Schutzschirmverfahren
Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens
Das Schutzschirmverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zahlungsunfähig ist. Es muss aber zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. Ist hingegen die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, scheidet das Verfahren nach § 270d InsO aus, denn mit dem Schutzschirmverfahren sollen Unternehmer „belohnt“ werden, die noch nicht insolvenzantragspflichtig sind und sich freiwillig unter den Schirm des Insolvenzschutzes begeben. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit erst nach Antragstellung eintritt.
Weitere Antragsvoraussetzung ist die Vorlage einer mit Gründen versehenen Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Dritten (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer), wonach dem Unternehmen bescheinigt wird, dass es grundsätzlich sanierungsfähig und fortführungswürdig, aber nicht zahlungsunfähig ist. Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Zusätzliche Vorteile des Schutzschirmverfahrens gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung bestehen darin, dass der Schuldner seinen Sachwalter „mitbringen“ darf, sofern die vom Schuldner vorgeschlagene Person hierfür nicht offensichtlich ungeeignet ist. Auch kann das schuldnerische Unternehmen im Schutzschirmverfahren unter erleichterten Voraussetzungen Masserverbindlichkeiten begründen, was zur Liquiditätsstärkung beiträgt.
Schutzschirmverfahren oder vorläufige Eigenverwaltung?
Seitens der Schuldner, die ein Insolvenzverfahren anstreben, wird zumeist die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens präferiert. Der Grund dafür liegt auf der Hand – suggeriert dessen Begrifflichkeit doch ( mehr noch als die vorläufige Eigenverwaltung) nach außen, dass sich das betreffende Unternehmen nicht in einem Insolvenzverfahren befinde, sondern allenfalls in einem speziellen außergerichtlichen Sanierungsverfahren.
Bei der Entscheidung, das Schutzschirmverfahren zur Sanierung eines Unternehmens zu wählen, ist jedoch „Vorsicht“ geboten, denn dieses ist, verglichen mit der vorläufigen Eigenverwaltung, auch mit einigen Risiken und Nachteilen verbunden:
- Der Schuldner kann zwar seinen Sachwalter „mitbringen“. Erfolgt dies aber ohne Abstimmung mit dem Insolvenzgericht, besteht die Gefahr, dass das Gericht die Einsetzung mit einem eigenen Gutachter torpediert. Auch sollte vorher eine Abstimmung mit den wichtigsten Stakeholdern (vor allem mit den Banken) erfolgen, denn nur wenn die wichtigsten Beteiligten auch Vertrauen in die Person des Sachwalters haben, kann das Verfahren gelingen.
- Wegen der Verpflichtung vor Einleitung eines Schutzschirmverfahrens eine Bescheinigung eines unabhängigen Dritten erstellen zu lassen, der bestätigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit besteht und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, entstehen erhebliche Zusatzkosten. Außerdem verzögert sich die Verfahrenseinleitung (Antragstellung) allein durch den zusätzlichen zeitlichen Aufwand um zwei bis vier Wochen.
- Es entsteht beim Schutzschirmverfahren nach Antragstellung u.U. ein erheblicher Zeitdruck, weil binnen drei Monaten nach Antragstellung ein Insolvenzplan vorgelegt werden muss. Bei der vorläufgen Eigenverwaltung besteht hierzu ein erheblich größerer zeitlicher Spielraum.
- Ein Schutzschirmverfahren ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich; es scheidet bei Zahlungsunfähigkeit von vornherein aus.
- Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Schutzschirmverfahrens ist dem Gericht anzuzeigen. Das Gericht wird dies an die Gläubiger kommunizieren, was schnell dazu führen kann, dass diese erheblich verunsichert werden. Die Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung kann dadurch durchaus gefährdet sein.
- Um darzulegen, dass weiterhin Zahlungsfähigkeit besteht, ist wöchentlich ein Zahlungsfähigkeitsstatus zu erstellen, was mit Zeit und Kosten verbunden ist.
- ggf. bestehen zusätzliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer nach § 15b InsO;
Das Schutzschirmverfahren bietet daher nur auf den ersten Blick größere Freiräume zur Sanierung unter Insolvenzschutz als ein Eigenverwaltungsverfahren gemäß § 270b InsO. Welches Verfahren der richtige Weg ist, hängt letztlich von der individuellen Fall und vom Ziel der Sanierung ab. Das kann aber nur ein erfahrener Berater beurteilen. Es bleibt festzuhalten, dass die Befugnisse des Schuldners im Schutzschirmverfahren — quasi als Belohnung für die frühzeitige Antragstellung – weitreichender, die Hürden aber auch deutlich höher gesteckt sind.
Restrukturierung und Sanierung: Welche Optionen gibt es?
Bevor Sie sich für einen Berater entscheiden, lassen Sie sich von diesem Referenzen geben, mit denen Sie sprechen dürfen. Nur wenn nachgewiesene Erfahrung auf Seiten des Beraters besteht, ist der Erfolg des Verfahrens praktisch garantiert. Auch die Erfahrung als Insolvenzverwalter allein ist hierzu nicht ausreichend.