Insol­venz von Kran­ken­häu­sern, Reha-Kli­ni­ken und medi­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­zen­tren (MVZ) — Chan­cen der Sanierung

Berich­te über die Insol­venz von Kran­ken­häu­sern, Reha-Kli­ni­ken und MVZ häu­fen sich. Vor­ga­ben durch die Poli­tik, eine man­geln­de Finan­zie­rung der Inves­ti­ti­ons­kos­ten durch die Bun­des­län­der, mas­si­ve Stei­ge­rung der Per­so­nal- und Ener­gie­kos­ten, aber auch der Kos­ten für Medi­zin­pro­duk­te, Arz­nei­mit­tel und Lebens­mit­tel, Pfle­ge­kräf­te­man­gel sowie rück­läu­fi­ge Fall­zah­len set­zen die Kran­ken­häu­ser und auch Reha-Kli­ni­ken im Land zuneh­mend unter Druck und erhö­hen die Insol­venz­ge­fahr deut­lich. 60 Pro­zent der Kli­ni­ken sol­len in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten und sogar von Insol­venz bedroht sein. Jähr­lich wer­den allein im Kran­ken­haus­be­reich 20 bis 30 Insol­ven­zen erwar­tet. Auch jede vier­te Reha-Kli­nik soll von einer Insol­venz bedroht sein. Dabei wird die wirt­schaft­li­che Lage von Reha-Kli­ni­ken noch deut­lich schlech­ter ein­ge­schätzt, als die von Kran­ken­häu­sern und Pflegeeinrichtungen.

Kran­ken­häu­ser und ande­re medi­zi­ni­sche Ein­rich­tun­gen soll­ten sich in Bezug auf eine Kos­ten­ent­las­tung nicht auf eine Unter­stüt­zung durch die Poli­tik ver­las­sen. Die Erfah­rung zeigt, dass die Poli­tik eher bestrebt ist, den Kos­ten­druck noch wei­ter zu erhö­hen. Auf die­se Wei­se sol­len die nicht über­le­bens­fä­hi­gen Kran­ken­häu­ser aus­sor­tiert wer­den. Die Vor­schlä­ge der Exper­ten­kom­mis­si­on vom 10. Okto­ber 2022 wer­den abseh­bar zu kei­ner spür­ba­ren Ent­las­tung der Kran­ken­häu­ser füh­ren. Allen­falls in 2023 sind Ent­las­tun­gen im Ener­gie­be­reich zu erwar­ten. Die Deut­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft hat des­halb die bun­des­wei­te Kam­pa­gne “Alarm­stu­fe ROT: Kran­ken­häu­ser in Gefahr” ausgerufen.

Gerät ein Kran­ken­haus, eine Reha-Kli­nik oder ein MVZ in exis­tenz­be­dro­hen­de Schwie­rig­kei­ten, ist die Geschäfts­lei­tung gefragt. Glück­li­cher­wei­se hat eben­falls die Poli­tik erst vor Kur­zem neue Hand­lungs­op­tio­nen für wirt­schaft­li­che Kri­sen und damit ein moder­nes Sanie­rungs­recht geschaffen.

Mit dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (kurz: Sta­RUG) und dem Gesetz zur erleich­ter­ten Sanie­rung von Unter­neh­men (kurz: ESUG) ste­hen Kran­ken­häu­sern, Reha-Kli­ni­ken, medi­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­zen­tren und ande­ren Unter­neh­men aus dem Gesund­heits­sek­tor Hand­lungs­op­tio­nen zur Ver­fü­gung, die eine nach­hal­ti­ge Restruk­tu­rie­rung außer­halb und inner­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens deut­lich erleichtern.

Die Aus­wahl an bestehen­den Chan­cen und Mög­lich­kei­ten der Kran­ken­haus­sa­nie­rung steht und fällt natur­ge­mäß mit dem Zeit­punkt, zu dem Kran­ken­häu­ser, Reha-Kli­ni­ken oder MVZ bestehen­de Pro­ble­me ange­hen. Die Ant­wor­ten zu den wich­tigs­ten Fra­gen rund um die The­men Kri­se und Insol­venz­ver­fah­ren von Kran­ken­häu­sern, Reha-Kli­ni­ken und MVZs fin­den Sie in die­sem Artikel.

Unse­re Emp­feh­lung vor­ab: Auf­grund der Kom­ple­xi­tät des Pro­zes­ses soll­ten Sie das The­ma Restruk­tu­rie­rung nicht ohne Unter­stüt­zung einer erfah­re­nen Rechts- bzw. Unter­neh­mens­be­ra­tung angehen.

Mediziner bei OP

  1. Insol­venz­ge­fahr: Unser Kran­ken­haus, unse­re Reha-Kli­nik oder MVZ hat exis­ten­zi­el­le Pro­ble­me — wel­che Optio­nen ste­hen zur Ver­fü­gung, um die Kri­se zu bewältigen?

Eine exis­tenz­be­dro­hen­de Kri­se der jewei­li­gen Gesell­schaft oder ihrer Unter­ge­sell­schaf­ten und die damit ein­her­ge­hen­de Insol­venz­ge­fahr wird oft ver­drängt. Immer neue Vor­ga­ben durch die Poli­tik erschwe­ren das wirt­schaft­li­che Arbei­ten zuneh­mend. Bei kom­mu­na­len, kirch­li­chen oder cari­ta­ti­ven Ein­rich­tun­gen wird oft­mals dar­auf gesetzt, dass vom Trä­ger immer wie­der Zuschüs­se zum Ver­lust­aus­gleich erfol­gen und ein gege­be­nen­falls bestehen­des insol­venz­recht­li­ches The­ma ein­fach aus­ge­ses­sen wird.

Die Geschäfts­lei­tung hat dabei meist nach­voll­zieh­ba­re Grün­de, eine früh­zei­ti­ge Insol­venz­an­trag­stel­lung zu meiden:

  • Befürch­tung eines nach­hal­ti­gen Repu­ta­ti­ons­scha­dens für die ver­ant­wort­li­chen Orga­ne des Trägers
  • Kün­di­gung von Mitarbeitern
  • Furcht vor Ver­un­si­che­rung der Pati­en­ten und Mitarbeiter
  • Öffent­li­che Wahr­neh­mung einer Kri­se im regio­na­len Gesundheitsbereich
  • Gefahr der Ein­stel­lung der Ver­lust­aus­gleichs­fi­nan­zie­rung durch den jewei­li­gen Träger

Ein moder­nes Sanie­rungs­recht sowie eine ver­än­der­te Wahr­neh­mung von Poli­tik und Öffent­lich­keit in Bezug auf den Erhalt von Unter­neh­men haben dazu geführt, dass eine Insol­venz heu­te nicht mehr zwangs­läu­fig die Schlie­ßung des Kran­ken­hau­ses, der Reha-Kli­nik oder des MVZ bedeutet.

Eine gut orga­ni­sier­te Sanie­rung über ein Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder ein Schutz­schirm­ver­fah­ren wird heu­te als Zei­chen wirt­schaft­li­cher Kom­pe­tenz und Ver­ant­wor­tung gegen­über den bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen wahrgenommen.

Je nach Sta­di­um der wirt­schaft­li­chen Kri­se steht der Geschäfts­lei­tung ein sorg­fäl­tig abge­stuf­tes Ange­bot an Sanie­rungs­maß­nah­men zur Verfügung:

  • Sanie­rung ohne Insolvenzverfahren:
    — Ein Sanie­rungs­ver­gleich mit allen wesent­li­chen Gläu­bi­gern ohne Gerichtsverfahren
    — Sanie­rung über ein Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren nach dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG)
  • Sanie­rung in einem Ver­fah­ren unter Insolvenzschutz
    — Sanie­rung in Eigenverwaltung
    — Sanie­rung unter einem Schutzschirm

  1. Inwie­weit besteht auch für Kran­ken­häu­ser, Reha-Kli­ni­ken oder MVZ eine Insolvenzantragspflicht?

Um die­se Fra­ge zu beant­wor­ten, muss die Rechts­form des Trä­gers berück­sich­tigt werden.

Wäh­rend bei Kran­ken­häu­sern und Reha-Kli­ni­ken mit frei­ge­mein­nüt­zi­gen und pri­va­ten Trä­gern kei­ne Ein­schrän­kun­gen bezüg­lich der Insol­venz­fä­hig­keit bestehen, kommt es bei öffent­li­chen Trä­gern auf die Rechts­form des Betriebs an.

Für Kran­ken­häu­ser, wel­che als Eigen­be­trie­be zwar orga­ni­sa­to­risch ein selbst­stän­di­ger Teil eines kom­mu­na­len Haus­hal­tes, aber als Teil des Ver­mö­gens der Kom­mu­ne anzu­se­hen sind, ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein Insol­venz­ver­fah­ren unzu­läs­sig. Dies muss aller­dings durch das jewei­li­ge Lan­des­recht ent­spre­chend bestimmt wer­den (z. B. in Bay­ern, Hes­sen, Nie­der­sach­sen u. NRW).

Kran­ken­häu­ser und Reha-Kli­ni­ken, wel­che von einem öffent­li­chen Trä­ger in der Form einer juris­ti­schen Per­son des Pri­vat­rech­tes (also z. B. als GmbH oder als AG) geführt wer­den und deren Geschäfts­an­tei­le sich in der Hand des öffent­li­chen Trä­gers befin­den, sind hin­ge­gen insolvenzfähig.

Kran­ken­häu­ser, Reha-Kli­ni­ken und MVZ, die in der Form einer juris­ti­schen Per­son (z. B. AG, GmbH bzw. gAG, gGmbH) oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (z. B. GmbH & Co. KG), ver­fasst sind, sind gem. § 15a InsO eben­falls insol­venz­an­trags­pflich­tig. Vor­aus­set­zung ist, dass sie zah­lungs­fä­hig bzw. über­schul­det sind.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Der wich­tigs­te ver­pflich­ten­de Insol­venz­an­trags­grund ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Ein Kran­ken­haus, eine Reha-Kli­nik oder ein MVZ ist gem. § 17 Abs. 2 InsO zah­lungs­un­fä­hig, wenn es nicht in der Lage ist, eine Deckungs­lü­cke von 10 Pro­zent der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten inner­halb eines kur­zen Zeit­raums (max. 3 Wochen) zu schließen.

Über­schul­dung

Auch die Über­schul­dung ist ein ver­pflich­ten­der Insol­venz­an­trags­grund. Grund­sätz­lich ist ein Kran­ken­haus oder MVZ über­schul­det, wenn die Ver­mö­gens­wer­te die Schul­den nicht mehr decken.

Eine Über­schul­dung im Sin­ne der Aus­lö­sung einer Insol­venz­an­trags­pflicht gem. § 15a InsO ist jedoch nur gege­ben, wenn die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens in den nächs­ten zwölf Mona­ten (bis zum 31.12.2023 vier Mona­te) nicht über­wie­gend wahr­schein­lich ist (sog. posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se, vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO). An einer posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se fehlt es aktu­ell, wenn inner­halb der nächs­ten vier Mona­te vom Betrach­tungs­zeit­punkt aus gese­hen Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­tritt. In die­sem Fall ist das Ver­mö­gen zu Zer­schla­gungs­ge­sichts­punk­ten zu bewer­ten, Rück­stel­lun­gen und Abwick­lungs­kos­ten sowie aus­lau­fen­de Ver­bind­lich­kei­ten aus Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen sind zu pas­si­vie­ren. Dazu zäh­len auch Sozi­al­plan­kos­ten und die Kos­ten für eine Aus­lauf­kün­di­gung. Ist das Kran­ken­haus, die Reha-Kli­nik oder das MVZ danach über­schul­det, ist es auch antragspflichtig.

Ob die Fort­füh­rung des Kran­ken­hau­ses, der Reha-Kli­nik oder des MVZ über­wie­gend wahr­schein­lich ist, soll­te schon aus Haf­tungs­grün­den im Rah­men einer durch einen Wirt­schafts­prü­fer tes­tier­ten posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se fest­ge­stellt werden.

Die Erstel­lung einer Fort­füh­rungs­pro­gno­se bie­tet die Gele­gen­heit, die bis­he­ri­ge Zukunfts­pla­nung des Kran­ken­hau­ses oder MVZ bzw. der Reha-Kli­nik kri­tisch zu hin­ter­fra­gen und früh­zei­tig Maß­nah­men zur Kri­sen­ver­mei­dung ein­zu­lei­ten. Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne auch mit unse­rem Netz­werk aus Fach­leu­ten für Kri­sen­be­wäl­ti­gung im Gesundheitswesen.

Dro­hen­de Zahlungsunfähigkeit

Kran­ken­haus, Reha-Kli­nik oder MVZ haben ein Recht, aber kei­ne Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags, wenn ledig­lich eine dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit besteht. Die­se liegt gem. § 18 InsO vor, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit inner­halb der nächs­ten 24 Mona­te pro­gnos­ti­ziert wird.

In der Über­sicht stellt sich die Situa­ti­on hin­sicht­lich der Antrags­pflicht im Grund­satz somit wie folgt dar:

Soll­ten Sie unsi­cher sein, ob für Ihr Kran­ken­haus, Ihre Reha-Kli­nik oder MVZ eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht, neh­men Sie Kon­takt zu uns auf. Wir bie­ten Ihnen qua­li­fi­zier­te, insol­venz­recht­lich fun­dier­te und betriebs­wirt­schaft­lich belast­ba­re Bera­tung an.

  1. Gel­ten die Rege­lun­gen zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht in der COVID-19-Pan­de­mie auch in der Energiekrise?

Bis­her hat der Gesetz­ge­ber kei­ne den in der COVID-19-Pan­de­mie ent­spre­chend gel­ten­den Rege­lun­gen zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht erlas­sen. Es gel­ten die regu­lä­ren Insolvenzantragspflichten.

Aber auch wenn dies in Zukunft der Fall ist, birgt die Prü­fung der modi­fi­zier­ten Anfor­de­run­gen an die insol­venz­recht­li­chen Erklä­rungs­pflich­ten der ver­ant­wort­li­chen Betei­lig­ten erheb­li­che Haftungsgefahren.

Schon die Erleich­te­run­gen in der Zeit COVID-19-Pan­de­mie waren nicht aus einem Guss. Sie führ­ten zu Haf­tungs­ge­fah­ren, die sich jedoch bis­her nicht (wie zu erwar­te­ten) ver­wirk­licht haben: Denn eine Viel­zahl von Insol­ven­zen sind durch die umfang­rei­chen staat­li­chen Leis­tun­gen, die zum Aus­gleich der pan­de­mie­be­ding­ten wirt­schaft­li­chen Umsatz­aus­fäl­le gezahlt wur­den, ver­mie­den worden.

Nach­dem die Insol­venz­an­trags­pflicht auf­grund der COVID-19-Pan­de­mie im ers­ten Schritt außer Kraft gesetzt wur­de, soweit eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung als Fol­ge der Pan­de­mie gewer­tet wer­den konn­te, bestand ab dem 01.10.2020 wie­der die regu­lä­re Insol­venz­an­trags­pflicht. Dies wur­de in der Öffent­lich­keit aller­dings so nicht wahrgenommen.

Die­se Antrags­pflicht wur­de dann ab dem 01.01.2021 wie­der etwas auf­ge­weicht. Alle Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ende­ten aber mit dem 30.04.2021. Die bis zum 30.04.2021 gül­ti­gen Aus­nah­me­re­ge­lun­gen gal­ten jedoch nur, wenn ein Antrag auf Zah­lung von Hil­fe­leis­tun­gen gestellt und deren Bewil­li­gung nicht von vor­ne­her­ein aus­sichts­los war. Die Mit­tel muss­ten auch geeig­net und aus­rei­chend sein, das Unter­neh­men vor einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit und/oder Über­schul­dung zu retten.

Die Prü­fung, ob eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit und/oder Über­schul­dung nur durch die COVID-19-Pan­de­mie aus­ge­löst war und nicht vor­her schon z. B. eine insol­venz­recht­lich rele­van­te Über­schul­dung vor­lag, bedarf einer umfas­sen­den Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on vor der Pan­de­mie.

Aus­nah­men von der Insol­venz­an­trags­pflicht auf­grund COVID19 Pandemie

Auch für nicht auf Insol­venz­recht spe­zia­li­sier­te Juris­ten sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­nah­men von der Insol­venz­an­trags­pflicht auf­grund der COVID-19-Pan­de­mie nur noch schwer nach­voll­zieh­bar. Das fol­gen­de Schau­bild dient einer ers­ten Veranschaulichung.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

Die Über­sicht macht deut­lich, dass die Aus­nah­men von der Insol­venz­an­trags­pflicht von wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen abhän­gen. Die­se muss der Geschäfts­lei­ter eines Kran­ken­hau­ses, einer Reha-Kli­nik oder eines MVZ bei einer spä­te­ren Insol­venz zur Ver­mei­dung von Haf­tung und Straf­bar­keit nachweisen.

Die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht ende­te zudem zum 30.04.2021. Die Aus­nah­men führ­ten dazu, dass vie­le Kran­ken­häu­ser, Reha-Kli­ni­ken oder MVZ sich nicht dar­über im Kla­ren sind, dass sie trotz der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht antrags­pflich­tig sind.

Ver­mei­dung der Vor­stands- und Geschäftsführerhaftung

Wenn die Lei­tung eines als juris­ti­sche Per­son orga­ni­sier­ten Kran­ken­hau­ses bzw. Reha-Kli­nik oder MVZ im fälsch­li­chen Glau­ben auf eine Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht für Ihr Haus auf eine Insol­venz­an­trags­stel­lung ver­zich­tet, kann dies spä­ter zu erheb­li­chen Haf­tungs­an­sprü­chen gegen die Geschäfts­lei­ter füh­ren. Näm­lich dann, wenn wider Erwar­ten spä­ter doch ein Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den muss.

Der Insol­venz­ver­wal­ter ist dann gesetz­lich ver­pflich­tet, Haf­tungs­an­sprü­che gegen die Geschäfts­lei­ter auf­grund ver­spä­te­ter Insol­venz­an­trag­stel­lung durchzusetzen.

Dabei wird er die spä­ter ein­ge­tre­te­ne Insol­venz als Nach­weis für das Feh­len der Aus­nah­men von der Insol­venz­an­trags­pflicht ins Feld füh­ren. Zudem ist im Anschluss mit straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen auf­grund von Insol­venz­ver­schlep­pung zu rechnen.

Den bes­ten Schutz vor Haf­tungs­ri­si­ken bie­tet kom­pe­ten­te Bera­tung. Rufen Sie uns an! Die Erst­be­ra­tung ist selbst­ver­ständ­lich kostenlos.

4. Bedeu­tet die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung des Kran­ken­hau­ses, der Reha-Kli­nik oder MVZ das Ende?

Nein, eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung resul­tiert nicht mehr aus­weg­los in der Schlie­ßung des Kran­ken­hau­ses, der Reha-Kli­nik oder des MVZ.

Die Erfolgs­chan­cen für eine Sanie­rung sowie eine lang­fris­ti­ge Zukunfts­per­spek­ti­ve hän­gen maß­geb­lich davon ab, ob die Geschäfts­lei­tung früh­zei­tig eine pro­fes­sio­nel­le Sanie­rungs­be­ra­tung bei einem insol­ven­zer­fah­re­nen Rechts­an­walt sucht. Die­ser soll­te zudem über das für die Sanie­rung im Gesund­heits­we­sen erfor­der­li­che Fach­wis­sen und Netz­werk verfügen.

Sanie­rung oder Restruk­tu­rie­rung in einem Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutzschirmverfahren

Bei recht­zei­ti­gem Han­deln kann ein Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder ein Schutz­schirm­ver­fah­ren mit der dafür erfor­der­li­chen Sorg­falt so vor­be­rei­tet wer­den, dass die durch die Gesetz­än­de­run­gen zum 01.01.2021 ver­schärf­ten Antrags­vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den und das Insol­venz­ge­richt die­sen Weg zur lang­fris­ti­gen Sanie­rung eröffnet.

Die Geschäfts­füh­rung bleibt dabei im Amt und wird im Rah­men der Sanie­rung durch die Sanie­rungs­be­ra­ter unter­stützt. Anstatt eines Insol­venz­ver­wal­ters wird ein Sach­wal­ter bestellt, des­sen Haupt­auf­ga­be sich auf die Kon­trol­le der Ein­hal­tung der insol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten und den Schutz der Gläu­bi­ger­rech­te beschränkt.

Im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung kön­nen lan­ge geplan­te Sanie­rungs­maß­nah­men im Rah­men eines „Fresh Start“ dyna­misch umge­setzt wer­den. Das Insol­venz­recht bie­tet hier­bei umfang­rei­che Mög­lich­kei­ten zur Anpas­sung ungüns­ti­ger Ver­trags­ver­hält­nis­se und Umset­zung drin­gend erfor­der­li­cher Reformen.

Die Restruk­tu­rie­rung von Kran­ken­häu­sern, Reha-Kli­ni­ken und MVZ durch ein Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder ein Insol­venz­ver­fah­ren unter einem Schutz­schirm ist vor allem auch des­halb inter­es­sant, weil Löh­ne und Gehäl­ter für einen Zeit­raum von maxi­mal drei Mona­ten über das soge­nann­te Insol­venz­geld getra­gen werden.

Da der Per­so­nal­auf­wand häu­fig ein sehr hoher Kos­ten­fak­tor sein dürf­te, kann hier­durch erheb­li­che Liqui­di­tät gene­riert wer­den Die­se steht nun für drin­gend erfor­der­li­che Sanie­rungs­maß­nah­men zur Ver­fü­gung. Pro fest­an­ge­stell­ten Voll­zeit­mit­ar­bei­ter ergibt sich im Insol­venz­ver­fah­ren im Durch­schnitt ein Liqui­di­täts­vor­teil von ca. 10.000 Euro.

Insol­venz­plan­sa­nie­rung

Das Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung sowie das Insol­venz­ver­fah­ren unter dem Schutz­schirm zie­len bei­de auf den Abschluss der Sanie­rung durch einen Insol­venz­plan ab. Die­ser stellt im Ergeb­nis einen Ver­gleich zwi­schen dem eigen­ver­wal­ten­den Kran­ken­haus, der Reha-Kli­nik oder des MVZ und den Gläu­bi­gern dar.

Durch den Insol­venz­plan sol­len die Gläu­bi­ger nicht schlech­ter gestellt wer­den. Gleich­zei­tig gibt er der Geschäfts­lei­tung die Mög­lich­keit, durch eine Befrei­ung von einem Teil der Ver­bind­lich­kei­ten und der Ver­hand­lung eines Sanie­rungs­kon­zepts eine kos­ten­de­cken­de Fort­füh­rung des Kran­ken­hau­ses, der Reha-Kli­nik oder des MVZ sicherzustellen.

Der Insol­venz­plan bedarf dabei nur der Zustim­mung der ein­fa­chen Mehr­heit der Gläu­bi­ger und kann somit auch gegen die Gel­tend­ma­chung von Ein­zel­in­ter­es­sen im Sin­ne einer erfolg­rei­chen Sanie­rung durch­ge­setzt werden.

Im Hin­blick auf die Viel­zahl der betei­lig­ten Inter­es­sen­grup­pen einer Kran­ken­haus­in­sol­venz ist der Geschäfts­lei­tung anzu­ra­ten, für die Sanie­rung ein Team von erfah­re­nen Sanie­rungs­be­ra­tern und Exper­ten aus dem Gesund­heits­we­sen hinzuzuziehen.

5. War­um ist ein Insol­venz­plan in einem Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren für ein Unter­neh­men im medi­zi­ni­schen Bereich der per­fek­te Weg zum lang­fris­ti­gen Erhalt der Einrichtung?

Im her­kömm­li­chen Insol­venz­ver­fah­ren wird das Kran­ken­haus oder das MVZ kom­plett geschlos­sen und alle Mit­ar­bei­ter ver­lie­ren ihren Arbeitsplatz.

Alter­na­tiv erfolgt die Sanie­rung eines Kran­ken­hau­ses oder eines MVZ durch den Ver­kauf an einen neu­en Betrei­ber im Rah­men eines sog. Asset Deals.

6. Wie kön­nen die beson­de­ren Betei­lig­ten im Gesund­heits­we­sen ein­ge­bun­den werden?

Neben den übli­chen Betei­lig­ten in Sanie­rungs­ver­fah­ren, wie Kre­dit­in­sti­tu­ten, Lie­fe­ran­ten, Kun­den und Arbeit­neh­mern, sind im Kran­ken­haus­be­reich schon auf­grund des dua­len Sys­tems der Kran­ken­haus­fi­nan­zie­rung und des beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­ses an einem stö­rungs­frei funk­tio­nie­ren­den Gesund­heits­we­sen eine Viel­zahl wei­te­rer Betei­lig­ter zu berücksichtigen.

Hier­zu gehö­ren insbesondere:

  • Ent­schei­dungs­trä­ger aus der Poli­tik (Bür­ger­meis­ter, Land­rä­te, Sozialministerien)
  • För­der­mit­tel­ge­ber (Sozi­al­mi­nis­te­ri­en, Inves­ti­ti­ons­ban­ken, Kreis, Kommune)
  • Kran­ken­kas­sen
  • Ren­ten­ver­si­che­run­gen
  • Kran­ken­haus­be­trei­ber (öffent­li­che Trä­ger, juris­ti­sche Per­so­nen mit öffent­li­chen / pri­va­ten Trä­gern, Klinikgruppen)
  • Kli­nik­ma­nage­ment
  • MVZ
  • Bera­ter­um­feld

Eine erfolg­rei­che Sanie­rung unter Insol­venz­schutz bedingt die Abstim­mung der insol­venz­be­ding­ten Ver­trags­an­pas­sun­gen und erfor­dert eine umfas­sen­de Kennt­nis der beson­de­ren Rah­men­be­din­gun­gen im Gesund­heits­we­sen. Die­se sind z. B.:

För­der­mit­tel: Soll­ten Bau­ten im Rah­men der Umstruk­tu­rie­rung nicht mehr ent­spre­chend dem För­der­zweck genutzt wer­den, ent­ste­hen Rück­zah­lungs­an­sprü­che. Die­se Rück­zah­lungs­an­sprü­che stel­len bei Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens Insol­venz­for­de­run­gen dar, die jedoch durch eine Sicher­heit an den Grund­stü­cken besi­chert sein können.

Vor der Pla­nung einer Nut­zungs­än­de­rung im Rah­men der geplan­ten Insol­venz­plan­sa­nie­rung ist daher eine Rück­spra­che mit den För­der­mit­tel­ge­bern erfor­der­lich. Hier­bei kann abge­klärt wer­den, ob die geän­der­te Nut­zung noch vom För­der­mit­tel­zweck umfasst ist oder der För­der­mit­tel­be­scheid um die geplan­te Nut­zung erwei­tert wer­den kann.

Ansprech­part­ner sind dabei die zustän­di­gen Ent­schei­dungs­trä­ger der Lan­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­en bzw. der öffent­lich-recht­li­chen Insti­tu­tio­nen, die die För­der­mit­tel­be­schei­de erlas­sen (z.B. Landesinvestitionsbanken).

DRG: Die lau­fen­den Betriebs­kos­ten der Kran­ken­häu­ser und Kli­ni­ken wer­den durch die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen finan­ziert. Die Ver­gü­tung der teil- und voll­sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­leis­tun­gen in Form eines Jah­res­bud­gets wird jähr­lich zwi­schen den Kran­ken­kas­sen und den jewei­li­gen Kli­ni­ken indi­vi­du­ell verhandelt.

Grund­la­ge die­ser Ver­hand­lun­gen sind die dia­gno­se­be­zo­ge­nen Fall­grup­pen (DRG), wel­che jähr­lich neu fest­ge­legt wer­den. Aus der Anzahl der DRG wird der Case-Mix (Fall­schwe­re) als Sum­me der Bewer­tungs­re­la­tio­nen des ein­zel­nen Kran­ken­hau­ses berech­net. Das für das Fol­ge­jahr berech­ne­te Jah­res­bud­get des Kran­ken­hau­ses wird durch die Mul­ti­pli­ka­ti­on des Case-Mix mit dem jeweils gül­ti­gen Basis­fall­wert ermittelt.

Da sich die Höhe der ver­han­del­ten Jah­res­bud­gets auf die Leis­tun­gen im Vor­aus bezieht, besteht die Gefahr, dass die insol­venz­be­ding­ten Ein­nah­me­ver­lus­te sich auch nach der Sanie­rung nega­tiv auf die Ein­nah­me­si­tua­ti­on auswirken.

Eine lang­fris­ti­ge Sanie­rung setzt daher eine ein­ver­nehm­li­che Eini­gung über den ein­ge­schla­ge­nen Weg mit den Ver­hand­lungs­part­nern auf Sei­ten der Kran­ken­kas­sen voraus.

Kran­ken­haus­plan: Da die lan­des­wei­ten Kran­ken­haus­pla­nun­gen über­wie­gend eine Redu­zie­rung der Gesamt­bet­ten­zah­len vor­se­hen, bie­tet der Markt­aus­tritt eines Kran­ken­hau­ses eine Mög­lich­keit zur Erfül­lung der Redu­zie­rungs­zie­le. Zur Ver­mei­dung die­ser Effek­te ist daher eine gründ­li­che Ana­ly­se des Markt­um­felds und der Inter­es­sen der För­der­mit­tel­ge­ber erforderlich.

Nur so gelingt es eine Neu­aus­rich­tung zu prä­sen­tie­ren, die mit den Ver­sor­gungs­plä­nen in Über­ein­stim­mung gebracht wer­den und die Unter­stüt­zung der För­der­mit­tel­ge­ber lang­fris­tig sichern kann.

Eine lang­fris­ti­ge Sanie­rung erfor­dert somit neben der insol­venz­recht­li­chen Kom­pe­tenz auch ein Team von Bera­tern mit medi­zi­ni­schem, betriebs­wirt­schaft­li­chem und medi­zin­recht­li­chem Hin­ter­grund, die ins­be­son­de­re mit den Beson­der­hei­ten des Gesund­heits­we­sens ver­traut sein sollten.

  1. Was sind die Erfolgs­fak­to­ren eines Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutzschirmverfahrens?

Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren kann in drei Pha­sen ein­ge­teilt werden:

- Insol­venz­an­trags­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutzschirm
Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters (Zeit­span­ne zwi­schen Antrag­stel­lung und Ent­schei­dung über die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens; Dau­er: ca. 3 Monate)

- Eröff­ne­tes Insol­venz­ver­fah­ren in Eigenverwaltung
(Zeit­span­ne zwi­schen Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und Rechts­kraft der Insol­venz­plan­be­stä­ti­gung; Dau­er: 3 bis 6 Monate)

Plan­erfül­lung
(Zeit­span­ne zwi­schen Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens nach Rechts­kraft des Insol­venz­plans und Erfül­lung sämt­li­cher im Insol­venz­plan vor­ge­se­he­ner Zah­lun­gen an die Gläubiger)

Wäh­rend des Insol­venz­an­trags­ver­fah­rens wer­den die Gehäl­ter durch die Vor­fi­nan­zie­rung des Insol­venz­aus­fall­gelds gedeckt. Der Sach­wal­ter erstellt ein Insol­venz­gut­ach­ten, wel­ches gleich­zei­tig als Bestands­auf­nah­me und Basis für den Insol­venz­plan dient.

Gleich­zei­tig dient die­se Pha­se der eigen­ver­wal­ten­den Geschäfts­lei­tung des Kran­ken­hau­ses oder MVZ zur Sta­bi­li­sie­rung der Bezie­hun­gen mit den rele­van­ten Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten, um die Vor­aus­set­zung für das geplan­te Sanie­rungs­kon­zept zu schaffen.

Mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens wird der Insol­venz­plan mit allen rele­van­ten Gläu­bi­gern und dem Insol­venz­ge­richt abge­stimmt. Wesent­li­cher Inhalt des Insol­venz­plans ist die quo­ta­le Befrie­di­gung der Gläubiger.

Der dabei ent­ste­hen­de Sanie­rungs­ge­winn ist steu­er­frei, wenn der im Insol­venz­plan vor­ge­se­he­ne Ver­gleich gleich­zei­tig auch zu einer Sanie­rung des Kran­ken­haus­be­triebs oder des MVZ führt.

Vor­aus­set­zung für die erfolg­rei­che Sanie­rung ist somit auch die Erstel­lung eines pro­fes­sio­nell ver­fass­ten Sanie­rungs­kon­zepts, wel­ches den Anfor­de­run­gen der Finanz­be­hör­den gerecht wird. Dies setzt die Zusam­men­ar­beit von Rechts­an­wäl­ten und Steu­er­be­ra­tern vor­aus, die nicht nur über Exper­ti­se im Insol­venz­recht und im Steu­er­recht ver­fü­gen, son­dern auch mit den Rah­men­be­din­gun­gen des Gesund­heits­we­sens ver­traut sind.

Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm

8. Wel­che Vor­tei­le hat ein Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung gegen­über ande­ren Sanierungsformen?

Das Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung hat gegen­über der außer­ge­richt­li­chen Sanie­rung oder dem Insol­venz­ver­fah­ren in Fremd­ver­wal­tung durch einen Insol­venz­ver­wal­ter fol­gen­de Vorteile:

- Ver­mei­dung einer Zer­schla­gung oder Ver­kauf des Kran­ken­hau­ses, der Reha-Kli­nik oder des MVZ
- Kei­ne Neu­auf­nah­me in den Kran­ken­haus­plan erforderlich
- Erhalt der Ver­fü­gungs­be­fug­nis der Geschäftsleitung
- Per­so­nal­kos­ten wer­den drei Mona­te über die Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung gedeckt
- Ledig­lich quo­ta­le Befrie­di­gung der unbe­si­cher­ten Forderungen
- Son­der­kün­di­gungs­rech­te für nicht wirt­schaft­li­che Verträge
- Ver­kür­zung der arbeits­recht­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten auf höchs­ten 3 Monate
- Beschrän­kung der Sozi­al­plan­kos­ten auf höchs­tens 2,5 Monatsgehälter
- Ledig­lich quo­ta­le Befrie­di­gung von Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen
- Insol­venz­plan mit der Mehr­heit der Gläu­bi­ger auch gegen ein­zel­ne Gläu­bi­ger durchsetzbar

Neben die­sen Vor­tei­len ist ins­be­son­de­re die Mobi­li­sie­rung aller Betei­lig­ten (wie zum Bei­spiel der Ent­schei­dungs­trä­ger aus der Poli­tik oder bei den Kran­ken­kas­sen) zur gemein­sa­men Errei­chung einer lang­fris­ti­gen Sta­bi­li­sie­rung der loka­len Gesund­heits­ver­sor­gung nicht zu unterschätzen.

Die erfolgs­ver­spre­chen­de und den Rah­men­be­din­gun­gen von Kran­ken­häu­sern, Reha-Kli­ni­ken und MVZ gerecht wer­den­de Nut­zung der Vor­tei­le der Restruk­tu­rie­rung unter Insol­venz­schutz setzt eine pro­fes­sio­nel­le Vor­be­rei­tung und Beglei­tung voraus.

Wir haben über 200 Eigen­ver­wal­tungs- bzw. Schutz­schirm­ver­fah­ren mit Fir­men, Kran­ken­häu­sern, Reha-Ein­rich­tun­gen, grö­ße­ren Arzt­pra­xen und auch Apo­the­ken erfolg­reich durch­ge­führt. Spre­chen Sie uns an, wenn Ihr Haus sich in einer wirt­schaft­li­chen Kri­se befin­det und Sie ein insol­venz­recht­li­ches The­ma sehen.

Ände­run­gen bei den Vor­aus­set­zun­gen zur Ein­lei­tung eines Eigen­ver­wal­tungs- und Schutzschirmverfahrens

Auf Grund­la­ge unse­rer umfang­rei­chen Erfah­run­gen aus über 200 Ver­fah­ren im gesam­ten Bun­des­ge­biet haben wir einen hohen Stan­dard bei der Erstel­lung der Insol­venz­an­trä­ge und der Ein­bin­dung der für eine erfolg­rei­che Sanie­rung rele­van­ten Betei­lig­ten ent­wi­ckelt, der die nun mit Wir­kung zum 01.01.2021 ver­schärf­ten Ein­tritts­vor­aus­set­zun­gen schon vor­weg­ge­nom­men hat.

Es kommt hier­bei nicht nur auf umfas­sen­des recht­li­ches, ins­be­son­de­re insol­venz­recht­li­ches Know-how an, son­dern auch auf ver­tief­te betriebs­wirt­schaft­li­che Kennt­nis­se. Ohne die­se Fach­kom­pe­tenz ist die Durch­füh­rung eines Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­rens auf seriö­se Wei­se in der Regel nicht mög­lich. Nicht zu unter­schät­zen ist unse­re umfas­sen­de Erfah­rung bei der Ent­wick­lung einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie zusam­men mit der Geschäfts­lei­tung. Der Kom­mu­ni­ka­ti­on, ins­be­son­de­re gegen­über den Mit­ar­bei­ten­den, kommt über­ra­gen­de Bedeu­tung zu. Nur so kön­nen Kün­di­gun­gen ver­hin­dert werden.

Wir erhal­ten dabei schon seit vie­len Jah­ren die not­wen­di­ge Unter­stüt­zung durch unse­re auf betriebs­wirt­schaft­lich aus­ge­rich­te­te Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via GmbH sowie der DPC Con­sul­ting GmbH.

ple­no­via hat umfas­sen­de Erfah­rung in der betriebs­wirt­schaft­li­chen Pla­nung und Umset­zung von Schutz­schirm- und Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Der Schwer­punkt der DPC Con­sul­ting besteht in der Sanie­rung und Restruk­tu­rie­rung sowie in der stra­te­gi­schen Aus­rich­tung von Kli­ni­ken und MVZ. Der Geschäfts­füh­rer Dr. Peters ist seit vie­len Jah­ren im Gesund­heits­we­sen als Geschäfts­füh­rer und Inte­rims­ma­na­ger tätig. Über die­se brei­te Erfah­rung ver­fü­gen der­zeit nur weni­ge Insol­venz­ver­wal­ter und Fach­an­wäl­te für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht. Die Kom­bi­na­ti­on der juris­ti­schen Bera­tung durch unse­re Anwalts­ge­sell­schaft mit der betriebs­wirt­schaft­li­chen Bera­tung durch die ple­no­via GmbH bie­tet Ihnen einen Kom­pe­tenz­vor­teil, der in die­ser Zusam­men­set­zung in Deutsch­land ein­ma­lig ist.

Für aus­führ­li­che­re Infor­ma­tio­nen ste­hen wir ger­ne zur Ver­fü­gung. Das Erst­ge­spräch — vor Ort oder auch per Video­kon­fe­renz —  ist selbst­ver­ständ­lich kos­ten­los. Um aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten, abon­nie­ren Sie ger­ne unse­ren News­let­ter.

9. Wann soll­te man den Weg über ein vor­läu­fi­ges Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren und wann über ein Schutz­schirm­ver­fah­ren wählen?

Vor­läu­fi­ge Eigen­ver­wal­tung oder Schutz­schirm­ver­fah­ren sind zwei Alter­na­ti­ven, die Bestand­teil des vor­läu­fi­gen Ver­fah­rens sind. Mit der Eröff­nung endet das vor­läu­fi­ge Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren. Bei­de Ver­fah­rens­ar­ten mün­den dann in ein (end­gül­ti­ges) Eigenverwaltungsverfahren.

Bei­de Ver­fah­rens­ar­ten unter­schei­den sich nur gering­fü­gig. Mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung füh­ren bei­de zum glei­chen Ziel, dem Abschluss eines Insol­venz­plans mit der Gläubigergemeinschaft.

Das Schutz­schirm­ver­fah­ren erleich­tert die Durch­set­zung eines mit der Sanie­rung von Kran­ken­häu­sern, Reha-Kli­ni­ken und MVZ im Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ver­trau­ten Sach­wal­ters. Man kann ihn sozu­sa­gen mitbringen.

Auch sug­ge­riert der Begriff Schutz­schirm­ver­fah­ren, dass es sich hier­bei nicht um ein Insol­venz­ver­fah­ren han­delt. Recht­lich ist das zwar unzu­tref­fend, denn auch hier gel­ten sämt­li­che insol­venz­recht­li­chen Geset­ze, fak­tisch ver­fehlt der Begriff aber nicht sei­ne posi­ti­ve Wir­kung.

Zwin­gen­de Vor­aus­set­zung des Schutz­schirm­ver­fah­rens ist jedoch der Nach­weis, dass das Kran­ken­haus, die Reha-Kli­nik oder das MVZ ledig­lich dro­hend zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det ist. Die­ser Nach­weis ist durch eine ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung einer geeig­ne­ten Per­son (z. B. Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer) zu erbrin­gen. Ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit aller­dings schon ein­ge­tre­ten, wäre ein Schutz­schirm­ver­fah­ren unzulässig.

Da jedoch bei­de Ver­fah­ren zum glei­chen Ziel füh­ren, hängt die erfolg­rei­che Sanie­rung weni­ger von der Ver­fah­rens­art im Antrags­ver­fah­ren ab.

Viel bedeut­sa­mer ist die Unter­stüt­zung aller Par­tei­en, die durch eine pro­fes­sio­nell auf­be­rei­te­te Ver­fah­rens­kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Gericht, dem Gläu­bi­ger­aus­schuss und dem Sach­wal­ter sowie den Haupt­gläu­bi­gern und wesent­li­chen Ver­trags­part­nern erlangt wer­den kann.

10. Wann haf­te ich als Geschäfts­lei­ter persönlich?

Die Geschäfts­lei­ter von in Form einer juris­ti­schen Per­son (z. B. GmbH oder AG) oder einer Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit (z.B. GmbH & Co. KG) ver­fass­ten Kran­ken­haus­trä­gern, sind gem. § 15a InsO ver­pflich­tet, bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung ohne schuld­haf­tes Zögern einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Dies gilt über § 42 BGB auch für Ver­eins­vor­stän­de.

Ver­stößt der Geschäfts­lei­ter gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht, setzt er sich der Gefahr erheb­li­cher Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und der Straf­bar­keit wegen Insol­venz­ver­schlep­pung aus. Die­se wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren bestraft.

Der Scha­dens­er­satz wegen Insol­venz­ver­schlep­pung umfasst sämt­li­che Zah­lun­gen, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Über­schul­dung geleis­tet wur­den. Zwar gilt gem. § 15b Abs. 1 S. 2 InsO eine Aus­nah­me für Zah­lun­gen, die mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ver­ein­bar sind. Dies gilt jedoch nicht für Zah­lun­gen, die nach Ver­strei­chen­las­sen der Insol­venz­an­trags­frist, vor­ge­nom­men wur­den. Inso­weit ver­mu­te­tet der Gesetz­ge­ber gem. § 15b Abs. 3 InsO, dass die­se in der Regel nicht mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ver­ein­bar sind.

Dies bedeu­tet, dass die Haf­tung in der Regel auch Zah­lun­gen umfasst, denen eine adäqua­te Gegen­leis­tung ent­ge­gen­stand. Die Haf­tung umfasst sämt­li­che Zah­lun­gen auf Miet­for­de­run­gen, Waren­lie­fe­run­gen, Löh­ne und Gehäl­ter. Da der Geschäfts­füh­rer mit sei­nem gesam­ten Pri­vat­ver­mö­gen haf­tet, kann dies für ihn selbst auch exis­tenz­ver­nich­tend sein.

Wir emp­feh­len Ihnen auch des­halb eine recht­zei­ti­ge Kon­takt­auf­nah­me zu einem erfah­re­nen Insol­venz­be­ra­ter. Las­sen Sie sich umfas­send auf­klä­ren. Sofern Sie hier Unter­stüt­zung benö­ti­gen: Unse­re Kol­le­gen mit Erfah­rung auf dem Gebiet des Wirt­schafts­straf­rechts hel­fen Ihnen gerne.

11. Wie reagie­ren die Pati­en­ten auf Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutzschirm?

Der Geschäfts­füh­rer des Kran­ken­hau­ses, der Reha-Kli­nik oder des MVZ bleibt bei einem Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren unein­ge­schränkt im Amt.  Die medi­zi­ni­sche Kom­pe­tenz der Geschäfts­lei­tung bleibt erhal­ten und die Pati­en­ten kön­nen erfah­rungs­ge­mäß davon über­zeugt wer­den, dass wei­ter­hin eine opti­ma­le Ver­sor­gung gewähr­leis­tet wird. Meist wird die Restruk­tu­rie­rung unter Insol­venz­schutz durch die Pati­en­ten nicht ein­mal wahrgenommen.

Grund­vor­aus­set­zung  dafür ist ein gut vor­be­rei­te­tes Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren, das durch die Beglei­tung Kom­pe­tenz aus­strah­len­der Insol­venz­be­ra­ter und im Gesund­heits­be­reich ver­sier­ter Sanie­rungs­be­ra­ter Ver­trau­en schafft.

Vor allem kommt es auf eine über­zeu­gen­de Kom­mu­ni­ka­ti­on gegen­über Mit­ar­bei­ten­den, Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten sowie Lie­fe­ran­ten an. Die Ent­wick­lung einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie ist einer der wesent­li­chen Erfolgs­fak­to­ren für das Gelin­gen des Verfahrens.

12. Wie ver­hal­ten sich die Lieferanten?

Die Insol­venz von Geschäfts­part­nern ist für den weit über­wie­gen­den Teil der Lie­fe­ran­ten heu­te kein Grund für den Abbruch der Geschäftsbeziehung.

Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch eine gründ­li­che Vor­be­rei­tung der Sanie­rung, die unter ande­rem eine gut orga­ni­sier­te Inven­tur zur Sicher­stel­lung der Siche­rungs­rech­te der Lie­fe­ran­ten umfasst.

Hier­durch gelingt es, schon von Anfang an ein Ver­trau­en in eine fai­re Ver­fah­rens­füh­rung und Fort­füh­rung der Geschäfts­be­zie­hun­gen zu begründen.

Ger­ne ste­hen wir Ihnen hier­zu als erfah­re­ne Bera­ter von Kran­ken­haus­in­sol­ven­zen in Eigen­ver­wal­tung zur Verfügung.

13. Ist das Kran­ken­haus, die Reha-Kli­nik oder das MVZ nach der Restruk­tu­rie­rung unter Insol­venz­schutz schuldenfrei?

Wird ein Kran­ken­haus, eine Reha-Kli­nik oder ein MVZ unter Insol­venz­schutz restruk­tu­riert, so wird die Befrie­di­gung der unbe­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger sinn­vol­ler­wei­se in einem Insol­venz­plan ver­ein­bart. Soweit der Insol­venz­plan erfüllt ist, wird das Kran­ken­haus bzw. MVZ von den rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten befreit.

Es besteht in Bezug auf den Inhalt der Rege­lun­gen weit­ge­hen­de Gestal­tungs­frei­heit. So kön­nen z. B. Ver­bind­lich­kei­ten der an den Immo­bi­li­en besi­cher­ten Gläu­bi­ger berück­sich­tigt oder die Rück­for­de­rung von För­der­gel­dern durch die Fort­füh­rung der geför­der­ten Tätig­kei­ten ver­mie­den wer­den. Auch eine Finan­zie­rung kann fort­ge­führt wer­den, ohne dass eine Ver­stei­ge­rung der Immo­bi­lie zur Til­gung der Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten erfor­der­lich wird.

Auch für selb­stän­di­ge Ärz­tin­nen und Ärz­te, die zah­lungs­un­fä­hig wer­den, steht ein Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung als Chan­ce zur schnel­len Schul­den­be­rei­ni­gung und Ermög­li­chung eines Neu­starts zur Verfügung.

Zuvor soll­te durch einen insol­ven­zer­fah­re­nen Rechts­an­walt jedoch geprüft wer­den, ob ggf. ein Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren her­kömm­li­cher Art als Alter­na­ti­ve in Betracht kommt.

Die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung ver­ur­sacht meist erheb­lich höhe­re Kos­ten, die bei klei­ne­ren Pra­xen oft nicht durch die Liqui­di­täts­ef­fek­te im Antrags­ver­fah­ren gedeckt wer­den kön­nen. Dafür ist das Ver­fah­ren jedoch bei gründ­li­cher Vor­be­rei­tung in weni­gen Mona­ten abge­schlos­sen.

Das Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren ist inso­fern güns­ti­ger, als es auf die Ein­nah­men aus der Insol­venz­mas­se begrenzt ist. Es setzt jedoch eine Abtre­tung der pfänd­ba­ren Gehalts­be­stand­tei­le für einen Zeit­raum von drei Jah­ren vor­aus. Auch wäre ein Erbe in die­ser Zeit gem. § 295 InsO zumin­dest zur Hälf­te an den Treu­hän­der her­aus­zu­ge­ben. Eine Fort­füh­rung einer selb­stän­di­gen Pra­xis, ggf. als frei­ge­ge­be­ner Betrieb, bedürf­te jedoch der Zustim­mung und Unter­stüt­zung des Insol­venz­ver­wal­ters, auf des­sen Aus­wahl der selb­stän­di­ge Medi­zi­ner kei­nen Ein­fluss hat.

14. Wel­che Alter­na­ti­ven zu einem Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren gibt es?

Sanie­rung ohne Insol­venz­ver­fah­ren mit dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restrukturierungsgesetz:

Seit dem 01.01.2021 hat der Gesetz­ge­ber den von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit bedroh­ten Kran­ken­häu­sern, Reha-Kli­ni­ken oder MVZ durch das neue Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) die Mög­lich­keit zur Schul­den­be­rei­ni­gung ohne Insol­venz­ver­fah­ren eröffnet.

Vor­aus­set­zung die­ser Sanie­rung ohne Insol­venz­ver­fah­ren ist jedoch, dass ein Unter­neh­men ledig­lich dro­hend zah­lungs­un­fä­hig ist. Da in der eben­falls zum 01.01.2021 geän­der­ten Insol­venz­ord­nung gleich­zei­tig auch die Haf­tung der Geschäfts­lei­ter für ver­spä­te­te Insol­venz­an­trä­ge ver­schärft wur­de, ist schon bei ers­ten Anzei­chen für eine dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit eine insol­venz­recht­li­che Bera­tung ange­zeigt. In die­sem Zusam­men­hang kön­nen dann bei­de Sanie­rungs­op­ti­on erwo­gen werden.

Die neue gesetz­li­che Rege­lung dient aus­schließ­lich der Rege­lung von Finanz­ver­bind­lich­kei­ten. Die weit­re­chen­den Mög­lich­kei­ten einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm bestehen hier nicht. So kann z. B. nicht auf Insol­venz­geld zuge­grif­fen wer­den. Auch Ver­trä­ge kön­nen nicht vor­zei­tig auf­ge­löst wer­den. Ein­grif­fe in Arbeits­ver­trä­ge oder Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind eben­falls nicht möglich.

Abhän­gig von der Struk­tur der Kran­ken­haus­trä­ger kann die­se neue Sanie­rungs­op­ti­on jedoch auf­grund der Ver­mei­dung der Insol­venz­be­grif­fe und der feh­len­den Gefähr­dung von Arbeits­plät­zen bei Kran­ken­häu­sern und Kli­ni­ken im kom­mu­na­len Zusam­men­hang vor­zugs­wür­dig erscheinen.

Wir bera­ten Sie ger­ne – per Video-Kon­fe­renz oder im Rah­men eines per­sön­li­chen Ter­mins in unse­rem Büro – um gemein­sam mit Ihnen die für Ihr Kran­ken­haus bzw. MVZ ange­zeig­ten gesetz­lich ermög­lich­ten Sanie­rungs­op­tio­nen zu ermit­teln und Ihre per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken zu minimieren.

Da die per­sön­li­che Haf­tung ein immer bedeu­ten­de­res The­ma für Geschäfts­füh­rer dar­stellt, soll­ten Sie sich regel­mä­ßig über lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben und Recht­spre­chung infor­mie­ren. Hier kön­nen Sie sich für unse­ren News­let­ter anmelden.

Ver­pflich­ten­de Krisenfrüherkennung

Mit der Ver­ab­schie­dung des Sta­RUG wur­den sämt­li­che Unter­neh­men, und damit auch Kran­ken­häu­ser und MVZ, zur Ein­rich­tung eines Kri­sen­früh­erken­nungs­sys­tems ver­pflich­tet. Dazu gehört auch, dass die ent­spre­chen­den Hin­weis- und Warn­pflich­ten der wirt­schaft­li­chen Bera­ter von Kran­ken­häu­sern bzw. MVZ (Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer) nun­mehr gesetz­lich nor­miert sind. Ver­stö­ße gegen die neue Ver­pflich­tung zur Ein­rich­tung von Kri­sen­früh­erken­nungs­sys­te­men ber­gen neue Haf­tungs­ri­si­ken.

Ger­ne bera­ten wir Sie bei der Ein­rich­tung eines belast­ba­ren Kri­sen­früh­erken­nungs­sys­tem, um die­se Haf­tungs­ri­si­ken zu mini­mie­ren. Wir sind bun­des­weit tätig und ver­fü­gen über Stand­or­te in Düs­sel­dorfFrank­furt am Main und Ber­lin.

15. Fazit

Kran­ken­häu­ser, Reha-Kli­ni­ken und MVZ ste­hen zuneh­mend unter Druck und die Insol­venz­ge­fahr erhöht sich. Bei­spie­le, wie zuletzt das Mari­en Hos­pi­tal Papen­burg Aschen­dorf (Antrag­stel­lung am 23.11.2022), das von BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te und ple­no­via durch ein Schutz­schirm­ver­fah­ren beglei­tet wird, häu­fen sich. Die in Nie­der­sach­sen dis­ku­tier­ten Reform­vor­schlä­ge für die Kran­ken­haus­land­schaft kom­men hier zu spät. Exper­ten sehen schon seit Lan­gem gro­ße Pro­ble­me auf die Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­sek­tors zukom­men. Hier­an hat auch die Coro­na-Kri­se nichts geändert.

Kran­ken­häu­sern, MVZs und ande­ren Unter­neh­men im Gesund­heits­we­sen in einer wirt­schaft­lich ange­spann­ten Situa­ti­on bie­tet das refor­mier­te Sanie­rungs- und Insol­venz­recht indi­vi­du­ell pas­sen­de Optio­nen für einen unbe­las­te­ten Neustart.

Eine Restruk­tu­rie­rung in der Kri­se, ins­be­son­de­re in Insol­venz­nä­he, ist jedoch für den Geschäfts­füh­rer immer mit erheb­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken ver­bun­den und erfor­dert umfang­rei­che Abstim­mung mit allen Betei­lig­ten. Die­se Auf­ga­be kann nur mit einem im Insol­venz­recht erfah­re­nen Rechts­an­walt und einem Netz­werk von Bera­tern aus dem Gesund­heits­we­sen gelingen.

Mit den am 01.01.2021 in Kraft getre­te­nen Refor­men wur­de der Grund­satz der Pri­vi­le­gie­rung der früh­zei­tig begon­ne­nen Sanie­rung gestärkt. Daher: Je früh­zei­ti­ger Sie Insol­venz­be­ra­tung in Anspruch neh­men, des­to höher sind die Chan­cen auf einen erfolg­rei­chen Neu­start. Spre­chen Sie Ihren Insol­venz­be­ra­ter auch auf eine Restruk­tu­rie­rung außer­halb der Insol­venz an.

Das neue Gesetz Sta­RUG bie­tet zudem mit dem Sanie­rungs­ver­gleich bzw. dem Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren inter­es­san­te Optio­nen für Gläu­bi­ger, die eine Lösung abseits der Öffent­lich­keit und außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens suchen.

Wenn Sie an regel­mä­ßi­gen Infor­ma­tio­nen zu den dar­ge­stell­ten The­men sind, emp­feh­len wir Ihnen, dass Sie sich online für unse­ren News­let­ter anmel­den. Die dar­in ent­hal­te­nen Arti­kel beinhal­ten auf­wen­dig recher­chier­te Inhal­te und Infor­ma­tio­nen zu ver­schie­dens­ten The­men aus den Berei­chen unse­res Bera­tungs­spek­trums wie Restruk­tu­rie­rung und Sanie­rung oder Arbeitsrecht.

Über uns

Zusam­men mit unse­rer Part­ner­ge­sell­schaft ple­no­via Unter­neh­mens­be­ra­tung sind wir dar­auf spe­zia­li­siert, Unter­neh­men inner­halb und außer­halb der Insol­venz auf Erfolgs­kurs zu brin­gen. Die Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te von BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te haben bereits mehr als 200 Unter­neh­men erfolg­reich durch ein Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren gelotst. Wir zäh­len damit zu den füh­ren­den Kanz­lei­en in Deutsch­land in der Insol­venz­be­ra­tung und Durch­füh­rung von Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren. Infor­mie­ren Sie sich ger­ne anhand unse­rer Refe­ren­zen.

Wir ver­fü­gen dar­über hin­aus über beson­de­res Know-how in der Bera­tung insol­venz­ge­fähr­de­ter Unter­neh­men und bei der Bera­tung von Geschäfts­lei­tern und Auf­sichts­or­ga­nen zum Schutz vor zivil- und straf­recht­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken. Wir schüt­zen Sie auch vor Anfech­tungs­an­sprü­chen von Insol­venz­ver­wal­tern.

Ihre Ansprech­part­ner

image_pdf