Sanie­rung von Apotheken

Die Redu­zie­rung der Mar­gen, der Preis­druck im Wett­be­werb mit Inter­net­apo­the­ken und zuletzt die AVP-Insol­venz setz­ten vie­le Apo­the­ken unter wirt­schaft­li­chen Druck. Wenn wei­te­re stand­ort­be­zo­ge­ne Fak­to­ren, wie z. B. der Weg­zug eines Anker­mie­ters in direk­tem Apo­the­ken­um­feld oder die Eröff­nung einer Apo­the­ke in einem benach­bar­ten Ärz­te­haus hin­zu­kom­men, wird der Hand­lungs­druck zur Ver­mei­dung einer Zah­lungs­kri­se erheb­lich erhöht.

Die Mög­lich­kei­ten zur Kri­sen­be­he­bung hän­gen maß­geb­lich vom Kri­sen­sta­di­um oder den zu bewäl­ti­gen­den Her­aus­for­de­run­gen und den dar­aus resul­tie­ren­den betriebs­wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Hand­lungs­op­tio­nen ab. Zunächst sind daher grund­le­gen­de Fra­ge­stel­lun­gen zu klä­ren. Bei­spiel­haft sol­len hier nur fol­gen­de Punk­te auf­ge­führt werden:

  • Müs­sen ein­zel­ne Ver­trags­ver­hält­nis­se (Miet­ver­trag, Lea­sing, Rah­men­ver­trä­ge) nicht wei­ter­ge­führt werden?
  • Müs­sen die Finanz­ver­bind­lich­kei­ten neu geord­net werden?
  • Hat eine Neu­be­trach­tung der steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu Nach­for­de­run­gen geführt?
  • Besteht bei der Per­so­nal­aus­stat­tung ein Anpassungsbedarf?
  • Soll die Grö­ße einer Apo­the­ken­grup­pe über­dacht werden?
  • Muss die Stand­ort­wahl kor­ri­giert werden?
  • Besteht auf­grund der wirt­schaft­li­chen Kri­se sofor­ti­ger Handlungsbedarf?

In Abhän­gig­keit vom Hand­lungs­druck ste­hen der Apo­the­ke ver­schie­de­ne Hand­lungs­op­tio­nen zur Ver­fü­gung. Dies sind insbesondere:

Die Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fra­gen zur Sanie­rung von Apo­the­ken in wirt­schaft­li­chen Kri­sen­si­tua­tio­nen haben wir nach­fol­gend zusammengefasst.

1. Inwie­weit kann der Apo­the­ker die Sanie­rungs­op­ti­on frei wählen?

Da Apo­the­ken gem. § 8 ApoG nur durch Ein­zel­kauf­leu­te oder gesell­schaft­lich als GbR oder OHG geführt wer­den, haf­ten die Apo­the­ken­un­ter­neh­mer stets mit ihrem gesam­ten Privatvermögen.

Die Apo­the­ke­rin bzw. der Apo­the­ker sind daher in einer wirt­schaft­li­chen Kri­se bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO) bzw. Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 17 InsO) insol­venz­an­trags­be­rech­tigt. Aber es besteht kei­ne Pflicht zur Stel­lung des Insolvenzantrags.

Zur Ver­mei­dung von Straf­bar­kei­ten auf­grund Nicht­zah­lung von Arbeit­neh­mer­an­tei­len gem. § 266a StGB bzw. wegen Ein­ge­hungs­be­trug gem. § 263 StGB bei Vor­nah­me von Bestel­lun­gen, deren Zah­lung nicht mehr gewähr­leis­tet wer­den kann, kann eine Insol­venz­an­trag­stel­lung jedoch bei Vor­lie­gen eines Insol­venz­grun­des gebo­ten sein.

In einem Liqui­di­täts­sta­tus wer­den sämt­li­che fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten und Dau­er­schul­den (Mie­te, Lea­sing, Kapi­tal­dienst) zu einem bestimm­ten Stich­tag erfasst und den liqui­den Mit­teln (Bank­gut­ha­ben, freie Kre­dit­li­ni­en, Bar­mit­teln) gegenübergestellt.

Kön­nen die liqui­den Mit­tel die Sum­me der fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten zum Stich­tag nicht decken und besteht eine Deckungs­lü­cke von mehr als 10 %, soll­ten Sie eine auf Insol­venz­be­ra­tung von Apo­the­ken spe­zia­li­sier­te Kanz­lei aufsuchen.

Eine fach­kun­dig erstell­te Über­prü­fung der wei­te­ren Zah­lungs­fä­hig­keit ist unver­zicht­bar, um eine spä­te­re straf­recht­li­che Ver­fol­gung zu vermeiden.

Soll­ten Sie unsi­cher sein, ob Ihre Apo­the­ke dro­hend zah­lungs­un­fä­hig ist, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns bzw. den betriebs­wirt­schaft­li­chen Exper­ten unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via auf.

Ist die Apo­the­ke noch nicht zah­lungs­un­fä­hig, droht eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit jedoch, hat der Gesetz­ge­ber neben der Sanie­rung im Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung die oben bereits erwähn­ten wei­te­ren Hand­lungs­op­tio­nen vorgesehen.

2. Hand­lungs­op­tio­nen zur Ver­mei­dung von künf­ti­gen wirt­schaft­li­chen Krisensituationen

Um eine Sanie­rung im frü­hen Sta­di­um einer wirt­schaft­li­chen Kri­se zu ermög­li­chen und die Publi­zi­tät des öffent­li­chen Insol­venz­ver­fah­rens zu ver­mei­den, hat der Gesetz­ge­ber mit dem Sta­RUG nun zwei außer­ge­richt­li­che Sanie­rungs­op­tio­nen eingeführt:

  • Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on
  • Restruk­tu­rie­rungs­plan

Bei­de Hand­lungs­op­tio­nen set­zen vor­aus, dass der Apo­the­ker oder die Apo­the­ke­rin zum Zeit­punkt der Sanie­rung dro­hend zah­lungs­un­fä­hig ist. Dies ist der Fall, wenn der Apo­the­ker oder die Apo­the­ke­rin in einem Pro­gno­se­zeit­raum von 12 bis 24 Mona­ten vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage sein wird, die dann bestehen­den Zah­lungs­pflich­ten im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit zu bedienen.

Bei Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit hat der Gesetz­ge­ber die Sanie­rung über das Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung vorgesehen.

Eine Apo­the­ke ist zah­lungs­un­fä­hig, wenn sie nicht in der Lage ist, eine Deckungs­lü­cke von 10 % der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten inner­halb eines kur­zen Zeit­raums (max. 3 Wochen) zu schließen.

3. Schul­den­schnitt

Eine alter­na­ti­ve Hand­lungs­op­ti­on zu den vom Gesetz­ge­ber vor­ge­se­he­nen Sanie­rungs­for­men ist der sog.  Schul­den­schnitt.

Der Schul­den­schnitt stellt einen Ver­gleich mit den Kre­dit­ge­bern (Ban­ken, Lie­fe­ran­ten, Ver­mie­ter, Finanz­amt bzw. Dienst­leis­tern) dar, der in der Regel in Anleh­nung an die in den gesetz­lich nor­mier­ten Sanie­rungs­op­tio­nen vor­ge­se­he­nen For­men ver­han­delt wird. Im Unter­schied zu den gesetz­li­chen Optio­nen sieht er jedoch kei­ne Betei­li­gung eines gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen bzw. des Restruk­tu­rie­rungs­ge­richts vor. Mehr zum Schul­den­schnitt erfah­ren.

4. Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on

a. Ziel­set­zung der Sanierungsmoderation

Die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on (§§ 94 — 100 Sta­RUG) zielt auf einen Sanie­rungs­ver­gleich zwi­schen aus­ge­wähl­ten Gläu­bi­gern und dem Apo­the­ker.

Auf Antrag kann das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt hier­zu einen Sanie­rungs­mo­de­ra­tor bestel­len. Eben­falls fakul­ta­tiv kann der Sanie­rungs­ver­gleich durch das Gericht bestä­tigt werden.

Der Sanie­rungs­ver­gleich setzt die Erstel­lung eines Sanie­rungs­kon­zepts vor­aus, wel­ches vom Gericht auf die Schlüs­sig­keit und die Erfolgs­aus­sich­ten geprüft wird. Bei der Erstel­lung eines Sanie­rungs­kon­zepts arbei­ten wir ver­trau­ens­voll mit Ihrem steu­er­recht­li­chen Bera­ter und den betriebs­wirt­schaft­li­chen Bera­tern unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via zusammen.

Der Sanie­rungs­ver­gleich ist ins­be­son­de­re dann sinn­voll, wenn der Geschäfts­be­trieb im Kern gesund ist bzw. durch bereits in Angriff genom­me­ne Sanie­rungs­maß­nah­men in Zukunft ohne Ver­lus­te fort­ge­führt wer­den kann, aber für eine lang­fris­ti­ge Besei­ti­gung der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit eine Eini­gung mit ein­zel­nen Gläu­bi­gern erfor­der­lich ist. Bei­spiel­haft genannt sei­en hier:

  • Besei­ti­gung von coro­nabe­ding­ten Ver­bind­lich­kei­ten im Rah­men einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­gleichs­fin­dung mit den betrof­fe­nen Hauptgläubigern
  • Besei­ti­gung von nicht aus dem Geschäfts­be­trieb ver­ur­sach­ten Belastungen
  • Abschluss einer erfolg­rei­chen betriebs­wirt­schaft­li­chen Sanierung
  • Neu­ord­nung der Ver­bind­lich­kei­ten und Ablö­sung durch einen Sanierungskredit

Der Sanie­rungs­ver­gleich hat den Vor­teil, dass er für die teil­neh­men­den Gläu­bi­ger „anfech­tungs­fest“ ist und dass der Ver­gleich ver­trau­lich ohne öffent­li­che Bekannt­ma­chung geschlos­sen wer­den kann.

b. Ver­fah­rens­ab­lauf

Vor­be­rei­tungs­pha­se
In die­ser Pha­se wird der Antrag auf Bestel­lung eines Sanie­rungs­mo­de­ra­tors gem. § 94 Sta­RUG vorbereitet.

Der Antrag erfor­dert eine pro­fes­sio­nell auf­be­rei­te­te Dar­stel­lung der Kri­sen­ur­sa­chen, ein Gläu­bi­ger- und Ver­mö­gens­ver­zeich­nis und einen Zah­lungs­sta­tus aus dem her­vor­geht, dass kei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt. Wei­ter­hin erfol­gen Vor­ge­sprä­che mit den maß­geb­li­chen Betei­lig­ten (Gericht, Gläu­bi­ger). Die­se Pha­se erfor­dert in der Regel min­des­tens 3 bis 4 Wochen.

Ver­gleichs­ab­stim­mungs­pha­se
Die Ver­gleichs­ab­stim­mungs­pha­se umfasst die Zeit­span­ne zwi­schen Bestel­lung des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors und End­ab­stim­mung des Sanie­rungs­ver­gleichs und des Sanie­rungs­kon­zepts. Der Gesetz­ge­ber geht von einer Regel­dau­er von 12 Wochen aus.

Bestä­ti­gungs­pha­se
Nach dem Ver­gleichs­schluss besteht die Mög­lich­keit, die gericht­li­che Bestä­ti­gung des Sanie­rungs­ver­gleichs gem. § 97 Abs. 1 Sta­RUG zu bean­tra­gen. Der Beschluss zur Bestä­ti­gung erfolgt auf Grund­la­ge der Stel­lung­nah­me des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors zum Sanie­rungs­kon­zept. Soweit davon aus­zu­ge­hen ist, dass der Sanie­rungs­mo­de­ra­tor pro­fes­sio­nell in die Erstel­lung des Sanie­rungs­kon­zepts und die Ver­gleichs­fin­dung ein­ge­bun­den wur­de, kann von einer durch­schnitt­li­chen Dau­er von zwei Wochen aus­ge­gan­gen werden.

c. Stär­ken und Gren­zen der Sanierungsmoderation

Der Sanie­rungs­ver­gleich setzt eine Eini­gung mit allen betei­lig­ten Gläu­bi­gern vor­aus. Ist eine sol­che nicht zu errei­chen, hat der Gesetz­ge­ber die Opti­on des Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens vorgesehen.

Soweit eine ein­ver­nehm­li­che Eini­gung erreicht wer­den kann, ist die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on ein idea­les Rechts­kon­strukt, um den Ver­gleichs­part­nern Rechts­si­cher­heit und Schutz vor Anfech­tun­gen zu gewährleisten.

Erfah­ren Sie mehr zur Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on.

5. Restruk­tu­rie­rungs­plan

a. Ziel­set­zung des Restrukturierungsplans

Der neu ein­ge­führ­te Restruk­tu­rie­rungs­plan (§§ 4 – 99 Sta­RUG) ermög­licht es dem Apo­the­ker gemein­sam mit der Gläu­bi­ger­mehr­heit, sei­ne Ver­bind­lich­kei­ten neu zu ord­nen und so eine Grund­la­ge für eine bestand­kräf­ti­ge Sanie­rung zu vereinbaren.

Kern­ele­men­te des Restruk­tu­rie­rungs­plans, der im Wesent­li­chen dem Rege­lungs­in­halt eines Insol­venz­plans ent­spricht, sind:

  • Sanie­rungs­kon­zept zur Dar­stel­lung der Kri­sen­ur­sa­chen und der Maß­nah­men zu ihrer lang­fris­ti­gen Besei­ti­gung; Dar­stel­lung der Bestands­kraft der sanier­ten Apotheke
  • Ver­gleichs­rech­nung zur Gegen­über­stel­lung der im Restruk­tu­rie­rungs­plan vor­ge­se­he­nen Gläu­bi­ger­be­frie­di­gung im Ver­gleich zur Befrie­di­gungs­aus­sicht ohne Restruk­tu­rie­rungs­plan (z.B. Fremd­ver­wal­tungs­in­sol­venz ohne Betriebs­fort­füh­rung der Apotheke)
  • Aus­wahl der Plan­be­trof­fe­nen und Ein­tei­lung in Gläu­bi­ger­grup­pen; der Restruk­tu­rie­rungs­plan muss nicht auf sämt­li­che Gläu­bi­ger­grup­pen aus­ge­wei­tet werden.

Zur Annah­me muss der Plan in jeder Grup­pe mit 75 % der Stim­men (basie­rend auf der Höhe der For­de­run­gen) ange­nom­men wer­den (§ 25 StaRUG).

Wird in einer Grup­pe die erfor­der­li­che Mehr­heit nicht erreicht, so gilt die Zustim­mung als erteilt, wenn die Mehr­heit der Grup­pen zuge­stimmt hat (Cross-Class Cram Down). Wur­den ledig­lich zwei Grup­pen gebil­det, genügt die Zustim­mung der ande­ren Grup­pe (§ 26 StaRUG).

Droht die Sanie­rung an kurz­fris­ti­gen Zwangs­voll­stre­ckun­gen zu schei­tern, kann das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt ein Voll­stre­ckungs­mo­ra­to­ri­um und eine Kün­di­gungs­sper­re anord­nen (§§ 49 ff. StaRUG).

b. Ver­fah­rens­ab­lauf

Das zum 01.01.2021 neu ein­ge­führ­te Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­ben sieht eine Sanie­rung in fünf Schrit­ten vor:

(1) Vor­be­rei­tungs­pha­se
In der Vor­be­rei­tungs­pha­se wird die Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens gem. § 31 Sta­RUG beim Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt erstellt. Der Anzei­ge sind fol­gen­de Infor­ma­tio­nen und Nach­wei­se beizufügen:

    • Ent­wurf eines Restruk­tu­rie­rungs­plans bzw. eines Sanie­rungs­kon­zepts zur Errei­chung des Restrukturierungsziels
    • Dar­stel­lung des Stands der Ver­hand­lun­gen mit den Gläu­bi­gern, Gesell­schaf­tern und von dem Ver­fah­ren betrof­fe­nen Dritten
    • Dar­stel­lung der Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung der Erfül­lung der im Sta­RUG vor­ge­se­hen Pflich­ten des restruk­tu­rie­ren­den Apothekers
    • Mit­tei­lung, ob die Rech­te von Ver­brau­chern oder von mitt­le­ren, klei­nen oder Kleinst­gläu­bi­gern berührt wer­den sollen

Die­se Pha­se soll­te abhän­gig davon, ob bereits ein voll­stän­dig abge­stimm­ter Restruk­tu­rie­rungs­plan oder zunächst das Sanie­rungs­kon­zept erstellt wer­den soll, min­des­ten 3 bis 6 Wochen umfassen.

(2) Fina­li­sie­rung des Restrukturierungsplans
Die Fina­li­sie­rung des Restruk­tu­rie­rungs­plans nach Ein­rei­chung der Anzei­ge gem. § 31 Sta­RUG beinhal­tet die End­ab­stim­mung des Sanie­rungs­kon­zepts und die Ver­hand­lun­gen mit den plan­be­trof­fe­nen Gläu­bi­gern und, soweit bestellt, mit dem Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten. Abhän­gig vom Umfang des Rege­lungs­in­halts kön­nen hier sechs Wochen berück­sich­tigt werden.

(3) Prü­fung des Restrukturierungsplans
Nach End­ab­stim­mung des Inhalts des Restruk­tu­rie­rungs­plans soll­te die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit der gericht­li­chen Vor­prü­fung wahr­ge­nom­men wer­den, um in der Fol­ge eine Sicher­stel­lung der kom­pli­ka­ti­ons­lo­sen gericht­li­chen Bestä­ti­gung des Restruk­tu­rie­rungs­plan zu gewähr­leis­ten. Hier­für ist ein Zeit­raum von zumin­dest 4 Wochen erforderlich.

(4) Abstim­mung über den Restrukturierungsplan
Bei Durch­füh­rung eines gericht­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­rens kann — abhän­gig von der Zeit­pla­nung des Gerichts — von einem Zeit­rah­men von zumin­dest 3 Wochen zwi­schen Bean­tra­gung eines gericht­li­chen Abstim­mungs­ter­mins und der Durch­füh­rung gerech­net werden.

(5) Plan­be­stä­ti­gung
Die­se Pha­se umfasst den Zeit­raum zwi­schen dem Antrag auf Plan­be­stä­ti­gung, der Anhö­rung der Betrof­fe­nen, der Bekannt­ga­be der Plan­be­stä­ti­gung und dem Ein­tritt der Rechts­kraft und kann mit zumin­dest 4 Wochen berück­sich­tigt werden.

Ablauf eines Restrukturierungsvorhabens gemäß StaRUG

c. Stär­ken und Gren­zen des Restrukturierungsplans

Die Sanie­rung über die vor­insol­venz­recht­li­chen Sanie­rungs­op­tio­nen des Sta­RUG ist geeig­net, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • Die Apo­the­ke ist nur dro­hend zahlungsunfähig.
  • Es sol­len ins­be­son­de­re grö­ße­re Ver­bind­lich­kei­ten aus bereits über­wun­de­nen Kri­sen ange­passt wer­den (Finan­zie­rung, Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten etc.)
  • Es sind zur Umset­zung der Sanie­rung kei­ne Ein­grif­fe in Miet­ver­trä­ge, Lea­sing­ver­trä­ge oder Arbeits­ver­hält­nis­se erforderlich.
  • Es sind noch aus­rei­chen­de Mit­tel zur Finan­zie­rung der außer­ge­richt­li­chen Sanie­rung vorhanden.

Mehr zum Restruk­tu­rie­rungs­plan lesen.

6. Hand­lungs­op­ti­on bei einer aku­ten Liquiditätskrise

a. Wie ver­mei­de ich eine Betriebseinstellung?

Droht kurz­fris­tig die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bzw. ist die­se bereits ein­ge­tre­ten, oder kann eine wirt­schaft­li­che Schief­la­ge belast­bar nur durch die Been­di­gung von Ver­trä­gen besei­tigt wer­den, hat der Gesetz­ge­ber die Sanie­rung unter Insol­venz­schutz vorgesehen.

Ein ein­fa­cher Insol­venz­an­trag ohne Antrag auf Eigen­ver­wal­tung bräch­te jedoch die Gefahr des Ent­zugs der Apo­the­ken­zu­las­sung mit sich.

Die Apo­the­ke­rin oder der Apo­the­ker haben bei der Wahl der Sanie­rungs­mit­tel immer auch die Ver­ein­bar­keit mit dem Gesetz über das Apo­the­ken­we­sen (Apo­the­ken­ge­setz – ApoG) zu beachten.

Stellt die Apo­the­ke­rin oder der Apo­the­ker zunächst einen Regel­in­sol­venz­an­trag, um spä­ter eine Sanie­rung anzu­sto­ßen, kann dies schon zum Ent­zug der Apo­the­ken­er­laub­nis führen.

Auf­grund des Fremd­be­sitz­ver­bots für Apo­the­ken kön­nen Apo­the­ken nicht von (vor­läu­fi­gen) Insol­venz­ver­wal­tern fort­ge­führt wer­den. Im Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren kann nicht sicher­ge­stellt wer­den, dass die Apo­the­ke gem. § 7 S. 1 ApoG frei­ver­ant­wort­lich durch den Apo­the­ker fort­ge­führt wer­den kann. Auch eine Frei­ga­be der Apo­the­ke bie­tet auf­grund der vom Gesetz­ge­ber gefor­der­ten Ver­mei­dung der Auf­spal­tung der gesund­heits­recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Lei­tung der Apo­the­ke kei­ne rechts­si­che­re Opti­on zur Betriebs­fort­füh­rung der Apo­the­ke im Regelinsolvenzverfahren.

Die Eigen­ver­wal­tung stellt somit die ein­zi­ge siche­re Form der Fort­füh­rung der Apo­the­ke im Insol­venz­ver­fah­ren bis zur Sanie­rung des Unter­neh­mens dar. Nur auf die­se Wei­se kann sicher­ge­stellt wer­den, dass die Kun­den­be­zie­hun­gen ohne Unter­bre­chung des Betriebs der Apo­the­ke auf­recht­erhal­ten wer­den können

b. Bedeu­tet die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Apo­the­ke die Schließung?

Nein, eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit führt nicht auto­ma­tisch zur Schlie­ßung der Apotheke.

Bes­te Erfolgs­aus­sich­ten hat eine Sanie­rung, wenn sich der in der wirt­schaft­li­chen Kri­se befind­li­che Apo­the­ker bzw. die Apo­the­ke­rin früh­zei­tig an pro­fes­sio­nel­le Bera­ter wen­det. Die­se soll­ten auf die ganz­heit­li­che betriebs­wirt­schaft­li­che und insol­venz­recht­li­che Sanie­rungs­be­ra­tung von Unter­neh­mern mit dem Ziel des Erhalts des Apo­the­ken­un­ter­neh­mens für den die Bera­tung suchen­den Unter­neh­mer spe­zia­li­siert sein.

aa. Sanie­rung in einem Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutzschirmverfahren

Bei recht­zei­ti­gem Han­deln kann ein Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder ein Schutz­schirm­ver­fah­ren mit der dafür erfor­der­li­chen Sorg­falt so vor­be­rei­tet wer­den, dass die durch die Gesetz­än­de­run­gen zum 01.01.2021 ver­schärf­ten Antrags­vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den und das Insol­venz­ge­richt die­sen Weg zur lang­fris­ti­gen Sanie­rung eröffnet.

Die Apo­the­ken­in­ha­be­rin bzw. der Apo­the­ken­in­ha­ber bleibt dabei im Amt und wird im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens durch die Sanie­rungs­be­ra­ter unter­stützt. Statt eines Insol­venz­ver­wal­ters wird ein Sach­wal­ter bestellt, des­sen Haupt­auf­ga­be sich auf die Kon­trol­le der Ein­hal­tung der insol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten und den Schutz der Gläu­bi­ger­rech­te beschränkt.

Das Insol­venz­recht bie­tet hier­bei umfang­rei­che Mög­lich­kei­ten zur Anpas­sung ungüns­ti­ger Ver­trags­ver­hält­nis­se und Umset­zung drin­gend erfor­der­li­cher Refor­men. Sämt­li­che Ver­trä­ge kön­nen mit einer Höchst­frist von drei Mona­ten been­digt wer­den. Im Arbeits­recht gel­ten jedoch die regu­lä­ren Kün­di­gungs­schutz­vor­schrif­ten, soweit die­se auf­grund der Gesamt­zahl der Arbeit­neh­mer zu berück­sich­ti­gen sind.

Die Restruk­tu­rie­rung der Apo­the­ke durch ein Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder ein Insol­venz­ver­fah­ren unter einem Schutz­schirm wird durch die Sozi­al­kas­sen unter­stützt, indem Löh­ne und Gehäl­ter für einen Zeit­raum von maxi­mal drei Mona­ten über das soge­nann­te Insol­venz­geld getra­gen wer­den. Da der Per­so­nal­auf­wand bei Apo­the­kern mit meh­re­ren Stand­or­ten einen hohen Kos­ten­fak­tor dar­stellt, kann hier­durch erheb­li­che Liqui­di­tät gene­riert wer­den, die für die Sanie­rung ein­ge­setzt wer­den kann.

bb. Insol­venz­plan­sa­nie­rung

Das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung sowie das Insol­venz­ver­fah­ren unter dem Schutz­schirm zie­len bei­de auf den Abschluss der Sanie­rung durch einen Insol­venz­plan ab. Die­ser stellt im Ergeb­nis einen Ver­gleich zwi­schen der eigen­ver­wal­ten­den Apo­the­ke und den Gläu­bi­gern dar. Wie auch die bereits dar­ge­stell­ten Sanie­rungs­op­tio­nen der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on und des Restruk­tu­rie­rungs­plans erfor­dert er ein betriebs­wirt­schaft­li­ches Sanie­rungs­kon­zept zum Nach­weis der lang­fris­ti­gen Sanie­rung. Ohne ein belast­ba­res Sanie­rungs­kon­zept wür­de die steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­rung entfallen.

Durch den Insol­venz­plan sol­len die Gläu­bi­ger nicht schlech­ter gestellt wer­den, als sie es in einem fremd­ver­wal­te­ten Insol­venz­ver­fah­ren mit Regel­ab­wick­lung stün­den. Die­se Vor­aus­set­zung ist bei einer Betriebs­fort­füh­rung durch den eigen­ver­wal­ten­den Schuld­ner regel­mä­ßig erfüllt, da in einem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren erheb­li­che Wer­te durch die Apo­the­ken­schlie­ßung ver­nich­tet wür­den (Waren­la­ger, Kun­den­kon­tak­te zu Kran­ken­häu­sern oder Pfle­ge­diens­ten etc.), die nur im Wege der Eigen­ver­wal­tung für die Sanie­rung und die quo­ta­le Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger genutzt wer­den können.

Der Insol­venz­plan gibt dem Apo­the­ker oder der Apo­the­ke­rin die Mög­lich­keit, durch eine Befrei­ung von einem Teil der Ver­bind­lich­kei­ten und die Ver­hand­lung eines Sanie­rungs­kon­zepts eine kos­ten­de­cken­de Fort­füh­rung der Apo­the­ke sicherzustellen.

Der Insol­venz­plan bedarf dabei nur der Zustim­mung der ein­fa­chen Mehr­heit der Gläu­bi­ger­grup­pen und kann somit auch gegen die Gel­tend­ma­chung von Ein­zel­in­ter­es­sen im Sin­ne einer erfolg­rei­chen Sanie­rung durch­ge­setzt werden.

Im Hin­blick auf die Viel­zahl der betei­lig­ten Inter­es­sen­grup­pen einer Apo­the­ken­in­sol­venz soll­te sich die Geschäfts­lei­tung zur Unter­stüt­zung ein Team von erfah­re­nen Sanie­rungs­be­ra­tern sowie Exper­ten aus dem Gesund­heits­we­sen sichern.

c. Der Ablauf eines Insol­venz­plan­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung auf dem Weg zur Sanie­rung der Apotheke

Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren kann in vier Pha­sen ein­ge­teilt werden:

- Vor­be­rei­tungs­pha­se
In die­ser Pha­se wird der Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung vor­be­rei­tet. Der Antrag erfor­dert eine pro­fes­sio­nell auf­be­rei­te­te Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung (§ 270a InsO) mit fol­gen­den Bestandteilen:

    • Finanz­plan, der den Zeit­raum von sechs Mona­ten abdeckt und eine fun­dier­te Dar­stel­lung der Finanz­quel­len erhält, durch wel­che die Fort­füh­rung des gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trie­bes und die Deckung der Kos­ten des Ver­fah­rens in die­sem Zeit­raum sicher­ge­stellt wer­den sollen
    • Sanie­rungs­kon­zept
    • Dar­stel­lung des Stands der Ver­hand­lun­gen mit den Gläu­bi­gern, Gesell­schaf­tern und von dem Ver­fah­ren betrof­fe­nen Dritten
    • Dar­stel­lung der Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung der Erfül­lung der insol­venz­recht­li­chen Pflich­ten des eigen­ver­wal­ten­den Apothekers
    • Ver­gleichs­rech­nung der Kos­ten im Ver­hält­nis zu einem Fremdverwaltungsverfahren
    • Erklä­rung zu Zah­lungs­ver­zug bei Ver­bind­lich­kei­ten aus Arbeits­ver­hält­nis­sen, Pen­si­ons­zu­sa­gen, Steu­ern oder von Lieferanten
    • Vor­he­ri­ge Sanie­rungs­ver­su­che im Rah­men des ESUG bzw. des Sta­RUG in den letz­ten drei Jahren
    • Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten gem. §§ 325 bis 328 oder 339 HGB in den letz­ten drei Geschäftsjahren

Die­se Pha­se erfor­dert in der Regel 2 bis 6 Wochen.

- Insol­venz­an­trags­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm. Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters. Zeit­span­ne zwi­schen Antrag­stel­lung und Ent­schei­dung über die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens; Dau­er: ca. 3 Monate.

- Eröff­ne­tes Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung. Zeit­span­ne zwi­schen Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und Rechts­kraft der Insol­venz­plan­be­stä­ti­gung; Dau­er: 3 bis 6 Monate.

- Plan­erfül­lung: Zeit­span­ne zwi­schen Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens nach Rechts­kraft des Insol­venz­plans und Erfül­lung sämt­li­cher im Insol­venz­plan vor­ge­se­he­ner Zah­lun­gen an die Gläubiger.

Wäh­rend des Insol­venz­an­trags­ver­fah­rens wer­den die Gehäl­ter durch die Vor­fi­nan­zie­rung des Insol­venz­aus­fall­gelds gedeckt. Der Sach­wal­ter erstellt ein Insol­venz­gut­ach­ten, wel­ches gleich­zei­tig als Bestands­auf­nah­me und Basis für den Insol­venz­plan dient.

Gleich­zei­tig dient die­se Pha­se der eigen­ver­wal­ten­den Apo­the­ke zur Sta­bi­li­sie­rung der Bezie­hun­gen mit den rele­van­ten Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten, um die Vor­aus­set­zung für das geplan­te Sanie­rungs­kon­zept zu schaffen.

Mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens wird der Insol­venz­plan mit allen rele­van­ten Gläu­bi­gern und dem Insol­venz­ge­richt abge­stimmt. Wesent­li­cher Inhalt des Insol­venz­plans sind das Sanie­rungs­kon­zept und die Rege­lung der quo­ta­len Befrie­di­gung der Gläubiger.

Der dabei ent­ste­hen­de Sanie­rungs­ge­winn ist steu­er­frei, wenn der im Insol­venz­plan vor­ge­se­he­ne Ver­gleich gleich­zei­tig auch zu einer Sanie­rung des Apo­the­ken­be­triebs führt.

Vor­aus­set­zung für den Sanie­rungs­er­folg ist somit auch die Erstel­lung eines pro­fes­sio­nell ver­fass­ten Sanie­rungs­kon­zepts, wel­ches den Anfor­de­run­gen der Finanz­be­hör­den gerecht wird. Das Sanie­rungs­kon­zept wird in Zusam­men­ar­beit mit steu­er­li­chen Bera­tern, die vor und nach der Sanie­rung im Tages­ge­schäft bera­ten, und den Spe­zia­lis­ten unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via erstellt.

Ein erfolg­rei­ches Sanie­rungs­kon­zept setzt die Zusam­men­ar­beit von Bera­tern, die mit den Rah­men­be­din­gun­gen des Gesund­heits­we­sens ver­traut sind, mit Rechts­an­wäl­ten und Steu­er­be­ra­tern, die über Erfah­run­gen bei der Erstel­lung von Sanie­rungs­kon­zep­ten ver­fü­gen, voraus.

d. War­um wer­den die Apo­the­ken­gläu­bi­ger ein Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung unterstützen?

Grund­la­ge einer ganz­heit­li­chen — nicht nur finanz­wirt­schaft­li­chen — Sanie­rung ist es, eine Lösung zu fin­den, wel­che — im Rah­men des insol­venz­recht­lich Zuläs­si­gen — die Inter­es­sen der Insol­venz­gläu­bi­ger und die der Apo­the­ke­rin oder des Apo­the­kers an der Fort­füh­rung einer sanier­ten Apo­the­ke best­mög­lich in Ein­klang bringt.

Führt die Eröff­nung eines Fremd­ver­wal­tungs­ver­fah­rens und die Bestel­lung einer Insol­venz­ver­wal­te­rin bzw. eines Insol­venz­ver­wal­ters zwin­gend zur Betriebs­schlie­ßung, kann durch die Fort­füh­rung der Apo­the­ke im Rah­men der Eigen­ver­wal­tung auch den Inter­es­sen der Insol­venz­gläu­bi­ger in weit bes­se­rem Umfang ent­spro­chen werden:

  • Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung setzt eine pro­fes­sio­nel­le Pla­nung und Beglei­tung vor­aus, wel­che es ermög­licht, die Gel­tend­ma­chung von Siche­rungs­rech­ten der Gläu­bi­ger sicherzustellen:

Mit Antrag­stel­lung erfolgt eine Inven­tur durch auf Apo­the­ken spe­zia­li­sier­te Dienst­leis­ter, die eine Lie­fe­ran­ten­pool­bil­dung erleichtert.

Sämt­li­che Lie­fe­ran­ten und Kre­dit­in­sti­tu­te wer­den unmit­tel­bar mit Antrag­stel­lung kontaktiert.

Die Gläu­bi­ger wer­den durch ein pro­fes­sio­nell auf­be­rei­te­tes Berichts­we­sen im Rah­men des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses über die geplan­te Sanie­rung regel­mä­ßig infor­miert. Hier­durch wer­den sie in die Lage ver­setzt, an einer wirt­schaft­lich sinn­vol­len Gesamt­lö­sung mitzuwirken.

  • Durch die in der Eigen­ver­wal­tung gewähr­leis­te­te Betriebs­fort­füh­rung wird der Wert der Waren­be­stän­de erhalten.

Ein Insol­venz­ver­wal­ter wäre nicht in der Lage, bei einer Rück­ga­be der Ware die Ein­hal­tung der apo­the­ken­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflich­ten zu bestä­ti­gen. Die Waren müss­ten ent­sorgt werden.

  • Der Wert der oft als Sicher­hei­ten für Gläu­bi­ger die­nen­den Ein­bau­ten einer Apo­the­ke steht und fällt mit dem Erhalt der Kundenbeziehungen.

Die zum Teil mit erheb­li­chem Kos­ten­auf­wand beschaff­ten Apo­the­ken­ein­rich­tun­gen, wie z.B. Auto­ma­ten und Zyto­sta­ti­ka-Labo­re, stel­len Indi­vi­du­al­an­fer­ti­gun­gen dar, die bei einem Aus­bau oft kei­nen den Aus­bau­auf­wand über­stei­gen­den Wert mehr dar­stel­len. Die für den Betrieb eines Zyto­sta­ti­ka-Labors auf­ge­bau­ten ver­trau­ens­vol­le Kun­den­be­zie­hun­gen wür­den durch eine Betriebs­schlie­ßung auf­grund des hohen Wett­be­werbs­drucks inner­halb von Tagen ver­lo­ren gehen.

  • Durch die Insol­venz­plan­sa­nie­rung bleibt den Gläu­bi­gern ein Ver­trags­part­ner, der nach Besei­ti­gung der Ursa­chen für die Insol­venz wie­der als Umsatz­part­ner am Apo­the­ken­stand­ort zur Ver­fü­gung steht, erhalten.

7. Fazit

Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on, Restruk­tu­rie­rungs­plan und Insol­venz­plan bie­ten indi­vi­du­el­le Lösun­gen für Apo­the­ken, im Fal­le einer wirt­schaft­li­chen Kri­se die Gläu­bi­ger zu befrie­di­gen und gleich­zei­tig die beruf­li­che Selb­stän­dig­keit der Apo­the­ke­rin bzw. des Apo­the­kers zu erhalten.

Dabei kön­nen die zugrun­de lie­gen­den Sanie­rungs­kon­zep­te u. A. fol­gen­de Ele­men­te enthalten:

    • Sanie­rung nach Been­di­gung unren­ta­bler Neben­be­rei­che bzw. Filialen
    • Fort­füh­rung ein­zel­ner Apo­the­ken und Finan­zie­rung der Gläu­bi­ger­be­frie­di­gung aus dem Ver­kauf eines Standorts
    • Neu­start nach tem­po­rä­ren Umsatz­ein­bu­ßen auf­grund Stö­run­gen des Kun­den­ver­kehrs (z.B. Bau­stel­le, Weg­gang eines gro­ßen Publi­kums­ma­gne­ten im Umfeld, pan­de­mie­be­ding­te Umsatzeinbußen)
    • Befrei­ung von auf Reta­xa­tio­nen beru­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten, die im Rah­men eines Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens auf­grund des Rechts­grunds der uner­laub­ten Hand­lung zunächst nicht an der Rest­schuld­be­frei­ung teil­neh­men und erst nach 30 Jah­ren verjähren.

Apo­the­ken bie­tet das refor­mier­te Sanie­rungs- und Insol­venz­recht indi­vi­du­ell pas­sen­de Optio­nen für einen unbe­las­te­ten Neu­start, die mit den beson­de­ren Anfor­de­run­gen des ApoG in Ein­klang gebracht wer­den kön­nen.

Eine Restruk­tu­rie­rung in der Kri­se, die auch eine Redu­zie­rung von Ver­bind­lich­kei­ten ein­schließt, erfor­dert immer die Erstel­lung eines Sanie­rungs­kon­zepts und umfang­rei­che Abstim­mung mit allen Beteiligten.

Wel­che Sanie­rungs­op­ti­on für eine Apo­the­ke sinn­voll und gebo­ten ist, hängt maß­geb­lich von dem Sta­di­um der Kri­se und den erfor­der­li­chen Maß­nah­men ab.

Handlungsoption zur Problemabwehr (Übersicht)
Handlungsoptionen zur Problemabwehr

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Zusam­men mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via sind wir dar­auf spe­zia­li­siert, Unter­neh­men inner­halb und außer­halb der Insol­venz auf Erfolgs­kurs zu brin­gen. Die Rechts­an­wäl­te von Buch­a­lik Bröm­me­kamp haben bis heu­te etwa 200 Unter­neh­men erfolg­reich durch ein Eigen­ver­wal­tungs- oder Schutz­schirm­ver­fah­ren gelotst. Wir zäh­len zu den füh­ren­den Kanz­lei­en in Deutsch­land in der Insol­venz­be­ra­tung und Durch­füh­rung von Eigen­ver­wal­tungs- und Schutz­schirm­ver­fah­ren. Zahl­rei­che Refe­ren­zen bele­gen unse­ren Erfolg. Über­zeu­gen Sie sich selbst und tre­ten Sie mit uns in Kontakt.

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