um die Krise zu bewältigen?

Eine existenzbedrohende Krise der jeweiligen Gesellschaft oder ihrer Untergesellschaften und die damit einhergehende Insolvenzgefahr wird oft verdrängt. Immer neue Vorgaben durch die Politik erschweren das wirtschaftliche Arbeiten zunehmend. Bei kommunalen, kirchlichen oder caritativen Einrichtungen wird oftmals darauf gesetzt, dass vom Träger immer wieder Zuschüsse zum Verlustausgleich erfolgen und ein gegebenenfalls bestehendes insolvenzrechtliches Thema einfach ausgesessen wird.

Die Geschäftsleitung hat dabei meist nachvollziehbare Gründe, eine frühzeitige Insolvenzantragstellung zu meiden:

  • Befürchtung eines nachhaltigen Reputationsschadens für die verantwortlichen Organe des Trägers
  • Kündigung von Mitarbeitern
  • Furcht vor Verunsicherung der Patienten und Mitarbeiter
  • Öffentliche Wahrnehmung einer Krise im regionalen Gesundheitsbereich
  • Gefahr der Einstellung der Verlustausgleichsfinanzierung durch den jeweiligen Träger

Ein modernes Sanierungsrecht sowie eine veränderte Wahrnehmung von Politik und Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt von Unternehmen haben dazu geführt, dass eine Insolvenz heute nicht mehr zwangsläufig die Schließung des Krankenhauses, der Reha-Klinik oder des MVZ bedeutet.

Eine gut organisierte Sanierung über ein Verfahren in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren wird heute als Zeichen wirtschaftlicher Kompetenz und Verantwortung gegenüber den bestehenden Arbeitsverhältnissen wahrgenommen.

Je nach Stadium der wirtschaftlichen Krise steht der Geschäftsleitung ein sorgfältig abgestuftes Angebot an Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung:

  • Sanierung ohne Insolvenzverfahren:
    — Ein Sanierungsvergleich mit allen wesentlichen Gläubigern ohne Gerichtsverfahren
    — Sanierung über ein Restrukturierungsplanverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)
  • Sanierung in einem Verfahren unter Insolvenzschutz
    — Sanierung in Eigenverwaltung
    — Sanierung unter einem Schutzschirm
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Operative und bilanzielle Sanierung von Krankenhäusern unter Insolvenzschutz

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  1. Inwieweit besteht auch für Krankenhäuser, Reha-Kliniken oder MVZ eine Insolvenzantragspflicht?

Um diese Frage zu beantworten, muss die Rechtsform des Trägers berücksichtigt werden.

Während bei Krankenhäusern und Reha-Kliniken mit freigemeinnützigen und privaten Trägern keine Einschränkungen bezüglich der Insolvenzfähigkeit bestehen, kommt es bei öffentlichen Trägern auf die Rechtsform des Betriebs an.

Für Krankenhäuser, welche als Eigenbetriebe zwar organisatorisch ein selbstständiger Teil eines kommunalen Haushaltes, aber als Teil des Vermögens der Kommune anzusehen sind, ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein Insolvenzverfahren unzulässig. Dies muss allerdings durch das jeweilige Landesrecht entsprechend bestimmt werden (z. B. in Bayern, Hessen, Niedersachsen u. NRW).

Krankenhäuser und Reha-Kliniken, welche von einem öffentlichen Träger in der Form einer juristischen Person des Privatrechtes (also z. B. als GmbH oder als AG) geführt werden und deren Geschäftsanteile sich in der Hand des öffentlichen Trägers befinden, sind hingegen insolvenzfähig.

Krankenhäuser, Reha-Kliniken und MVZ, die in der Form einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH bzw. gAG, gGmbH) oder einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG), verfasst sind, sind gem. § 15a InsO ebenfalls insolvenzantragspflichtig. Voraussetzung ist, dass sie zahlungsfähig bzw. überschuldet sind.

Zahlungsunfähigkeit

Der wichtigste verpflichtende Insolvenzantragsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Ein Krankenhaus, eine Reha-Klinik oder ein MVZ ist gem. § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, eine Deckungslücke von 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb eines kurzen Zeitraums (max. 3 Wochen) zu schließen.

Überschuldung

Auch die Überschuldung ist ein verpflichtender Insolvenzantragsgrund. Grundsätzlich ist ein Krankenhaus oder MVZ überschuldet, wenn die Vermögenswerte die Schulden nicht mehr decken.

Eine Überschuldung im Sinne der Auslösung einer Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO ist jedoch nur gegeben, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten (bis zum 31.12.2023 vier Monate) nicht überwiegend wahrscheinlich ist (sog. positive Fortführungsprognose, vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO). An einer positiven Fortführungsprognose fehlt es aktuell – also beispielsweise im Betrachtungszeitraum Juli 2023 -, wenn innerhalb der nächsten vier Monate vom Betrachtungszeitpunkt aus gesehen Zahlungsunfähigkeit eintritt. In diesem Fall ist das Vermögen zu Zerschlagungsgesichtspunkten zu bewerten, Rückstellungen und Abwicklungskosten sowie auslaufende Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen sind zu passivieren. Dazu zählen auch Sozialplankosten und die Kosten für eine Auslaufkündigung. Ist das Krankenhaus, die Reha-Klinik oder das MVZ danach überschuldet, ist es auch antragspflichtig.

Ob die Fortführung des Krankenhauses, der Reha-Klinik oder des MVZ überwiegend wahrscheinlich ist, sollte schon aus Haftungsgründen im Rahmen einer durch einen Wirtschaftsprüfer testierten positiven Fortführungsprognose festgestellt werden.

Die Erstellung einer Fortführungsprognose bietet die Gelegenheit, die bisherige Zukunftsplanung des Krankenhauses oder MVZ bzw. der Reha-Klinik kritisch zu hinterfragen und frühzeitig Maßnahmen zur Krisenvermeidung einzuleiten. Wir unterstützen Sie gerne auch mit unserem Netzwerk aus Fachleuten für Krisenbewältigung im Gesundheitswesen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Krankenhaus, Reha-Klinik oder MVZ haben ein Recht, aber keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, wenn lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Diese liegt gem. § 18 InsO vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate prognostiziert wird.

In der Übersicht stellt sich die Situation hinsichtlich der Antragspflicht im Grundsatz somit wie folgt dar:

Sollten Sie unsicher sein, ob für Ihr Krankenhaus, Ihre Reha-Klinik oder MVZ eine Insolvenzantragspflicht besteht, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen qualifizierte, insolvenzrechtlich fundierte und betriebswirtschaftlich belastbare Beratung an.

  1. Gelten die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der COVID-19-Pandemie auch in der Energiekrise?

Bisher hat der Gesetzgeber keine den in der COVID-19-Pandemie entsprechend geltenden Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erlassen. Es gelten die regulären Insolvenzantragspflichten.

Aber auch wenn dies in Zukunft der Fall ist, birgt die Prüfung der modifizierten Anforderungen an die insolvenzrechtlichen Erklärungspflichten der verantwortlichen Beteiligten erhebliche Haftungsgefahren.

Schon die Erleichterungen in der Zeit COVID-19-Pandemie waren nicht aus einem Guss. Sie führten zu Haftungsgefahren, die sich jedoch bisher nicht (wie zu erwarteten) verwirklicht haben: Denn eine Vielzahl von Insolvenzen sind durch die umfangreichen staatlichen Leistungen, die zum Ausgleich der pandemiebedingten wirtschaftlichen Umsatzausfälle gezahlt wurden, vermieden worden.

Nachdem die Insolvenzantragspflicht aufgrund der COVID-19-Pandemie im ersten Schritt außer Kraft gesetzt wurde, soweit eine bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als Folge der Pandemie gewertet werden konnte, bestand ab dem 01.10.2020 wieder die reguläre Insolvenzantragspflicht. Dies wurde in der Öffentlichkeit allerdings so nicht wahrgenommen.

Diese Antragspflicht wurde dann ab dem 01.01.2021 wieder etwas aufgeweicht. Alle Ausnahmeregelungen endeten aber mit dem 30.04.2021. Die bis zum 30.04.2021 gültigen Ausnahmeregelungen galten jedoch nur, wenn ein Antrag auf Zahlung von Hilfeleistungen gestellt und deren Bewilligung nicht von vorneherein aussichtslos war. Die Mittel mussten auch geeignet und ausreichend sein, das Unternehmen vor einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zu retten.

Die Prüfung, ob eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nur durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst war und nicht vorher schon z. B. eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorlag, bedarf einer umfassenden Prüfung der wirtschaftlichen Situation vor der Pandemie.

Ausnahmen von der Insolvenzantragspflicht aufgrund COVID19 Pandemie

Auch für nicht auf Insolvenzrecht spezialisierte Juristen sind die Voraussetzungen für die Ausnahmen von der Insolvenzantragspflicht aufgrund der COVID-19-Pandemie nur noch schwer nachvollziehbar. Das folgende Schaubild dient einer ersten Veranschaulichung.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

Die Übersicht macht deutlich, dass die Ausnahmen von der Insolvenzantragspflicht von weiteren Voraussetzungen abhängen. Diese muss der Geschäftsleiter eines Krankenhauses, einer Reha-Klinik oder eines MVZ bei einer späteren Insolvenz zur Vermeidung von Haftung und Strafbarkeit nachweisen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete zudem zum 30.04.2021. Die Ausnahmen führten dazu, dass viele Krankenhäuser, Reha-Kliniken oder MVZ sich nicht darüber im Klaren sind, dass sie trotz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht antragspflichtig sind.

Vermeidung der Vorstands- und Geschäftsführerhaftung

Wenn die Leitung eines als juristische Person organisierten Krankenhauses bzw. Reha-Klinik oder MVZ im fälschlichen Glauben auf eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ihr Haus auf eine Insolvenzantragsstellung verzichtet, kann dies später zu erheblichen Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsleiter führen. Nämlich dann, wenn wider Erwarten später doch ein Verfahren eingeleitet werden muss.

Der Insolvenzverwalter ist dann gesetzlich verpflichtet, Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleiter aufgrund verspäteter Insolvenzantragstellung durchzusetzen.

Dabei wird er die später eingetretene Insolvenz als Nachweis für das Fehlen der Ausnahmen von der Insolvenzantragspflicht ins Feld führen. Zudem ist im Anschluss mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund von Insolvenzverschleppung zu rechnen.

Den besten Schutz vor Haftungsrisiken bietet kompetente Beratung. Rufen Sie uns an! Die Erstberatung ist selbstverständlich kostenlos.

4. Bedeutet die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Krankenhauses, der Reha-Klinik oder MVZ das Ende?

Nein, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung resultiert nicht mehr ausweglos in der Schließung des Krankenhauses, der Reha-Klinik oder des MVZ.

Die Erfolgschancen für eine Sanierung sowie eine langfristige Zukunftsperspektive hängen maßgeblich davon ab, ob die Geschäftsleitung frühzeitig eine professionelle Sanierungsberatung bei einem insolvenzerfahrenen Rechtsanwalt sucht. Dieser sollte zudem über das für die Sanierung im Gesundheitswesen erforderliche Fachwissen und Netzwerk verfügen.

Sanierung oder Restrukturierung in einem Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren

Bei rechtzeitigem Handeln kann ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren mit der dafür erforderlichen Sorgfalt so vorbereitet werden, dass die durch die Gesetzänderungen zum 01.01.2021 verschärften Antragsvoraussetzungen erfüllt werden und das Insolvenzgericht diesen Weg zur langfristigen Sanierung eröffnet.

Die Geschäftsführung bleibt dabei im Amt und wird im Rahmen der Sanierung durch die Sanierungsberater unterstützt. Anstatt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, dessen Hauptaufgabe sich auf die Kontrolle der Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften und den Schutz der Gläubigerrechte beschränkt.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung können lange geplante Sanierungsmaßnahmen im Rahmen eines „Fresh Start“ dynamisch umgesetzt werden. Das Insolvenzrecht bietet hierbei umfangreiche Möglichkeiten zur Anpassung ungünstiger Vertragsverhältnisse und Umsetzung dringend erforderlicher Reformen.

Die Restrukturierung von Krankenhäusern, Reha-Kliniken und MVZ durch ein Verfahren in Eigenverwaltung oder ein Insolvenzverfahren unter einem Schutzschirm ist vor allem auch deshalb interessant, weil Löhne und Gehälter für einen Zeitraum von maximal drei Monaten über das sogenannte Insolvenzgeld getragen werden.

Da der Personalaufwand häufig ein sehr hoher Kostenfaktor sein dürfte, kann hierdurch erhebliche Liquidität generiert werden Diese steht nun für dringend erforderliche Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung. Pro festangestellten Vollzeitmitarbeiter ergibt sich im Insolvenzverfahren im Durchschnitt ein Liquiditätsvorteil von ca. 10.000 Euro.

Insolvenzplansanierung

Das Verfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzverfahren unter dem Schutzschirm zielen beide auf den Abschluss der Sanierung durch einen Insolvenzplan ab. Dieser stellt im Ergebnis einen Vergleich zwischen dem eigenverwaltenden Krankenhaus, der Reha-Klinik oder des MVZ und den Gläubigern dar.

Durch den Insolvenzplan sollen die Gläubiger nicht schlechter gestellt werden. Gleichzeitig gibt er der Geschäftsleitung die Möglichkeit, durch eine Befreiung von einem Teil der Verbindlichkeiten und der Verhandlung eines Sanierungskonzepts eine kostendeckende Fortführung des Krankenhauses, der Reha-Klinik oder des MVZ sicherzustellen.

Der Insolvenzplan bedarf dabei nur der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Gläubiger und kann somit auch gegen die Geltendmachung von Einzelinteressen im Sinne einer erfolgreichen Sanierung durchgesetzt werden.

Im Hinblick auf die Vielzahl der beteiligten Interessengruppen einer Krankenhausinsolvenz ist der Geschäftsleitung anzuraten, für die Sanierung ein Team von erfahrenen Sanierungsberatern und Experten aus dem Gesundheitswesen hinzuzuziehen.

5. Warum ist ein Insolvenzplan in einem Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren für ein Unternehmen im medizinischen Bereich der perfekte Weg zum langfristigen Erhalt der Einrichtung?

Im herkömmlichen Insolvenzverfahren wird das Krankenhaus oder das MVZ komplett geschlossen und alle Mitarbeiter verlieren ihren Arbeitsplatz.

Alternativ erfolgt die Sanierung eines Krankenhauses oder eines MVZ durch den Verkauf an einen neuen Betreiber im Rahmen eines sog. Asset Deals.

6. Wie können die besonderen Beteiligten im Gesundheitswesen eingebunden werden?

Neben den üblichen Beteiligten in Sanierungsverfahren, wie Kreditinstituten, Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmern, sind im Krankenhausbereich schon aufgrund des dualen Systems der Krankenhausfinanzierung und des besonderen öffentlichen Interesses an einem störungsfrei funktionierenden Gesundheitswesen eine Vielzahl weiterer Beteiligter zu berücksichtigen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Entscheidungsträger aus der Politik (Bürgermeister, Landräte, Sozialministerien)
  • Fördermittelgeber (Sozialministerien, Investitionsbanken, Kreis, Kommune)
  • Krankenkassen
  • Rentenversicherungen
  • Krankenhausbetreiber (öffentliche Träger, juristische Personen mit öffentlichen / privaten Trägern, Klinikgruppen)
  • Klinikmanagement
  • MVZ
  • Beraterumfeld

Eine erfolgreiche Sanierung unter Insolvenzschutz bedingt die Abstimmung der insolvenzbedingten Vertragsanpassungen und erfordert eine umfassende Kenntnis der besonderen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen. Diese sind z. B.:

Fördermittel: Sollten Bauten im Rahmen der Umstrukturierung nicht mehr entsprechend dem Förderzweck genutzt werden, entstehen Rückzahlungsansprüche. Diese Rückzahlungsansprüche stellen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen dar, die jedoch durch eine Sicherheit an den Grundstücken besichert sein können.

Vor der Planung einer Nutzungsänderung im Rahmen der geplanten Insolvenzplansanierung ist daher eine Rücksprache mit den Fördermittelgebern erforderlich. Hierbei kann abgeklärt werden, ob die geänderte Nutzung noch vom Fördermittelzweck umfasst ist oder der Fördermittelbescheid um die geplante Nutzung erweitert werden kann.

Ansprechpartner sind dabei die zuständigen Entscheidungsträger der Landesgesundheitsministerien bzw. der öffentlich-rechtlichen Institutionen, die die Fördermittelbescheide erlassen (z.B. Landesinvestitionsbanken).

DRG: Die laufenden Betriebskosten der Krankenhäuser und Kliniken werden durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Die Vergütung der teil- und vollstationären Krankenhausleistungen in Form eines Jahresbudgets wird jährlich zwischen den Krankenkassen und den jeweiligen Kliniken individuell verhandelt.

Grundlage dieser Verhandlungen sind die diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG), welche jährlich neu festgelegt werden. Aus der Anzahl der DRG wird der Case-Mix (Fallschwere) als Summe der Bewertungsrelationen des einzelnen Krankenhauses berechnet. Das für das Folgejahr berechnete Jahresbudget des Krankenhauses wird durch die Multiplikation des Case-Mix mit dem jeweils gültigen Basisfallwert ermittelt.

Da sich die Höhe der verhandelten Jahresbudgets auf die Leistungen im Voraus bezieht, besteht die Gefahr, dass die insolvenzbedingten Einnahmeverluste sich auch nach der Sanierung negativ auf die Einnahmesituation auswirken.

Eine langfristige Sanierung setzt daher eine einvernehmliche Einigung über den eingeschlagenen Weg mit den Verhandlungspartnern auf Seiten der Krankenkassen voraus.

Krankenhausplan: Da die landesweiten Krankenhausplanungen überwiegend eine Reduzierung der Gesamtbettenzahlen vorsehen, bietet der Marktaustritt eines Krankenhauses eine Möglichkeit zur Erfüllung der Reduzierungsziele. Zur Vermeidung dieser Effekte ist daher eine gründliche Analyse des Marktumfelds und der Interessen der Fördermittelgeber erforderlich.

Nur so gelingt es eine Neuausrichtung zu präsentieren, die mit den Versorgungsplänen in Übereinstimmung gebracht werden und die Unterstützung der Fördermittelgeber langfristig sichern kann.

Eine langfristige Sanierung erfordert somit neben der insolvenzrechtlichen Kompetenz auch ein Team von Beratern mit medizinischem, betriebswirtschaftlichem und medizinrechtlichem Hintergrund, die insbesondere mit den Besonderheiten des Gesundheitswesens vertraut sein sollten.

  1. Was sind die Erfolgsfaktoren eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens?

Das Insolvenzplanverfahren kann in drei Phasen eingeteilt werden:

– Insolvenzantragsverfahren in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm
Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (Zeitspanne zwischen Antragstellung und Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Dauer: ca. 3 Monate)

– Eröffnetes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
(Zeitspanne zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Rechtskraft der Insolvenzplanbestätigung; Dauer: 3 bis 6 Monate)

– Planerfüllung
(Zeitspanne zwischen Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Rechtskraft des Insolvenzplans und Erfüllung sämtlicher im Insolvenzplan vorgesehener Zahlungen an die Gläubiger)

Während des Insolvenzantragsverfahrens werden die Gehälter durch die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgelds gedeckt. Der Sachwalter erstellt ein Insolvenzgutachten, welches gleichzeitig als Bestandsaufnahme und Basis für den Insolvenzplan dient.

Gleichzeitig dient diese Phase der eigenverwaltenden Geschäftsleitung des Krankenhauses oder MVZ zur Stabilisierung der Beziehungen mit den relevanten Verfahrensbeteiligten, um die Voraussetzung für das geplante Sanierungskonzept zu schaffen.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzplan mit allen relevanten Gläubigern und dem Insolvenzgericht abgestimmt. Wesentlicher Inhalt des Insolvenzplans ist die quotale Befriedigung der Gläubiger.

Der dabei entstehende Sanierungsgewinn ist steuerfrei, wenn der im Insolvenzplan vorgesehene Vergleich gleichzeitig auch zu einer Sanierung des Krankenhausbetriebs oder des MVZ führt.

Voraussetzung für die erfolgreiche Sanierung ist somit auch die Erstellung eines professionell verfassten Sanierungskonzepts, welches den Anforderungen der Finanzbehörden gerecht wird. Dies setzt die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Steuerberatern voraus, die nicht nur über Expertise im Insolvenzrecht und im Steuerrecht verfügen, sondern auch mit den Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens vertraut sind.

Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm

8. Welche Vorteile hat ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gegenüber anderen Sanierungsformen?

Das Verfahren in Eigenverwaltung hat gegenüber der außergerichtlichen Sanierung oder dem Insolvenzverfahren in Fremdverwaltung durch einen Insolvenzverwalter folgende Vorteile:

– Vermeidung einer Zerschlagung oder Verkauf des Krankenhauses, der Reha-Klinik oder des MVZ
– Keine Neuaufnahme in den Krankenhausplan erforderlich
– Erhalt der Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung
– Personalkosten werden drei Monate über die Insolvenzgeldvorfinanzierung gedeckt
– Lediglich quotale Befriedigung der unbesicherten Forderungen
– Sonderkündigungsrechte für nicht wirtschaftliche Verträge
– Verkürzung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen auf höchsten 3 Monate
– Beschränkung der Sozialplankosten auf höchstens 2,5 Monatsgehälter
– Lediglich quotale Befriedigung von Pensionsverpflichtungen
– Insolvenzplan mit der Mehrheit der Gläubiger auch gegen einzelne Gläubiger durchsetzbar

Neben diesen Vorteilen ist insbesondere die Mobilisierung aller Beteiligten (wie zum Beispiel der Entscheidungsträger aus der Politik oder bei den Krankenkassen) zur gemeinsamen Erreichung einer langfristigen Stabilisierung der lokalen Gesundheitsversorgung nicht zu unterschätzen.

Die erfolgsversprechende und den Rahmenbedingungen von Krankenhäusern, Reha-Kliniken und MVZ gerecht werdende Nutzung der Vorteile der Restrukturierung unter Insolvenzschutz setzt eine professionelle Vorbereitung und Begleitung voraus.

Wir haben über 200 Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahren mit Firmen, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, größeren Arztpraxen und auch Apotheken erfolgreich durchgeführt. Sprechen Sie uns an, wenn Ihr Haus sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet und Sie ein insolvenzrechtliches Thema sehen.

Änderungen bei den Voraussetzungen zur Einleitung eines Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahrens

Auf Grundlage unserer umfangreichen Erfahrungen aus über 200 Verfahren im gesamten Bundesgebiet haben wir einen hohen Standard bei der Erstellung der Insolvenzanträge und der Einbindung der für eine erfolgreiche Sanierung relevanten Beteiligten entwickelt, der die nun mit Wirkung zum 01.01.2021 verschärften Eintrittsvoraussetzungen schon vorweggenommen hat.

Es kommt hierbei nicht nur auf umfassendes rechtliches, insbesondere insolvenzrechtliches Know-how an, sondern auch auf vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Ohne diese Fachkompetenz ist die Durchführung eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens auf seriöse Weise in der Regel nicht möglich. Nicht zu unterschätzen ist unsere umfassende Erfahrung bei der Entwicklung einer Kommunikationsstrategie zusammen mit der Geschäftsleitung. Der Kommunikation, insbesondere gegenüber den Mitarbeitenden, kommt überragende Bedeutung zu. Nur so können Kündigungen verhindert werden.

Wir erhalten dabei schon seit vielen Jahren die notwendige Unterstützung durch unsere auf betriebswirtschaftlich ausgerichtete Schwestergesellschaft plenovia GmbH sowie der DPC Consulting GmbH.

plenovia hat umfassende Erfahrung in der betriebswirtschaftlichen Planung und Umsetzung von Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren. Der Schwerpunkt der DPC Consulting besteht in der Sanierung und Restrukturierung sowie in der strategischen Ausrichtung von Kliniken und MVZ. Der Geschäftsführer Dr. Peters ist seit vielen Jahren im Gesundheitswesen als Geschäftsführer und Interimsmanager tätig. Über diese breite Erfahrung verfügen derzeit nur wenige Insolvenzverwalter und Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Die Kombination der juristischen Beratung durch unsere Anwaltsgesellschaft mit der betriebswirtschaftlichen Beratung durch die plenovia GmbH bietet Ihnen einen Kompetenzvorteil, der in dieser Zusammensetzung in Deutschland einmalig ist.

Für ausführlichere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung. Das Erstgespräch — vor Ort oder auch per Videokonferenz — ist selbstverständlich kostenlos. Um aktuelle Informationen zu erhalten, abonnieren Sie gerne unseren Newsletter.

9. Wann sollte man den Weg über ein vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren und wann über ein Schutzschirmverfahren wählen?

Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren sind zwei Alternativen, die Bestandteil des vorläufigen Verfahrens sind. Mit der Eröffnung endet das vorläufige Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren. Beide Verfahrensarten münden dann in ein (endgültiges) Eigenverwaltungsverfahren.

Beide Verfahrensarten unterscheiden sich nur geringfügig. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung führen beide zum gleichen Ziel, dem Abschluss eines Insolvenzplans mit der Gläubigergemeinschaft.

Das Schutzschirmverfahren erleichtert die Durchsetzung eines mit der Sanierung von Krankenhäusern, Reha-Kliniken und MVZ im Eigenverwaltungsverfahren vertrauten Sachwalters. Man kann ihn sozusagen mitbringen.

Auch suggeriert der Begriff Schutzschirmverfahren, dass es sich hierbei nicht um ein Insolvenzverfahren handelt. Rechtlich ist das zwar unzutreffend, denn auch hier gelten sämtliche insolvenzrechtlichen Gesetze, faktisch verfehlt der Begriff aber nicht seine positive Wirkung.

Zwingende Voraussetzung des Schutzschirmverfahrens ist jedoch der Nachweis, dass das Krankenhaus, die Reha-Klinik oder das MVZ lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu erbringen. Ist die Zahlungsunfähigkeit allerdings schon eingetreten, wäre ein Schutzschirmverfahren unzulässig.

Da jedoch beide Verfahren zum gleichen Ziel führen, hängt die erfolgreiche Sanierung weniger von der Verfahrensart im Antragsverfahren ab.

Viel bedeutsamer ist die Unterstützung aller Parteien, die durch eine professionell aufbereitete Verfahrenskommunikation mit dem Gericht, dem Gläubigerausschuss und dem Sachwalter sowie den Hauptgläubigern und wesentlichen Vertragspartnern erlangt werden kann.

10. Wann hafte ich als Geschäftsleiter persönlich?

Die Geschäftsleiter von in Form einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH & Co. KG) verfassten Krankenhausträgern, sind gem. § 15a InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt über § 42 BGB auch für Vereinsvorstände.

Verstößt der Geschäftsleiter gegen die Insolvenzantragspflicht, setzt er sich der Gefahr erheblicher Schadensersatzansprüche und der Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung aus. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Der Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung umfasst sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung geleistet wurden. Zwar gilt gem. § 15b Abs. 1 S. 2 InsO eine Ausnahme für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dies gilt jedoch nicht für Zahlungen, die nach Verstreichenlassen der Insolvenzantragsfrist, vorgenommen wurden. Insoweit vermutetet der Gesetzgeber gem. § 15b Abs. 3 InsO, dass diese in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Dies bedeutet, dass die Haftung in der Regel auch Zahlungen umfasst, denen eine adäquate Gegenleistung entgegenstand. Die Haftung umfasst sämtliche Zahlungen auf Mietforderungen, Warenlieferungen, Löhne und Gehälter. Da der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, kann dies für ihn selbst auch existenzvernichtend sein.

Wir empfehlen Ihnen auch deshalb eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zu einem erfahrenen Insolvenzberater. Lassen Sie sich umfassend aufklären. Sofern Sie hier Unterstützung benötigen: Unsere Kollegen mit Erfahrung auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts helfen Ihnen gerne.

11. Wie reagieren die Patienten auf Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm?

Der Geschäftsführer des Krankenhauses, der Reha-Klinik oder des MVZ bleibt bei einem Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren uneingeschränkt im Amt.  Die medizinische Kompetenz der Geschäftsleitung bleibt erhalten und die Patienten können erfahrungsgemäß davon überzeugt werden, dass weiterhin eine optimale Versorgung gewährleistet wird. Meist wird die Restrukturierung unter Insolvenzschutz durch die Patienten nicht einmal wahrgenommen.

Grundvoraussetzung dafür ist ein gut vorbereitetes Eigenverwaltungsverfahren, das durch die Begleitung Kompetenz ausstrahlender Insolvenzberater und im Gesundheitsbereich versierter Sanierungsberater Vertrauen schafft.

Vor allem kommt es auf eine überzeugende Kommunikation gegenüber Mitarbeitenden, Patientinnen und Patienten sowie Lieferanten an. Die Entwicklung einer Kommunikationsstrategie ist einer der wesentlichen Erfolgsfaktoren für das Gelingen des Verfahrens.

12. Wie verhalten sich die Lieferanten?

Die Insolvenz von Geschäftspartnern ist für den weit überwiegenden Teil der Lieferanten heute kein Grund für den Abbruch der Geschäftsbeziehung.

Voraussetzung hierfür ist jedoch eine gründliche Vorbereitung der Sanierung, die unter anderem eine gut organisierte Inventur zur Sicherstellung der Sicherungsrechte der Lieferanten umfasst.

Hierdurch gelingt es, schon von Anfang an ein Vertrauen in eine faire Verfahrensführung und Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu begründen.

Gerne stehen wir Ihnen hierzu als erfahrene Berater von Krankenhausinsolvenzen in Eigenverwaltung zur Verfügung.

13. Ist das Krankenhaus, die Reha-Klinik oder das MVZ nach der Restrukturierung unter Insolvenzschutz schuldenfrei?

Wird ein Krankenhaus, eine Reha-Klinik oder ein MVZ unter Insolvenzschutz restrukturiert, so wird die Befriedigung der unbesicherten Insolvenzgläubiger sinnvollerweise in einem Insolvenzplan vereinbart. Soweit der Insolvenzplan erfüllt ist, wird das Krankenhaus bzw. MVZ von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

Es besteht in Bezug auf den Inhalt der Regelungen weitgehende Gestaltungsfreiheit. So können z. B. Verbindlichkeiten der an den Immobilien besicherten Gläubiger berücksichtigt oder die Rückforderung von Fördergeldern durch die Fortführung der geförderten Tätigkeiten vermieden werden. Auch eine Finanzierung kann fortgeführt werden, ohne dass eine Versteigerung der Immobilie zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten erforderlich wird.

Auch für selbständige Ärztinnen und Ärzte, die zahlungsunfähig werden, steht ein Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung als Chance zur schnellen Schuldenbereinigung und Ermöglichung eines Neustarts zur Verfügung.

Zuvor sollte durch einen insolvenzerfahrenen Rechtsanwalt jedoch geprüft werden, ob ggf. ein Restschuldbefreiungsverfahren herkömmlicher Art als Alternative in Betracht kommt.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung verursacht meist erheblich höhere Kosten, die bei kleineren Praxen oft nicht durch die Liquiditätseffekte im Antragsverfahren gedeckt werden können. Dafür ist das Verfahren jedoch bei gründlicher Vorbereitung in wenigen Monaten abgeschlossen.

Das Restschuldbefreiungsverfahren ist insofern günstiger, als es auf die Einnahmen aus der Insolvenzmasse begrenzt ist. Es setzt jedoch eine Abtretung der pfändbaren Gehaltsbestandteile für einen Zeitraum von drei Jahren voraus. Auch wäre ein Erbe in dieser Zeit gem. § 295 InsO zumindest zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben. Eine Fortführung einer selbständigen Praxis, ggf. als freigegebener Betrieb, bedürfte jedoch der Zustimmung und Unterstützung des Insolvenzverwalters, auf dessen Auswahl der selbständige Mediziner keinen Einfluss hat.

14. Welche Alternativen zu einem Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren gibt es?

Sanierung ohne Insolvenzverfahren mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz:

Seit dem 01.01.2021 hat der Gesetzgeber den von einer Zahlungsunfähigkeit bedrohten Krankenhäusern, Reha-Kliniken oder MVZ durch das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) die Möglichkeit zur Schuldenbereinigung ohne Insolvenzverfahren eröffnet.

Voraussetzung dieser Sanierung ohne Insolvenzverfahren ist jedoch, dass ein Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig ist. Da in der ebenfalls zum 01.01.2021 geänderten Insolvenzordnung gleichzeitig auch die Haftung der Geschäftsleiter für verspätete Insolvenzanträge verschärft wurde, ist schon bei ersten Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit eine insolvenzrechtliche Beratung angezeigt. In diesem Zusammenhang können dann beide Sanierungsoption erwogen werden.

Die neue gesetzliche Regelung dient ausschließlich der Regelung von Finanzverbindlichkeiten. Die weitrechenden Möglichkeiten einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm bestehen hier nicht. So kann z. B. nicht auf Insolvenzgeld zugegriffen werden. Auch Verträge können nicht vorzeitig aufgelöst werden. Eingriffe in Arbeitsverträge oder Pensionsrückstellungen sind ebenfalls nicht möglich.

Abhängig von der Struktur der Krankenhausträger kann diese neue Sanierungsoption jedoch aufgrund der Vermeidung der Insolvenzbegriffe und der fehlenden Gefährdung von Arbeitsplätzen bei Krankenhäusern und Kliniken im kommunalen Zusammenhang vorzugswürdig erscheinen.

Wir beraten Sie gerne – per Video-Konferenz oder im Rahmen eines persönlichen Termins in unserem Büro – um gemeinsam mit Ihnen die für Ihr Krankenhaus bzw. MVZ angezeigten gesetzlich ermöglichten Sanierungsoptionen zu ermitteln und Ihre persönlichen Haftungsrisiken zu minimieren.

Da die persönliche Haftung ein immer bedeutenderes Thema für Geschäftsführer darstellt, sollten Sie sich regelmäßig über laufende Gesetzgebungsvorhaben und Rechtsprechung informieren. Hier können Sie sich für unseren Newsletter anmelden.

Verpflichtende Krisenfrüherkennung

Mit der Verabschiedung des StaRUG wurden sämtliche Unternehmen, und damit auch Krankenhäuser und MVZ, zur Einrichtung eines Krisenfrüherkennungssystems verpflichtet. Dazu gehört auch, dass die entsprechenden Hinweis- und Warnpflichten der wirtschaftlichen Berater von Krankenhäusern bzw. MVZ (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nunmehr gesetzlich normiert sind. Verstöße gegen die neue Verpflichtung zur Einrichtung von Krisenfrüherkennungssystemen bergen neue Haftungsrisiken.

Gerne beraten wir Sie bei der Einrichtung eines belastbaren Krisenfrüherkennungssystem, um diese Haftungsrisiken zu minimieren. Wir sind bundesweit tätig und verfügen über Standorte in DüsseldorfFrankfurt am Main und Berlin.

15. Fazit

Krankenhäuser, Reha-Kliniken und MVZ stehen zunehmend unter Druck und die Insolvenzgefahr erhöht sich. Beispiele, wie zuletzt das Marien Hospital Papenburg Aschendorf (Antragstellung am 23.11.2022), das von BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte und plenovia durch ein Schutzschirmverfahren begleitet wird, häufen sich. Die in Niedersachsen diskutierten Reformvorschläge für die Krankenhauslandschaft kommen hier zu spät. Experten sehen schon seit Langem große Probleme auf die Einrichtungen des Gesundheitssektors zukommen. Hieran hat auch die Corona-Krise nichts geändert.

Krankenhäusern, MVZs und anderen Unternehmen im Gesundheitswesen in einer wirtschaftlich angespannten Situation bietet das reformierte Sanierungs- und Insolvenzrecht individuell passende Optionen für einen unbelasteten Neustart.

Eine Restrukturierung in der Krise, insbesondere in Insolvenznähe, ist jedoch für den Geschäftsführer immer mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden und erfordert umfangreiche Abstimmung mit allen Beteiligten. Diese Aufgabe kann nur mit einem im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt und einem Netzwerk von Beratern aus dem Gesundheitswesen gelingen.

Mit den am 01.01.2021 in Kraft getretenen Reformen wurde der Grundsatz der Privilegierung der frühzeitig begonnenen Sanierung gestärkt. Daher: Je frühzeitiger Sie Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, desto höher sind die Chancen auf einen erfolgreichen Neustart. Sprechen Sie Ihren Insolvenzberater auch auf eine Restrukturierung außerhalb der Insolvenz an.

Das neue Gesetz StaRUG bietet zudem mit dem Sanierungsvergleich bzw. dem Restrukturierungsplanverfahren interessante Optionen für Gläubiger, die eine Lösung abseits der Öffentlichkeit und außerhalb eines Insolvenzverfahrens suchen.

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen zu den dargestellten Themen sind, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich online für unseren Newsletter anmelden. Die darin enthaltenen Artikel beinhalten aufwendig recherchierte Inhalte und Informationen zu verschiedensten Themen aus den Bereichen unseres Beratungsspektrums wie Restrukturierung und Sanierung oder Arbeitsrecht.

Über uns

Als Wirtschaftskanzlei mit dem Schwerpunkt Restrukturierung und Sanierung ist die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bundesweit darauf spezialisiert, in einer Krise befindliche mittelständische Unternehmen wieder auf Erfolgskurs zu bringen. In interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Betriebswirten und Ingenieuren unserer Partnergesellschaft plenovia Unternehmensberatung bietet BBR ein breites Spektrum an Dienstleistungen für mittelständische Unternehmen, Fremd- und Eigenkapitalgeber sowie Insolvenzverwalter. BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte entwickelt ganzheitliche und nachhaltige Lösungen, die rechtlich, steuerrechtlich sowie betriebs- und finanzwirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind, und setzt diese in Restrukturierungs- und Sanierungsprojekten um.

BBR hat bereits mehr als 200 Unternehmen nach dem sog. Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung − kurz ESUG − erfolgreich beraten und insbesondere eine Vielzahl erfolgreicher Sanierungen im Gesundheitssektor begleitet. Dazu gehören unter anderem die BDH Kliniken Greifswald und Vallendar, das Luisenkrankenhaus Düsseldorf, die Maternus Kliniken, die Neue Rhön e. V. Suchtklinik, die Reha auf Schalke, die Schüchtermann Schiller‘sche Kliniken sowie mehrere Klinikgruppen. Wir zählen damit zu den führenden Kanzleien in Deutschland in der Insolvenzberatung und Durchführung von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren. Informieren Sie sich gerne anhand unserer Referenzen.

Wir verfügen darüber hinaus über besonderes Know-how in der Beratung insolvenzgefährdeter Unternehmen und bei der Beratung von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen zum Schutz vor zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken. Wir schützen Sie auch vor Anfechtungsansprüchen von Insolvenzverwaltern.

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